Leistungserbringerschlüssel
|
|
- Bertold Dittmar
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Preisverzeichnis der Ersatzkassen über die von Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz ambulant ausgeführten physikalischen und anderen nichtärztlichen Heilbehandlungen vom bis Leistungserbringerschlüssel Krankengymnastik / Physiotherapie Massagetherapie Massage einzelner oder mehrerer Körperteile Klassische Massagetherapie (KMT) Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten. 10, Massage einzelner oder mehrerer Körperteile Bindegewebsmassage (BGM) 9, Massage einzelner oder mehrerer Körperteile Reflexzonenmassage, Segment-, Periost-, Colonmassage Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten. 9, Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,94 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten. Manuelle Lymphdrainage Manuelle Lymphdrainage (MLD) Teilbehandlung 15,28 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 Minuten. Weiterbildungsnachweis: siehe Manuelle Lymphdrainage (MLD) Großbehandlung 22,59 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 Minuten. Weiterbildungsnachweis: siehe Manuelle Lymphdrainage (MLD) Ganzbehandlung 36,21 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten. Weiterbildungsnachweis: Die unter den Positionen 60205, und beschriebenen Leistungen sind von Physiotherapeuten bzw. Masseuren/Masseuren und med. Bademeistern abrechenbar, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Lymphdrainage von mind. 170 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen Kompressionsbandagierung einer Extremität 6,57 Seite 1 von 10
2 Bewegungstherapie Übungsbehandlung Einzelbehandlung 6,14 Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten Übungsbehandlung Gruppenbehandlung mit 2-5 Patienten. 4,14 Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten Übungsbehandlung im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Einzelbehandlung. Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 bis 30 Minuten. 16, Übungsbehandlung im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 2 3 Patienten. Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 bis 30 Minuten. 12, Übungsbehandlung im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 4 5 Patienten. Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 bis 30 Minuten. 8, Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) 10,62 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene Leistung setzt eine entsprechende Fortbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlußprüfung und die Ausstattung der Einrichtung mit einer speziellen Behandlungsliege voraus. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen. Krankengymnastik (KG): Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten. 14, Krankengymnastik in der Gruppe mit 2 5 Patienten 4, Krankengymnastik in der Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für Kinder bis 14 Jahre (2-4 Kinder) Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten. Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene Leistung setzt eine entsprechende Fortbildung voraus. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen. 8, Krankengymnastik im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Einzelbehandlung 16, Krankengymnastik im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 2-3 Patienten 11, Krankengymnastik im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 4-5 Patienten 6,42 Seite 2 von 10
3 60702 Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von Mucoviscidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert 60 Minuten Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) Parallele Einzelbehandlung bis zu 3 Patienten Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten je Patient. Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene Leistung setzt eine entsprechende Fortbildung voraus. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen Krankengymnastik zur Behandlung von angeborenen oder vor Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen nach Bobath als Einzelbehandlung - kein Zuzahlungsanteil Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten. Weiterbildungsnachweis: siehe Krankengymnastik zur Behandlung von angeborenen oder vor Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen nach Vojta als Einzelbehandlung - kein Zuzahlungsanteil Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten. Weiterbildungsnachweis: Die unter den Positionen und beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von: Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extremitätendefekte sowie 44,28 26,67 26,80 26,80 Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung von mind. 300 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlung nach 125 SGB V erfüllt, nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, erworben nach Abschluss der Hirnreife nach Bobath, als Einzelbehandlung 20,84 Regelbehandlungszeit: Richtwert 25 bis 35 Minuten. Weiterbildungsnachweis: siehe Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, erworben nach Abschluss der Hirnreife nach Vojta, als Einzelbehandlung 20,84 Regelbehandlungszeit: Richtwert 25 bis 35 Minuten. Weiterbildungsnachweis: siehe Seite 3 von 10
