Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download ""

Transkript

1 1 von :06 Ausfuhr Leicht. Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/12 Rn 1-10 Ausfuhr Sachverzeichnis A. Allgemeines B. Begriffsbestimmungen C. Fallgruppen I. Ausfuhr durch den Unternehmer II. Ausfuhr durch den Abnehmer III. Ausfuhr durch den Unternehmer in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete IV. Ausfuhr im Reihengeschäft D. Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes der Lieferung vor der Ausfuhr durch Beauftragte E. Lieferung eines Gegenstandes zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels F. Nichtkommerzieller Reiseverkehr G. Vertrauensschutz A. Allgemeines Unter Ausfuhr versteht man den Vorgang, durch den ein Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Nach dem Bestimmungslandprinzip soll die Besteuerung einer Leistung in dem Land durchgeführt werden, für das sie bestimmt ist. Gleichzeitig soll der ausgeführte Gegenstand von der deutschen Umsatzsteuer entlastet werden. Dies wird erreicht, indem die Lieferung zwar steuerbar, aber als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist. Wenn Gegenstände vom Inland in einen anderen EG-Mitgliedstaat gelangen, handelt es sich dagegen um eine Innergemeinschaftliche Lieferung. In beiden Fällen fällt keine Umsatzsteuer an und der Vorsteuerabzug bleibt erhalten ( 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG; Vorsteuer). Die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung gilt auch für eine bewegte Werklieferung ( Werklieferung, Werkleistung), die in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird. Sonderregelungen gelten - für Lieferungen in Freihäfen, - für die Lieferung eines Gegenstandes zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels, - für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen an private Letztverbraucher, die den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführen (nichtkommerzieller Reiseverkehr). 1 B. Begriffsbestimmungen Eine Ausfuhr liegt vor, wenn der gelieferte Gegenstand endgültig vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Entnahmen werden nicht begünstigt ( 6 Abs. 5 UStG). Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer, der Abnehmer oder ein unselbständiger Beauftragter (z.b. ein Angestellter) den Gegenstand der Lieferung transportiert. Als Beförderung ist auch das Fortbewegen des Liefergegenstandes mit eigener Kraft anzusehen (z.b. ein Kfz mit eigener Motorkraft auf eigener Achse). Versendung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand durch einen selbständigen Beauftragten befördern oder die Beförderung besorgen lässt. Als selbständige Beauftragte kommen insbesondere Bahn, Post, Fuhrunternehmer, Spediteure in Betracht. 2

2 2 von :06 Persönliches Reisegepäck beinhaltet die Gegenstände, die beim Grenzübertritt im üblichen Rahmen mitgeführt werden (z.b. das Handgepäck oder die in oder auf einem eigenen oder fremden Fahrzeug mitgeführten Gegenstände), ferner das anlässlich einer Reise aufgegebene Reisegepäck, nicht jedoch ein Fahrzeug, seine Bestandteile (z.b. eingebauter Ersatzmotor), sein Zubehör (z.b. Warndreieck, Sanitätskasten, Reservereifen) oder der Tankinhalt. Ausländischer Abnehmer: Nach 6 Abs. 2 UStG ist ausländischer Abnehmer ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland auch auf Helgoland oder in Büsingen mit Ausnahme der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z.b. Freihäfen) hat. Ausländischer Abnehmer ist auch eine Zweigniederlassung eines im Inland oder einem Freihafen ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland (ohne Freihäfen) hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Die Aussagen zur Zweigniederlassung gelten entsprechend für ausländische Organgesellschaften eines im Inland bzw. einem Freihafen ansässigen Unternehmers. Wegen der Gebiete vgl. Inland. Ausländische Abnehmer sind insbesondere - Personen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, wie z.b. ausländische Touristen, Künstler, Sportler, Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die nur zur Ausführung eines bestimmten, zeitlich begrenzten Auftrags ins Inland kommen; - deutsche Auslandsbeamte mit Wohnort im staatsrechtlichen Ausland; - deutsche Auslandsvertretungen und Dienststellen, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben. Keine ausländischen Abnehmer sind - Abnehmer mit Wohnort oder Sitz in den Freihäfen; - ausländische Gastarbeiter und Studenten; - ausländische Diplomaten, die in der Bundesrepublik akkreditiert sind; - Mitglieder der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen sowie ihre im Inland wohnenden Angehörigen; - Personen, die ihren Wohnort vom Inland in das Ausland verlegen wollen, solange der Umzug noch nicht stattgefunden hat. Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit Wohnung genommen hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Der Wohnort ist nicht identisch mit dem Wohnsitz ( 8 AO) oder dem Gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO). Im Regelfall hat jemand seinen Wohnort dort, wo er auch mit Wohnsitz gemeldet ist. Eine Wohnsitzbegründung im Inland und im Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer nur einen Wohnort haben. Die zeitliche Dauer eines Aufenthaltes ist zwar ein wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung des Wohnortes. Daneben müssen noch die sonstigen Umstände des Aufenthalts, insbesondere sein Zweck in Betracht gezogen werden. C. Fallgruppen I. Ausfuhr durch den Unternehmer Nach 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittlandsgebiet, ausgenommen die Gebiete nach 1 Abs. 3 UStG (z.b. Freihäfen), befördert oder versendet hat. Bei diesen Ausfuhrfällen braucht nicht an einen ausländischen Abnehmer geliefert zu werden. Die Steuerbefreiung kann deshalb auch in Anspruch genommen werden, wenn der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Inland oder in den vorbezeichneten Gebieten hat. Beispiel: Ein in Mannheim ansässiger Unternehmer versendet per Bahn einen Gegenstand im Auftrag seines Abnehmers aus Dresden nach Russland. Es liegt eine Ausfuhrlieferung vor, da der Gegenstand vom Unternehmer ins Drittlandsgebiet versendet wird. Beispiel: Verkauf von Duty-Free -Waren im Transitbereich. Die Lieferung erfolgt im Inland und ist steuerbar. Sie ist steuerfrei unter der Voraussetzung eines ausländischen Abnehmers, da nicht der Unternehmer sondern der Abnehmer die Ware ins Drittland befördert, BFH V R 63/02, BStBl. II 2006, 337.

