Gemeinde Schwaikheim

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1 Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis Benutzungsordnung über die Benutzung des Kunstrasenplatzes und die dafür zu entrichtenden Entgelte Der Gemeinderat hat am folgende Benutzungsordnung für die Benutzung des Kunstrasenplatzes erlassen: A) Benutzungsregelung 1 Zweckbestimmung (1) Der Kunstrasenplatz ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schwaikheim und deren Eigentum. (2) Der Kunstrasenplatz wird den örtlichen Vereinen, Gruppen, Organisationen oder Schulen auf Antrag zur Abhaltung von Veranstaltungen sportlicher Art zu den in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung gestellt, soweit es die Beschaffenheit des Platzes zulässt. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsausschuss des Gemeinderats. (3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen. 2 Belegungsplan (1) Für den Übungsbetrieb der örtlichen Vereine, Gruppen, Organisationen oder Schulen steht der Kunstrasenplatz zur Verfügung. (2) Die Belegungspläne für den Übungsbetrieb werden jährlich aufgestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Verwaltungsausschuss des Gemeinderats. Die festgelegten Anfangs- und Schlusszeiten der Übungsstunden sind pünktlich einzuhalten. Falls die einzelnen Anlagen verschiedenen Vereinen oder Gruppen überlassen werden, wird gegenseitige Rücksichtnahme erwartet.

2 (3) Die Gemeinde kann die Zulassung vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und der Vorlage des Programms abhängig machen. Für Veranstaltungen, die im Belegungsplan nicht aufgeführt sind, ist mindestens ein Monat vorher ein Antrag auf Überlassung des Platzes zu stellen. Über diese Anträge entscheidet das Bürgermeisteramt. Die im Belegungsplan festgehaltenen Veranstaltungen haben Vorrang. (4) Für gewerbsmäßige Veranstaltungen wird der Platz nicht zur Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Bürgermeisteramt. 3 Verwaltung, Aufsicht und Reinigung (1) Der Kunstrasenplatz wird vom Bürgermeisteramt verwaltet. (2) Die laufende Beaufsichtigung gemäß den Anweisungen des Bürgermeisteramts ist Sache des Hausmeisters der Fritz-Ulrich-Halle (Platzwart). (3) Die Pflege und Reinigung des Kunstrasenplatzes besorgt der TSV Schwaikheim e.v.. Der TSV Schwaikheim e.v. benennt dafür einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter. Das Pflegegerät wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Grünanlage besorgt die Gemeinde. 4 Haftung und allgemeine Pflichten (1) Die Gemeinde überlässt den Kunstrasenplatz zur Benutzung in dem Zustand, in dem er sich befindet, auf eigene Verantwortung und Gefahr des Vereins oder sonstigen Veranstalters. Vereine und Veranstalter sind verpflichtet, jeweils vor der Benutzung die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Bürgermeisteramt oder dem Platzwart anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben. (2) Der Verein oder Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benützung der Anlagen stehen. (3) Der Verein oder Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung vom Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. (4) Der Verein oder Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die einzelne Vereinsmitglieder oder Besucher verursachen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand gemäß 836 BGB bleibt unberührt. (6) Für Geld, Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstige eingebrachte Sachen übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung.

3 5 Ordnungsvorschriften (1) Die Benutzer haben den Kunstrasenplatz mit allen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. (2) Für jede Veranstaltung ist dem Bürgermeisteramt und dem Platzwart ein Verantwortlicher zu benennen, welcher für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zuständig ist. Er haftet hierfür, ebenso dafür, dass Schäden durch unsachgemäße oder mutwillige Behandlung unterbleiben. (3) Untersagt ist die zweckwidrige Benutzung der Anlagen. Verboten sind Einstellen von Fahrrädern usw., das Mitbringen von Tieren, das Wegwerfen von Abfällen. 6 Besondere Bestimmungen für den Sportbetrieb (1) Schüler, Vereinsangehörige und sonstige Benutzer dürfen den Kunstrasenplatz nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters betreten. Der Name des Übungsleiters muss dem Platzwart bekannt sein. (2) Der verantwortliche Übungsleiter ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Er erhält einen Schlüssel für die Anlage. Er hat sich zu Beginn und am Ende der Übungsstunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überzeugen und Mängel unverzüglich dem Platzwart zu melden und die Anlage wieder abzuschließen. (3) Sportliche Übungen und Wettkämpfe dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten Übungsleiters stattfinden. (4) Zum Umkleiden können die Räume der Fritz-Ulrich-Halle benützt werden, ebenso die Duschen. Diese Benutzung richtet sich nach der Satzung über die Benutzung der Fritz- Ulrich-Halle in Schwaikheim. (5) Der Kunstrasen ist pfleglich zu behandeln. (6) Die Vorbereitung der Spielfelder und der sonstigen Anlagen ist Sache der Benutzer. (7) Bei Unbespielbarkeit ist die Benützung des Platzes nicht gestattet. Ob Unbespielbarkeit vorliegt, entscheidet die Gemeinde.

