Infektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG
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- Joachim Diefenbach
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1 Infektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG
2 Infektionsschutzgesetzbelehrung 1. Anwendungsbereiche des IfSG 2. Hygienegebote 3. Gefährliche Krankheitserreger 4. Übertragungswege 5. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote ( 42 IfSG) bei Erkrankung oder Verdacht Symptome 6. Meldepflicht 7. Sauberes Arbeiten 8. Infektionsschutz ist Vertrauenssache 2
3 1. Anwendungsbereiche Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) betrifft Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln, inverkehrbringen oder mit Bedarfsgegenständen (Geschirr, Besteck und/oder Arbeitsmaterialien, zur Herstellung von Lebensmittel) in Kontakt kommen. Jeder Beschäftigte ist zum Schutz des Verbrauchers, der Arbeitskollegen und zum eigenen Wohlergehen verpflichtet ein hohes Maß an Eigenverantwortung einzubringen. Außerdem müssen die Hygieneregeln und -gebote eingehalten werden. 3
4 2. Hygienegebote Einhaltung der Personalhygienevorschriften o insbesondere Handhygiene und persönliche Hygiene Einhaltung von Reinigungsplänen und Arbeitsanweisungen Schnittwunden sorgfältig versorgen (abdecken mit blauen, metalldetektierbaren Pflaster) Krankheit und Unwohlsein dem Vorgesetzten melden (Durchfall, Erbrechen usw.) Angemessene und saubere Arbeitskleidung tragen Arbeitsgeräte entsprechend den Vorgaben reinigen, instandhalten und einsetzen. 4
5 3. Gefährliche Krankheitserreger Keime, die vom Menschen übertragen werden können: Salmonellen Staphylokokken Escherichia coli (E. Coli, EHEC usw.) Shigellen Cholera-Erreger Viren (Noro- / Rotaviren) Durch eine Übertragung der Krankheitserreger und deren Vermehrung im Lebensmittel kann es zu einer Lebensmittelinfektion und nach dem Verzehr zu einer Lebensmittelvergiftung kommen. Besonders gefährdet sind Kinder, alte Menschen und Kranke. 5
6 4. Übertragungswege Direkte Übertragung: Durch Husten, Niesen Durch Berührung mit ungewaschener Hand Durch offene Wunden Indirekte Übertragung: Durch kontaminiertes Arbeitsgerät bzw. Gebrauchsgegenstände Durch verschmutzte Arbeitskleidung Durch kontaminierte Rohwaren 6
7 5. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote Das Verbot im Umgang mit Lebensmitteln gilt für: Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden, die über Lebensmittel verbreitet werden können, oder sich möglicherweise angesteckt haben. Personen, die an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen leiden Ausscheider (Personen die den Krankheitserreger in sich tragen und übertragen, ohne selbst Symptome einer Infektion zeigen) Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen umgehen, die ihrerseits mit Lebensmitteln in Kontakt kommen! (z.b. Reinigungspersonal, Handwerker und Monteure) 7
8 5. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote Bei Erkrankung oder Verdacht auf: Akute Magen-Darm-Erkrankungen Salmonellosen Typhus / Paratyphus Cholera Shigellenruhr Hepatitis A und E Bei infizierten Wunden oder Hautkrankheiten Wunden sind infiziert, wenn sie gerötet sind, nässen, anschwellen, schmierig belegt sind oder eitern. Hautkrankheiten, nur wenn die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger über Lebensmittel auf Menschen übertragen werden können. 8
9 5. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote Symptome: Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen, Fieber: Gastroenteritis (z.b. Salmonellose) Blutiger Durchfall, hohes Fieber und Bauchschmerzen: Shigellenruhr Hohes Fieber mit Kopf-, Bauch- und Gelenkschmerzen; erst Verstopfung, später heftiger Durchfall; rotfleckiger Hautauschlag: Typhus Schwerer, milch-weißer Durchfall, erniedrigte Körpertemperatur: Cholera Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel; Schwäche und Appetitlosigkeit: Hepatitis (Gelbsucht) Bauchkrämpfe, Durchfall und/oder Erbrechen: Rotaviren oder Noroviren 9
10 6. Meldepflicht Meldepflicht Durchfall Erbrechen Magendarmbeschwerden Fieber Erkältungen/Grippe Verletzungen Hautinfektionen / Ausschläge Sollte einer dieser Punkte bei Ihnen auftreten, sind Sie in der Verantwortung Ihren Vorgesetzten zu informieren und ggfs. einen Arzt aufzusuchen. Informieren Sie den Arzt über Ihre Tätigkeit in der Lebensmittelindustrie. Auch entsprechende Urlaubserkrankungen unterliegen der Informationspflicht. 10
11 7. Sauberes Arbeiten Eine Lebensmittelinfektionen und somit eine Lebensmittelvergiftung lässt sich verhindern durch: Abdecken von Lebensmitteln Gekochte und rohe Lebensmittel von einander getrennt halten Hand- und persönliche Hygiene Sauberhalten des Arbeitsplatzes Regelmäßige Abfallentsorgung Einhalten von Kühl- und Haltbarkeitshinweisen Keine Aufnahme von unhygienischen Tätigkeiten während der Verarbeitung bzw. Zubereitung von Lebensmitteln 11
12 8. Infektionsschutz ist Vertrauenssache Achten Sie auf sich und Ihre Kollegen. Halten Sie die hygienischen Spielregeln und Vorschriften ein. Melden Sie jeden Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung Sprechen Sie betriebsfremde Personen an, wenn sie sich nicht korrekt verhalten. Ihr Betrieb verlässt sich auf Sie! Das Infektionsschutzgesetz IfSG: Ersetzt das Gesundheitszeugnis durch Schulung und Meldepflicht. Beabsichtigt die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Verlangt ein gründliches Verständnis bezüglich der Gefahren übertragbarer Krankheiten und Kenntnis von Vorbeugemaßnahmen. 12
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