3 3 von :06 Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung ist noch abhängig vom Ausfuhrnachweis und Buchnachweis. II. Ausfuhr durch den Abnehmer Nach 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt eine Ausfuhrlieferung auch vor, wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittlandsgebiet, ausgenommen die Gebiete nach 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat. Im Gegensatz zu den vorbezeichneten Fällen muss der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer sein. Auf die Zeitspanne zwischen Erwerb und Ausfuhr kommt es außer im nichtkommerziellen Drittlands-Reiseverkehr nicht an. Eine private Benutzung des Gegenstandes vor der Ausfuhr ist unschädlich, dagegen kann bei einer unternehmerischen Verwendung vor der Ausfuhr die Steuerbefreiung nicht mehr beansprucht werden, da der ausgeführte gebrauchte Gegenstand nicht mehr identisch ist mit dem erworbenen Gegenstand. Beispiel: Ein ausländischer Tourist kauft bei Urlaubsbeginn im Inland eine Kamera. Er benutzt diese während seines Urlaubs und nimmt sie nach Beendigung seines Urlaubs mit ins Drittlandsgebiet. Die Lieferung ist zunächst steuerpflichtig, da noch keine Ausfuhr vorliegt. Im Zeitpunkt der Ausfuhr liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die bei entsprechender Nachweisführung steuerfrei wird. Beispiel: Ein ausländischer Bauunternehmer erwirbt im Inland eine Baumaschine, die er zur Ausführung eines Bauauftrags im Inland verwendet. Nach Beendigung der Baumaßnahme überführt er die Maschine ins Drittlandsgebiet. Es liegt keine Ausfuhrlieferung vor, weil der gelieferte Gegenstand (neue Maschine) nicht ins Drittlandsgebiet gelangt. Durch die unternehmerische Verwendung wurde der Liefergegenstand geändert (gebrauchte Maschine). Die Steuerbefreiung dieser Ausfuhrlieferung ist ebenfalls abhängig vom Ausfuhrnachweis und vom Buchnachweis. III. Ausfuhr durch den Unternehmer in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete Nach 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG liegt ebenfalls eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die Freihäfen oder die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie befördert oder versendet, und - der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens erworben hat und wenn dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder - ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. Die Steuerbefreiung ist abhängig vom Ausfuhrnachweis und vom Buchnachweis. IV. Ausfuhr im Reihengeschäft Liegt ein Reihengeschäft ( 3 Abs. 6 S. 5 UStG) vor, kommt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur in Betracht für die bewegte Lieferung. Die vorangehende bzw. die nachfolgende ruhende Lieferung ist, soweit sie steuerbar ist, steuerpflichtig. Daraus folgt: - Bei der Ausfuhr des Gegenstandes durch den ersten Unternehmer in der Reihe in das Drittlandsgebiet, ohne die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, ist ein ausländischer Abnehmer für die erste Lieferung in der Reihe nicht erforderlich. - Bei der Ausfuhr des Gegenstandes durch den letzten Abnehmer in der Reihe in das Drittlandsgebiet, ohne die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, kommt die Befreiung nur für die letzte Lieferung in der Reihe in Betracht, falls der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist. - Bei der Ausfuhr des Gegenstandes durch einen mittleren Unternehmer gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als die bewegte Lieferung und die Lieferung von ihm als ruhende Lieferung ( 3 Abs. 6 Satz 6 UStG). Der mittlere Unternehmer kann aber nachweisen, dass er als Lieferer befördert bzw. versendet hat (vgl. Abschn Abs. 10 UStAE). D. Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes der Lieferung vor der Ausfuhr durch Beauftragte Der Gegenstand der Lieferung muss nicht unmittelbar nach Ausführung der Lieferung ins Drittlandsgebiet gelangen. Nach 6 Abs. 1 Satz 2 UStG kann er durch einen oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet worden sein. Unter Be- oder Verarbeitung ist jede