4 60712 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, erworben nach Abschluss der Hirnreife nach PNF als Einzelbehandlung 20,84 Regelbehandlungszeit: Richtwert:25 bis 35 Minuten. Weiterbildungsnachweis: Die unter den Positionen 60710, und beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von: Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen, Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extre-mitätendefekte sowie Fachphysiotherapeuten für funktionelle Störungen und psychische Erkrankungen Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Bobath, Vojta oder PNF von mind. 120 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung bzw. bei einem anerkannten Fachlehrer (Bobath, PNF), die/der die Anforderungen der Rahmenempfehlung nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen Manuelle Therapie 16,62 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten. Weiterbildungsnachweis: Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Therapie von mind. 260 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlung nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen. Traktionsbehandlung Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzelbehandlung 4,40 Elektrotherapie Elektrotherapie/-behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile 4, Elektrostimulation bei Lähmungen 9,52 Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad) 14, Hydroelektrisches Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad) 7, Kohlensäurebad 14,49 Regelbehandlungszeit: Richtwert 10 bis 20 Minuten Kohlensäurebad (CO2-Trockenbad) als Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad 14,49 Regelbehandlungszeit: Richtwert 10 bis 20 Minuten Kohlensäurebad (CO2-Trockenbad) alsteilbad 14,49 Regelbehandlungszeit: Richtwert 45 bis 60 Minuten. Seite 4 von 10
5 Inhalationstherapie Inhalationstherapie als Einzelbehandlung 4,66 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 30 Minuten. Wärmetherapie Wärmeanwendung mittels Strahler bei einem oder mehreren Körperteilen 3, Warmpackung einzelner oder mehrerer Körperteile 8, Heiße Rolle 6,86 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 15 Minuten Ultraschall-Wärmetherapie 7, Bäder mit Peloiden z. B. Fango, Schlick oder Moor Vollbad 30,24 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 Minuten Bäder mit Peloiden z. B. Fango, Schlick oder Moor Teilbad 22,87 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 Minuten. Kältetherapie Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen 6,52 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 10 Minuten. Standardisierte Kombination von Maßnahmen der Physiotherapie ( Standardisierte Heilmittelkombinationen") Standardisierte Heilmittelkombinationen" D1. 32,86 Regelbehandlungszeit: 60 Minuten. Voraussetzung: Die Leistung kann bei nicht näher spezifizierten Verordnungen abgegeben werden, wenn der Therapeut über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme-/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die diese Voraussetzungen zur Abgabe der Leistung bei nicht näher spezifzierten Verordnungen nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, die Verordnungen mit der stand. Heilmittelkombination D1 bis zum weiterhin abzurechnen. Dies setzt voraus, dass für die eingesetzten Therapiemaßnahmen im Rahmen der stand. Heilmittekombination D1 eine Abrechnungserlaubnis vorliegt. Erfolgt die Spezifizierung kann der Therapeut nur dann tätig werden, wenn er über eine Abrechnungserlaubnis für die spezifizierten Heilmittel verfügt. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung vor der Abrechnung vorzulegen. Seite 5 von 10
6 Leistungen außerhalb der Heilmittelversorgung (Ausführung durch Hebammen oder Krankengymnastinnen/Krankengymnasten) Unterweisung zur Geburtsvorbereitung - kein Zuzahlungsanteil 6,19 Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer 60 Minuten, maximal 14 Stunden Rückbildungsgymnastik als Gruppenbehandlung (max. 10 Teilnehmer, max. 10 Sitzungen) - kein Zuzahlungsanteil 6,19 Logopädie Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung (nur einmal je Behandlungsfall abrechenbar) Logopädische Einzelbehandlung, Regelbehandlungszeit: 30 Minuten Therapiezeit mit dem Patienten Logopädische Einzelbehandlung, Regelbehandlungszeit: 45 Minuten Therapiezeit mit dem Patienten Logopädische Einzelbehandlung, Regelbehandlungszeit: 60 Minuten Therapiezeit mit dem Patienten Logopädische Gruppenbehandlung, Regelbehandlungszeit: 45 Minuten Therapiezeit mit den Patienten (bis zu 2 Teilnehmer) je Teilnehmer Logopädische Gruppenbehandlung, 45 Minuten Therapiezeit mit den Patienten (3-5 Teilnehmer) je Teilnehmer Logopädische Gruppenbehandlung, 90 Minuten Therapiezeit mit den Patienten (bis zu 2 Teilnehmer) je Teilnehmer Logopädische Gruppenbehandlung, 90 Minuten Therapiezeit mit den Patienten (3-5 Teilnehmer) je Teilnehmer 60,45 23,05 33,25 40,83 30,23 20,15 45,48 35,26 Seite 6 von 10
7 Ergotherapie Ergotherapeutische Funktionsanalyse (nur einmal bei Behandlungsbeginn abrechenbar) Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten 19,08 25, Abrechnung bei verordneter und Parallelbehandlung von 2 Patienten - pro Patient (1) 20, Ergotherapeutische Gruppenbehandlung (3 5 Patienten) bei motorischfunktionellen Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten 9, Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen Regelbehandlungszeit:Richtwert Minuten 33, Abrechnung bei verordneter und Parallelbehandlung von 2 Patienten - pro Patient (1) 26, Ergotherapeutische Gruppenbehandlung (3-5 Patienten) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten 12,65 28, Abrechnung bei verordneter und Parallelbehandlung von 2 Patienten - pro Patient (1) 22, Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung (3 5 Patienten) Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch funktionellen Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert Min. 12,65 43, Abrechnung bei verordneter und Parallelbehandlung von 2 Patienten - pro Patient (1) 34, Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch funktionellen Störungen als Behandlungserprobung Regelbehandlungszeit: Richtwert (2) Mi Ergotherapeutische Gruppenbehandlung (3 5 Patienten) bei psychischfunktionellen Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten 78,72 23, Ergotherapeutische Gruppenbehandlung (3-5 Patienten) bei psychischfunktionellen Störungen als Belastungserprobung - Regelbehandlungszeit: Richtwert Minuten (2) 43, Thermische Anwendungen Wärme oder Kälte 3,91 Seite 7 von 10
