SACHSEN. .-/f Ap it2o1t. Thema: Entwicklung der gerichtlich bestellten Betreuungen in Sachsen

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1 STAATSMINISTERIUM Der Staatsminister SÀCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Hospitalstraße Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden Durchwahl Telefon Telefax staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-872/1 7 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8934 Thema: Entwicklung der gerichtlich bestellten Betreuungen in Sachsen Dresden..-/f Ap it2o1t Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie hat sich die Anzahl der gerichtlich bestellten Betreuungen in Sachsen seit dem Jahr 2010 entwickelt? (Bitte jährlich aufschlüsseln) Frage 2: Wie hat sich die Anzahl der neu gestellten Anträge auf Betreuungen gemäß S f 896 BGB in Sachsen seit dem Jahr 2010 entwickelt? Seite 1 von 5 Hausanschrlft: Såchslsches Staatsmlnlsterl um der Justiz Hospitalstraße Dresden Briefpost über Deutsche Posl Dresden Verkehrsverblndung Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, '11 Parken und behindertengerechter Zugang ijber Einfahrt Hospitalstraße 7 'zugang fùr êlêktronisch signi rte sowie für vêrschlüsselto lektronischo Ookumente nur über das Elêktronischê Gerichts- und VeMaltungspostfach; nähere lnformationèn unter M.ogvp.d6

2 STAATSIM]NISTERIUM tð \9 J ñnj I L.-\Ër I \q:ry Frage 3: Wie hat sich die Anzahl der Betreuer, differenziert nach Berufsbetreuern, Vereinsbetreuern, ehrenamtlichen Betreuern und Behördenbetreuern, an den einzelnen Gerichten jeweils se t dem Jahr 2010 entwickelt? Statistisch erfasst werden nur die Erstbestellungen des jeweiligen Kalenderjahres, die der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen sind. Eine stichtagsbezogene statistische Erhebung über die Gesamtzahl der Betreuer (differenziert nach Berufsbetreuern, Vereinsbetreuern, ehrenamtlichen Betreuern und Behördenbetreuern) findet nicht statt. Familienangehörige ehrenamtliche Betreuer Rechtsanwälte als Berufsbetreuer sonstige Berufsbetreuer Vereinsbetreuer Behördenbetreuer Verein I Behörde Frage 4: Wie haben sich die Kosten für Betreuungen se t dem Jahr 2010 entwickelt? (Bitte jährlich aufschlüsseln) Die Entwicklung der Kosten für Betreuungen in den Jahren 2010 bis 2016 ist einzeln aufgeschlüsselt in der Tabelle in der Anlage dargestellt. Seite 2 von 5

3 STAATSI\4INISTERIUM Ð \ìgårj ÑJ Lå\ÉJ \<ry Frage 5: Anhand welcher Kriterien erfolgt die Vergütung (Eingrupp erung) für die Berufsbetreuer sow e Vereinsbetreuer? Werden einmal vergebene Eingruppierungen nachträglich herabgeseet, wenn ja, in welchen Fällen und wie oft? Stellung und Vergütung des Betreuers sind im Berufsrecht geregelt. Danach hängt die Vergütung der Berufsbetreuer von ihrer beruflichen Qualifikation ab. Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde erstmals in $ 1 Berufsvormündergesetz (BVormG) eine Unterscheidung in drei Vergütungsstufen eingeführt. Nach der Nachfolgeregelung des $ 4 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) beträgt der niedrigste Stundensatz derzeit 27 EUR. Verfügt der Betreuer über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse, erhöht sich der Stundensatz aut 33,50 EUR, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung enruorben worden sind, sowie auf 44 EUR, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind. Die Eingruppierung wird im Rahmen der Bestellung als Betreuer auf der Grundlage der vorzulegenden Abschlusszeugnisse und Ausbildungsnachweise vorgenommen. Anhand derer ist zu prüfen, ob der Betreuer über besondere - durch entsprechende Abschlüsse nachgewiesene - Kenntnisse im Sinne des $ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG verfügt, die für die Betreuung nutzbar sind. Grundsätzlich wird die Vergütung in einem so genannten vereinfachten Verfahren gemäß S 292 Abs. 1 in Verbindung mit S 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angewiesen, soweit nicht vom Betreuer die gerichtliche Festsetzung beantragt wird oder das Gericht die förmliche Festsetzung für sinnvoll hält. lst der Betreuer mit der formlos angewiesenen Vergütung nicht einverstanden, kann er förmliche Festsetzung durch Beschluss beantragen. Zuständig für diesen Beschluss ist der Rechtspfleger (S 3 Nr. 2 Buchst. b RPfIG). Hiergegen kann der Berufsbetreuer Beschwerde einlegen. Auch der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse hat ein Beschwerderecht. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Nach aktueller Rechtslage wird die Entscheidung über Seite 3 von 5

