Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015
|
|
- Rolf Fritz Schäfer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S / Bearbeiter Dienstgebäude: Klosterstraße 59, Berlin-Mitte Internet Verkehrsverbindungen: U Klosterstraße S+U Jannowitzbrücke Datum Steuererklärungsfristen 2015 Fristverlängerung und vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015 Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015 Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen) vom über Steuererklärungsfristen 2015 (Fristenerlass 2015) sind im Bundessteuerblatt I 2016, S. 38, veröffentlicht. 2. Fristverlängerungen Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den verlängert. Diese allgemeine Fristverlängerung gilt auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigener Sache. Fristverlängerungen über den hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung nicht substantiiert begründeter Fristverlängerungsanträge über den hinaus bis zum steht die Unifa-Vorlage Steuererklärungen Ablehnung Frist über... 2 Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert
2 - 2 - den hinaus im Dokumentenmanager unter Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung zur Verfügung. Die Verwendung der Vorlage beschränkt sich auf Anträge mit floskelhafter Begründung, wie Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe. Werden darüber hinausgehende Gründe vorgetragen, muss die Ablehnung auf diese Gründe eingehen (vgl. BFH vom , X R 24/95). Eine über den hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 Satz 2 des Fristenerlasses 2015). 3. Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen (DA MÜSt Fach 2 Teil 2) 3.1 Auswahl der Fälle Gemäß Abschnitt II Abs. 2 des Fristenerlasses 2015 sollen insbesondere in den Fällen die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden. Zu Einsprüchen gegen die vorzeitige Anforderung weise ich auf die Ausführungen des FG BB in seinem Urteil vom , 4 K 4308/10 (insbesondere unter 2., Seite 8ff.) hin (Anlage 2) Finanzämter für Körperschaften Es werden in allen Fällen, in denen die Körperschaftsteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2014 nicht bis zum abgegeben worden sind, die entsprechenden Steuererklärungen für 2015 maschinell zum vorzeitig angefordert. Diese Vorgaben berücksichtigen unter Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die besonderen Rahmenbedingungen in den Finanzämtern für Körperschaften. Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben (Muster siehe Anlage) werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im April Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt Regional zuständige Finanzämter Es werden in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2014 nicht bis zum abgegeben worden sind, die entsprechenden Erklärungen für 2015 maschinell zum vorzeitig angefordert. Diese Vorgaben berücksichtigen unter Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die besonderen Rahmenbedingungen in den regional zuständigen Finanzämtern. Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben (Muster siehe Anlage) werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im Mai Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt Personelle vorzeitige Anforderung Darüber hinaus bleibt eine personelle vorzeitige Anforderung zulässig, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2 Satz 1 des Fristenerlasses 2015). Hierfür steht die Unifa-Vorlage Steuererklärung(en) Anforderung vorzeitig im Dokumentenmanager unter Abga-... 3
3 - 3 - benordnung/anforderung und Abgabe Steuererklärung zur Verfügung. Im Fall einer Betriebseinstellung sind die Betriebssteuererklärungen immer vorzeitig anzufordern. 3.2 Bearbeitungszeit vorzeitig angeforderter Erklärungen Die vorzeitig angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerliche Ergebnis innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten. 3.3 Keine Fristverlängerung vorzeitig angeforderter Erklärungen Bei vorzeitig angeforderten Steuererklärungen kommt eine Fristverlängerung nur in Einzelfällen in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Person des Steuerpflichtigen oder des Angehörigen der steuerberatenden Berufe ein zwingender Ausnahmefall vorliegt. Ein zwingender Ausnahmefall liegt insbesondere nicht vor, wenn Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe geltend gemacht werden. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge steht als Unifa-Vorlage Steuererklärungen Ablehn. Frist vorzeitig. im Dokumentenmanager unter Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung zur Verfügung. 