Pachtvertrag. zwischen dem Kleingärtnerverein Alte May e.v., nachstehend Verpächter genannt, und Frau / Herrn «Vorname» «Name», geboren am «Geb_Datum»
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- Carsten Gerber
- vor 6 Jahren
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1 Kleingärtnerverein "Alte May" e.v. Mitglied im Kleingärtnerverein e.v. Hanau, des Kreisverbandes der Kleingärtner e.v., im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.v. August-Schärttner-Straße, Hanau Pachtvertrag zwischen dem Kleingärtnerverein Alte May e.v., nachstehend Verpächter genannt, und Frau / Herrn «Vorname» «Name», geboren am «Geb_Datum» wohnhaft in «Straße», «Wohnort_», (Jeder Wohnungswechsel ist dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen!) nachstehend Pächter genannt, wird im Auftrag des Kleingärtnervereins e.v. Hanau, folgender Pachtvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der Verpächter verpachtet dem oben genannten Pächter zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung die Kleingartenparzelle Nr. 00, Größe 000 qm². 2. Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zurzeit befindet, ohne Gewähr auf offene oder heimliche Mängel oder Fehler. 3. Bei einer eventuellen Neuordnung der Anlage kann der Vertrag geändert oder nach 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleinG gekündigt werden. 2 Pachtdauer und Kündigung 1. Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom und ist bis zum befristet. Erfolgt bis zum Fristablauf durch den Verpächter oder den Pächter keine Kündigung, wird er auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Das Pachtjahr läuft vom 1. Dezember bis zum 30. November des Folgejahres. 2. Das Pachtverhältnis endet durch Kündigung oder Tod. 3. Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Pachtvertrages, der Vereinssatzung, des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2 4. Kündigung des Pachtverhältnisses 4.1 Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Pächter ist - ausgenommen die Regelung in 2 Ziffer 1 Satz 1 - nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am 3. Werktag im August erfolgen. Der Verpächter kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen. 4.2 Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter erfolgt Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn a) der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung den fälligen Pachtzins zahlt, oder b) der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung durch den Verpächter eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen erheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Pachtgrundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, Vorschriften bezüglich der Errichtung und Veränderung von Baulichkeiten oder sonstigen Einrichtungen im Kleingarten nicht beachtet oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert; diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen. 4.3 Alle Kündigungen durch den Verpächter werden vom Vereinsvorstand ausgesprochen und erfolgen mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Pächters, wobei der Nachweis der Absendung genügt, oder durch Übergabe des Kündigungsschreibens an den Pächter durch ein vom Vorstand damit beauftragtes Vereinsmitglied. 5. Das Pachtverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner kann einen Antrag auf kostenlose Übernahme des Kleingartens stellen, sofern er Vereinsmitglied ist oder wird. 3 Pachtzins 1. Der Pachtzins beträgt je Pachtjahr, und ist bis zum vom Verein festgesetzten Zeitpunkt eines jeden Jahres im Voraus an den Verpächter zu zahlen. 2. Ein Erlass oder eine Minderung des Pachtzinses wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung oder dergleichen ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung ist nur mit von dem Verpächter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
3 4 Nutzung 1. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung gemäß BKleingG ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten. Im Übrigen gelten die Vereinssatzung sowie die Gartenordnung. 2. Das Wohnen im Kleingarten sowie die gewerbliche Nutzung des Kleingartens sind nicht gestattet. 3. Die Errichtung von Gartenlauben ist unter Beachtung von 4 Ziffer 4 gestattet: a) Innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und ohne rechtliche Genehmigung, wenn die Gartenlaube - in einfacher Ausführung - mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz errichtet wird und - die jeweiligen textlichen Festsetzungen der entsprechenden Bebauungspläne eingehalten werden, sowie b) innerhalb des Geltungsbereichs eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes unter Einhaltung der hierzu ergangenen besonderen Regelungen. Im Zweifelsfall ist das Genehmigungserfordernis beim Bauaufsichtsamt der Stadt Hanau zu erfragen. 