Satzung des Landesverbandes der Wirtschaftsjunioren Rheinland-Pfalz
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- Cathrin Schuler
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1 Satzung des Landesverbandes der Wirtschaftsjunioren Rheinland-Pfalz (verabschiedet von der Sitzung der Kreisvorstände der rheinland-pfälzischen Wirtschaftsjunioren am 28. Juni 1985; geändert in der Sitzung der Kreisvorstände vom 13. April 1989; geändert in der Sitzung der Kreisvorstände vom 12. Juli 1997; geändert in der Sitzung der Kreisvorstände vom 29. Februar 2000; geändert in der Sitzung der Kreisvorstände vom 30. November 2004) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die bei den rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern bestehenden Wirtschaftsjunioren (Juniorenkreise) schließen sich zu einem nicht rechtsfähigen Verein (nachstehend Landesverband genannt) zusammen. (2) Der Landesverband führt den Namen Wirtschaftsjunioren Rheinland- Pfalz." (3) Der Landesverband hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Landesverband ist ein Zusammenschluss der örtlichen Juniorenkreise in Rheinland-Pfalz, die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD) sind. Er versteht sich als Bindeglied zwischen den örtlichen Kreisen und der Bundesorganisation und fördert die Zusammenarbeit der Kreise untereinander durch a) einen regelmäßigen überörtlichen Erfahrungs- und Gedankenaustausch,
2 - 2 b) die gemeinsame Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen, c) die Erörterung von Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Führungsnachwuchskräften in den einzelnen Juniorenkreisen, d) die Unterstützung der überregionalen und internationalen Arbeit, e) die Erarbeitung und Vertretung gemeinsamer Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Institutionen, soweit es sich um die gemeinsamen Interessen der die rheinland-pfälzischen Juniorenkreise betreffenden Fragen und Themen handelt. (2) Alle Aktivitäten bewegen sich im Rahmen der Satzung der Bundesvereinigung. Der eigenständige Charakter der örtlichen Juniorenkreise wird im Übrigen nicht berührt. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Landesverbandes können die örtlichen rheinlandpfälzischen Juniorenkreise werden, sofern sie a) den Namen Wirtschaftsjunioren führen, b) Mitglied der WJD sind bzw. einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben. (2) Die Aufnahme wird beim Landesvorstand beantragt; dieser entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Landesvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so bleibt die Entscheidung über den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten.
3 - 3 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erklärt werden. (4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Juniorenkreis den vom Landesverband verfolgten Zielen vorsätzlich in grober Weise zuwiderhandelt oder länger als ein Kalenderjahr mit der Beitragszahlung gem. 4 in Verzug ist. (5) Der Ausschluss erfolgt durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der Landeskonferenz (Mitgliederversammlung). Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Juniorenkreis Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. 4 Mitgliedsbeiträge (1) Der Landesverband kann von den örtlichen Juniorenkreisen Beiträge erheben, deren Höhe und Fälligkeit von der Landessitzung der Kreisvorstände mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen festgelegt wird. (2) Diese Beiträge hat der Landesverband zu verwalten und jährlich Rechenschaft über ihre Verwendung abzulegen. (3) Die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder des Landesverbandes Rheinland-Pfalz richtet sich jeweils nach dem Stand zum 31. März eines Jahres. Bei der Feststellung des Mitgliederbestands kann verbindlich auf die Datenbank der Bundesgeschäftsstelle zurückgegriffen werden, insbesondere, sofern Kreise nicht bis zum 15. April eines Jahres ihre beitragspflichtigen Mitglieder der Landesgeschäftsstelle gemeldet haben.
4 - 4 5 Organe Organe des Landesverbandes sind: a) die Landeskonferenz (Mitgliederversammlung) b) der Landesvorstand c) die Landessitzung der Kreisvorstände d) der Landesvorsitzende. 6 Landeskonferenz (1) Die Landeskonferenz ist die Versammlung aller dem Landesverband angehörenden Juniorenkreise, zu der alle Mitglieder dieser Kreise eingeladen sind. (2) Sie ist jährlich und mit einer Frist von mindestens vier Wochen vom Landesvorstand unter Übersendung der Tagesordnung und Bekanntgabe der bis dahin vorliegenden Anträge gegenüber den Kreisen einzuberufen. Die Landeskonferenz übernimmt die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem ausrichtenden örtlichen Juniorenkreis die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit des Landesverbandes einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. (3) Die Landeskonferenz ist zuständig für a) den Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder der Juniorenkreise,
5 - 5 b) die Auflösung der Vereinigung, c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Juniorenkreises. (4) Die Landeskonferenz beschließt mit der Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder der örtlichen Juniorenkreise. (5) Zu Beschlüssen über die Auflösung des Landesverbandes oder den Ausschluss eines Juniorenkreises, die in der Tagesordnung angekündigt sein müssen, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erforderlich. (6) Über die Beschlüsse der Landeskonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landesvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung der Kreisvorstände zu genehmigen ist. 7 Landesvorstand (1) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden und mindestens drei Stellvertretern (Vorstandsmitgliedern); bei der Wahl der Stellvertreter soll auf eine angemessene Berücksichtigung der einzelnen Regionen geachtet werden. (2) Dem Landesvorstand obliegt vor allem die Leitung des Landesverbandes, die Vertretung des Landesverbandes nach außen gegenüber der Bundesvereinigung und gegenüber der internationalen Organisation (JCI) sowie die Einberufung und Leitung der Landeskonferenz und der Landessitzung der Kreisvorstände. (3) Der Landesvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung der Landessitzung der Kreisvorstände oder der Landeskonferenz vorbehalten sind. Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