8 (nur zusätzlich neben Pos und abrechenbar) Ergotherapeutische temporäre Schiene - ohne Kostenvoranschlag bis 150, Ergotherapeutische temporäre Schiene mit Kostenvoranschlag Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld 79, Wegegeld je gefahrenen Kilometer 0,32 Diese Position ist nur einmal in Verbindung mit der abrechnungsfähig, aber ohne Pos und Fußnoten zur Vergütungsliste: (1) Die Abrechnung der Parellelbehandlung ist nur möglich, wenn die Art der therapeutischen Maßnahme die gleichzeitige Behandlung zweier Patienten zulässt. Die Entscheidung hierüber trifft der Therapeut bzw. die Therapeutin. (2) Bei psychisch-funktionellen Behandlungen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt bei Störungen der Ausdauer und Grundarbeitsfähigkeiten zwei zusammenhängende Therapieeinheiten an einem Tag als Belastungserprobung durchgeführt werden. Diese erhöhte Frequenz kann nur erbracht werden, wenn sie verordnet wurde. Podologie Hornhautabtragung/-Bearbeitung (beider Füße) 16,84 Richtwert: Minuten Hornhautabtragung/-Bearbeitung (eines Fußes) *) 11,97 Richtwert: Minuten Nagelbearbeitung (beider Füße) 15,83 Richtwert: Minuten Nagelbearbeitung (eines Fußes) 11,97 Richtwert: Minuten Podologische Komplexbehandlung (beider Füße) 26,30 (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) Richtwert: Minuten Podologische Komplexbehandlung (eines Fußes) (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) Richtwert: Minuten 16,84 *) Im Falle der Amputation eines Fußes kann nur die abgesenkte Vergütung in Rechnung gestellt werden. Vorgenannte podologische Leistungen dürfen nur von Podologen nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 4. Dezember 2001 erbracht werden. Seite 8 von 10
9 Alle vorgenannten Therapiearten Hausbesuch Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 11, Ärztlich verordnete Hausbesuche in der Wohnung des Patienten sofern sich die Wohnung des Patienten nicht in einer Einrichtung im Sinne der Beschreibung nach Pos befindet. Hausbesuch mehrerer Patienten in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) Einsatzpauschale je Patient Ärztlich verordnete Hausbesuche in Einrichtungen (z.b. Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, jedoch keine Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" 6,25 Verbindliche Hinweise (1) In den vorstehenden Preisen sind alle Nebenleistungen einschl. Nachruhe und Wäsche enthalten. (2) Für die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen nach dieser Preisliste gelten die in Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen. (3) Die Vertragspartner haben sich darauf verständigt, daß 302 SGB V in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. (4) Ergänzung zu 5 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung vom : Für den Personenkreis der Zugeteilten (z.b. Anspruchsberechtigte nach dem BVG, HKG, BEG, HHG), für Grenzgänger und Betreute nach dem BSHG sind Einzelrechnungen in doppelter Ausfertigung einzureichen. (5) Voraussetzung für die Abgabe der Leistungsziffer ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation des Behandlers durch eine spezielle Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Mucoviscidose. (6) Sollte eine Aufsichtsbehörde die Preisvereinbarung beanstanden, setzen sich die Vertragspartner zeitnah ins Benehmen, um Verhandlungen aufzunehmen. (7) Die Preisvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum , mit eingeschriebenem Brief oder per Telefax gekündigt werden. (8) Die Vertragspartner nehmen vor dem zeitnah Verhandlungen zur Fortschreibung der Preisliste 2018 auf. (9) Für die Zeit vom bis einschließlich gelten die vorgenannten Preise. Sie gelten für alle ab dem ausgestellten und noch nicht abgerechneten vertragsärztlichen Verordnungen. Seite 9 von 10
10 Mainz, den Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. Friedrich W. Mohr Geschäftsführer Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek-landesvertretung Rheinland-Pfalz Martin Schneider Seite 10 von 10
Heilmittelverzeichnis des Basistarifs
I. Inhalationen 001 Inhalationstherapie als Einzelbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 30 Minuten 4,45 II. Krankengymnastik 002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer
MehrVertragsnummern: IFK Niedersachsen
Vertragsnummern: 2207003 IFK Niedersachsen Anlage 5 zur Vergütungsvereinbarung Preisverzeichnis gültig ab 01.02.2016 Heilmittelpositionsnummer Massagetherapie X0 106 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
MehrHeilmittelpreise Stand
Leistungsbezeichnung Heilmittelpreise Stand 01.09.2016 Dauer in Minuten* Pos.Nr. Min** Max** Physiotherapie Krankengymnastik Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage als
MehrPreisverzeichnis Primärkassen gültig ab (Stand Februar 2016) Preisverzeichnis Ersatzkassen gültig ab (Stand
Preisverzeichnis Primärkassen gültig ab 01.01.2016 (Stand Februar 2016) Preisverzeichnis gültig ab 01.04.2013 (Stand 25.03.2014) Physiotherapie/Physikalische Therapie/Primärkassen Physiotherapie/Physikalische
MehrVergütungsliste für. Krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen, Massagen und medizinischen Bäder
Verband der Angestellten Krankenkassen e.v. AEV Arbeiter Ersatzkassen Verband e.v. Vergütungsliste für Krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen, Massagen und medizinischen Bäder (Preisliste
