Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1

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1 Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 68.3 (Vom 5. Juni 975) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) vom 7. Juni 0 sowie gestützt auf das Volksschulgesetz vom 9 Oktober 005 und das Mittelschulgesetz vom 0. Mai 009, 3 beschliesst: I. Obligatorischer Turn- und Sportunterricht. Obligatorische Lektionen In den Volks- und Mittelschulen sind in der Woche für Knaben und Mädchen drei Lektionen Turn- und Sportunterricht durchzuführen. Die Lehrpläne der Volks- und Mittelschulen sind dieser Bestimmung anzupassen Besondere Verhältnisse Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Abs. höchstens zur Hälfte angerechnet werden. Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden. 3 Können die drei Lektionen nach Abs. ausnahmsweise nur durchschnittlich erteilt werden, bezieht sich der Durchschnitt auf der Sekundarstufe I auf zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten. 4 Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen Allgemeine Schulsporttage Der Schulrat kann allgemeine obligatorische Schulsporttage anordnen. Im Vordergrund stehen dabei folgende Disziplinen: Leichtathletik. Orientierungslauf, Schneesport, Schwimmen, Spiele, Wandern und Geländesport. SRSZ..05

2 Sportwoche, Sportlager Der Schulrat kann im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichtes Sportwochen oder Sportlager anordnen. Die Lehrpersonen und Schüler haben daran teilzunehmen. Die Schulträger sorgen dafür, dass der Beitrag der Schüler an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen des üblichen Lebensunterhaltes gehalten werden kann Haltungs- und Gesundheitsturnen Während des Schulunterrichts ist täglich mindestens eine Bewegungspause vorzusehen. Für den Kindergarten und die Primarschule wird die Teilnahme am Projekt schule.bewegt und J+S-KIDS empfohlen. II. Freiwilliger Turn- und Sportunterricht 9. Freiwilliger Schulsport Die Schulträger fördern nach Möglichkeit den freiwilligen Schulsport. Als freiwilliger Schulsport gilt der unter der Leitung der Schule ausserhalb des obligatorischen Turn- und Sportunterrichtes durchgeführte Sportbetrieb. 3 Die Schulträger können zur Durchführung des freiwilligen Schulsportes Turnund Sportorganisationen beiziehen. 4 Über die Organisation und Finanzierung des freiwilligen Schulsportes werden vom Erziehungsrat besondere Weisungen erlassen. 0. Jugend und Sport Lehrpersonen mit «Jugend und Sport»-Leiteranerkennung können ausserhalb des obligatorischen Turnunterrichtes Lager und Kurse im Rahmen von «Jugend und Sport» durchführen. III. Organisation des Turn- und Sportunterrichtes 0. Turnabteilung Die Schulklasse bildet in der Regel eine Turnabteilung. Bis und mit der 4. Primarklasse können Knaben und Mädchen im Klassenverband gemeinsam turnen. Ab der 5. Primarklasse ist der Turn- und Sportunterricht nach Möglichkeit geschlechtergetrennt durchzuführen.

3 68.3. Schwimmunterricht Dort, wo die Möglichkeit besteht, kann der Schwimmunterricht als dritte Turnlektion erteilt werden. Für den Schwimmunterricht dürfen nur Lehrpersonen eingesetzt werden, welche im Besitz des Brevets der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft sind oder einen Instruktionskurs erfolgreich besucht haben Sicherheit Im Turn- und Sportunterricht, namentlich bei Berg- und Skitouren sowie beim Schwimmunterricht, sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen und allenfalls kundige Begleitpersonen beizuziehen Prüfung vor Ablauf der Schulpflicht Die Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I haben den Schwyzer Sporttest zu absolvieren. Die Einzelheiten über die Durchführung dieses Sporttests werden von der Schulturnkommission festgelegt und durch die Abteilung Sport bekannt gegeben Turnkleid und Hygiene Die Lehrpersonen und Schüler tragen ein zweckmässiges Turn- und Sportkleid Qualität Für die Qualität im Turn- und Sportunterricht ist die Schulleitung verantwortlich. IV. Lehrkräfte 7 4. Volksschullehrpersonen In den Volksschulen wird der Sportunterricht von Lehrpersonen erteilt, die dafür eine Lehrberechtigung erworben haben Lehrplan, Lehrmittel Die Lehrpersonen haben nach den vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplänen und Lehrmitteln zu unterrichten; vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschriften. SRSZ..05 3

