Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

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1 Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich bearbeiten alle Kammern die bei ihnen zum Ende des Jahres 2014 anhängigen Verfahren weiter. Eine Ausnahme gilt insoweit, als die 1. Zivilkammer von der 4. Zivilkammer alle in diesem Zeitpunkt dort anhängigen Berufungsverfahren und im Sachzusammenhang damit stehenden Beschwerdeverfahren wegen in derselben Sache erstinstanzlich ergangener Entscheidungen über Prozesskostenhilfe oder den Streitwert sowie alle Beschwerdeverfahren in Betreuungs-, Unterbringungs- und Gewahrsamssachen übernimmt und als die 4. Zivilkammer von der 1. Zivilkammer alle in diesem Zeitpunkt dort anhängigen gerichtlichen Verfahren nach Therapieunterbringungsgesetz, alle in diesem Zeitpunkt dort anhängigen Verfahren nach Anträgen gemäß 127 Abs. 1 GNotKG/ 156 KostO, alle in diesem Zeitpunkt dort anhängigen Beschwerden gemäß 15 Abs. 2 BNotO, alle in diesem Zeitpunkt dort anhängigen Verfahren gemäß 6 Abs. 1 LFGG und alle in diesem Zeitpunkt dort anhängigen sonstigen Beschwerden übernimmt. Neue Verfahren Für die ab dem 1. Januar 2015 eingehenden neuen Verfahren gilt Folgendes: Geschäftskreise der Zivilkammern 1. Zivilkammer alle erstinstanzlichen Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen ohne kapitalbildende Lebensversicherungen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. h ZPO), alle selbständigen Beweisverfahren, die Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen ohne kapitalbildende Lebensversicherungen betreffen,

2 2 die Hälfte aller übrigen erstinstanzlichen Zivilverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit der 2. Zivilkammer gegeben ist, alle Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Bad Säckingen und St. Blasien, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben ist; mit dem Eingang einer Berufung wird die 1. Zivilkammer auch für alle laufenden und zukünftig eingehenden Beschwerden gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe oder den Streitwert in derselben Sache zuständig, alle Beschwerden in Betreuungs-, Unterbringungs- und Gewahrsamsverfahren, alle sonst einer Zivilkammer zugewiesenen Geschäfte, sofern keine besondere Zuweisung erfolgt. Vorsitzender Richter am Landgericht D a u n Richterin am Landgericht W e n d l e r stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht D r. G e i e r Richter/in N. N. 2. Zivilkammer alle erstinstanzlichen Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e ZPO), alle selbständigen Beweisverfahren, die Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen betreffen, die Hälfte aller übrigen erstinstanzlichen Zivilverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit der 1. Zivilkammer gegeben ist, alle Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Waldshut-Tiengen, Schopfheim und Schönau, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben ist; mit dem Eingang einer Berufung wird die 2. Zivilkammer auch für alle laufenden und zukünftig eingehenden Beschwerden gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe oder den Streitwert in derselben Sache zuständig. Präsident des Landgerichts E i ß e r Richterin am Landgericht S e w i n g stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht H e r k e Direktor des Amtsgerichts H a u s e r

3 3 Soweit nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist oder soweit es sich nicht um der 1. und der 2. Zivilkammer besonders zugewiesene Streitigkeiten (Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen) handelt, gilt für die Zuteilung der erstinstanzlichen Zivilverfahren mit Ausnahme der selbständigen Beweisverfahren Folgendes: Alle beim Landgericht eingehenden Verfahren einschließlich der Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel werden gleichmäßig auf die 1. Zivilkammer und die 2. Zivilkammer verteilt. Das erste Verfahren bearbeitet die 1. Zivilkammer, das zweite Verfahren die 2. Zivilkammer; danach beginnt die Verteilung von vorne. Maßgebend ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs. Bei gleichzeitigem Eingang richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet. Maßgebend ist der Name/die Firma der an erster Stelle genannten beklagten Partei. Soweit sich abweichend von diesem Turnus die Zuständigkeit daraus ergibt, dass es sich um Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen oder um Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen handelt, findet kein Ausgleich statt. Von den nicht besonders zugewiesenen selbständigen Beweisverfahren bearbeitet die 1. Zivilkammer das erste Verfahren, die 2. Zivilkammer das zweite Verfahren; danach beginnt die Verteilung wieder von vorne. Im Falle der Verbindung zusammengehörender Verfahren ist die Kammer zuständig, bei der das erste der später verbundenen Verfahren eingegangen ist. Ein Ausgleich findet nicht statt. Geht nach einem Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung oder nach einem selbständigen Beweisverfahren das Hauptsacheverfahren bei einer anderen Kammer ein, gibt sie das Hauptsacheverfahren an die Kammer ab, die das vorausgegangene Verfahren bearbeitet hat. Ein Ausgleich findet nicht statt. 3. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) alle Handelssachen erster und zweiter Instanz im Sinne von 95 GVG. Stellvertretende Vorsitzende: Präsident des Landgerichts E i ß e r Vorsitzender Richter am Landgericht D a u n

