Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung"

Transkript

1 Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung 1. b) Die Wartezeit ist ein gene 时 ler Schutz zum Ausschluß der ungünstigsten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung d) Die Wartezeit ist eine versicherungstechnische Regelung die zum Ausschluß der ungünst 耶 ten Risiken führt. 2. Für die jeweilige Rente wegen Alters müssen folgende Wartezeiten erfüllt sein: Rentenart Allgemeine 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre 35 Jahre Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbs unfähig 巳 Altersrente für Frauen 叭 lartezeit Regelalt 巳 rs 町 rente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosig - keit Alt 巳 rsrent 巳 für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 3. Der Versichert 巳 beantragt am eine Rent 巳 W 巳 gen Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeit ist am eingetreten. Für die Zeit vom bis zum sind Beiträge entrichtet worden. Bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit sind folgende Kalendermonate mit Beiträgen belegt: Kale 宜 ldermonate Kalendermonate Kalendermonate Kalendermonate Kalendermonate Kalendermonate (nur bis Mai 1992 anrechenbar) insgesamt 59 Kalendermonate 53

2 Die Wartezeit ist demnach nicht erfüllt. 4. Die Wartezeit kann auf diese Weise nicht erfüllt werden, weil: - die allgemeine Wartezeit zur Zeit des Todes bereits erfüllt sein mu 自 und die tatsächliche Beitragsentrichtung zur Zeit des Todes bereits 巳 rfolgt sein muß. 5. Für folgende Rentenarten ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Voraussetzung: Regelaltersrente, Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Witwen- und Witwerrente, Waisenrent 巳 und Erziehungsrente 6. Eine Wartezeit von 15 Jahren ist für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sowie für die Altersrent 巳 für Frauen vorgesehen. 7. Eine Wartezeit von 35 Jahren ist für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für Schwerbehindert 巴, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige vorgesehen. 8. Sachverhalt Beitrags Beitrags Nach reichs- Beitrags Bei 甘 agszeit nach zeit nach gesetzlichen zeit nach zeit nach Bundes- Bundes- Vorschriften demfrg Ver 甘 agsrecht recht gleich- entrichtete recht gestellt Beiträge Beiträge emes Vertriebenen in der GUS Bei 仕 äge 1940 in Breslau (Schlesien) Kindererziehungs- zeit 1970 in Bonn Beitragszeit 1991 in Jena Beitragszeit 1991 in Italien Beitragszeit 1952 in Leipzig Beiträge 丘 ir Lohnersatzleistung 凹, z. B. während Bezugs von Krankeng 巳 ld 54

3 9. Eine Ersatzzeit ist auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar (9 51 Abs. 45GB VI) 10. Ersatzzeiten haben nicht die gleiche rechtliche Wirkung. 5ie haben gegenüber den anderen beitragsfreien Zeiten eine größere Wirku 吨, weil sie auf alle Wart 巳 zeiten angerechnet werden. 11. Eine Ersatzzeit ist auf die Wartezeit für eine Altersrente an langjährig Versicherte anrechenbar, weil gemäß 9 51 Abs. 35GB VI auf die Wartezeit vo 且 35 J ahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden. Ersatzzeiten sind rentenrechtliche Zeiten nach 9 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 45GB VI. 12. Ersatzzeiten sind auf alle 飞 叮 artezeiten anrechenbar (9 51 Abs. 45GB VI). 13. Eine Ersatzzeit ist nicht auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht vorlag (9 250 Abs. 1 5atz 15GB VI) 目 14 Eine Ersatzzeit ist nach Abs. 1 5atz 15GB VI für Zeiten nach dem nicht möglich und somit auch nicht auf die Wartezeit anrechenbar. 15. Auf die 35jährige V 叩 artezeit sind die Beitrags-, Ersatz-, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten anrechenbar (9 51 Abs. 35GB v1 in Verbindung mit 9 545GB VI) 16. Nach ê 122 Abs. 25GB VI umfaßt ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, fi 让 jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Damit sind 35 mal12 Monate = 420 Monate erforderlich. 17. Es ist darauf zu achten, daß die 5umme aus Monaten der Kinderberücksichtigungszeit vor dem (oder letztem Pflichtbeitrag vor dem ) und der errechneten pauschalen Anrechnungszeit nicht größer ist als die bei der B 巳 r 巳 chnung der pauschalen Anrechnungszeit ermittelte und somit vorhanden 巳 Gesamtlücke ( GV VI). 18. Auf die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) sind Beitrags-, Ersatz,- Anrechnungsund Berücksichtigungszeiten anrechenbar. Die Höherversicherungsbeiträge sind keine rent 巳 nrechtlichen Zeiten ir 旦 出 且 ne der Abs. 3 und 545GB v1 Es sind daher 156 Monate 23 Monate 167 Monate 63 Monate 409 Monate anrechenbar. Die Wartezeit ist somit nicht erfüllt m Gegensatz zur Wartezeit von 35 Jahren sind bei der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate) nur Beitrags- und Ersatzzeiten anrechenbar. 156 Monat 巳 Beitragszeit 23 Monate Ersatzzeit 179 Monate Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist erfüllt. 55