4. Die Errichtung und die Änderung von Gartenlauben und sonstigen Baulichkeiten auf dem Pachtgelände sind unbeschadet einer eventuellen Genehmigungsfreiheit nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Bei Zuwiderhandlungen steht dem Verpächter das Recht zu, den sofortigen Abbruch auf Kosten des Pächters und die Wiederherstellung eines baurechtlich zulässigen Zustandes zu verlangen und das Pachtverhältnis zu kündigen. Soweit bestehende Gartenlauben die zulässige und genehmigte Größe überschreiten, ist spätestens bei Beendigung des Pachtverhältnisses vom abgebenden Pächter ein entsprechender Rückbau auf seine Kosten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. 5. Sonstige Einrichtungen: Brunnenanlagen sind nur im Rahmen der geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt. Gewächshäuser dürfen nur nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes errichtet werden. Bezüglich gemeinschaftlicher Wasser- und Stromversorgungseinrichtungen sind die hierzu ergangenen bzw. ergehenden Bestimmungen des Vereins zu beachten. 5 Gemeinschaftsleistungen Der Pächter ist verpflichtet, im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Stundenzahl an den zur Gesamtgestaltung der Anlage erforderlichen Gemeinschafts-arbeiten teilzunehmen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach und stellt er auch keinen Ersatzmann, so hat er die Nichtbeteiligung durch Geld abzugelten. Die Höhe dieses Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4 6 Pächterwechsel 1. Im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses wird der Wert des Gartens durch eine Wertermittlungskommission auf Kosten des ausscheidenden Pächters ermittelt. 2. Der ausscheidende Pächter hat in jedem Falle von der Wertermittlungskommission festgestellte nicht zulässige Baulichkeiten und/oder Anpflanzungen auf seine Kosten zu entfernen. 3. Die Weiterverpachtung des Gartens erfolgt durch den Verein. 4. Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum auf der Parzelle zu belassen, soweit keine Beräumungspflicht nach 6 Absatz 2 besteht. 5. Sollte auch nach Ablauf von 2 Jahren kein Nachfolgepächter gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Verpächter besteht in diesem Falle nicht. 6. Solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden ist oder diese nicht beräumt ist, ist der abgebende Pächter verpflichtet, den Garten in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störungen ausgehen. Sollte der ausscheidende Pächter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den Verpächter nicht nachkommen, ist dieser berechtigt, diese Arbeiten selbst durchführen zu lassen und hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen. Für diesen Fall sowie für sonstige Forderungen des Verpächters aus dem Pachtverhältnis tritt der ausscheidende Pächter hiermit unwiderruflich einen Teil der ihm gegenüber einem Nachfolgepächter zustehenden Ablösesumme in Höhe der Forderungen des Verpächters ab. Der Verpächter nimmt diese Abtretung hiermit an. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden oder diese nicht beräumt ist, an den Verein eine Verwaltungskostenpauschale zu zahlen, die sich mindestens analog der Höhe des Vereinsbeitrages, des Kleingartenpachtzinses, und der öffentlichrechtlichen Lasten zusammensetzen muss. 7 Betreten des Kleingartens Beauftragte der Grundstückseigentümer und des Generalpächters sowie der Vorstand des Verpächters haben jederzeit das Recht auf Zutritt zum Pachtgrundstück. 8 Hinweis Soweit im vorstehenden Text die männliche Form gewählt ist, gilt diese sinngemäß auch für die weibliche Form.
5 9 Sonstige Bestimmungen 1. Änderungen, Ergänzungen und Nachträge zu diesem Pachtvertrag sowie Kündigungen des Pachtverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für deren Abdingung. 2. Leer stehende Gärten gelten als Gemeinschaftsflächen. 3. Bestandteile dieses Vertrages sind: - BKleingG und BGB, - Vereinssatzung und Gartenordnung in der jeweils gültigen Fassung, - Vereinsbestimmungen zur Strom- und Wassernutzung, - Bestimmungen der Versorgungsunternehmen, insbesondere im Hinblick auf VDE- Vorschriftenbestehende Zwischenpachtverträge, - rechtsgültige Bebauungspläne Gerichtsstand ist Hanau. 10 Auflagen, zusätzliche Vereinbarungen Auflagen und zusätzliche Vereinbarungen, die nicht hierunter vermerkt sind, ergeben sich aus den diesem Pachtvertrag als Bestandteil beigefügten Anlagen. Diesem Pachtvertrag ist/sind 0 Anlage/n beigefügt. Hanau, den 2 Unterschriften Verpächter Unterschrift Pächter
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