4 4 von :06 Veränderung des Gegenstandes zu sehen. Es kann sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln. Erteilt nämlich der liefernde Unternehmer den Be- oder Verarbeitungsauftrag, so ist die Ausführung dieses Auftrags ein der Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz und der Gegenstand der Lieferung ist der be- oder verarbeitete Gegenstand. Beispiel: Eine Weberei aus Stuttgart versendet Stoffe im Auftrag ihres Schweizer Abnehmers an eine Kleiderfabrik in Augsburg. Diese war von dem Abnehmer beauftragt, aus den Stoffen Kleider zu fertigen und die Kleider nach Zürich zu senden. Lösung: Die Lieferung der Stoffe von der Weberei an den Schweizer Abnehmer zu Händen der Kleiderfabrik ist eine Ausfuhrlieferung, da der ausländische Abnehmer die Stoffe nach der Verarbeitung zu Kleidern ins Ausland ausführen lässt ( 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Die Verarbeitung durch den vom Abnehmer Beauftragten ist unschädlich. Die Kleiderfabrik wird entweder eine Ausfuhrlieferung oder eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr durchführen. Entscheidend für die Kleiderfabrik ist, ob ihre Leistung als Werklieferung oder Werkleistung ( Werklieferung, Werkleistung) anzusehen ist. E. Lieferung eines Gegenstandes zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels In den Fällen, in denen der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist und der (ausländische) Abnehmer den Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet, wird die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen durch 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG auf unternehmerisch genutzte Fahrzeuge eingeschränkt. Ferner muss es sich bei dem Abnehmer um einen ausländischen Unternehmer handeln. Der Lieferer hat den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Verwendungszweck des Beförderungsmittels aufzuzeichnen. Beispiel: Ein Taxifahrer aus der Türkei besucht seine als Gastarbeiter in Deutschland lebenden Verwandten. Er erwirbt einen Satz Autoreifen und nimmt diese mit in die Türkei für sein Taxiunternehmen. Lösung: Unter den weiteren Voraussetzungen des Ausfuhr- und Buchnachweises ist die Reifenlieferung steuerbar und steuerfrei. Wären die Reifen dagegen für den Einsatz eines privat genutzten Pkw vorgesehen, wäre die Lieferung der Reifen steuerbar und steuerpflichtig. Die Einschränkung, dass der Abnehmer ausländischer Unternehmer sein muss und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dienen muss, gilt auch bei den begünstigten Lieferungen in die Freihäfen bzw. den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Strandlinie. Keine Anwendung findet diese einschränkende Regelung bei Werklieferungen, bei denen Ausrüstungsgegenstände (z.b. ein Navigationssystem) fest in ein privates Beförderungsmittel eingebaut werden (Sölch/Ringleb/Weymüller 6 Rz. 46). Wegen des Ausfuhrnachweises in diesen Fällen vgl. Abschn. 6.6 Abs. 5 UStAE. F. Nichtkommerzieller Reiseverkehr Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ist eingeschränkt durch 6 Abs. 3a UStG. Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt nur vor, wenn ein Abnehmer Gegenstände, die er nicht für unternehmerische Zwecke erworben hat, persönlich in seinem Reisegepäck in ein Drittland ausführt. Zum persönlichen Reisegepäck gehören das Handgepäck, die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise aufgegebene Handgepäck. Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör zählen nicht zum Reisegepäck. Die Ausfuhrlieferung ist steuerfrei, wenn - der Abnehmer im Drittlandsgebiet ohne die Gebiete i.s.v. 1 Abs. 3 UStG ansässig ist und - der Liefergegenstand vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet befördert wird. Handelt es sich um Gegenstände zur Versorgung oder Ausrüstung von Beförderungsmitteln, ist die Steuerbefreiung bereits nach 6 Abs. 3 UStG zu versagen. Im Ausfuhrnachweis müssen der Name und die Anschrift des ausländischen Abnehmers enthalten sein sowie eine Bestätigung der Grenzzollstelle, dass diese Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt (Abnehmernachweis). G. Vertrauensschutz

