Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Göttingen AG zur
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- Laura Vogel
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1 Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Göttingen AG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) Änderung der Hausanschlusskosten ab
2 Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Göttingen AG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) Inhaltsübersicht 1. Netzanschluss 3 2. Baukostenzuschuss (BKZ) 5 3. Abschlagzahlungen und Vorauszahlungen 5 4. Inbetriebsetzung 5 5. Haftung 6 6. Messeinrichtung 6 7. Fälligkeit, Zahlung und Verzug 6 8. Umsatzsteuer 7 9. Datenverarbeitung Gerichtsstand Inkrafttreten und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen 7 Seite 2
3 1. Netzanschluss 1.1 Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von der Stadtwerke Göttingen AG zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. 1.2 Stadtwerke Göttingen AG kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und der Stadtwerke Göttingen AG sind angemessen zu berücksichtigen. 1.3 Die Lage und der Zeitpunkt der Herstellung bzw. Änderung des Netzanschlusses sind mit Stadtwerke Göttingen AG abzustimmen. Der Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses in Standardfällen beträgt grundsätzlich ca. 4 Wochen. Dieser Zeitraum kann aufgrund von Faktoren, die nicht durch Stadtwerke Göttingen AG beeinflussbar sind (z.b. Witterung, Möglichkeit zur Bauausführung) unter- bzw. überschritten werden. 1.4 Hausanschlusskosten gemäß NDAV Die nachfolgend aufgeführten Netzanschlusskosten enthalten als wesentliche Berechnungsbestandteile Kosten für Tiefbau, Montagen, Löhne, Materialien sowie die Kosten für die Erstinbetriebnahme. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der von Stadtwerke Göttingen AG mitgeteilten technischen Vorgaben in Eigenleistung und auf eigene Verantwortung zu erbringen. Für die Berechnung des Kostenbeitrages wird die Anschlussleitung- unabhängig davon, auf welcher Straßenseite die Versorgungsleitung liegt oder ob auf beiden Straßenseiten die Versorgungsleitung verläuft- von der Mitte des Straßenraumes an bis zur Hauptabsperreinrichtung gemessen. Für die Herstellung des Hausanschlusses bis 500 kw und DN 65 sind die folgenden pauschalen Kostenbeiträge zu erstatten, darüber hinausgehende Hausanschlüsse werden im Einzelfall kalkuliert: A. Gashausanschluss zusammen mit Wasserhausanschluss netto brutto 1. Grundbetrag je Hausanschluss 1.300, ,00 2. Je angefangenen m von Grundstücksgrenze bis Straßenmitte 70,00 83,30 3. Je angefangenen m auf dem Grundstück mit befestigter Oberfläche 65,00 77,35 4. Vergütung bei Mitverlegung von E.ON und Telekom je m zu Pkt. 3 ** 9,00 10,71 5. Je angefangenen m auf dem Grundstück ohne befestigte Oberfläche 35,00 41,65 6. Vergütung bei Mitverlegung von E.ON oder Telekom je m zu Pkt. 5 ** 3,50 4,17 7. Vergütung für Eigenleistung auf dem Grundstück je m ** 20,00 23,80 8. Besondere Erschwernisse werden nach im Einzelfall kalkulierten Kosten abgerechnet * Seite 3
4 B. Gashausanschluss als Einzelverlegung netto brutto 1. Grundbetrag je Hausanschluss 1.700, ,00 2. Je angefangenen m von Grundstücksgrenze bis Straßenmitte 140,00 166,60 3. Je angefangenen m auf dem Grundstück mit befestigter Oberfläche 130,00 154,70 4. Vergütung bei Mitverlegung von E.ON und Telekom je m zu Pkt. 3 ** 37,00 44,03 5. Je angefangenen m auf dem Grundstück ohne befestigte Oberfläche 70,00 83,30 6. Vergütung bei Mitverlegung von E.ON oder Telekom je m zu Pkt. 5 ** 14,00 16,66 7. Vergütung für Eigenleistung auf dem Grundstück je m ** 40,00 47,60 8. Besondere Erschwernisse werden nach im Einzelfall kalkulierten Kosten abgerechnet * * Besondere Erschwernisse sind z.b. Fundamente oder Mauern in der Leitungstrasse, Wanddurchbruch in einem Gewölbekeller, fehlender Anschlussschacht im Neubau ohne Keller entsprechend der Baurichtlinie der SWG. Zur Ausführung der Besonderen Erschwernis bedarf es immer der Abstimmung zwischen Kunde und dem Netzmeister der SWG. ** Die Vergütungen werden nur auf Antrag, nach Bestätigung durch den Meister; mit der Rechnung an den Kunden ausgezahlt. Angebote und Auftragsbestätigungen werden ohne Vergütung EON, Telekom und Eigenleistung erstellt. 1.5 Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Göttingen AG die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich, oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand. 1.6 Stadtwerke Göttingen AG ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. Für einen neuen Gashausanschluss sind dann vom Anschlussnehmer die gültigen Kostenbeiträge zu erstatten. 1.7 Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet die Kosten der Verlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 1.8 Gasbeschaffenheit Stadtwerke Göttingen AG übergibt Erdgas gemäß DVGW-Arbeitsblatt G Gasfamilie - Gruppe H. Das Erdgas hat zurzeit folgende Kenndaten: - Brennwert (Hs,n) etwa 11,40 kwh/m³ im Mittel - Heizwert (HI,n) etwa 10,30 kwh/m³ im Mittel - Methanzahl von 70 bis 96 jeweils im Normzustand. Stadtwerke Göttingen AG kann die Beschaffenheit des Gases ändern. Eine solche notwendige Änderung ist dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Seite 4