4 (8) Nach jeder Benutzung des Sportplatzes, insbesondere auch nach Spielen unter Zuschauerbeteiligung sind die zurückgelassenen Abfälle aller Art vom Veranstalter zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung kann dem Veranstalter die Reinigungsarbeit in Rechnung gestellt werden. Nach wiederholten Verstößen kann die Sportplatzbenutzung auf Zeit oder ganz untersagt werden. (10) Nicht zulässig ist die Ausübung von Sportarten, die zu einer übermäßigen Lärmbelästigung führen, die für die Benutzer oder Zuschauer eine erhebliche Gefahr bedeuten oder die die Anlagen und Einrichtungen mehr als üblich in Anspruch nehmen. (11) Bei allen Veranstaltungen dürfen sich im abgrenzenden Innenraum nur Sportler, Kampfrichter, Schiedsrichter und sonst für den Spielbetrieb Verantwortliche aufhalten, auf keinen Fall jedoch Zuschauer. 7 Benutzung von Sportgeräten (1) Die Übungsleiter haben die Geräte vor jeder Benutzung auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen. Nicht betriebssichere Geräte dürfen nicht benützt werden. Beschädigungen sind dem Platzwart anzuzeigen. (2) Die Aufstellung der Sportgeräte ist Sache der Benutzer, die für die vollständige und unbeschädigte Rückgabe haften. (3) Die Sportgeräte dürfen nur für den Sportbetrieb innerhalb der Sportanlagen verwendet werden. Ausnahmen kann das Bürgermeisteramt zulassen. (4) Die Aufstellung und Verwendung von Sportgeräten, die nicht der Gemeinde gehören sowie Änderungen der Anlagen, das Aufstellen von Hinweistafeln und Absperrungen sind nur mit Zustimmung des Bürgermeisteramts und im Benehmen mit dem Platzwart zulässig. Die Kosten für den Auf- und Abbau sowie das Wiederherstellen des vorherigen Zustandes hat der Veranstalter zu tragen. (5) Bei Wettkämpfen, nicht aber während des Übungsbetriebs, ist ausnahmsweise der Betrieb einer Lautsprecheranlage auf Kosten des Veranstalters möglich. Sie darf jedoch nur für Durchsagen benützt werden, nicht für Unterhaltungsmusik oder Reportagen. 8 Verkaufsstände und Firmenwerbung Innerhalb der Sportanlage dürfen Firmenwerbung und Verkaufsstände o.ä. nur mit Genehmigung aufgestellt werden. 9 Zuwiderhandlungen Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die Benutzungsordnung zuschulden kommen lassen oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benützung der bereitgestellten Einrichtungen ausgeschlossen werden.

5 10 Aufsichtsrecht Den Aufsichtspersonen der Gemeinde ist der Zutritt jederzeit auch während den Veranstaltungen zur gesamten Anlage ohne Bezahlung von Eintrittsgeld gestattet. 11 Widerruf einer Erlaubnis Die Gemeinde behält sich den Widerruf einer Benutzungsgenehmigung für den Fall vor, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeinde den Kunstrasenplatz nicht überlassen hätte. Schadensersatzansprüche der Veranstalter gegen die Gemeinde wegen Zurücknahme einer Erlaubnis, weil der Platz unbespielbar ist oder aus sonstigen Gründen, sind ausgeschlossen. B) Entgelt 12 Benutzungsentgelte Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Kunstrasenplatzes Benutzungsentgelte nach den folgenden Bestimmungen. Entgelte sind Bringschulden und jeweils an die Gemeindekasse Schwaikheim zu bezahlen. 13 Entgeltschuldner Entgeltschuldner ist der Veranstalter bzw. Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner 14 Entgeltbemessung Für die Benutzung der Anlage oder Teilen der Anlage von der Inanspruchnahme bis zum Abräumen. (1) Grundentgelt 1.1 für die Benutzung des Kunstrasenplatzes 30,-- Euro 1.2 Flutlicht 15,-- Euro Bei Veranstaltungen die länger als 6 Stunden dauern, wird die doppelte Gebühr berechnet. (2) Durch vorgenanntes Entgelt sind alle Leistungen abgegolten, die mit der Überlassung von Benutzungsrechten im Zusammenhang stehen.

6 15 Entgeltbefreiung Von den vorgenannten Entgelten werden befreit: (1) Der Übungsbetrieb von ortsansässigen Gruppen, Vereinen und Organisationen. Punkt- und Freundschaftsspiele sowie Turniere und Wettkämpfe aktiver Spieler und Jugendlicher, bei denen Mannschaften ortsansässiger Vereine mitspielen. (2) Veranstaltungen der örtlichen Schulen. 16 Entstehen und Fälligkeit Die Entgelte entstehen mit der Anmeldung der Veranstaltung. Sie werden zahlungsfällig nach Beendigung der Veranstaltung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Rechnung. Die Entgelte für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen werden eine Woche nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. 17 Vorschriftenverweis Soweit in der Benutzungsordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom entsprechende Anwendung. 18 In-Kraft-Treten Diese Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Häuser Bürgermeister

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