5 5 von :06 Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen ist im Erlassverfahren zu prüfen, BFH V R 7/03, BStBl. II 2010, 1075

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011 Fall 1: Kunde K kauft am 15.01.01 beim Computerhändler C einen Computer für 2000,-. Die Ware soll wie folgt bezahlt werden: 500,- bei Übergabe des Gerätes am 01.02.01, die restlichen 1500,- in 10 Monatsraten

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

Innergemeinschaftlicher Erwerb oder Erwerb aus Drittländern

Innergemeinschaftlicher Erwerb oder Erwerb aus Drittländern Innergemeinschaftlicher Erwerb oder Erwerb aus Drittländern Steuerrechtliche Fragen in der Medienbearbeitung Hannover 3. Mai 2012 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft Bücher aus Japan im Wert von 2.500,-

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011 Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur, der sie in

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Grenzüberschreitender Liefer- und Leistungsverkehr. Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Umsatzsteuer (Praxisleitfaden)

Grenzüberschreitender Liefer- und Leistungsverkehr. Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Umsatzsteuer (Praxisleitfaden) Grenzüberschreitender Liefer- und Leistungsverkehr Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Umsatzsteuer (Praxisleitfaden) Abschlussarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades Bachelor of Arts an der Hochschule

Mehr

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung * (UStDV)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung * (UStDV) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung * (UStDV) Bekanntmachung der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Vom 21. Februar 2005 (BGBl. I 2005, 434) mit den Änderungen durch den am 1. Januar

Mehr

Salzburger. Steuerdialog 2014. Begutachtungsentwurf. Ergebnisunterlage. Umsatzsteuer. 5. 7. Mai 2014

Salzburger. Steuerdialog 2014. Begutachtungsentwurf. Ergebnisunterlage. Umsatzsteuer. 5. 7. Mai 2014 Salzburger Steuerdialog 2014 5. 7. Mai 2014 Begutachtungsentwurf Ergebnisunterlage Umsatzsteuer Inhaltsverzeichnis 1. REIHENGESCHÄFT ZUORDNUNG DER BEWEGTEN LIEFERUNG... 3 2. REIHENGESCHÄFT ZUORDNUNG DER

Mehr

Wimmer & Schlieper Jutta Wimmer Prof. Dr. Peter Schlieper Buch- und Belegnachweis: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

Wimmer & Schlieper Jutta Wimmer Prof. Dr. Peter Schlieper Buch- und Belegnachweis: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen Steuerberater Jutta Wimmer Steuerberaterin Prof. Dr. Peter Schlieper Steuerberater Schustergasse 2a 86609 Donauwörth Tel. 0906 / 29 99 44-0 Fax 0906 / 29 99 44-50 info@wimmer-schlieper.de www.wimmer-schlieper.de

Mehr

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG -innergemeinschaftliche Lieferungen- BMF-Schreiben vom 06.01.2009 I. Grundvoraussetzungen: - eine im Inland steuerbare Lieferung

Mehr

Themenbereich Umsatzsteuer

Themenbereich Umsatzsteuer 92 Themenbereich Umsatzsteuer Themenbereich Umsatzsteuer Problembereich 1: Lieferungen im Umsatzsteuerrecht Frage: Geben Sie uns bitte zuerst eine Definition der Lieferung im Umsatzsteuerrecht. Nennen

Mehr

USt-Gelangensbestätigung

USt-Gelangensbestätigung Sonderrundschreiben USt-Gelangensbestätigung Neuregelung ab 01. Oktober 2013 BMF-Schreiben vom 16. September 2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Die Grundproblematik der innergemeinschaftlichen Lieferung

Mehr

Unionsrechtliche und nationale Grundlagen zum Buchnachweis Analyse an Hand von Fallbeispielen aus der Betriebsprüfungspraxis.

