Aktuelle Rechtsprechung mit Wirkung im Geltungsbereich des TV-V

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1 Aktuelle Rechtsprechung mit Wirkung im Geltungsbereich des TV-V Rechtsanwälte Betz-Rakete-Dombek Tempelhofer Ufer Berlin Tel: Fax:

2 Rufbereitschaft und Ruhezeiten BAG, Urteil vom AZR 847/11 (Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe BW) 2

3 Rufbereitschaft und Ruhezeiten Arbeitnehmern steht gem. 11 Abs. 3 S. 1 BzTV-N BW bei mehrtägigen Rufbereitschaften eine Pauschale nach Maßgabe des 11 Abs. 3 S. 2 i.v.m. S. 3 BzTV-N BW auch für solche Tage zu, an denen nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist (sog. angebrochene Tage) 11 Abs. 3 BzTV-N BW entspricht 10 Abs. 3 TV-V 3

4 Rufbereitschaft und Ruhezeiten tägliche Pauschale ist für jeden angebrochenen Kalendertag bzw. Wochentag zu zahlen, da sie für den Tag, an dem die Rufbereitschaft zu leisten ist, gezahlt werden muss 4

5 Rufbereitschaft und Ruhezeiten mit dem Begriff täglich haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bezahlung der Rufbereitschaft nicht nach der Anzahl der angeordneten Rufbereitschaftsstunden, sondern grundsätzlich allein nach der Anzahl der tage richtet, an denen Rufbereitschaft zu leisten ist 5

6 Rufbereitschaft und Ruhezeiten LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom Sa 277 c/09 (Revision unter 6 AZR 136/10 endete in Vergleich) 6

7 Rufbereitschaft und Ruhezeiten auch wenn während eines Rufbereitschaftsdienstes zu regelmäßig anfallenden und planbaren Arbeiten kommt, sind dem Arbeitnehmer alle während der Rufbereitschaft verrichteten Arbeiten gemäß 10 Abs. 3 S. 4 des TV-V zu vergüten, wenn Arbeitgeber keine weiteren Regelungen getroffen hat 7

8 Rufbereitschaft und Ruhezeiten aus sog. Pflichtenheft, in dem die während der Rufbereitschaft zu verrichtenden Arbeiten aufgelistet sind, ergibt sich nicht, dass die planbaren Arbeiten aus dem Rufbereitschaftsdienst herausgenommen werden und als Normalarbeitszeit anzusehen und abzurechnen sind 8

9 Rufbereitschaft und Ruhezeiten wenn Arbeitgeber diesbezüglich weder einzelvertraglich noch durch Dienstvereinbarung etwas regelt, kann der Arbeitnehmer nur davon ausgehen, dass alle ihm übertragenen Arbeiten während des angeordneten Rufbereitschaftsdienstes auch als Rufbereitschaft vergütet werden 9

10 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten BAG, Beschluss vom ABR 54/08 10

11 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden lediglich einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt 11

12 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten dies ist nicht der Fall, wenn sie zu Hause angelegt und (ohne besonders auffällig zu sein) auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann 12

13 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten an der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen, weil er dann auf dem Weg zur Arbeit keine eigenen Kleidungsstücke einsetzen muss 13

14 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten BAG, Urteil vom (bezieht sich aus Tarifvertrag der Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen LfTV) 14

15 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung (Umkleidezeit) im Betrieb gilt als betriebliche Arbeitszeit 15

16 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten sie ist nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen, da das Mitbestimmungsrecht nicht durch Tarifvorbehalt ausgeschlossen ist 16

17 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten die Tarifnormen knüpfen bei der Bestimmung des Arbeitszeitbeginns nicht a das Betriebsgelände, einzelne Betriebsgebäude oder Abteilungen des Betriebs an 17

18 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten der Wortlaut der Tarifbestimmungen lässt nicht erkennen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vertragsrecht nur in Dienstkleidung anbieten kann oder es sich beim Umkleiden um Arbeitszeit handelt 18

19 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts folgt auch nicht aus den tariflichen Vorschriften über die Unternehmensbekleidung, weil durch sie nicht bestimmt ist, ob die tarifliche Arbeitszeit die Zeiten für das An- und Ablegen dieser Kleidungsstücke umfasst. Sie beschränken sich auf eine Normierung der Tragepflicht von besonderer Dienstkleidung 19

20 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten BAG, Beschluss vom (Anwendungsbereich des TV-L) 20

21 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten zur Arbeitszeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss 21

22 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten zur Arbeitszeit zählt die Zeitspanne, die für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden und Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle erforderlich ist 22

23 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten eine ausdrückliche Bestimmung dazu, was Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit ist, enthält der Tarifvertrag nicht 23

24 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient 24

25 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich aus der Weisung des Arbeitsgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt 25

26 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten ist der Arbeitnehmer vom Arbeitsgeber angehalten worden, sich außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden umzukleiden, hat er damit Überstunden i.s.d. tariflichen Vorschriften angeordnet, die zu vergüten sind 26

27 Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten ein Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten für Krankheits- und Urlaubstage besteht nicht, da sie nach 21 S. 3 TV-L nicht in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und die Urlaubsvergütung einfließen (dem entspricht der 6 Abs. 3 TV-V) 27

28 Ein- und Höhergruppierung BAG, Urteil vom AZR 303/04 betreffend Vergütungsgrundlage für Überstundenvergütung 28

29 Ein- und Höhergruppierung die Grundvergütung für Überstunden von Arbeitnehmern im Versorgungsbetrieb richtet sich nach 10 Abs. 1 S. 2 a) des TV-V nach der individuellen Stufe der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers, in der er eingruppiert ist 29

30 Ein- und Höhegruppierung BAG, Urteil vom AZR 578/09 (oft zitiert!) 30

31 Ein- und Höhegruppierung gem. 5 Abs. 2 S. 2 TV-V beginnt die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe neu zu laufen, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist 31

32 Ein- und Höhegruppierung Stufenlaufzeiten aus niedrigeren Entgeltgruppen werden nicht mitgenommen 32

33 Ein- und Höhegruppierung diese Regelung verletzt nicht das Verbot mittelbarer Altersdiskriminierung in 3 Abs. 2 AGG i.v.m. 1 AGG, da hierbei nicht an das Lebensalt, sondern an die Berufserfahrung angeknüpft wird 33

34 Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlung BAG, Urteil vom AZR 330/11 34

35 Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlung der Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nach 16 Abs. 1 S. 4 TV-V ermäßigt sich nicht um je 1/12 für jeden Kalendermonat, in denen der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder einen Krankengeldzuschuss nach 13 Abs. 1 S. 2 TV-V bezogen hat 35

36 Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlung dafür war 16 Abs. 1 S. 4 TV-V auszulegen 36

37 Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlung der Wortlaut, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist, ist nicht eindeutig aber der Klammerzusatz ( 13) spricht dafür, dass die Ausnahme von der Kürzung für alle Monate gelten soll, in denen der Arbeitgeber Leistungen nach 13 TV-V erbringt 37

38 Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlung der tarifliche Gesamtzusammenhang des TV-V ergibt ebenfalls, dass es nahe liegt, hier alle Leistungen des Arbeitgebers nach 13 von der Kürzungsregel auszunehmen 38

39 Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlung verbleibende Zweifel beseitige die Tarifgeschichte, weil nach 20 Abs. 4 TVöD / TV-L eine Minderung des Anspruchs für Zeiten, in denen der Krankengeldzuschuss gezahlt wird, unterbleibt 39

40 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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