4 20. Die Wartezeit von 35 Jahren ist 飞 roraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für Schwerbehindert 巴, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. 21. Es sind sechs Monate auf die Wartezeit anrechenbar (8 122 Abs. 1 SGB VI). 22. Für einen Kalendermonat, der nach 8 52 SGB VI auf die Wartezeit anrechenbar ist, benötigt man 0,0625 Entgeltpunkte. 23. a) Die nach 8 52 SGB VI auf die Wartezeit anrechenbaren Monate werden aus den Entgeltpunkten erreclmet, die sich aus den übertragenen bzw. begründeten Anwartschaften ergeben. Die übertragene Anwartschaft in Höhe von 108,70 DM ist gemäß 8 76 Abs. 4 SGB VI durch den aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit = 41,44 zu te 过 en. 108,70 DM: 41,44 = 2,62306 (8 121 Abs. 1 SGB VI) = 2,6231 Entgeltpunkte Die Anzahl der Monate ergibt sich, indem die Entgeltpunkte von 2,6231 durch den Wert 0,0625 geteilt werden. 2,6231: 0,0625 = 41,9696 (8 121 Abs. 3 SGB VI) = 42 Monate Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit fallenden Monate nicht bereits auf die v 叫 1artezeit anzurechnen sind. Die Ehezeit vom bis umfaßt 72 Monate. In dieser Zeit sind bereits vom bis und vom bis = 26 Mo 町 nate Beitragszeiten vorhanden. 72 Monate abzüglich 26 Monate = 46 Monate. Eine Begrenzung ist somit nicht vorzunehmen. An Wartezeitmonaten sind vorhanden: 26 Monate Beitragszeiten 42 Monate Versorgungsausgleich 68 Monate Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt. b) Die übertragenen bzw. begründeten Anwartschaften von 142,35 DM und 80,70 DM ergeben zusammen einen Beitrag von 223,05 DM. Dieser Betrag von 223,05 DM durch den aktuellen Rentenwert von 42,63 DM bei Ende der Ehezeit getei1t ergibt 5,2322 Entgeltpunkte (8 76 Abs. 45GB VI). 5,2322 Entgeltpunkte : 0,0625 ergeben (83,7152) 84 Monate (8 52 SGB VI). Diese Monate sind gegebenenfalls zu kürzen. Da in diesem Fall eine Altersrente für langjährig Versicherte zu prüfen ist, müssen alle rentenrechtlichen Zeiten, die auf die Ehezeit entfallen, 飞 Torrangig bei der Wartezeit berücksichtigt werden. 56

5 Während der Ehezeit vom bis = 204 Monate sind folgende 飞 Torrangigen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt: Beitragszeiten vom bis vom bis Anrechnungszeit vom bis Kindererziehungsz 巳 it als Beitragszeit vom bis Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ohne die Kindererziehungszeit vom bis vom bis Monate = 26 孔 10nate 2 Monate 12 Monate 1 Monat = 108 Monate 45 Monate abzüglich Da nach Abzug der vorrangigen rentenrechtlichen Zeiten nur noch 45 Monate Lücke während der Ehezeit verbleiben, sind die errechneten 84 Monate auf 45 Monate zu kürzen (9 52 5atz 25GB VI). Zusammenstellung: Beitragszeiten einschließlich der Kindererziehungszeit Anrechnungszeit Berücksichtigungszeit vor der Ehezeit vorhandene rentenrechtliche Zeiten Versorgungsausgleich insgesamt 36 Monate 12 Monate 2 Monate = 109 Monate =215 Monate 374 Monate 45 Monate 419 Monate Die Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte von 35 Jahren (420 Monate) ist nicht erfüllt. c) Die" 气 1erteinheiten von 1.212,14 sind nach atz 15GB VI in Entgeltpunkte umzurechen ,14 : 100 = 12,1214 Entgeltpunkte Berechnung nach 9 525GB VI: 12,1214 : 0,0625 = 193,9424 = 194 Monate Eine Begrenzung ist nicht vorzunehmen, weil während der Ehezeit keine rele 田 vanten Zeiten vorhanden sind. 24. Eine 飞 Torzeitige Wartezeiterfüllung ist für folgende Rentenarten möglich: c) Rente wegen Berufsunfähigkeit, d) Rente für Bergleute, f) 飞 叩 aisenrente, 57