Unionsrechtliche und nationale Grundlagen zum Buchnachweis Analyse an Hand von Fallbeispielen aus der Betriebsprüfungspraxis. Unionsrechtliche und nationale Grundlagen zum Buchnachweis Analyse an Hand von Fallbeispielen aus der Betriebsprüfungspraxis Mag. Hubert Woischitzschläger, Vorstand Großbetriebsprüfung Ausgangssituation

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

Vorlesungsplan A. Einleitung B. Ausgangsumsätze C. Eingangsumsätze / Vorsteuerabzug (Überblick) D. Besteuerungsverfahren (Überblick)

Vorlesungsplan A. Einleitung B. Ausgangsumsätze C. Eingangsumsätze / Vorsteuerabzug (Überblick) D. Besteuerungsverfahren (Überblick) Christiane Maxminer Vorlesung zum Umsatzsteuerrecht SS 2012 Vorlesungsplan A. Einleitung I. Merkmale der Umsatzsteuer II. Verhältnis des UStG zum Europarecht III. Prüfungsschema Umsatzsteuer B. Ausgangsumsätze

Mehr

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR) Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)

Mehr

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Beförderungs- und Versendungsnachweis

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Beförderungs- und Versendungsnachweis Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Wer verlangt die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2012 608

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2012 608 An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 13. Januar 2012 608 Änderung des UStAE betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Mehr

Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung 2005 (UStDV 2005)

Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung 2005 (UStDV 2005) Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung 2005 (UStDV 2005) in der Fassung vom 21.02.2005 (BGBl. 2005 I S. 434, BStBl 2005 I S. 550) geändert durch: - Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung

Mehr

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de UmsatzsteuerDurchführungsverordnung (UStDV) UStDV Ausfertigungsdatum: 21.12.1979 Vollzitat: "UmsatzsteuerDurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht A. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 1. Neuerungen bei der Rechnungserteilung Soweit ein leistender Unternehmer und sein Leistungsempfänger die

Mehr

Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM finden Sie auf der Internetseite www.bzst.bund.de.

Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM finden Sie auf der Internetseite www.bzst.bund.de. ANLEITUNG zur Zusammenfassenden Meldung Abkürzungen: ZM = Zusammenfassende Meldung USt-IdNr. = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UStG = Umsatzsteuergesetz USt = Umsatzsteuer AO = Abgabenordnung BZSt =

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Exporte in Nicht-EU-Länder

Exporte in Nicht-EU-Länder Exporte in Nicht-EU-Länder Warenlieferungen ins Drittland Warenlieferungen in ein Drittland sind unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei: der Gegenstand wird entweder durch den Lieferanten oder

Mehr

Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit 1.1.2012

Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit 1.1.2012 Sonderinformation Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit 1.1.2012 Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011 wurden die

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen

Mehr

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.

Mehr

für den 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012?

für den 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012? Umsatzsteuerinformation IST IHR UNTERNEHMEN FIT für den 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012? Neuregelung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung Änderung der Nachweispflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen

Mehr

Steuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1

Steuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1 Steuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1 Herr Johannes Popitz im Jahr 1919 in seinem Kommentar zur Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer steht abseits von allen anderen Steuern, sie ist problematischer

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen Innergemeinschaftliche Lieferungen Warenverkauf in der EU Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen von der

Mehr

Die Umsatzsteuer in der Bootswirtschaft

Die Umsatzsteuer in der Bootswirtschaft Die Umsatzsteuer in der Bootswirtschaft Informationsbroschüre in der ARGE Bootswirtschaft kooperierender Fachverbände: Univ. Prof. Dr. Markus Achatz MMag. Dr. Peter Pichler, B.A. Stand 1. 4. 2009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Grenzüberschreitende Leistungen im Umsatzsteuerrecht. Aktuelle Änderungen des Umsatzsteuerrechts

Grenzüberschreitende Leistungen im Umsatzsteuerrecht. Aktuelle Änderungen des Umsatzsteuerrechts Grenzüberschreitende Leistungen im Umsatzsteuerrecht Aktuelle Änderungen des Umsatzsteuerrechts 18. April 2012 Übersicht 1. Einführung 2. Grenzüberschreitende Lieferungen a. Neuregelung der Nachweispflichten

Mehr

Merkblatt zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Merkblatt zur innergemeinschaftlichen Lieferung Merkblatt zur innergemeinschaftlichen Lieferung I. Innergemeinschaftliche Lieferung Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in

Mehr

Ganz grundsätzlich: Auch in der EU ist die Fahrzeugzulassung nationales Recht.

