Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich
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- Harald Geiger
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1 Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff, ZGB. Der VNZ ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Zweck Der VNZ bezweckt die Pflege und Förderung des Laufsports. Insbesondere organisiert er jeweils in der Silvesternacht den Neujahrsmarathon Zürich. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Art. 3 Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. März bis zum letzten Tag des Monats Februar. Art. 4 Mitglieder Im VNZ gibt es Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht), Aktivmitglieder (mit Stimmrecht), Passivmitglieder (ohne Stimmrecht). Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den VNZ besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Als Aktivmitglieder können alle Personen, die auch ausserhalb von Zürich wohnhaft sein können, aufgenommen werden. Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des VNZ, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. Art. 5 Aufnahme Bewerberinnen und Bewerber um die Mitgliedschaft haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand des VNZ zu richten. Ein Aufnahmegesuch kann vom Vorstand nach erfolgter Prüfung ohne Angabe von Gründen angenommen oder abgelehnt werden. Wer in den VNZ eintritt, unterzieht sich vorbehaltlos dessen Statuten und Reglementen. Art. 6 Rechte Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, und dem Vorstand und den Versammlungen Anträge zu unterbreiten. Ehrenmitglieder und Aktivmitglieder haben zudem ein Vorrecht auf einen Startplatz beim Neujahrsmarathon Zürich.
2 Art. 7 Mitgliederbeiträge Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der ordentliche Beitrag sowie eventuelle weitere ausserordentliche Beiträge dürfen pro Mitglied insgesamt nicht höher als Fr. 50. sein. Erfolgt die Aufnahme im Zeitraum zwischen der Generalversammlung und dem Ende des Vereinsjahres, so wird dem Neumitglied der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr erlassen. Art. 8 Austritt Der Austritt aus dem VNZ kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden und zwar mittels Brief an den Vorstand. Der Austritt hat jeweils bis spätestens 31. Januar zu erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, bzw. Rückvergütung bezahlter Mitgliederbeiträge und Gebühren. Art. 9 Ausschluss Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem VNZ nicht erfüllen oder die in anderer Weise gegen die Statuten und Reglemente sowie gegen die Interessen des Vereins verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das schriftliche Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr. Art. 10 Organe Organe des Vereins sind: Generalversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren. Art. 11 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Die Einladung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden. Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste müssen ebenfalls mindestens 14 Tage vor der ausserordentlichen Generalversammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
3 Art. 13 Generalversammlung In die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte: Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung, Genehmigung der Jahresberichte, Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes, Behandlung von Rekursen von Mitgliedern, Mutationen (ausgenommen Entschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern), Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren, Revision der Statuten, Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Art. 14 Protokoll Von jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Art. 15 Stimmrecht Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind: Ehrenmitlieder, Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr erreicht haben. Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können durch einen Elternteil oder den Inhaber der elterlichen Gewalt vertreten werden. Jede weitere Stellvertretung ist untersagt. Mehr als eine Stimme pro Person ist unzulässig. Wer mit dem Mitgliederbeitrag in Verzug ist, hat kein Stimmrecht. Art. 16 Abstimmungen und Wahlen Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangen die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ordnungsgemäss einberufene ausserordentliche Generalversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4 Art. 17 Vorstand In den Vorstand können nur Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist das ausführende Organ des VNZ. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand erledigt alle anfallenden Arbeiten, welche gemäss den Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche von Bewerberinnen und Bewerbern. Aufnahmen können auch während des laufenden Vereinsjahres erfolgen. Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit Vereinsmitglieder provisorisch in den Vorstand aufnehmen. Über eine definitive Aufnahme ist an der nächsten Generalversammlung abzustimmen. Mitteilungen und Beschlüsse des Vorstandes sind den betroffenen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Sie sind verbindlich. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Art. 18 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 19 Zeichnungsberechtigte Für den VNZ zeichnen rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führen der Präsident, der Quästor und der Sekretär Einzelunterschrift. Art. 20 Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident und total mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Sitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Art. 21 Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des VNZ sowie Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag für die Abnahme der Rechnung zu stellen. Art. 22 Statutenrevision Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für eine Statutenrevision ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
5 Art. 23 Fusion, Auflösung Eine Fusion oder Auflösung des VNZ kann nur vom Vorstand oder von 2/3 der Mitglieder beantragt werden. Die Einladung zur betreffenden Generalversammlung hat mittels eingeschriebenem Brief 14 Tage vorher zu erfolgen. Zur Fusion oder Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 24 Vermögen, Haftung Für die Verbindlichkeit des VNZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Über die Verwendung des nach der Auflösung verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Das Vermögen muss einer gemeinnützigen Einrichtung mit ähnlicher Zielsetzung zugewendet werden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist auf die Bezahlung der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 7 dieser Statuten beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 25 Gültigkeit Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom angenommen. Sie ersetzen die an der Generalversammlung des VNZ vom genehmigten Statuten. Zürich, den Präsident: Aktuar: Roger Kaufmann Nicole Brandes
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