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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 23/05/05 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSSTELLERIN Brigitte Breyer-Lindner Fruchtbahnhof 15 D Mannheim Deutschland INHABERIN Top Teams Merchandising Heuweg 12 D Ehingen DEUTSCHLAND VERTRETER BSM Anwaltskanzlei DER INHABERIN Max-Lang-Str. 56 D Leinfelden-Echterdingen Deutschland Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Paul Maier (Mitglied) und Eva Udovc (Mitglied) hat am 23/05/05 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag auf Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die der Inhaberin entstandenen Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden: das angegriffene GGM) wurde auf den Namen der Inhaberin angemeldet und mit Datum vom 01/04/03 eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Mini- Fussball-Trikot. Zu dem angegriffenen GGM wurde eine Beschreibung des folgenden Inhalts eingereicht: Mini-Fussball-Trikot mit Lappkragen. Der Gegenstand des angegriffenen GGM ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben: (2) Mit Eingangstag vom 13/04/04 hat die Antragsstellerin (im Folgenden: Ast.) einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen GGM eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde per Banküberweisung mit Wirkung vom 13/05/04 entrichtet. Mit Schriftsätzen datiert vom 10/05/04, 13/05/04, 08/07/04 und 20/07/04 hat die Ast. weitere Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt. (3) Die Ast. beantragt die Nichtigerklärung und die Löschung nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b GGV wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart, da das angegriffene GGM als missbräuchliche Nachahmung zur Anmeldung gelangt sei und bereits vorbekannter Formenschatz weltweit gewesen sei. Sie selbst vertreibe seit 1979 derartige Mini-Trikots. 2

3 (4) Als Beweismittel legt die Ast. zahlreiche Unterlagen vor, unter anderem die folgenden: - Einen Auszug aus dem Internationalen Register für gewerbliche Muster und Modelle der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) vom 13/04/1994 über die Internationale Eintragung DM/ mit der Erzeugnisangabe miniature clothings (im folgenden: D1). In D1 sind u.a. die folgenden Geschmacksmuster abgebildet: - Eine Urkunde über die Eintragung einer deutschen Marke Nr auf die Ast. mit Tag der Anmeldung vom 19/12/95 und Tag der Eintragung vom 17/06/96 (im folgenden: D2). Die deutsche Marke Nr ist im folgenden abgebildet: (5) Am 28/07/04 wurde der Antrag an die Inhaberin mit Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. (6) Mit Schriftsatz vom 30/09/04 hat die Inhaberin Stellung genommen. Sie beantragt den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Inhaberin u.a. vor, dass das angegriffene GGM Ende 2002 in einer Ausbildung geschaffen worden sei, die keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin darstelle und auch keine missbräuchliche Eintragung für Produkte, die die Antragsstellerin im Jahre 1982 zum Formenschatz gemacht hat sei. (7) Am 06/10/04 wurde die Stellungnahme der Inhaberin an die Ast. mit Aufforderung zur Replik weitergeleitet. (8) In ihrem Schriftsatz vom 20/10/04 beharrt die Ast. auf ihrer Darstellung, dass es sich bei dem angegriffenen GGM um eine missbräuchliche Anmeldung handle und bereits vorbekannter Formenschatz sei. 3

4 (9) Am 26/11/04 wurde die Stellungnahme der Ast. an die Inhaberin mit Aufforderung zur Replik weitergeleitet. (10) Mit Schriftsatz vom 26/01/05 trägt die Inhaberin vor, dass das angegriffene GGM neu sei und Eigenart habe. Der Gegenstand des angegriffenen GGM habe ganz andere Linien und Konturen, als die von der Ast. produzierten Trikots. Auch Eigenart läge bei dem angegriffenen Muster vor, denn der Gesamteindruck unterscheidet sich wesentlich von den Erscheinungsformen der Trikots der Antragsstellerin. Sie seien einteilig, was zu einem plumpen, untaillierten Erscheinungsbild führe. Die Schulterpartie wirke wie aufgepumpt und vermittle den Eindruck der Kontur amerikanischer Rugby. Jedenfalls sei der Gesamteindruck beim Benutzer zwischen dem angegriffenen Muster und den einteiligen Produkten der Antragsstellerin ein anderer. (11) Am 21/02/05 hat das Amt die Stellungnahme der Inhaberin an die Ast. weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass keine weiteren Stellungnahmen mehr abgegeben werden könnten. (12) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (13) Der von der Ast. gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen GGM, wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart erfüllt die Voraussetzung des Art. 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Art. 28(1) GGDV und ist daher zulässig. B. Begründetheit B.1 Neuheit (14) Die Neuheit des angegriffenen GGM ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand mit keinem vorbekannten Geschmacksmuster identisch ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (15) Die aus D1 und D2 vorbekannten Trikots der Ast. unterscheiden sich vom Gegenstand des angegriffenen GGM mindestens durch die folgenden Merkmale: - In den vorbekannten Trikots verlaufen die Schulterpartien geradlinig, wohingegen sie bei dem angegriffenen GGM gerundet sind. - Die Hosen sind unterschiedlich lang in den sich gegenüberstehenden Geschmacksmustern. - Die vorbekannten Trikots sind einteilig, wohingegen der Gegenstand des angegriffenen GGM zweiteilig ist. - Die Kragenpartie der vorbekannten Trikots ist unterschiedlich gegenüber den Kragen in dem angegriffenen GGM. - Das aus D1 vorbekannte Trikot weist im Unterschied zum angegriffenen GGM ein Abzeichen auf dem Hemd aus. 4

5 (16) Die von der Ast. vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel stehen der Neuheit des angegriffenen GGM nicht entgegen. B.2 Eigenart (17) Die Eigenart des angegriffenen GGM ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen GGM wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen GGM berücksichtigt. (18) Der informierte Benutzer ist mit Sportartikeln vertraut. Ihm ist bekannt, dass aufgrund ihrer Verwendung als Sportbekleidung, Trikots in der Regel aus einem kurzärmligen Hemd und einer kurzen Hose bestehen und der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers insoweit Grenzen gesetzt sind. Wenn er sich ein Urteil über den Gesamteindruck des Geschmacksmusters bildet, dann wird der informierte Benutzer sein besonderes Augenmerk auf diejenigen Teile richten, für die der Entwerfer eine größere Gestaltungsfreiheit genießt, nämlich den Schnitt des Trikots und die Ausgestaltung des Kragens. (19) Aufgrund der deutlichen Abweichungen im Schnitt und der Hosenlänge sowie der unterschiedlich gestalteten Kragen, erweckt das Trikot des angegriffenen GGM einen anderen Gesamteindruck, als der Gegenstand des angegriffenen GGM. Insbesondere durch die Abrundung der Schulterpartien wirkt das Trikot des angegriffenen GGM wie aufgepumpt im Vergleich zu den vorbekannten Trikots. Die von der Ast. vorgelegten Geschmackmuster stehen der Eigenart des angegriffenen GGM nicht entgegen. C. Schlussfolgerung (20) Die von der Ast, vorgelegten Beweismittel vermögen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund von Art. 25(1)(b) GGV nicht zu stützen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. III. Kosten (21) Gemäß Art. 70(1) GGV und Art. 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. IV. Rechtsmittelbelehrung (22) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG 5

6 Martin Schlötelburg Paul Maier Eva Udovc 6

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