3.4 Keine Erinnerungen für ausstehende vorzeitig angeforderte Erklärungen Nach ergebnislosem Fristablauf erfolgt keine Erinnerung an die Abgabe ausstehender Erklärungen. Es können sodann ohne weiteres erforderliche Maßnahmen - Zwangsgeldverfahren ( 328 AO) oder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ( 162 AO) und Festsetzung eines Verspätungszuschlags ( 152 AO) - ergriffen werden (Hinweis auf BFH vom , VIII B 180/10). 3.5 Information an Kammern und Verbände Die Steuerberaterkammer Berlin, der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.v. und der Berlin-Brandenburger Verband der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer e.v. werden über diese Regelung informiert. Im Auftrag Susanne Ott Gültigkeitsende: Querverweise: zusätzliche Ablage dieser Regelung in:
4 Abgabe der Steuererklärung(en) Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mit den im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, ist die gesetzliche Abgabefrist des für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden einheitlich allgemein auf den verlängert worden. Die Finanzämter haben darüber hinaus die Möglichkeit, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn wie in Ihrem Fall für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung nicht oder erheblich verspätet abgegeben worden ist. Ich bitte Sie, die Erklärung(en) zur Art der einzureichenden Erklärungen Zeitraum die Erklärung(en) ist/sind abzugeben gem. 149 AO in Verbindung mit bis zum einzureichen. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass eine Verlängerung der hier gesetzten Frist grundsätzlich nicht gewährt werden kann. Nach ergebnislosem Fristablauf können weitere Maßnahmen Festsetzung eines Zwangsgeldes ( 328 AO) oder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ( 162 AO) und Festsetzung eines Verspätungszuschlags ( 152 AO) ohne weitere Ankündigung ergriffen werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Finanzamt o1110b00 (OFD MD, LRZ, ; Anforderung von Steuererklärung(en), BE)
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2015 über Steuererklärungsfristen
2014/1114693 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2015 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2014 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist
MehrSteuererklärungen, Abgabefristen - Lexikon des Steuerrechts
Dok.-Nr.: 0630005 Durm, Martin Themenlexikon vom 01.04.2016 Steuererklärungen, Abgabefristen - Lexikon des Steuerrechts 1 Grundsatz 2 Die Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen 3 Verlängerung der Abgabefristen
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) nachrichtlich an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern 364 b AO-Kartei Datum: 20.11.2013 Karte 1 S 0624.1.1-1/2 St42 Fristsetzung nach 364b AO 1. Allgemeines 364 b AO sieht vor, dass das Finanzamt im Einspruchsverfahren dem
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 23. September
Mehr1. Tagesordnung 2. Protokollnotizen 3. Weitere Maßnahmen 1. Tagesordnung
Bearbeiter: Dr. Margit Lass Datum: 18.2.2008 Finanzamt (FA): Ort: Datum / Zeit Teilnehmer FA Teilnehmer StBK / StBV Warendorf Warendorf 18.2.2008, 13.30 bis 16.00 Uhr LRD Haakshorst, Rdin Mehling, SGL
MehrBetriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung
Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung
MehrTOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBitte prüfen Sie die vorausgefüllten Felder auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ergänzen Sie die Angaben, wo dies notwendig ist.
Dokart : ASN Schedule : DVN KundenNr. : Printer : Jumbo Logo : J Kopf : EMI Barcode : N Duplex : J Beilage : 000 A4 : N RWB PrivateCapital GmbH, Grabenweg 64, 6020 Innsbruck Herrn Max Mustermann Musterstraße
MehrUmsetzung der Seeling -Rechtsprechung
Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14
FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrAbgabe- und Zahlungstermine 2015
Abgabe- und Zahlungstermine 2015 Wichtige Steuertermine 2015 1 (in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. c) bb) Monat Termin 2,3 Steuer monatlich vierteljährlich Januar 12.1. (15.1.)
Mehr(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrDeutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin
Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: ingrid.arndt-brauer@bundestag.de x Datum 04.04.2016
MehrFestsetzungsverjährung
Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung
MehrUmsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrBFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1
MehrEin Merkblatt Ihrer IHK. Die Steuertermine. Abgabe- und Zahlungstermine
Ein Merkblatt Ihrer IHK Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt.
