Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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1 VG Würzburg, Gerichtsbescheid v W 4 K Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18 V Schlagworte: Versäumung, Klagefrist, Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung, Stand Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 4 K Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 5. November Kammer Sachgebiets-Nr: 1022 Hauptpunkte: Versäumung der Klagefrist nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen... vertreten durch: Landratsamt A., B-str...., A., - Beklagter - wegen Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen ( 18 Abs. 5 KrWG), erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier ohne mündliche Verhandlung am 5. November 2015 folgenden Gerichtsbescheid: I.

2 Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts A. vom 18. Mai 2015, in welchem ihm die angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien, Metallen, Altreifen und Elektrogeräten in Form von Haus- und Straßensammlungen im Gebiet des Landkreises A. untersagt wird (Ziffer 1). Des Weiteren wird dem Kläger in dem Bescheid die Werbung mittels Wurfzettels ( Flyer ) für die unter Ziffer 1 des Bescheids untersagte gewerbliche Sammlung im Gebiet des Landkreises A. untersagt (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Ziffer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 350,00 je Sammlung (pro Sammeltag/-ort) (Ziffer 3a), für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 2 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 pro Sammeltag und Sammelort (Ziffer 3b) angedroht. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 19. Mai 2015 zugestellt. 1. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen zu gewähren und ihn als Anwalt beizuordnen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass eine schriftliche Begründung des Prozesskostenhilfeantrags sowie der Klageentwurf nachgereicht würden. In einem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, der u. a. überschrieben war mit hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dar, dass der Bescheid des Landratsamts A. vom 18. Mai 2015 rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 (W 4 KO ) wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2015 zugestellt worden. 2. Mit Schreiben vom 11. August 2015 wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass bisher nur über einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden sei und eine Klageerhebung aufgrund des Ablaufs der Klagefrist mittlerweile unzulässig geworden sei. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26. August 2015 Klage und beantragte, den Bescheid des Landratsamts A. vom 18. Mai 2015 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er wegen der Versäumnis der Klagefrist des 74 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 60 VwGO. Er führte aus, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass durch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem gesonderten Schriftsatz die Ausführungen in einem weiteren Schriftsatz vom 23. Juni 2015, in welchem die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegt worden sei, als Klage gewertet würden. Aus diesem Grund sei es unterblieben, die Einreichung des Schriftsatzes vom 23. Juni 2015 unter der Bezeichnung Klageschriftsatz noch einmal zu übersenden. Das Landratsamt A. beantragte für den Beklagten, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Klage abzuweisen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers auszugehen sei. Darüber hinaus wurde auf das Vorbringen im Verfahren W 4 K verwiesen.

3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. 1. Die Klage ist unzulässig. Denn der Kläger hat die einmonatige Klagefrist i. S. des 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2015 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 19. Mai 2015 zugestellt. Die Klage hätte demnach spätestens am Freitag, den 19. Juni 2015, bei Gericht erhoben werden müssen ( 74 Abs. 1 Satz 2, 57, 58 Abs. 1 VwGO i. V. m. 222 ZPO i. V. m. 187, 188 BGB). Eine den Anforderungen der 81, 82 VwGO genügende Klageschrift ging jedoch erst am 26. August 2015 bei Gericht ein, weshalb die Klage verfristet ist. Der Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 19. Juni 2015 konnte vom Gericht, auch in Verbindung mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 23. Juni 2015, das mit Antrag auf Prozesskostenhilfe überschrieben ist, nur als isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegt werden ( 88 VwGO). Die Antragstellung ist eindeutig. Auch verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2015 ausdrücklich darauf, einen Klageentwurf nachreichen zu wollen. Demgemäß ist in dem Schriftsatz vom 23. Juni 2015 lediglich ein Klageentwurf zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags zu sehen, der keine Klageerhebung im Sinne des 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellt Die Klagefrist des 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird nicht dadurch eingehalten, dass am letzten Tag der Klagefrist, dem 19. Juni 2015, ein Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht einging und dem Kläger mit Beschluss vom 20. Juli 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die Klagefrist wird durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht gewahrt. Es kommt lediglich eine Wiedereinsetzung nach 60 VwGO in Betracht, falls der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Klagefrist gestellt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 166 Rn. 3). Dies ist hier der Fall, da der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 und damit innerhalb der Klagefrist ausweislich der eindeutigen Formulierung einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat. Der Kläger hätte mithin gemäß 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses infolge der Gewährung der Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Dies ist jedoch unterblieben. Nach dem Beschluss vom 20. Juli 2015 (W 4 KO ), der dem Klägerbevollmächtigten am 24. Juli 2015 zugegangen ist und mit welchem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, erfolgte bis zum 26. August 2015 keine Reaktion des Klägerbevollmächtigten. Erst mit Schriftsatz vom 26. August 2015 beantragte er wegen Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 60 VwGO) und erhob ausdrücklich Klage mit gesondertem Schriftsatz vom 26. August Dem Kläger kann wegen Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BayVGH, B.v , 14 ZB juris m. w. N.). Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (Eyermann, VwGO, 14.

4 Auflage 2014, 166 Rn. 29b). In Fällen wie dem vorliegenden kommt demnach die Wiedereinsetzung grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor Ablauf der Frist alle nach 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereicht werden, d. h. auch die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 60 Rn. 15). Schon hieran fehlt es vorliegend, da der Klägerbevollmächtigte die Unterlagen nach 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst mit dem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am 24. Juni 2015, und damit nach Ablauf der Klagefrist gemäß 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgelegt hat. Darüber hinaus hat es der Klägerbevollmächtigte versäumt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses mit Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 24. Juli 2015 zu stellen ( 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, die der Klägerbevollmächtigte daraufhin beantragt hat, ist abzulehnen, da er nicht dargelegt hat, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist des 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten. Der Klägerbevollmächtigte führt im Schriftsatz vom 26. August 2015 aus, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass seine Ausführungen im Schreiben vom 23. Juni 2015 als Klage gewertet würden. Als Rechtsanwalt hat der Klägerbevollmächtigte damit die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ihm als Rechtskundigen bei Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens und bei Klageeinreichung zuzumuten war. Ihm hätte klar sein müssen, mit einem isolierten und unvollständigen Prozesskostenhilfeantrag vom 19. Juni 2015 die Anforderungen an eine Klageerhebung nicht zu wahren. Es handelt sich um einen Rechtsirrtum, der eine Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 60 Rn. 9, 12). Nach alledem erweist sich die Klage aufgrund der Versäumung der Klagefrist des 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits als unzulässig. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

5 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg,

6 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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