Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
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- Gottlob Messner
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1 Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Siedlung Schützenswerte Ortsbilder und Gebäude Stand: Siehe auch Blätter Nr. A.1 / A.2 / A.5 / A.6 / A.8 / A.9 / A.10 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt weitere beteiligte Stellen Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie Eidgenössische Heimatschutzkommission Dienststelle für Raumplanung Kantonale Baukommission Natur- und Heimatschutzkommission Betroffene Gemeinden zuständig für die Koordination Dienststelle für Raumplanung Beschreibung Unter dem Begriff «Ortsbild» versteht man das Bild der Siedlung, wie es sich nach aussen in der Silhouette präsentiert und wie es sich im Innern mit Häusern, Verwinklungen, Plätzen sowie Strassen- und Gassenzügen zu einem Ensemble verdichtet. Entsprechend unterscheidet man das äussere und das innere Ortsbild. Die Zielsetzung muss darin bestehen, die reiche und sehr differenzierte Siedlungslandschaft des Wallis zu erhalten. Bei den Dauersiedlungen ist es die Ausdehnung der Siedlung und bei den ehemaligen Temporärsiedlungen der Druck in Richtung Zweitwohnungsbau, welche die Siedlungslandschaft bedrohen. Die Problematik besteht dabei in den zum Teil unsachgemäss ausgeführten Umbauten sowie dem Bau von Strassen, Parkplätzen usw. in den bis anhin noch intakten Landschaften. Die Landschaften drohen dadurch auch ihre Attraktivität zu verlieren. Der Schutz und die Pflege des Ortsbildes verlangt, dass der Wert der bestehenden und gefährdeten Ortsbilder erkannt wird. Auf der Grundlage des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG) hat der Bund im Jahre 1973 das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erstellt. Dieses Inventar gibt eine Übersicht über alle schützenswerten Dauersiedlungen der Schweiz. Gemäss ihren Qualitäten (lagemässig, räumlich und architekturhistorisch) 1
2 werden sie in Siedlungen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung klassiert. Zudem werden die Störungsfaktoren und die erwünschten Schutzmassnahmen festgehalten. Das ISOS beschreibt sämtliche Dauersiedlungen der Schweiz mit mehr als zehn Haushaltungen. Damit wurde im Wallis nur ein Teil des auf verschiedenen Höhenstufen errichteten Baubestandes erfasst. Dieses Inventar wurde daher im Rahmen der kantonalen Richtplanung durch den Sachplan «Ortsbild» ergänzt, der die zahlreichen Temporärsiedlungen (Maiensässe, Weiler, Alpstafel usw.) inventarisiert und nach ihrer nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung klassifiziert. Ähnlich wie beim ISOS wurde bei dieser ergänzenden Inventarisation die räumliche und die lagemässige Qualität sowie die architekturhistorische und funktionale Bedeutung der Aussensiedlungen bewertet. Auch wurden im Rahmen des Möglichen Störfaktoren und Schutzmassnahmen aufgezeigt. Diese zwei Inventare wurden bei den Gemeinden in die Vernehmlassung gegeben. Aufgrund der Stellungnahmen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden wurde das ISOS mit dem Bund bereinigt und der kantonale Sachplan «Ortsbild» angepasst. Neben den Ortsbildern verdienen auch die ursprünglichen landwirtschaftlichen Bauten, die wichtige Elemente der traditionellen Kulturlandschaften darstellen, die nötige Beachtung. Durch die neuen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden werden die traditionellen landwirtschaftlichen Bauten nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck genutzt und sind daher vielfach dem Zerfall anheim gestellt. Damit verliert die traditionelle Kulturlandschaft ein wichtiges Element. Mit geeigneten Massnahmen muss die Erhaltung der ursprünglichen Bauten sichergestellt werden. Koordination Grundsätze Um den vom Grossen Rat beschlossenen Raumplanungszielen zu entsprechen, sind folgende Grundsätze zu beachten: Schutz und Pflege der Ortsbilder 1. Sicherstellen des Ortsildschutzes in Berücksichtigung der Inventare der schützenswerten Ortsbilder: das Bundesinventar (ISOS) und der Sachplan «Ortsbild» der kantonalen Richtplanung sowie die kantonalen und kommunalen Inventare; 2. Erhalten der Qualitäten, die zur Klassierung des Ortsbildes geführt haben (Lage, räumliche und architekturhistorische Eigenschaften); 2