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 253/14 Urteil des Einzelrichters vom 25.06.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 152, EStG 25 Abs. 3 Satz 2, EStG 26b Leitsatz: 1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung
MehrFreie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der
MehrSeminar aktuell. StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers. Inhalt. Aktuelle Gesetzesänderungen. Hinweise zur Einkommensteuer. Hinweise zur Umsatzsteuer
Mitarbeiterseminar Aktuelles A1 Seminar aktuell l Aktuelle Gesetzesänderungen l Hinweise zur Einkommensteuer l l Hinweise zur Umsatzsteuer l NEUES IM Steuerrecht StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers Folie 1 Inhalt
MehrFür die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Reinhart Vertreter Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002 IV A 6 S 2240 134/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 (oder 682 0) Oberste Finanzbehörden der Länder Bedeutung
MehrSicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer
Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
GESETZGEBUNG Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Stellungnahme Bundesrat 29.1.2016 / Gegenäußerung Bundesregierung 3.2.2016 I. Gesetzgebungsverfahren Die Bundesregierung beschloss am 9.12.2015,
MehrFinanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /12
5/2013 Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 52 53 52 O 1000 003/12 Inhaltsverzeichnis 7.8.2013 Einkommensteuer 1. * Übertragung einer Rücklage nach 6b EStG aus der Ergänzungsbilanz
MehrInhalt: Steuererklärung für die Jahre 2002,2003,2004. hier: elektronisches Verfahren mittels ELSTER (ELektronische STeuerERklärung)
PERSONALBLATT Freie Universität Berlin Nummer 4/2005 04.03 2005 Inhalt: Steuererklärung für die Jahre 2002,2003,2004 hier: elektronisches Verfahren mittels ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) Herausgeber:
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrPraxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung
Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 21.03.2012 eine Übergangsregelung hinsichtlich der
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. AO-Kartei Datum: Karte 1 S 0460a /4 St a AO
Bayerisches Landesamt für Steuern 233a AO AO-Kartei Datum: 14.10.2014 Karte 1 S 0460a.2.1-16/4 St42 Festsetzung und Erlass von Zinsen nach 233a AO Diese Karteikarte befasst sich mit verfahrensrechtlichen
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0141-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Investitionszuwachsprämie
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrZwangsmittel, Änderung und Festsetzung. LfSt Bayern, , S St 41 N. 1. Allgemeines. 2. Personenkreis der Inhaltsadressaten
Zwangsmittel, Änderung und Festsetzung LfSt Bayern, 21.4.2008, S 0560-1 St 41 N Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die nachstehenden Grundsätze
MehrAbgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige
Abgabenordnung: Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige Seitdem die Finanzverwaltung begonnen hat, im großen Stil Datenmaterial anzukaufen und auszuwerten, sind die Zahlen von Selbstanzeigen
MehrSteuerberechnung/vereinnahmtes Entgelt (Istversteuerung)
Steuerberechnung/vereinnahmtes Gruppe 2 /S 391 Seite 1 Istversteuerung ist unter den Voraussetzungen des 20 Abs. 1 UStG möglich. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
MehrArbeitsanleitung. für die Bearbeitung der Listen und für die laufende Veranlagung
Arbeitsanleitung für die Bearbeitung der Listen und für die laufende Veranlagung Anlage 1 In den in Kürze eintreffenden Listen sind diejenigen Fälle ausgewiesen, in denen zur Kz. 19.30 (anzurechnende KSt)
Mehr2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.
MehrFragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
MehrBescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen
MehrIch, der Unterzeichnende (Name und Vorname) geb. am in Beruf erkläre, 1. dass ich in bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
1. Ausfertigung für den Arbeitgeber An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuernummer: Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz
MehrIn diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben.
Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Einführung von ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Mitarbeiter den Arbeitgebern künftig
MehrRundschreiben Nr. 3/2008
Auskunft erteilt: Münster, 17.12.2008 Thema Vordrucke, IBAN/BIC Herr Hansmann Telefon: 0251 238-2078 E-Mail: Bruno.Hansmann@drv-westfalen.de Thema RV-Pflicht von Tagesmüttern Herr Schulte Telefon: 0251
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1
MehrÖffentlich-rechtliche Abgaben
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrBerechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrTOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
MehrSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
Roland Höft/ Walter Danelsing Harald Grams/ Kersten Rook Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsverfahren Finanzgerichtliches Verfahren Steuerstrafverfahren Abkürzungsverzeichnis XIX s. siehe
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7329 03. 07. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.05.2013 betreffend Berücksichtigung der von Fluglärm verursachten
MehrBezirksamt Mitte von Berlin
Bezirksamt Mitte von Berlin Jugend, Schule und Sport Amt für Tagesbetreuung Bezirksamt Mitte von Berlin, Berlin, 13341 Berlin Dienstgebäude: Karl Marx Allee 31 10178 Berlin Bearbeiter: Zimmer: Telefon
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte U+sAlexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin
MehrDieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst!