5 1.9 Betriebsbedingungen Die Zustandszahl Z errechnet sich nach dem DVGW Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung. In der Regel werden folgende Parameter zugrunde gelegt: Luftdruck - berechnet sich in Abhängigkeit der geodätischen Höhe nach Abschnitt Abrechnungstemperatur - mit 15 C nach Abschnitt Effektivdruck - mit 20 mbar als Sollwert des Auslegungsdruckes des Gasdruckregelgerätes im Verfahrensgebiet Ia nach Abschnitt Baukostenzuschuss (BKZ) Ein Baukostenzuschuss für das örtliche Verteilnetz wird zurzeit nicht berechnet. Soweit die Herstellung eines Anschlusses bzw. die Vorhaltung des öffentlichen Netzes wirtschaftlich unzumutbar ist, kann Stadtwerke Göttingen AG die Herstellung des Anschlusses bzw. die Vorhaltung des öffentlichen Netzes von der Zahlung eines Zuschusses abhängig machen, der die Wirtschaftlichkeit sicherstellt. 3. Abschlagzahlungen und Vorauszahlungen 3.1 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist Stadtwerke Göttingen AG berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. 3.2 Stadtwerke Göttingen AG ist darüber hinaus berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor, a. bei Nichtleistung angeforderter Abschläge b. bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung c. bei einer wesentlichen Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes d. bei wiederholter Mahnung e. bei einer Tätigkeit in Branchen, in denen bei Stadtwerke Göttingen AG überdurchschnittlich oft Zahlungsunregelmäßigkeiten oder Forderungsausfälle vorkommen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei einem anderen Unternehmen bekannt sind. 4. Inbetriebsetzung 4.1 Die Inbetriebsetzung ist von dem zugelassenen Installateur (Vertragsinstallateur), der die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von Stadtwerke Göttingen AG zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. 4.2 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch das Vertragsinstallationsunternehmen im Beisein der Stadtwerke Göttingen AG. Eine Inbetriebsetzung setzt voraus, dass der Anschlussnehmer den mit der Herstellung des Netzanschlusses angebotenen Netzanschlussvertrag unterzeichnet und die für die Herstellung oder Änderung des Anschlusses gemäß Ziffer 1. bis 3. in Rechnung gestellten Kosten vollständig erstattet hat. a. Für die erste Inbetriebsetzung einer neuen Kundenanlage sowie den ersten Einbau der erforderlichen Mess- und Druckregeleinrichtung werden keine gesonderten Kosten berechnet. Seite 5
6 b. Jede weitere Inbetriebsetzung kostet: netto brutto (19 % MwSt) 66,00 Euro 78,54 Euro c. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich oder unterbleibt eine Inbetriebnahme, weil der Anschlussnehmer den Netzanschlussvertrag nicht unterzeichnet oder die für die Herstellung oder Änderung des Anschlusses gemäß Ziffer 1. bis 3. in Rechnung gestellten Kosten nicht vollständig erstattet hat, so zahlt der Verursacher hierfür sowie für jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung: netto brutto (19 % MwSt) 66,00 Euro 78,54 Euro d. Für jede vom Anschlussnehmer/Kunden zu vertretende Nachplombierung werden diesem unbeschadet weiterer Ansprüche berechnet: netto brutto (19 % MwSt) 45,00 Euro 53,55 Euro e. Für jede vom Anschlussnehmer/Kunden zu vertretende Unterbrechung werden diesem unbeschadet weiterer Ansprüche 45,00 (umsatzsteuerfrei) berechnet. 5. Haftung Stadtwerke Göttingen AG haftet bei Störungen der Anschlussnutzung nach den Regelungen in 18 NDAV. Im Übrigen haftet Stadtwerke Göttingen AG für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Stadtwerke Göttingen AG haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses vorhersehbaren vertragstypische Schäden. 6. Messeinrichtung Bei Umbau (Vergrößerung/Verkleinerung/Standortänderung) der Messeinrichtung zahlt der Kunde die tatsächlichen Kosten, mindestens jedoch ein Entgelt von: netto brutto (19 % MwSt) 45,00 Euro 53,55 Euro Im Falle der Nachprüfung der Messeinrichtung zahlt der Kunde alle anfallenden Kosten, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. 7. Fälligkeit, Zahlung und Verzug 7.1 Alle vom Anschlussnehmer/Kunden zu leistenden Zahlungen werden nach Leistungserbringung durch Stadtwerke Göttingen AG fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. 7.2 Rechnungsbeträge sind für Stadtwerke Göttingen AG kostenfrei zu entrichten ( 270 BGB). Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei Stadtwerke Göttingen AG. Seite 6
7 7.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von Stadtwerke Göttingen AG angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale für a) für jede berechtigte Zahlungserinnerung bzw. Mahnung (USt.-frei) 3,00 b) für jede persönliche Vorsprache eines Inkassobeauftragten (USt.-frei) 20,00 berechnet. 8. Umsatzsteuer Die sich ergebenden Beträge (außer 4.2 e und 7.3) unterliegen der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. Die Bruttopreise enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer von 19 %. 9. Datenverarbeitung Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen ist es notwendig, personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. 10. Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen. 11. Inkrafttreten und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen 11.1 Diese Ergänzenden Bedingungen gelten ab Inkrafttreten der NDAV Stadtwerke Göttingen AG ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern. Soweit von Stadtwerke Göttingen AG nicht anders bekannt gegeben, werden Änderungen nach öffentlicher Bekanntgabe zum Monatsbeginn wirksam. Die Änderungen sind im Internet unter abrufbar. Seite 7
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