Ganz grundsätzlich: Auch in der EU ist die Fahrzeugzulassung nationales Recht. Dies ist ein Anhalt und aus verschiedenen Foren und Gesetzestexten im Internet entnommen und hat keinen Anspruch auf Rechtssicherheit. Der Einzelfall muss jeweils selbst entschieden werden. Muss ein Ausländischer

Mehr

Der Warenverkehr in der EU Versendung/Lieferung - Kurzinformation Stand: Januar 2015

Der Warenverkehr in der EU Versendung/Lieferung - Kurzinformation Stand: Januar 2015 Der Warenverkehr in der EU Versendung/Lieferung - Kurzinformation Stand: Januar 2015 2 Grundsätzliches Während beim Ausfuhrgeschäft eine Ware aus dem Zollgebiet der EU in ein Drittland verbracht wird,

Mehr

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Ablauf der

Mehr

Umsatzsteuer: Risikofalle EU-Exporte. Prof. Dr. Thomas Küffner. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Umsatzsteuer: Risikofalle EU-Exporte. Prof. Dr. Thomas Küffner. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Umsatzsteuer: Risikofalle EU-Exporte Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer 1. Warenexporte in die EU Gliederung 2. Dienstleistungsexporte in

Mehr

Umsatzsteuer 2013. Wichtige Informationen für Sie als Unternehmer. München, 23.09.2013. Sehr geehrte Damen und Herren,

Umsatzsteuer 2013. Wichtige Informationen für Sie als Unternehmer. München, 23.09.2013. Sehr geehrte Damen und Herren, Brennpunkt Umsatzsteuer 2013 Wichtige Informationen für Sie als Unternehmer München, 23.09.2013 Sehr geehrte Damen und Herren, bereits zu Beginn des Jahres hat sich abgezeichnet, dass doch einige ursprünglich

Mehr

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 1 Technischer Fachwirt, Fach Steuern Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 2 Inhalt Allgemeines zur Umsatzsteuer

Mehr

Umsatzsteuer-Update Informationsveranstaltung zur Umsatzsteuer 2012. Bremen, den 22.03.2012

Umsatzsteuer-Update Informationsveranstaltung zur Umsatzsteuer 2012. Bremen, den 22.03.2012 Umsatzsteuer-Update Informationsveranstaltung zur Umsatzsteuer 2012 Bremen, den 22.03.2012 Andreas Hlawaty Partner Steuerberater E-Mail: a.hlawaty@fides-treuhand.de Telefon: +49 (421) 3013 221 Fax: +49

Mehr

Dieses Skript wurde mit äußerster Sorgfalt erarbeitet, was jedoch nicht

Dieses Skript wurde mit äußerster Sorgfalt erarbeitet, was jedoch nicht Vorgeplänkel Skript zur Umsatzsteuer - StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers 2005, www.stb-ermers.de - EMail: MarcErmers@aol.com Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung Dieses Skript wurde mit äußerster Sorgfalt

Mehr

Mandantenbrief Mai 2012

Mandantenbrief Mai 2012 holzbaur & partner Stuttgarter Straße 30 70806 Kornwestheim Firma Max Mustermann Musterstraße 12 12345 Musterstadt Mandantenbrief Mai 2012 Steuerbefreiungen bei Auslandslieferungen Sehr geehrter Mandant,

Mehr

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände 1 EUStBV Allgemeines (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage

Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage Seite 32 h) Vermietung von Beförderungsmittel: Das Kapitel wird durch folgenden Text ersetzt: Vermietung von Beförderungsmitteln Lesen

Mehr

Auto Steuern Recht Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe Kfz-Handel über die Grenzen Innergemeinschaftliche Lieferungen

Auto Steuern Recht Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe Kfz-Handel über die Grenzen Innergemeinschaftliche Lieferungen Sonderdruck Auto Steuern Recht Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe Kfz-Handel über die Grenzen Ein Praxisleitfaden zur Umsatzsteuer Innergemeinschaftliche Lieferungen 1. 2. 3. Voraussetzungen

Mehr

Übungsskript 2 zur Vorlesung. Verkehrsteuern

Übungsskript 2 zur Vorlesung. Verkehrsteuern Übungsskript 2 zur Vorlesung Verkehrsteuern Aufgabe: 1 Erklären Sie unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen die umsatzsteuerliche Behandlung folgender Sachverhalte: 1. Textilgroßhändler Rifaat,

Mehr

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) durch

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) durch Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 72 B. Umsatzsteuerjahreserklärung Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 (gegliedert nach den am Rand des beigefügten amtlichen Musters angegebenen