4 4 4. Zivilkammer alle gerichtlichen Verfahren nach Therapieunterbringungsgesetz, alle Verfahren nach Anträgen gemäß 127 Abs. 1 GNotKG/ 156 KostO, alle Beschwerden gemäß 15 Abs. 2 BNotO, alle Verfahren gemäß 6 Abs. 1 LFGG, alle sonstigen Beschwerden, soweit nicht die Zuständigkeit der 1. Zivilkammer, der 2. Zivilkammer oder der Kammer für Handelssachen gegeben ist. Richterin am Landgericht F a u s t stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht D r. G e i e r Geschäftskreise der Strafkammern 1. Strafkammer (1. Große Strafkammer) alle erstinstanzlichen Verfahren, die in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallen, alle erstinstanzlichen Strafverfahren und Wiederaufnahmeverfahren, in denen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, alle erstinstanzlichen Strafverfahren, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 2. Großen Strafkammer aufgehoben und die Sache nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat, von den sonstigen einer Großen Strafkammer nicht ausdrücklich zugewiesenen erstinstanzlichen Strafverfahren und Wiederaufnahmeverfahren den sich aus der nachstehenden Regelung ergebenden Anteil, alle Beschwerden, soweit sie nicht vom Schwurgericht bearbeitet werden, alle sonstigen Verfahren, die in die Zuständigkeit der Strafkammern fallen, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Strafkammer zugewiesen sind. Richterin am Landgericht F a u s t stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht D r. G e i e r

5 5 2. Strafkammer (2. Große Strafkammer) alle Schwurgerichtssachen, in denen das Revisionsgericht ein Urteil des Schwurgerichts aufgehoben und die Sache nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat; insoweit wird die Strafkammer als Schwurgerichtskammer tätig, alle erstinstanzlichen Strafsachen, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 1. Großen Strafkammer aufgehoben und die Sache nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat, von den sonstigen einer Großen Strafkammer nicht ausdrücklich zugewiesenen erstinstanzlichen Strafverfahren und Wiederaufnahmeverfahren den sich aus der nachstehenden Regelung ergebenden Anteil. Richterin am Landgericht H e r k e stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht W e n d l e r Richter/in N. N. Geht bei der 1. Großen Strafkammer ein Verfahren ein, in dem die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, bearbeitet die 2. Große Strafkammer das nächste nicht besonders zugewiesene Verfahren. Von den sonstigen nicht besonders zugewiesenen Verfahren bearbeitet die 1. Große Strafkammer das erste Verfahren, die 2. Große Strafkammer das zweite Verfahren. Danach beginnt die Verteilung von vorne. Als Neueingänge sind auch solche Sachen mitzuzählen, die aufgrund eines Beschlusses gemäß 209 Abs. 2 StPO eingehen. Beim gleichzeitigen Eingang mehrerer Verfahren richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet. Maßgebend ist der Name (Nachname und Vornamen) des Angeschuldigten, bei mehreren Angeschuldigten der Name des ältesten Angeschuldigten. Gehen gegen einen Angeschuldigten weitere Verfahren vor Erledigung des ersten Verfahrens ein, ist ohne Ausgleich die Kammer zuständig, die das erste Verfahren bearbeitet.

6 6 3. Strafkammer (Schwurgerichtskammer) alle in die Zuständigkeit des Schwurgerichts fallenden Verfahren einschließlich Wiederaufnahmeverfahren, alle Beschwerden gegen Haftbefehle oder gegen deren Ablehnung bei Verbrechen, die im Katalog des 74 Abs. 2 GVG aufgeführt sind. Richterin am Landgericht F a u s t stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht D r. G e i e r 4. Strafkammer (1. Große Jugendkammer) alle Verfahren, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 5. Strafkammer (2. Großen Jugendkammer) aufhebt und nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverweist, alle zur Zuständigkeit der Großen Jugendkammer gehörenden Jugendstrafsachen und Wiederaufnahmeverfahren sowie alle zur Jugendkammer angeklagten Jugendschutzsachen, soweit nicht die Zuständigkeit der 5. Strafkammer (2. Großen Jugendkammer) gegeben ist. Richterin am Landgericht H e r k e stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht W e n d l e r Richter/in N. N. 5. Strafkammer (2. Große Jugendkammer) alle Verfahren, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 4. Strafkammer (1. Großen Jugendkammer) aufgehoben und die Sache nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat,

