Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
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- Detlef Engel
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/1019 Berichterstatter: Abgeordneter Herr Peter Rotter Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag, den genannten Gesetzentwurf in anliegender geänderter Fassung anzunehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmig Dagmar Zoschke Ausschussvorsitzende (Ausgegeben am )
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3 3 Gesetzentwurf Landesregierung Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts. Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts. Artikel 1 Artikel 1 (1) Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. (1) unverändert (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. (2) unverändert (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem 2 Satz 1 und nach seinem 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Artikel 2 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. unverändert
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5 5 Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen - nachstehend Länder genannt - schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP). 1 Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel und der Eingangssatz werden jeweils wie folgt geändert: Nach dem Wort Sicherheitstechnik werden die Worte und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gestrichen. 2. Die Überschrift Teil I Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird gestrichen. 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6 6 aa) Beim 1. Spiegelstrich wird das Wort Gerätesicherheitsgesetzes ersetzt durch die Worte Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. bb) Der 2. Spiegelstrich wird gestrichen. cc) Der bisherige 5. Spiegelstrich wird gestrichen. dd) Beim bisherigen 7. Spiegelstrich wird das Wort und gestrichen. ee) Der bisherige 8. Spiegelstrich wird gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Notifizierung und Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung - von Konformitätsbewertungsstellen, GS-Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, - von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und - von benannten und zugelassenen Stellen nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind, 2. Befugniserteilung an die in Satz 1 genannten Stellen sowie Anerkennung, Notifizierung, Benennung und Überwachung der in Satz 1 genannten Stellen, 3. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall, 4. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind. c) In Absatz 3 wird in Satz 1 und in Satz 2 Nrn. 1 und 2 jeweils das Wort Akkreditierung durch das Wort Anerkennung ersetzt. d) Nach Absatz 3 werden die folgenden neuen Absätze 4 bis 7 eingefügt: (4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 18 Absatz 5, Art. 22 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 765 (ABI. der EG Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) im Rahmen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben: 1. Zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
7 7 2. Zentraler Ansprechpartner für die Bundesfinanzdirektion Südost für alle Fragen der Marktüberwachung im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, 3. Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugsfragen, 4. Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX- Meldungen oder sonstigen Informationen, 5. ICSMS-Vertretung gegenüber der EU und anderen Mitgliedstaaten. (5) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von 8 Absatz 4 und 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern 1. zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und 2. die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und 3. die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann. (6) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von 8 Absatz 4 und 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt. (7) Die ZLS stellt die Arbeit der vom Bundesrat benannten EG-Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese. Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien. Sie bereitet die dabei gewonnen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert: Die Worte und 3 werden durch die Worte bis 7 ersetzt. 4. Artikel 3 wird gestrichen. 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel Die Überschrift Teil III Gemeinsame Vorschriften" wird gestrichen.
8 7. Die bisherigen Artikel 9 und 10 werden Artikel 4 und Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 6 und wird wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte und der AKMP gestrichen. 8 2 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht. Abweichend davon treten die durch 1 Nr. 3 Buchst. d) dieses Abkommens in Artikel 2 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfsteilen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts neu eingefügten Absätze 5 und 6 erst am 1. Januar des Jahres in Kraft, für das die Aufgaben nach diesen Absätzen erstmalig in einem gemeinsamen Haushaltsplan der Länder geregelt sind.
9 9 Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern: Berlin, den Horst Seehofer Für das Land Berlin: Berlin, den Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg: Potsdam, den Matthias Platzeck Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den Olaf Scholz Für das Land Hessen: Berlin, den Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen: Berlin, den David McAllister Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den Hannelore Kraft Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den Kurt Beck Für das Saarland: Berlin, den Annegret Kramp-Karrenbauer Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den Stanislaw Tillich
10 10 Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den Dr. Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den Peter Harry Carstensen Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den Christine Lieberknecht
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