6 - 6 (4) Bei seinen Beschlüssen hat er sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Landessitzung der Kreisvorstände sowie der Landeskonferenz zu halten. Er hat einen Rechenschaftsbericht und eine Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen. (5) Im Falle des Ausscheidens des Landesvorsitzenden während seiner Amtsperiode bestimmen die übrigen Landesvorstandsmitglieder seinen vorläufigen Nachfolger aus ihrem Kreis bis zur nächsten Landessitzung der Kreisvorstände. (6) Wählbar in den Landesvorstand ist nur, wer vorher mindestens ein Jahr lang als Vorstandsmitglied eines Juniorenkreises tätig war oder eine vergleichbare Tätigkeit innegehabt hat und zum Zeitpunkt seiner Wahl aktives Mitglied eines rheinland-pfälzischen Juniorenkreises ist, wobei davon auszugehen ist, dass gewählte Landesvorstandsmitglieder durch ihre Wahl zum Ausdruck bringen, grundsätzlich auch für das Amt des Landesvorsitzenden zur Verfügung zu stehen. Der Landesvorsitzende wird von der Landessitzung der Kreisvorstände aus dem Kreis der Mitglieder des Landesvorstandes gewählt. (7) Die Amtszeit für die zukünftig gewählten Mitglieder des Landesvorstandes beträgt ein Jahr. Sie beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres und endet am 31. Dezember dieses Jahres. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Sofern ein Mitglied des Landesvorstandes während seiner Amtszeit die Altersgrenze von 40 Jahren erreicht, bleibt das Mitglied aktives, stimmberechtigtes Mitglied der Wirtschaftsjunioren, bis die Amtszeit im Landesvorstand beendet ist. Eine Wiederwahl dieses Mitglieds ist dann nicht mehr möglich. (8) Der ausscheidende Landesvorsitzende bleibt für die Dauer von mindestens einem weiteren Jahr als Past-President stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes.
7 - 7 (9) Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt, geben, kann Arbeitskreise bilden, die Vorstände der örtlichen Juniorenkreise zu Vorstandssitzungen einladen sowie weitere Personen für Sonderaufgaben hinzuziehen. 8 Landessitzung der Kreisvorstände (1) Die Landessitzung der Kreisvorstände ist die Versammlung der Sprecher und Vorstandsmitglieder oder deren Bevollmächtigte der örtlichen Juniorenkreise, die dem Landesverband angehören. Sie muss mindestens zweimal jährlich tagen und ist mit einer Frist von wenigstens drei Wochen vom Landesvorstand unter Übersendung der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der stimmberechtigten Kreise beantragt. (2) Jeder Mitgliedskreis hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Juniorenkreise ist nicht möglich. (3) Die Landessitzung der Kreisvorstände ist zuständig für: a) Wahl und Abberufung des Landesvorstandes, b) Wahl und Abberufung des Landesvorsitzenden und seiner Stellvertreter, c) Entgegennahme von Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung des Landesvorstandes, d) Entlastung des Landesvorstandes, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Grundsatzfragen, die die Gesamtheit der Mitglieder des Landes betreffen, g) die inhaltliche Festlegung des Jahresthemas,
8 - 8 h) Informations- und Erfahrungsaustausch der Juniorenkreise, i) Beratung und Information des Landesvorstandes, j) Entscheidung über Höhe und Fälligkeit von Beiträgen für den Landesverband, k) die Änderung dieser Satzung. (4) Die Landessitzung der Kreisvorstände beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, die in der Tagesordnung angekündigt sein müssen, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erforderlich. Die Wahl des Landesvorstandes für das folgende Amtsjahr hat spätestens bis zum 30. November des laufenden Amtsjahres zu erfolgen. (5) Über die Beschlüsse der Landessitzung der Kreisvorstände ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landesvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Landessitzung der Kreisvorstände ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Kreisvertreter beschlussfähig. (7) Ebenfalls teilnahmeberechtigt an den Landessitzungen der Kreisvorstände und den Mitgliederversammlungen sind die Vertreter der rheinlandpfälzischen Industrie- und Handelskammern. Sie haben beratende Stimme. 9 Landesvorsitzender (1) Der Landesvorsitzende repräsentiert die Wirtschaftsjunioren Rheinland- Pfalz nach außen und leitet die Landeskonferenz, die Landessitzungen der Kreisvorstände und die Sitzungen des Landesvorstandes. Er vertritt als Mitglied des Bundesvorstandes den Landesverband bei den Sitzungen auf Bundesebene.
9 - 9 (2) Der Landesvorsitzende wird von der Landessitzung der Kreisvorstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gewählt. Er soll möglichst vorher dem Landesvorstand angehören und Vorstandsmitglied in einem örtlichen Juniorenkreis gewesen sein. (3) Die Amtszeit des Landesvorsitzenden beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich. 10 Geschäftsführung (1) Der Landesverband wird bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch eine Geschäftsführung bei einer Industrie- und Handelskammer unterstützt. Der von der jeweiligen Kammer mit den Aufgaben der Landesgeschäftsführung beauftragte Kammermitarbeiter nimmt an den Sitzungen des Landesverbandes, den Mitgliederversammlungen und den Landessitzungen der Kreisvorstände mit beratender Stimme teil. Er ist vor jeder grundsätzlichen Entscheidung zu hören. (2) Dem Geschäftsführer obliegt die Kassenführung. Die Kassenführung erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden und/oder den jeweiligen Ressortleitern. (3) Der Geschäftsführer nimmt seine Aufgabe am Sitz der Geschäftsstelle wahr. Der Sitz der Geschäftstelle wird vom Landesverband auf bestimmte Zeit in Abstimmung mit den betroffenen Industrie- und Handelskammern festgelegt. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft.
10 - 10 Schriftverkehr/ F he001
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