Mehr

Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft

Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft 20. Windenergietage Schönefeld, Hotel Holiday Inn, 25.-27.11.2011 Dr. Anja Wischermann Rechtsanwältin, Steuerberater Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG AUS DEM DRITTLAND - EINFUHR

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG AUS DEM DRITTLAND - EINFUHR MERKBLATT Recht und Steuern STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG AUS DEM DRITTLAND - EINFUHR Die Warenlieferung aus einem Drittland nach Deutschland ist an bestimmte steuerliche Voraussetzungen

Mehr

Mandanten-Information: Buch- und Belegnachweise bei Auslandslieferungen

Mandanten-Information: Buch- und Belegnachweise bei Auslandslieferungen Mandanten-Information: Buch- und Belegnachweise bei Auslandslieferungen Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen sind die Regeln

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer

LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer HINWEIS: Das Jahr 03 entspricht dem aktuellen Jahr! Hartmut Freytag ist Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht selbständig

Mehr

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuergesetz (UStG) UStG Ausfertigungsdatum: 26.11.1979 Vollzitat: "Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 u. 12

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Bundesministerium der Finanzen Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr - Stand: August 2014 Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen

Mehr

Schriftlicher Lehrgang Umsatzsteuer. In 13 Lektionen zum Zertifikat Fachliche Leitung: Rüdiger Weimann

Schriftlicher Lehrgang Umsatzsteuer. In 13 Lektionen zum Zertifikat Fachliche Leitung: Rüdiger Weimann Lektion 1 Besteuerungssubjekt und -objekt, Steuerpflicht Lektion 2 Internationale Liefer geschäfte Teil 1 Lektion 3 Internationale Liefer geschäfte Teil 2 Lektion 4 Internationale Liefer geschäfte Teil

Mehr

SONDER- KLIENTEN-INFO

SONDER- KLIENTEN-INFO 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer

Mehr

Die mündliche Steuerberaterprüfung 2012/2013

Die mündliche Steuerberaterprüfung 2012/2013 Die mündliche Steuerberaterprüfung 2012/2013 Bearbeitet von Prof. Dr. Uwe Grobshäuser, Thomas Fränznick, Günter Endlich, Dr. Alexander Endlich, Dr. Jörg W. Hellmer, Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen, Andreas

Mehr

I. Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken

I. Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453 13b UStG; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014 Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014 Die Informationen dieses Merkblattes geben einen Überblick über die Nachweispflichten für

Mehr

Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis

Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Die Rechnung ist Kernelement des Mehrwertsteuersystems in Europa, denn sie gilt als Beleg für das Recht des Käufers zum Vorsteuerabzug. Der wachsende

Mehr

Umsatzsteuer in der Praxis

Umsatzsteuer in der Praxis Rüdiger Weimann Umsatzsteuer in der Praxis Die wichtigsten Fragen und Fälle 10. Auflage München 2012 Aktualisierung zu Kapitel 14 (Stand: 9. Juli 2012) zu Kapitel 14.3.1 g Gestaltungsempfehlung: Entsprechende

Mehr

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer (AU HOOS 50035/140 Montagelieferung)

Mehr

Umsatzsteuer mit SAP ERP im internationalen Warenverkehr. Jürgen Stuber Jörg Siebert

Umsatzsteuer mit SAP ERP im internationalen Warenverkehr. Jürgen Stuber Jörg Siebert Umsatzsteuer mit SAP ERP im internationalen Warenverkehr Jürgen Stuber Jörg Siebert INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 9 2 Systematik der Umsatzsteuer 13 2.1 Die Entwicklung zur

Mehr

Beurteilen Sie bitte den Sachverhalt aus Sicht des D1 und des D3 (Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit).

Beurteilen Sie bitte den Sachverhalt aus Sicht des D1 und des D3 (Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit). Klausurteil USt Zeit 60 Minuten Hilfsmittel: UStG / UStDV / UStR Frage 1: (20 Minuten) Der deutsche Schokoladenhersteller D1 (Sitz der Fabrik in Köln), bestellt bei dem belgischen Großhändler B in Brüssel

Mehr

Zweifelsfragen bei Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft... Seite 1 von 11

Zweifelsfragen bei Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft... Seite 1 von 11 Zweifelsfragen bei Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft... Seite 1 von 11 NWB Nr. 38 vom 15.09.1997-3403 - Fach 7, Seite 4917 Anwendungshinweis Zweifelsfragen bei Reihengeschäften

Mehr

Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Praktischer Leitfaden für Unternehmer mit zahlreichen Fallbeispielen, Hinweisen und Tipps

Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Praktischer Leitfaden für Unternehmer mit zahlreichen Fallbeispielen, Hinweisen und Tipps Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Praktischer Leitfaden für Unternehmer mit zahlreichen Fallbeispielen, Hinweisen und Tipps Dr. Susanne Herre Dr. Alexander Neeser IHK Region Stuttgart DIHK Praktischer

Mehr

Buchungshilfe Umsatzsteuerrelevante Sachverhalte

Buchungshilfe Umsatzsteuerrelevante Sachverhalte Buchungshilfe Umsatzsteuerrelevante Sachverhalte Kontenrahmen 13 (Standarderfassung) Inhaltsverzeichnis 1. Steuerfreie Umsätze... 1 1.1. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug... 1 1.2. Steuerfreie Umsätze

Mehr

6. Vorsteuerberichtigung

6. Vorsteuerberichtigung Checkliste Umsatzsteuererklärung 2014/Umsatzsteuervoranmeldung 2015 17 Gemäß 33 Nr. 2 UStDV muss die Rechnung das Ausstellungsdatum enthalten Gemäß 33 Nr. 3 UStDV muss die Rechnung die Menge und die Art

Mehr

Umsatzsteuer Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Umsatzsteuer Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen 1. Allgemeine Voraussetzungen 2. Rechnungsstellung 3. Nachweise 4. Erklärungs- und Meldepflichten 5. häufige Fehlerquellen 1. Allgemeine Voraussetzungen

Mehr

Hier könnte Ihr Logo stehen! (Dies ist nur ein Beispiel, Gestaltung nach Ihren Vorgaben möglich)

Hier könnte Ihr Logo stehen! (Dies ist nur ein Beispiel, Gestaltung nach Ihren Vorgaben möglich) Hier könnte Ihr Logo stehen! (Dies ist nur ein Beispiel, Gestaltung nach Ihren Vorgaben möglich) Diplom-Kaufmann Dr. Herbert Rechtslage Steuerberater Königsallee 437/1 40215 Düsseldorf Telefon 02 11/12

Mehr

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2.

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Umsatzsteuer. November 2014

Umsatzsteuer. November 2014 Umsatzsteuer November 2014 Die Umsatzsteuer, häufig auch Mehrwertsteuer genannt, ist die zweitgrößte Einnahmequelle des Bundes und der Länder. Ziel der Umsatzsteuergesetzgebung ist die Besteuerung des

Mehr

Eine Ausfuhrlieferung liegt dann vor ( 6 UStG), wenn

Eine Ausfuhrlieferung liegt dann vor ( 6 UStG), wenn 9.4 Prüfungsschwerpunkte im Bereich der Umsatzsteuer Ausfuhrlieferungen Ein besonderes Augenmerk wird bei Umsatzsteuerprüfungen auf die Ausfuhrlieferungen gelegt. Hierbei handelt es sich um Warenlieferungen

Mehr

Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42)

Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Workshop: WS Süd GmbH Steuerberatungsgesellschaft Karlsruher Straße 21 78048 Villingen-Schwenningen Telefon +49 7721 99818-0 Telefax +49 7721 99818-10 www.ws-sued.de Praktische Anwendungsfälle der sog.

Mehr

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung 17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der - Beschluss oder Vereinbarung Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, Beispiel 1 E1 vermietet sein Teileigentum an einen Handwerker [Arzt]. E2 vermietet sein

Mehr

Besteuerung der Privatstiftung

Besteuerung der Privatstiftung Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten

Mehr

54 IV. Umsatzart sonstige Leistung

54 IV. Umsatzart sonstige Leistung 54 IV. Umsatzart sonstige Leistung Vorrichtung angesehen und die Abgabe der Speisen daher als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsleistung angesehen, ohne auf die weiteren vom EuGH als

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Umsatzsteuer. Merkblatt zur Anwendung der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwarenhändler

Umsatzsteuer. Merkblatt zur Anwendung der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwarenhändler Umsatzsteuer Merkblatt zur Anwendung der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwarenhändler Nr. 135/02 verantwortlich: RA Stefan Fritz Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt

Mehr

1. Finanzverwaltung schränkt Pommes-Erlass ein Versandhandel ist zum Handeln gezwungen

1. Finanzverwaltung schränkt Pommes-Erlass ein Versandhandel ist zum Handeln gezwungen Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht 1. Finanzverwaltung schränkt Pommes-Erlass ein Versandhandel ist zum Handeln gezwungen Die Finanzverwaltung hat Ende 2012 zum sog. Pommes-Erlass Stellung genommen

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Nr. 116/12 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13

Mehr