4 68.3 V. Turn- und Sportanlagen 0 6. Bau Für Bau und Ausstattung von Turn- und Sportanlagen gilt das Gesetz über Beiträge an Schulanlagen sowie das Richtraumprogramm für Schulanlagen der Volksschule. Bei der Projektierung ist die Abteilung Sport beizuziehen. 7. Turnmaterial Für den Turn- und Sportunterricht haben die Schulträger das erforderliche Turnmaterial nach dem Richtraumprogramm für Schulanlagen bzw. den Planungsgrundlagen des Bundesamtes für Sport bereitzustellen Ausserschulische Benützung Turn- und Sportanlagen, an deren Erstellung der Kanton Beiträge geleistet hat, sind ausserhalb des Schulunterrichts unter Beachtung des vom Schulträger erlassenen Benützungsreglements dem Jugend- und Erwachsenensport und für Kurse der Lehrerweiterbildung zur Verfügung zu stellen. Vom Kanton durchgeführte Kurse sind unentgeltlich aufzunehmen Unterhalt Die Schulträger sorgen für einen sachgerechten Unterhalt von Turnanlagen und -geräten. VI. Organisation Abteilung Sport Der Abteilung Sport werden folgende Aufgaben übertragen: a) die Beratung und Unterstützung der kantonalen Fachstellen und der Schulen im Bereich des Schulsports; b) die Leitung von Jugend und Sport, c) die Begutachtung von Turn- und Sportanlagen; d) die Führung der Geschäftsstelle der Sport-Toto-Kommission

5 68.3 VII. Schlussbestimmungen 7 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts Diese Weisungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft. 3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Mit dem Inkrafttreten dieser Weisungen werden alle ihnen widersprechenden frühern Erlasse aufgehoben, insbesondere: a) die Verordnung über den Turnunterricht in der Schule, vom 7. Juli 947; 4 b) die Verfügung über die Prüfung am Ende der Schulpflicht, vom 8. September 949; 5 c) die Verordnung über Strafbestimmungen für unentschuldigtes Fernbleiben von der Turnprüfung am Ende der Schulpflicht, vom 5. Mai 944; 6 d) die Verordnung über den obligatorischen Turnunterricht für die Mädchen, vom 8. September 949; 7 e) der Erziehungsratsbeschluss vom 8. September 949 über die Ausbildung der Lehrkräfte im Schulturnen; 8 f) die Instruktion für das Turn- und Sportamt, vom 8. Mai GS mit Änderungen vom. Juli 008 (GS -5), vom 4. Juli 0 (GS 3-49) und vom. Dezember 03 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 3-98). SRSZ SRSZ Aufgehoben am. Juli Aufgehoben am. Juli Aufgehoben am. Juli Fassung vom. Juli 008 (Abs. bis 4 neu). 8 Abs. in der Fassung vom. Juli Fassung vom. Juli Abs. in der Fassung vom. Juli 008. Abs. : Erst ab Schuljahresbeginn 979/80 verbindlich (Abl ). Fassung vom. Juli Fassung vom. Juli Fassung vom. Juli 008; Abs. aufgehoben. 5 Aufgehoben am. Juli Abs. in der Fassung vom. Juli 008; Abs. in der Fassung vom. Dezember Fassung vom. Dezember Abs. in der Fassung vom. Juli Fassung vom. Juli Fassung vom. Juli 008. Aufgehoben am 4. Juli 0. Aufgehoben am. Juli November 975; Änderungen vom. Juli 008 am. Juli 008 (Abl ), vom 4. Juli 0 am 0. August 0 (Abl 0 908) und vom. Dezember 03 am. Januar 04 (Abl 04 0) in Kraft getreten. 4 GS -679, GS SRSZ..05 5

6 GS GS GS GS

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