Zentrale Dienstvorschrift Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Soldatinnen und Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
- 1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ' Postfach 22 00 03 ' 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten
MehrDieser Formularsatz enthält alle Formulare, die rund um die Abschlussarbeit benötigt werden: Antrag auf Ausgabe der Abschlussarbeit
Formularsatz zur Abschlussarbeit Dieser Formularsatz enthält alle Formulare, die rund um die Abschlussarbeit benötigt werden: Formular A Antrag auf Ausgabe der Abschlussarbeit Nach Festlegung von Thema,
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrTitel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
FG München, Urteil v. 20.01.2015 2 K 1518/12 Titel: (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grobes Verschulden i.s.v. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Normenketten: 173 Abs 1 Nr 2 AO 110 AO 25 Abs 3 EStG 2009 EStG
MehrLösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb.
2007, Prüfungsteil Abgabenordnung Sachverhalt 1 (10 Punkte) Am Donnerstag, 06. April 2006 erscheinen in Ihrer Beratungsstelle die Neumitglieder Hans und Sabine Weiß. Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid
MehrBundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrSo vermeiden Sie teure Fehler!
Klage vor dem Finanzgericht So vermeiden Sie teure Fehler! Nicht jeder Einspruch beim Finanzamt führt zum Erfolg. Zeigt der Finanzbeamte kein Einsehen, bleibt Ihnen nur der Gang vor das Finanzgericht (FG).
MehrSatzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...
MehrAUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
MehrÜberleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder
Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Landesgeschäftsstelle Schmidtstedter Str. 9 D-99084 Erfurt Telefon: Telefax: 0361.6547521 0361.6547522
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrSatzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich
MehrDer Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.
Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE. Zwischen
BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE Zwischen der Firma - nachfolgend Unternehmen genannt und dem Betriebsrat der Firma.- nachfolgend Betriebsrat genannt vereinbaren nachfolgende Betriebsvereinbarung
Mehr1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg?
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 309 13. 07. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Karl Klein CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen Rückerstattung von Gewerbesteuern Kleine
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrKlausurenkurs II zur schriftlichen StB-Prüfung 2013
Klausurenkurs II zur schriftlichen StB-Prüfung 2013 AO - KK II - 1. Wo - 01 (KNB 01) Sachverhalt: Die selbständige staatlich geprüfte Physiotherapeutin Dagmar Grobauer war nach dem 30.09.2000 vom Finanzamt
MehrBeispiel für eine Betriebsvereinbarung
Beispiel für eine Betriebsvereinbarung Nicht jede Betriebsvereinbarung ist für jeden Betrieb gleichermaßen sinnvoll unter Umständen ist eine Betriebsvereinbarung nicht einmal für einen anderen Betrieb
MehrKNAPPWORST & PARTNER. Steuerfallen für Gründer. Steuerberatungsgesellschaft
KNAPPWORST & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft 1 Information ist alles!!! Steuerfallen für Gründer Sie sparen Geld Zeit Ärger Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! 2 Kernfragen für den Gründungsprozess:
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrÄnderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrGesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 747 18. 02. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes A. Zielsetzung Mit dem Gesetzentwurf
MehrII. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Januar 2010 (BStBl I S. XXX) I. Allgemeines Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine
MehrAllgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist Steuererhebung Festsetzung durch Steuerverwaltungsakt
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
Mehr1 Aus der Rechtsprechung
Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1
MehrVerständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch? Verständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch?
Verständliche Sprache und Rechtssicherheit ein Widerspruch? Andreas Bredenfeld IDEMA Gesellschaft für verständliche Sprache mbh Im Interesse der Lesbarkeit und der Verständlichkeit der Prüfungsordnung
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Mehr