4 STAATSM]NISTERIUM die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes, der für den jeweiligen Betreuer gilt, durch das Gericht bei jedem neuen Vergütungsantrag ohne Bindung an vorangegangene Vergütungsentscheidungen getroffen. Zu für einen Berufsbetreuer nachteiligen Neueinstufungen kann es insbesondere kommen, wenn das Betreuungsgericht bei der Entscheidung über einen neuen Vergütungsantrag oder nach einem Antrag des Bezirksrevisors auf förmliche Festsetzung seine bisherige Rechtsauffassung hinsichtlich der Qualifikation des Betreuers ändert. Daruber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Betreuer in einem Gerichtsbezirk nach einem anderen Stundensatz entlohnt wird als im Bezirk eines anderen Betreuungsgerichts. Soweit die Vergütung nicht durch förmlichen Beschluss festgesetzt wurde, besteht bis zur Verjährungsgrenze auch die Möglichkeit der Rückforderung von einmal bezahlten Vergütungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung aber im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem ötfentlichen lnteresse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (für die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: BGH, Beschluss vom 18. Februar Xll ZB 563/14). Eine nachträgliche Abänderung der Eingruppierung kommt in Betracht, wenn hiezu die Bewertung bestimmter Berufsabschlüsse durch die Rechtsprechung Anlass gibt. Nachdem der Bundesgerichtshof ab dem Jahr 2011 die Maßstäbe für die Einordnung in die Vergütungsgruppen konkretisiert hat (vgl. zuletzt: Beschluss vom 22. August Xll ZB ), ist es in Sachsen vermehrt zu Rückstufungen gekommen. Konkrete statistische Erhebungen hierzu erfolgen allerdings nicht. Bereits im März 2Q15 war jedoch die gerichtliche Praxis zur Anzahl der von Rückstufungen bei der Betreuerverglitung betroffenen Betreuer befragt worden. Nach dem Ergebnis der Befragung erfolgte bis dahin eine Rückstufung in 92 Fällen. Seite 4 von 5

5 STAATSMlNISTERIUM w Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde die gerichtliche Praxis nochmals beteiligt und teilte mit, dass es seit der im März 2015 durchgeführten Befragung zu weiteren f[lnf Rückstufungen gekommen ist. Mit freundlichen Grüßen ln Verþtung fuø// Dr. Eva-Maria Stdñge Anlage Tabelle zu Frage 4 Seite 5 von 5

6 Anlage zu Frage 4 Drs. 6/8934 Ausgaben Verfahrensauslagen der Gerichte für Betreuungssachen Kapitel TITEL Zweckbestimmung IST 2010 IST 2011 IST 2012 IST 2013 IST 2014 Ist 2015 Ist Vergütungen nach dem VBVG und Aufwendungsersatz nach 1908i, 1835 BGB , , , , , , ,65 Aufwandsentschädigungen und Aufwandsersatz für ehrenamtliche Betreuer , , , , , , ,77 Zahlungen an Verfahrenspfleger in Betreuungssachen , , , , , , , Entschädigungen für Sachverständige in Betreuungssachen , , , , , , , Sonstige Ausgaben in Betreuungssachen , , , , , , ,76 Summe , , , , , , ,57

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