MehrVergütung für Leistungen der Physiotherapie
Vergütung für Leistungen der Physiotherapie Stand: AOK PLUS 01.04.2015 B 01.03.2015 vdek 01.03.2015 I classic 01.07.2015 01.03.2015 Landwirtschaftliche Krankenkasse 01.04.2015 Leistung Krankengymnastik,
MehrVergütung für Leistungen der Physiotherapie
Vergütung für Leistungen der Physiotherapie Stand: 01.01.2012 BKK 01.12.2010 vdek 01.01.2011 IKK 01.12.2009 01.01.2011 Landwirtschaftliche Sozialversicherung 01.10.2009 Krankengymnastik, auch Atemtherapie,
MehrBundeseinheitliches. Positionsnummernverzeichnis. Sonstige Leistungen
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Sonstige Leistungen GKV-Spitzenverband Stand: 16.10.2015 Seite 1 von 8 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Sonstige Leistungen Änderungshistorie:
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder
Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder gültig ab 01.01.2017 für die Bundesländer Brandenburg, MecklenburgVorpommern,
MehrVergütung für Leistungen der Physiotherapie
Vergütung für Leistungen der Physiotherapie Stand: AOK PLUS 01.01.2012 BKK 01.12.2010 vdek 01.01.2011 IKK 01.11.2011 01.01.2011 Landwirtschaftliche Sozialversicherung 01.03.2012 Krankengymnastik, auch
MehrVertragsnummern: 2207001
Seite 1 von 5 Vertragsnummern: 2207001 Anlage 5 zur Vergütungsvereinbarung Preisverzeichnis gültig ab 01.08.2014 Massagetherapie Massage einzelner oder mehrerer Körperteile - Klassische X0 106 X0 107 X0
MehrAnlage 3 Vergütungslisten für Physiotherapie, Podologie, Logopädie und Ergotherapie
Vergütung für Leistungen der Physiotherapie Stand: AOK 01.10.2009 BKK 01.09.2009 vdek 01.01.2008 IKK 01.09.2004 Bundesknappschaft 01.07.2008 Landwirtschaftliche Sozialversicherung 01.10.2009 Leistung AOK
MehrHeilmittel-Preisuntergrenzen nach 125 Absatz 3 SGB V für das Jahr 2016
Preisuntergrenze Höchster Preis Beschreibung der X0102 Massagen - Unterwasserdruckstrahlmassage 16,60 17,54 X0106 Massagen - Klassische Massagetherapie (KMT) 10,41 10,94 X0107 Massagen - Bindegewebsmassage
Mehrzwischen dem Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten IFK e. V., Bochum der Vereinigung der selbständigen Krankengymnasten (VSK) e. V.
Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder gültig ab 01.0.01.20.2011 für die Bundesländer BadenWürttemberg, Bayern, Berlin,
MehrVergütungsliste für. Krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen, Massagen und medizinischen Bäder
Verband der Angestellten Krankenkassen e.v. AEV Arbeiter Ersatzkassen Verband e.v. Vergütungsliste für Krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen, Massagen und medizinischen Bäder (Preisliste
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder
Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder gültig ab 01.03.2016 für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
MehrVergütungsvereinbarung gem. 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder. gültig ab 01.04.
Vergütungsvereinbarung gem. 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder gültig ab 01.04.2014 für das gesamte Bundesgebiet zwischen dem Bundesverband
MehrPhysiotherapeutische Leistungen Preise in Euro. Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise inklusive 10 % Zuzahlung des Patienten.
Physiotherapeutische Leistungen Preise in Euro. Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise inklusive 10 % Zuzahlung des Patienten. 2015 ** ZVK, VDB, VDB, VDB, VDB, VDB, VDB, Massagetherapie X0106 X0107
MehrVergütungsvereinbarung
Leistungserbringergruppenschlüssel: 27 11 000 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zwischen der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v. Feldstr. 75 25105 Kiel einerseits
Mehrüber die von Krankenhäusern ambulant ausgeführten physikalischen Leistungen und anderen nichtärztlichen Heilbehandlungen vom bis
Preisliste über die von Krankenhäusern ambulant ausgeführten physikalischen Leistungen und anderen nichtärztlichen Heilbehandlungen vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 Pos. Nr Leistungen Preis Medizinische Bäder
MehrVergütungsvereinbarung gem. 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder. gültig ab 01.03.
Vergütungsvereinbarung gem. 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder gültig ab 01.03.2012 für das gesamte Bundesgebiet zwischen dem Bundesverband
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder
Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder gültig ab 01.05.2014 für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
MehrVDB-PHYSIOTHERAPIEVERBAND
Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung krankengymnasticher/physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischen Bäder gültig ab 01. 03. 2016 (Verordnungsdatum) für die Bundesländer
MehrVergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab
Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend
MehrPreisvereinbarung nach 125 Abs. 2 SGB V
Anlage 5 zum Rahmenvertrag mit dem ZVK, VPT, VDB und IFK vom 01.12.2002 Zwischen dem Deutschen Verband für Physiotherapie Zentralverband der Krankengymnasten/Physiotherapeuten (ZVK) e. V., Landesverband
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 3 b zum Rahmenvertrag vom 05.11.2009 Zwischen Vergütungsvereinbarung dem dem Verband Physikalische Therapie (VPT) e. V., Landesgruppe Rheinland-Pfalz-Saar, Trier, VDB-Physiotherapieverband e. V.,
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
Mehrauf der Grundlage der 92 Absatz 6 und 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V gültig vom bis mindestens Leistung Preis Pos.-Nr.