7 7 alle Sachen, die nach allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regeln des 74e GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören oder in denen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, alle zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehörenden Beschwerden. Richterin am Landgericht F a u s t stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht D r. G e i e r 6. Strafkammer (1. Kleine Strafkammer) alle Verfahren, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 2. Kleinen Strafkammer aufgehoben und die Sache gemäß 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat, alle in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach 74c GVG fallenden Verfahren, die 1., 3., 5. usw. sonstige Berufung gegen Urteile der Schöffengerichte (ohne Wiederaufnahmeverfahren), die 1., 3., 5. usw. sonstige Berufung gegen Urteile der Strafrichter (ohne Wiederaufnahmeverfahren). Stellvertretende Vorsitzende: Richterin am Landgericht F a u s t 7. Strafkammer (2. Kleine Strafkammer) alle in die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer fallenden Wiederaufnahmeverfahren, alle Verfahren, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 1. Kleinen Strafkammer aufgehoben und die Sache nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat, die nicht in die Zuständigkeit der 1. Kleinen Strafkammer fallenden sonstigen Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter.

8 8 Stellvertretende Vorsitzende: Richterin am Landgericht H e r k e Gehen mehrere Berufungen gleichzeitig ein, richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet. Maßgebend ist der Name des Angeklagten (Nachname und Vornamen), bei mehreren Angeklagten der Name des ältesten Angeklagten. Gehen gegen denselben Angeklagten vor Erledigung des ersten Berufungsverfahrens weitere Berufungen ein, ist die Berufungskammer zuständig, die das erste Berufungsverfahren bearbeitet. Ein Ausgleich findet nicht statt. 8. Strafkammer (1. Kleine Jugendkammer) alle in die Zuständigkeit der Kleinen Jugendkammer fallenden Berufungen und Wiederaufnahmeverfahren. Stellvertretender Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht D a u n 9. Strafkammer (2. Kleine Jugendkammer) alle Verfahren, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 1. Kleinen Jugendkammer aufgehoben und die Sache nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat. Stellvertretende Vorsitzende: Richterin am Landgericht F a u s t 10. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) alle in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Strafvollstreckungssachen ( 78a Abs. 1 GVG).

9 9 Richterin am Landgericht F a u s t stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht S e w i n g Ergänzungsrichterin Richterin am Landgericht W e n d l e r Die Vertretung richtet sich nach der allgemeinen Stellvertretung in allen Strafkammern. Regelung bei Zurückverweisung Strafsachen aus anderen Landgerichtsbezirken, die das Revisionsgericht an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen hat, werden durch die nach dem Turnus allgemein zuständige Kammer bearbeitet. Güterichter Stellvertretung in allen Zivilkammern: Richterin am Landgericht H e r k e, Richterin am Landgericht S e w i n g, Richterin am Landgericht W e n d l e r, Richter/in N. N., Richterin am Landgericht D r. G e i e r, Richterin am Landgericht F a u s t, Vorsitzender Richter am Landgericht D a u n,, Vizepräsident des Landgerichts W e b e r, Präsident des Landgerichts E i ß e r, Direktor des Amtsgerichts H a u s e r. Stellvertretung in allen Strafkammern: Richter/in N. N., Richterin am Landgericht D r. G e i e r, Richterin am Landgericht F a u s t, Richterin am Landgericht H e r k e, Richterin am Landgericht W e n d l e r, Richterin am Landgericht S e w i n g, Vorsitzender Richter am Landgericht D a u n,, Vizepräsident des Landgerichts W e b e r, Präsident des Landgerichts E i ß e r, Direktor des Amtsgerichts H a u s e r.

10 10 Eißer Seyffert Daun Präsident des Landgerichts Vors. Richter am Landgericht Vors. Richter am Landgericht Wendler Richterin am Landgericht Faust Richterin am Landgericht

11 11 Anhang: Anordnungen des Präsidenten über die Sitzungstage im Jahr Zivilkammer: jeder 1. und 3. Donnerstag eines Monats 2. Zivilkammer: jeder 1., 2. und 4. Donnerstag eines Monats 3. Zivilkammer: jeder 3. Freitag eines Monats 4. Zivilkammer jeder 3. Mittwoch eines Monats 1. Große Strafkammer: jeder 1. und 3. Montag eines Monats 2. Große Strafkammer: jeder 2. und 4. Montag eines Monats Schwurgericht: jeder 1. Mittwoch eines Monats 1. Große Jugendkammer: jeder 2. Freitag eines Monats 2. Große Jugendkammer: jeder 4. Donnerstag der Monate März, Juni und Oktober 1. Kleine Strafkammer: jeder Dienstag 2. Kleine Strafkammer: jeder Donnerstag 1. Kleine Jugendkammer: jeder 1. Freitag eines Monats

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