Satzung. des Färdervereins. der Osnabrücker Krebsstiftung

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1 Satzung des Färdervereins der Osnabrücker Krebsstiftung e.v.

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 3 2 Zweck des Vereins Erwerb der Mitgliedschaft 4 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 5 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen 5 6 Organe des Vereins Mitgliederversammlung 6 8 Einberufung der Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlung 7 1O Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Vorstand 8 12 Zuständigkeit des Vorstands 9 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 9 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands Rechnungsprüfer Vermögen des Vereins Leistungen des Vereins Auflösung des Vereins 11-12

3 3 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Osnabrücker Krebsstiftung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Namen führen Förderverein der OsnabrückerKrebsstiftung e.v. (2) Sitz des Vereins ist Osnabrück. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Die Zeit zwischen der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und dem 31. Dezember 2004 gilt als Rumpfgeschäftsjahr. - 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. (3) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Osnabrücker Krebsstiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Der

4 4 Verein beschafft auch Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften mit dem gleichen oder ähnlichen Zweck wie die Osnabrücker Krebsstiftung; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein ist, soweit sich nicht aus den vorstehenden Absätzen etwas anderes ergibt, berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den in den vorstehenden Absätzen genannten Zwecken unmittelbar zu dienen." 3 Erwerb der Mitgliedschaft Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann nur durch den Vorstand beschlossen werden. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5 5 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder Beendigung der Mitgliedschaft in dem Förderverein der Osnabrücker Krebsstiftung e.v. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 5 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen (1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der in der Beitragsordnung festgelegt wird. (2) Jedes Mitglied soll darüber hinaus nach bestem Können die Ziele des Vereins ideell und materiell fordern, insbesondere Mitglieder. durch Spenden und durch Werben weiterer fordernder 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversarnmlung, 2. der Vorstand.

6 6 (2) Die Mitarbeit in Vereinsorganen ist ehrenamtlich. 7 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Festlegung der Beitragsordnung; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands. 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (l) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die

7 7 Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Außerordentliche 9 Mitgliederversamrnlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Beschlussfassung 10 der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. (3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur

8 8 Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur irmerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so fmdet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist darm derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, insbesondere: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Kassenfiihrer. (2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

9 9 12 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingend kraft Gesetzes einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchfuhrung, Erstellung des Jahresberichts. 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds, soweit er gewählt worden ist. 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (l) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

10 10 (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind oder sich an der Beschlussfassung beteiligen. 15 Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. (2) Die Reclmungsprüfer haben die Rechnungsführung des Vereins zu überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einblick in die Kasse und die Rechnungsführungsunterlagen, insbesondere die Bücher und Belege, zu gewähren. 16 Vennö gen des Vereins Der Verein erhält im Allgemeinen seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Spenden der Mitglieder und Dritter. 17 Leistungen des Vereins (1) Der Verein kann in besonderen Fällen einmalige und laufende Unterstützung entsprechend dem Zweck der Gesellschaft gewähren.

11 11 (2) Leistungen des Vereins dürfen nicht an Mitglieder gewährt werden. (3) Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und andere Unterstützungen kann keinerlei Rechtsanspruch begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet. (4) Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt und dass jeder Rechtsanspruch ausgeschlossen ist, wenn und soweit das im Einzelfall möglich ist. 18' Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungs berechtigte Liquidatoren. (3) Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fallt an die Osnabrücker Krebsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über eine andere Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. (4) Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

12 12 (5) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen. Osnabrück, den jl 'Jil1f JoO,!-

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