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 30. Dezember 2005 Leistungs-/Preisverzeichnis für Leistungen der Physiotherapie nach 125 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V auf der Grundlage der 92 Absatz 6 und 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch
MehrPreisliste. Pos. Nr. Leistungen Preis. 61701 Teilbad mit Zusatz (Hand-, Fuß- oder Sitzbad) 4,07. 61708 Vollbad mit Zusatz, Halbbad mit Zusatz 7,25
Anlage 1 Preisliste über die von Krankenhäusern ambulant ausgeführten physikalischen Leistungen und anderen nichtärztlichen Heilbehandlungen vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 Pos. Nr. Leistungen Preis Medizinische
MehrHeilmittel-Preisuntergrenzen nach 125 Absatz 3 SGB V für das Jahr 2016
Preisuntergrenze Höchster Preis Beschreibung der X0102 Massagen - Unterwasserdruckstrahlmassage 18,10 18,62 X0106 Massagen - KlassischeMassagetherapie (KMT) 10,98 11,13 X0107 Massagen - Bindegewebsmassage
MehrVertragsstand vdek AOK IKK BKK KN LKK MOD. Massagetherapie vdek AOK IKK BKK KN LKK MOD. Pos.-Nr. Erläuterung
Preisliste für Leistungen der Physikalischen Therapie (gem. 125 SGB V / nichtärztliche Leistungserbringer) Vertragsstand vdek AOK IKK BKK KN LKK 01.03.15 01.08.15 01.04.15 01.01.16 01.02.16 01.05.13 Massagetherapie
MehrErgotherapie/Ersatzkassen Primärkassen Ersatzkassen Pos.-Nr. Euro Pos.-Nr. Euro
Preisverzeichnis Primärkassen gültig ab 01.10.2015 (Stand 16.09.2015) Preisverzeichnis Ersatzkassen gültig ab 01.09.2012 (Stand 18.03.2014) Ergotherapie/Primärkassen Ergotherapie/Ersatzkassen Leistungen
MehrKassenärztliche Vereinigung Mecklenburg - Vorpommern
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg - Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts - Hauptgeschäftsführer - KV Mecklenburg - Vorpommern Postfach 16 01 45 19091 SCHWERIN An alle niedergelassenen
MehrLeistungen. Teilbad mit Zusatz (Hand-, Fuß- oder Sitzbad)
Anlage 1 liste über die von Krankenhäusern ambulant ausgeführten physikalischen und anderen nichtärztlichen He.ilbehandlungen vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Pos. Nr. Medizinische Bäder mit Zusätzen 61701
MehrTeil S. Krankenhaussachleistungen, Obduktionen. S I. Bäder, Massagen, Krankengymnastik und andere Heilbehandlungen
Teil S. Krankenhaussachleistungen, Obduktionen S I. Bäder, Massagen, Krankengymnastik und andere Heilbehandlungen Beachte: 1. Ein Zeitintervall entspricht einer Behandlungszeit von 10 Minuten. 2. Die jeweilige
MehrVereinbarung. gemäß 125 Sozialgesetzbuch V (SGB V) über die Abgabe und Vergütung physiotherapeutischer Leistungen. zwischen
Leistungserbringergruppenschlüssel: Masseur/med. Bademeister: 21 11 000 1) / 21 11 103 2) Krankengymnast/Physiotherapeut: 22 11 106 1) Heilbäderverband 28 11 148 1) / 28 11 149 2) Vereinbarung gemäß 125
MehrVergütungsvereinbarung
AC 21 Masseur/med. Badebetrieb TK 20000 AC 22 Krankengymnast/Physiotherapeut TK 20000 svereinbarung zu den Verträgen nach 125 SGB V über die Erbringung und physikalisch-/physiotherapeutischer Leistungen
MehrVergütungsvereinbarung
AC 21 Masseur/med. Badebetrieb TK 20000 AC 22 Krankengymnast/Physiotherapeut TK 20000 Vergütungsvereinbarung zu den Verträgen nach 125 SGB V über die Erbringung und Vergütung physikalisch-/physiotherapeutischer
MehrAnlage 3. Vergütungsvereinbarung. zum Vertrag nach 125 Abs. 2 SGB V SGB V vom 4. November 2010 über die Erbringung und Vergütung von Heilmitteln
Anlage 3 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 125 Abs. 2 SGB V SGB V vom 4. November 2010 über die Erbringung und Vergütung von Heilmitteln zwischen dem Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK) e.
MehrVergütungsvereinbarung für Massagepraxen, medizinische Badebetriebe und krankengymnastische
svereinbarung für, medizinische Badebetriebe und krankengymnastische Einrichtungen Leistungserbringergruppenschlüssel: durch zugelassene Massagepraxis und/oder Badebetrieb: 21 02 100 durch zugelassene
MehrAnlage 2. zwischen. Bundesverband VDB-Physiotherapieverband e. V. Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e. V. einerseits.