3 3. Beachten des historisch gewachsenen Ortsbildes, das neben ästhetischen Qualitäten auch wichtige sozio-kulturelle Aspekte besitzt; 4. Unterstützen der Erhaltung von schützenswerten Bauten durch fachliche Beratung und durch Subventionen unter Berücksichtigung der Klassierung des Ortsbildes. Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz ausserhalb der Bauzone (Art. 24 Abs. 3 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989) 1. Erhalten der Bauten soweit als möglich in ihrem ursprünglichen Zustand als wichtige Elemente der traditionellen Kulturlandschaft; 2. Gestatten einer Zweckänderung der schützenswerten Bauten, wenn a) die Erhaltung der Bausubstanz nicht anders sichergestellt werden kann und die Baute für die vorgesehene Nutzung geeignet ist; b) die Nutzung des Gebäudes in ihrer ursprünglichen Funktion nicht mehr möglich ist; c) die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung der Baute im Wesentlichen unverändert bleiben; d) die Änderung keine Erweiterung der bestehenden Erschliessung erfordert und e) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3. Betrachten der Bauten als schutzwürdig, wenn sie folgende vier Bedingungen erfüllen: a) sie weisen einen besonders hohen Objekt- und/oder Situationswert auf; b) sie sind typisch für einen Ort und eine Nutzung und/oder repräsentieren eine charakteristische Epoche der Architekturgeschichte; c) die Bausubstanz ist sanierungswürdig; d) sie wurden in einem im Sinne der kantonalen Baugesetzgebung erstellten Inventar als besonders schutzwürdig bezeichnet. 3
4 Vorgehen Für die Umsetzung der oben genannten Grundsätze berücksichtigen die zuständigen Instanzen das ISOS sowie die kantonalen und kommunalen Inventare und nehmen die nachfolgenden Aufgaben wahr: - Schutz und Pflege der Ortsbilder a) Erarbeiten der Nutzungspläne und der entsprechenden Reglementsbestimmungen; b) Erteilen von Baubewilligungen; c) Planen und Realisieren von Projekten; d) Gewähren von Beiträgen für den Unterhalt und die Erneuerung von schützenswerten Objekten. Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz ausserhalb der Bauzone Die Gemeinden a) tragen den Empfehlungen der zuständigen Instanz Rechnung und erstellen in Zusammenarbeit mit den entsprechenden kantonalen Fachstellen ein Inventar der schützenswerten Bauten ausserhalb der Bauzone; b) bezeichnen im Rahmen der Anpassung der Nutzungspläne die Gebiete mit schützenswerten Bauten, die wichtige Elemente der traditionellen Kulturlandschaften darstellen; c) erstellen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ein Inventar der Kulturdenkmäler. Die kantonale Baukommission a) erteilt für Bauten ausserhalb der Bauzone Ausnahmebewilligungen in Berücksichtigung der diesbezüglichen raumplanerischen Grundlagen der Gemeinden und der obgenannten Grundsätze, unter Sicherstellung, dass seit der Unterschutzstellung der Wert des Gebäudes nicht zerstört wurde, b) macht die Ausnahmebewilligungen von einer Schutzverfügung abhängig, die die wesentlichen erhaltungswürdigen Merkmale der Baute und die entsprechenden baulichen Verpflichtungen enthält; 4
5 c) stützt sich bei der Erteilung von Baubewilligungen auf die Vormeinung der kantonalen Subkommission für Heimatschutz und gegebenenfalls auf jene der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie. Die kantonale Subkommission für Heimatschutz als beratendes Organ: a) erstellt eine Vormeinung für alle Projekte, Bauten und Anlagen, Reglemente oder dergleichen, die Ortsbilder von nationaler Bedeutung betreffen oder Ortsbilder von regionaler Bedeutung verändern können; b) erarbeitet Empfehlungen in Bezug auf Umänderungen und Erneuerungen von schützenswerten Objekten sowie Neubauten im Hinblick auf die Erhaltung der Identität eines Ortes; c) erstellt eine Vormeinung für die Zweckänderung bestehender Bauten ausserhalb der Bauzone; d) erstellt eine Vormeinung für Subventionsbegehren zur Erhaltung von schützenswerten Bauten und Ortsbildern; e) informiert und sensibilisiert die betroffenen Kreise über die soziale und kulturelle Bedeutung der Ortsbilder. Beschluss Kategorie: Festsetzung Datum des Staatsratsentscheides: Datum der Genehmigung durch den Bund: (EJPD) Dokumentation ISOS - Ortsregister, 1995 Sachplan Ortsbild, 1985/1991 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Beschluss des Grossen Rates vom über die Raumplanungsziele 5
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