Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

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1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

2 Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2

3 Anfechtungsklage II. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn (soweit) der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurchinseinenrechtenverletztist( 113I1VwGO). 1. Rechtswidrigkeit des angegriffenen VA 2. Rechtsverletzung des Klägers 3

4 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a)liegtdertatbestanddereglvor? b) Wurde eine richtige Rechtsfolge gewählt? 4

5 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung durch das VG Zeitpunkt des VA-Erlasses oder Entscheidung des Gerichts Unterscheidung: Antrag des Klägers(Streitgegenstand) materiellrechtlich maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist das materielle Recht entscheidend meist der Zeitpunkt des Erlasses des VA anders: Dauer-VAe wegen Änderung der Rechtslage dürfte VA nun erlassen werden entfällt Aufhebungsanspruch? Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage? dolo agit, qui petit quod statim redditurus est? 5

6 MöglichkeitderHeilunggem. 45VwVfG grds. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ( 45 II VwVfG) Rechtswidrigkeit entfällt ex nunc 6

7 Beurteilungsfehler in Prüfungsentscheidungen Aufhebung der Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers zb keine Dokumentation einer mündlichen Prüfung: 45,46VwVfG?? Aufhebung Rechtsschutzbedürfnis? Antrag auf Neubescheidung (Verpflichtung der Verwaltung zur Neuvornahme einer Prüfung samt Bewertung) Verbindung beider Anträge nötig insbes. Beurteilungsfehler einer schriftlichen Prüfung Antrag auf Neubescheidung erforderlich? Neubewertung Verschlechterungsverbot? Berücksichtigung neu gefundener Mängel? kein neues Bewertungssystem (Chancengleichheit) 7

8 Ermessensentscheidungen 114 S. 1 VwGO: Eingeschränkter Prüfungsumfang Ermessensfehlerlehre 114 S. 2 VwGO: Ergänzung von Ermessenserwägungen regelt nur Prozessrecht: Keine Klageänderung, kein zusätzliches Vorverfahren erforderlich Rechtmäßigkeit der Ergänzung Frage materiellen Rechts Nachschieben von Ermessenserwägungen Nachholen der(formell unzureichenden/fehlenden) Begründung( 39,45INr.2VwVfG) Nachschieben betrifft materielle Rechtmäßigkeit nur Ergänzungen Ermessen muss überhaupt betätigt worden sein in der Begründung greifbar keinneuerva d.h. insbesondere kein Austausch der Begründung 8

9 Widerspruchsbescheid fehlerhaft wenn Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid gestaltet, so ist der daraus resultierende VA rechtswidrig wenn Widerspruchsbescheid nicht gestaltet und angeblich rechtswidrig ist, so ist er isoliert anzufechten(problem: Antrag geht auf Ausgangsbescheid) 9

10 Anfechtung von Nebenbestimmungen Fragen der Trennbarkeit (etwa wegen Rechtswidrigkeit des Rest-VA ) gehören nach BVerwGE 112, 221 zumeist in die Begründetheit gebundene Entscheidung: Nebenbestimmung als solche rechtswidrig Nebenbestimmung als solche zulässig, aber formell/materiell fehlerhaft Rest-VA rechtswidrig: Gericht produziert(neuen) rechtswidrigen Zustand - begründete Klage? 10

11 II. Rechtsverletzung des Klägers Konnex zwischen Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung spiegelt Klagebefugnis Ausnahmen 46 VwVfG(Aufhebungsanspruch entfällt) sogen. Präklusion(schon zulässigkeitsrelevant?) Verletzung von Verfahrensrecht reicht aus vgl. Verbandsklagen im Naturschutz-/Planungsrecht ( 64 BNatSchG, aber auch 46 VwVfG, es sei denn: absolute Verfahrensrechte) Verletzung sonstigen objektiven Rechts reicht aus zb Unionsrecht(evtl. reicht Rechtsreflex...) zb wieder Verbandsklage(vgl. 64 BNatSchG) 11

12 II. Rechtsverletzung des Klägers Drittanfechtungsklage Dritter=nichtderAdressatdesVA Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind(schutznormtheorie in Klagebefugnis) klassisches Beispiel: Nachbarklage im Baurecht gegen Baugenehmigung 12

13 Literaturhinweise Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, 25, S Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, 22 Rn (S ) 13

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