Anlage 2 Verg ütu n gsverei n baru n g zum Vertrag nach S 125 Abs. 2 SGB V über physiotherapeutische Leistungen zwischen dem Verband Physikalische Therapie - Vereinigung für physiotherapeutische Berufe
MehrVergütungsvereinbarung für Massagepraxen, medizinische Badebetriebe und krankengymnastische Einrichtungen
svereinbarung für, medizinische Badebetriebe und krankengymnastische Einrichtungen Erste Stelle der Heilmittelpositionsnummer: Leistungen im Rahmen ambulanter Krankenbehandlungen: Zulassung als Massagepraxis
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 3 a zum Rahmenvertrag vom 05.11.2009 Vergütungsvereinbarung Zwischen dem dem Verband Physikalische Therapie (VPT) e. V., Landesgruppe Rheinland-Pfalz-Saar, Trier, VDB-Physiotherapieverband e. V.,
Mehrauf der Grundlage der 92 Absatz 6 und 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V Leistung Preis Pos.-Nr.
Anlage 2 zum Rahmenvertrag vom 30. Dezember 2005 Leistungs-/Preisverzeichnis nach 125 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V auf der Grundlage der 92 Absatz 6 und 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V gültig vom 01.02.2013
MehrGebührenübersicht für Patienten (gem. GebüTh)
Gebührenübersicht für Patienten (gem. GebüTh) Maßnahmen der Physiotherapie 3. überarbeitete Auflage 2 Physiotherapie Gebührenübersicht für Patienten (gem. GebüTh) Herzlich willkommen... Sie haben sich
MehrGebüTh - Physiotherapie
GebüTh - Physiotherapie Gebühreninformationen und -übersicht für Patienten buchner edition 2 Physiotherapie Physiotherapie 3 4. Auflage, Mai 2011 Best.-Nr. 1808PT 2007 by Buchner & Partner GmbH www.buchner.de
Mehr4 c4 cöc: z oa cc;o. Preisvereinbarung nach S 125 Abs. 2 SGB V. Zwischen
Anlage 5 zum Rahmenvertrag mit dem ZVK, VPT, VDB und IFK vom01.12.2002 '--) 1_- 1-. 4 c4 cöc: z oa cc;o Zwischen dem Deutschen Verband für Physiotherapie - Zentralverband der Krankengymnasten/P hysiotherapeuten
MehrKassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Stand: 11.04.2016 im Auftrag
MehrÜbersicht über die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel
Übersicht über die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel I. Inhalationen Stand 02/2004 1 Inhalationstherapie - auch mittels 6,70 Euro Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 2 a) Inhalationstherapie
MehrKassenärztliche Vereinigung Saarland
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Saarland Stand: 11.04.2016 im Auftrag erstellt
MehrHeilmittelpreise sowie Tipps zur wirtschaftlichen Verordnung von Heilmitteln
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten Vorstand Tel.: 030 / 3 10 03-999 Fax: 030 / 3 10
Mehr21ösooo. ${ind. L\.a.oT. zum Rahmenvertrag vom Zwischen. dem Verband Physikalische Therapie.V., Landesgruppe Rheinland-Pfalz-Saar, Trier,
zum Rahmenvertrag vom 14.11982 t/.fcfc- Le'$ AVt a-v (-* \'
MehrLEISTUNGS- UND GEBÜHRENÜBERSICHT
LEISTUNGS- UND GEBÜHRENÜBERSICHT Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Physiotherapeuten (Heilmittelerbringer) sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheitlich geregelt.
MehrP reisvere in ba ru n g. Anlage 3
nachstehend dbl genannt, vom 10.09.2003 zwischen dem Anlage 3 Deutschen Bundesverband für Logopädie ev., Frechen, geschlossen: zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-
MehrLeistung. I. Inhalationen 1) 1 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70 Euro
I. Inhalationen 1) 1 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70 Euro 2 a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer
MehrHessische Beihilfeverordnung (VV Nr. 3 zu 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO)
Hessische Beihilfeverordnung (VV 3 zu 6 Abs. 1 3 HBeihVO) Lfd. I. Inhalationen 1) 1 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70 2 a) Inhalationstherapie - auch
MehrHeilmittelverzeichnis und erstattungsfähige Beträge*
HALLESCHE Krankenversicherung Heilmittelverzeichnis und erstattungsfähige Beträge* Physikalische Therapie, Krankengymnastik, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie * Gilt für alle Tarife mit Anspruch
Mehr- 1 - I. Inhalationen 1)
- 1 - I. Inhalationen 1) 1 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70 2 a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer
MehrAbrechnung Heilbehandlungen
Abrechnung Heilbehandlungen bhf. I. Inhalationen 1 Inhalationstherapie auch mittels Ultraschallverneblung - als Einzelinhalation 6,70 1 2a Inhalationstherapie auch mittels Ultraschallvernebelung - als
MehrVerzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel
Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel Auszug aus der Anlage 4 zu 23 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
MehrBeihilfevorschriften - 1 - Anlage 3 BayBhV. Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen. I.
