Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit hergestellte Bürsten

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1 Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit hergestellte Bürsten Vom 12. Dezember 2006 (BAnz Nr. 61, S. 3340) Auf Gr des 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Besgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die Bürsten-, Besen- Pinselherstellung die nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Besministerium für Arbeit Soziales zugestimmt hat. Bindende Festsetzung 1 Geltungsbereich 1. Die bindende Festsetzung gilt sachlich: für die Herstellung von Bürsten artverwandten Artikeln; persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten Gleichgestellten; räumlich: in der Besrepublik Deutschland. 2. Die bindende Festsetzung gilt als besondere bindende Festsetzung im Sinne der bindenden Festsetzung von allgemeinen Arbeitsbedingungen für die in der Bürsten-, Besen- Pinselherstellung die mit dem Zurichten der hierfür zur Verwendung kommenden Rohstoffe in Heimarbeit Beschäftigten in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2 Grentgelte 1. Das Grentgelt je Ste beträgt 6,02, 6, Für Arbeiten, für die in 3 keine Arbeitszeiten festgesetzt sind, ist das Stückentgelt so zu berechnen, dass ein in Heimarbeit Beschäftigter bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit mindestens einen Stenverdienst von 6,02 von 6,10 erreicht. 3 Stückentgelte A. Einzieharbeiten Artikel Gruppe I Handfeger, Kehrbesen, Saalbesen, Mühlwischer, Platter Glasbürsten, Kleiderbürsten, Schmutzbürsten, Teppich- Möbelbürsten, Kardätschen, Badebürsten, Industrie-Handbürsten ,06 15,27-1 -

2 Artikel Gruppe II Wischer, Kardätschen, Waschbürsten, Handfeger, Kehrbesen Saalbesen, Teppich- Möbelbürsten, Teerschrubber -handbürsten Handbohner Badewannenbürsten, Spülbürsten Lederriemenbürsten Maschinenbürsten bis 50 cm Länge, Leisten bzw. Latten (Metall-, Holz- oder Kunststoffkörper) Kleine Walzen- bzw. Rbürsten (Holz-, Metall- oder Kunststoffkörper) Gruppe III Schrubber, Putzbürsten, Kratzer, Klosettbürsten, Flache Krugbürsten Waschbürsten Creme- Anstreichbürsten, Hufbürsten Gruppe IV Bohnerplatten, Schneiderbürsten, Staubsaugerbürsten, Gläserbürsten Draht-Handbürsten Aufnadelringe (Metall- oder Kunststoffkörper) Gruppe V Klosettbürsten r, Schrubber, Putzbürsten, Bottichschrubber, Fassbürsten, Molkereibürsten, Fasswaschmaschinenbürsten Pflanzenfaser n Drähte bis Ø 0,20 mm Drähte ,27 16, ,87 17, ,70 18, ,91-2 -

3 Artikel 20,18 Brotstreicher, Butterpinsel, Wagenwaschbürsten Draht-Handbürsten Setzmaschinen-Magazinbürsten Tellerbürsten (Körper Metall oder Kunststoff) Gruppe VI Straßenbesen, Kellerschrubber Kämmmaschinen-Walzenbürsten Bürstenbälle Maschinenbürsten über 50 cm Länge (Metall-, Holz- oder Kunststoffkörper) Tellerbürsten (Körper Metall oder Kunststoff) Plansichterbürsten Gruppe VII Kopf- bzw. Becherbürsten zum Einsatz in Maschine Maschinenbürstsen (Metall- oder Kunststoffkörper) Gruppe VIII Halbschalen aus Kunststoff für Waschanlagen Ø 0,25 mm Perlon draus ,11 24, ,15 30,56 Bindedraht/Durchziehloch Durchmesser Minuten für lange bis 2 mm , ,39-3 -

4 Bindedraht/Durchziehloch Durchmesser Minuten für über 2 mm , ,49 B. Sonstige Arbeiten Berechnungs- Artikel Auszuführende Arbeiten einheit Arbeitszeit in Minuten Entgelt in Cent 5 Kopf- Massagebürsten Kopf- Massagebürsten Toilettengarnituren Stecken von Plastik- oder Stahlstiften in vorgelochte Gummiplatte Hinterreiben Beschneiden von Nessel sowie Befestigen von Stahl- oder Plastikstiften Aufkleben von Gummiböden 1000 Loch Stück Stück Toilettenbürsten Putzen 1 Stück 1, Inkrafttreten Die bindende Festsetzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten für in Heimarbeit hergestellte Bürsten vom 19. Januar 2005 (BAnz. S. 7085) außer Kraft. Nürnberg, den 12. Dezember 2006 Heimarbeitsausschuss für die Bürsten-, Besen- Pinselherstellung Hans-Friedrich Bieringer Christel Beslmeisl Walter Beck Günther Lehmann - 4 -

5 Der Vorsitzende Meinhard Loibl Josef Eff Anmerkung: Die bindende Festsetzung ist unter H 07221/47 in das gemäß 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Besministerium für Wirtschaft Arbeit geführte Tarifregister eingetragen worden

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