Beihilfevorschriften - 1 - Anlage 3 BayBhV Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 zu 19 Abs. 1 I. Inhalationen 1) 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
MehrDer Heilmittelmarkt in der KV Hamburg. Januar bis Dezember (Stand April 2005)
GKV Heilmittel Informations System (GKV-HIS) Der Heilmittelmarkt in der KV Hamburg Januar bis Dezember 2004 (Stand April 2005) Proktträger des GKV Heilmittel Informations Systems: AOK-Bundesverband BKK
MehrInformationsblatt zu 23 BBhV Heilmittel
Oberfinanzdirektion Magdeburg Beihilfefestsetzungsstelle Dessau Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau E-Mail: beihilfe@sachsen-anhalt.de Sachsen-Anhalt Informationsblatt zu 23 BBhV Heilmittel Aufwendungen
MehrKatholische Hospitalgesellschaft Südwestfalen ggmbh St. Martinus-Hospital, Olpe
Katholische Hospitalgesellschaft Südwestfalen ggmbh Abteilung für Physiotherapie, und Balneologie Ein enges interdisziplinäres Zusammenarbeiten von Ärzten, Pflegepersonal und Therapeuten sorgt für einen
MehrAnlage 3 zum Vertrag vom zwischen
Anlage 3 zum Vertrag vom 01.04.2010 zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen, Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba), Hamburg dem Deutschen Bundesverband
MehrAnerkannte Behandler im Sinne der Bundesbeihilfeverordnung (Anlage 3 zu 23 Abs. 1 BBhV):
Fachbereich Beihilfe Thematik Merkblatt zur Beihilfefähigkeit von Heilmitteln ( 23 BBhV) Anlage Übersicht der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel (Anlage 4 zu 23 Abs. 1 BBhV) Aufwendungen für
MehrPhysikalische Therapie
Physikalische Therapie Massagetherapie Klassische Massagetherapie Bindegewebsmassage Segmentmassage Periostmassage Colonmassage Unterwasserdruckstrahlmassage Manuelle Lymphdrainage Die Segmentmassage beseitigt
MehrAnlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom
Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom 01.11.2011 zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.04.2010 1. Ziel der Arbeitshilfe
MehrVergütungsvereinbarung 2015 gemäß 125 SGB V über Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Anlage 2 zum Vertrag ab 01.01.2008 Vergütungsvereinbarung 2015 gemäß 125 SGB V über Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie zwischen Deutschen Bundesverband Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen, Lehrervereinigung
MehrAnlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom
Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom 01.09.2015 zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.09.2015 1. Ziel der Arbeitshilfe
MehrHeilwasseranalyse. Mangan (Mn² + ) 0,96 - Eisen II + III als Eisen II (Fe3 +, 2 + ) 30,80 0,06 Summe: ,79 100,00. Summe: 70.
Heilwasseranalyse In Anlehnung an den Salzgehalt des Meerwassers wird die Konzentration der Sole durch Zuführung von Keuperwasser (aus 200 Meter Tiefe) in den Badebecken auf 3,5 Prozent, im Aktiv-Becken
MehrAnlage 2b. Vergütungsvereinbarung für kurortspezifische Leistungen
Vergütungsvereinbarung für kurortspezifische Leistungen 1 Vergütung Für die Behandlung von Anspruchsberechtigten der Krankenkassen im Rahmen genehmigter ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
MehrAnlage 3 (zu 5 Abs. 1 Nr. 8 i.v.m. Abs. 2 Buchstabe b BhVO) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen
Anlage 3 (zu 5 Abs. 1 Nr. 8 i.v.m. Abs. 2 Buchstabe b BhVO) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO sind die Aufwendungen für vom Arzt schriftlich
MehrDie Angemessenheit der von Gesundheits- und Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten Beträge
Anlage 2 Angemessenheit der von Gesundheits- und Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten Beträge Die Angemessenheit der von Gesundheits- und Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten Beträge richtet
MehrHeilmittel. Voraussetzung für die Kostenübernahme. Art und Dauer der Behandlung. Heilmittel-Übersicht
Heilmittel Heilmittel sind nichtärztliche medizinische Leistungen, die von speziell ausgebildeten Fachkräften wie zum Beispiel Physiotherapeuten oder Logopäden durchgeführt werden. Sie sollen Krankheiten
MehrAnlage 3: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen
Anlage 3: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (zu 5 Absatz 1 Nummer 8 i.v.m. Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO) Gemäß 5 Absatz 1 Nummer 8 BhVO sind die Aufwendungen
MehrAnlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen
Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig vom 01.02.2016 bis 31.03.2017 für Niedersachsen zwischen
MehrBeihilfeabteilung Karlsruhe/Stuttgart, Stand: 05/16. Heilbehandlungen
Beihilfeabteilung Karlsruhe/Stuttgart, Stand: 05/16 Heilbehandlungen Ab dem 26.07.2014 gelten nach 1.4.1 der Beihilfeverordnung des Landes Baden- Württemberg (BVO) für Heilbehandlungen die in Anlage 9
MehrInformation zur Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG 1. Was sind Heilbehandlungen? Information zur Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen Zu den Heilbehandlungen gehören ärztlich verordnete Massagen, Bestrahlungen,
MehrBeihilfe Heilmittel. Die ärztliche Verordnung ist dem Antrag beizufügen.
FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Heilmittel Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Heilmittel (z. B. Massagen, Packungen, Bäder, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs-
MehrVerzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel
Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel Auszug aus der Anlage 9 zu 23 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Abschnitt 1 Bereich Inhalation 1) 1 Inhalationstherapie
MehrAnlage 9 BBhV Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Anlage 9 BBhV Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) Bundesrecht Anhangteil Titel: Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
MehrAnlagen zum Vertrag gemäß 125 SGB V über die Versorgung mit stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Leistungen vom
Anlage 5b Vergütungsvereinbarung für das Land Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen, Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba) dem
MehrAnlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen
Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 für die Bundesländer
MehrPhysiotherapie. im Evangelischen Krankenhaus Kalk EIN KOMPETENTES TEAM AN IHRER SEITE INFORMATION FÜR PATIENTEN
Physiotherapie im Evangelischen Krankenhaus Kalk EIN KOMPETENTES TEAM AN IHRER SEITE INFORMATION FÜR PATIENTEN Physiotherapieambulanz: Unsere Angebote im Rahmen der ambulanten Physiotherapie richten sich
Mehr2.1.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
Zu Absatz 1 Nr. 8 1 Die in Satz 3 genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige von Gesundheitsoder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes
MehrSt. Sixtus-Hospital Katholisches Klinikum Ruhrgebiet Nord GmbH. Kompetenzzentrum Physiotherapie
St. Sixtus-Hospital Katholisches Klinikum Ruhrgebiet Nord GmbH Kompetenzzentrum Physiotherapie Angebote 20 Angebote Stationäre und ambulante Leistungen Wirbelsäulengymnastik Wasserwirbelsäulengymnastik
MehrErster Teil - Richtlinientext A. Allgemeine Grundsätze. 27 Grundlagen
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011, veröffentlicht
Mehrzwischen und Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft, Hannover nachfolgend NKG genannt - als Vertragspartner einerseits
Vertrag über die ambulante Abgabe von Heilmitteln durch niedersächsische Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen nach 125 Abs. 2 SGB V zwischen der Niedersächsischen
MehrVerordnung von Heilmitteln am Beispiel der Logopädie
Fortbildungsveranstaltung Verordnung von Heilmitteln am Beispiel der Logopädie am 15.01.2014 Inhalte einer Heilmittel-Verordnung Verordnung im Rahmen der Heilmittel- Richtlinie (HMR) was muss ich als verordnender
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrPhysikalische Therapie
Simbach. Pfarrkirchen. Eggenfelden Physikalische Therapie Stationär und ambulant Im Mittelpunkt steht der Mensch. Stationär und ambulant Behandlungsschwerpunkt Physikalische Therapie Hoch qualifiziert.
MehrRichtlinientext Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2001 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren?
Richtlinientext Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2001 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren? Alle Verordnungen ab 01.07.2001 gelten als Erstverordnung.
MehrLeistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO
Anlage 2 zur VV z BVO Angemessenheit der von Gesundheits- und Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten Beträge Die Angemessenheit der von Gesundheits- und Medizinalfachberufen in Rechnung gestellten
MehrAQUAfit PRAXIS F R PHYSIOTHERAPIE
AQUAfit PRAXIS F R PHYSIOTHERAPIE THERAPIEANGEBOT Preise pro Behandlung: 1. Gesetzlich Versicherte: zu allen ärztlich verordneten Behandlungen zahlen Sie eine Eigenbeteiligung von 10 % + Rezeptgebühr 10,00
MehrPhysiotherapie im Überblick
Physiotherapie im Überblick UNSER THERAPIEANGEBOT Physiotherapie im Überblick Das Ziel jeder physiotherapeutischen Behandlung ist es, die körperliche Leistungsfähigkeit von Patientinnen und Patienten möglichst
MehrLEISTUNGSBESCHREIBUNG PHYSIOTHERAPIE
Anlage 3 zum Rahmenvertrag über die Versorgung mit Heilmitteln (physiotherapeutische Leistungen) durch Krankengymnasten/Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in Hessen vom
MehrLeistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO
Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO lfd. Leistung beihilfefähiger Nr. Höchstbetrag Euro I. I n h a l a t i o n e n 1 ) 1 Inhalationstherapie - auch mittels
MehrPhysikalische Therapie Krankengymnastik Massage. Die Bothfelder Praxis: Qualität und Kompetenz. Physikalische Therapie Krankengymnastik Massage
Physikalische Therapie Krankengymnastik Massage Die Bothfelder Praxis: Qualität und Kompetenz Physikalische Therapie Krankengymnastik Massage Willkommen Kompetent beraten, erfolgreich behandelt: Herzlich
MehrVereinbarung zwischen. 1. dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin,
Vereinbarung zwischen 1. dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin, 2. dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.v., Kassel 3. dem Bundesverband
Mehr