6 g) Witwen- oder Witwerrente, i) Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten und j) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. 25. Tatbestände, die zu einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung führen sind: - Arbeitsunfall, - 认 rehrdienstbeschädigung, - Zivildienstbeschädigung, - verminderte Erwerbsfähigkeit oder Tod wegen G 巳 wahrsam, Erwerbsunfähigkeit oder Tod nach einer Ausb 过 dung 26. AIs Tatbestand kommen nicht alle Unfälle in Betracht. Nach S 53 Abs. 1 Nr. 15GB sind nur Arbeitsunfälle maßgebend. 27. Der Dienstunfall eines Beamten ist nicht als Arbeitsunfall zu werten, weil ein Beamter nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. 28. Bei einem Arbeitsunfall ab ist die vorzeitige Wartezeit nur erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Unfalls Versicherungspflicht vorlag oder in den letzten zwei Jahren vor dem Arbeitsunfall mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge vorhanden sind. 29. Es muß mindestens ein Beitrag entrichtet worden sein. 30. Der Versicherte muß vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sein. Außerdem muß in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt sein 31. Die vorzeitige Wartezeitprüfung nach S 53 Abs. 25GB VI entfällt, wenn lediglich Berufsunfähigkeit vorliegt. 32. Folgende gesetzliche Vorschriften kommen zum Tragen: a) S 53 Abs. 1, s 245 Abs. 1 und 25GB VI b) s 53 Abs. 1 und 25GB VI c) s 53 Abs. 1, s 245 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 35GB VI d) S 53 Abs. 1, s 245 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 35GB VI e) S 53 Abs. 2, s 245 Abs. 1 und Abs. 35GB VI 33. Der Unterschied besteht in den in S 245 Abs. 25GB VI enthaltenen weiteren Tat beständen und den erleichterten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. 34. Die Voraussetzungen des S 245 Abs. 35GB VI lauten: Erwerbsunfähigkeit oder Tod, Unfall vor Ablauf von s 巳 chs Jahren nach einer Ausbildung, mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge in den zwei Jahren vor Leistungsfall 58

7 Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen Abbildung 1: Erfüllung der Wartezeit - Möglichkeiten 11 Abbildung 2: Rentenr 巳 chtliche Zeiten 18 Abbildung 3: Beitragszeiten nach Bundesrecht 19 Abbildung 4: Den Bund 巳 srechtsbeiträgen gleichgestellte Beitragszeiten 20 Abbildung 5: Von der Regelung des FRG betroffene Länder 22 Abbildung 6: Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze 23 Abbildung 7: Anreche 且 bare Beitragszeiten inn 巳 rhalb des Vertragsrechts europäische Vertragspartner 24 Abbildung 8: Anrechenbare Beitragszeiten innerhalb des Vertragsrechts - au 且 ereuropäische Vertragspartner 25 Tabelle 1: 飞 loraussetzung für einen Rentenanspruch 6 Tabelle 2 目 飞 叫 1artezeit für Renten wegen Alters 7 Tabelle 3: Wartezeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 9 Tabelle 4: 飞 I\'artezeit für Renten wegen Todes 12 59

8 Stichwortverzeichnis A Anrechenbare Zeiten 17, 32 Anrechnungszeiten 31, pauscha!e 32, 扛 n Beitrittsgebiet 31 Arbeitsunfall 42 Ausbildung, Begriff der 45 B Beiträge, freiw 诅 ige 9, 18 Beitrags 仕 eie Zeiten 17 Beitragszeiten 17 f., 21 任. -, nach Bundesrecht 19 f. -, nach Fremdrentengesetz 21 Beitrittsgebiet 24 Berechnung von Zeiten 33 Berücksichtigungszeiten 17, 31, 32 Berufskrankheit 42 Beschäftigungszeiten 21 Beschäftigungszeiten, nach Fremdrentengesetz 21 E Erfü1!ung der Wartezeit, Möglichkeiten 10 Ersatzzeiten 28 -, Anerkennung von 28 Ersatzzeittatbest 且 nde 28 Erwerbsunfähigkeit 44 -, Eintritt von 44 F Freiwi1lige Beitr 垣 ge 9, 18 Fremdrentengesetz ( 囚 G) 21 G Gewahrsam 43 p Pauscha!e Anrechnungszeit 32 -, mit Berücksichtigungszeit 32 Pflichtbeiträge 9, 18, 45 Pflichtbeiträge, nach Bundesrecht 19 s Vorschriften 23 etze, Ge!tungs , 44 A1ters 7 12 Erwerbs- 6 6 Zeiten 17 f., 30 18, 30 Zeiten 28, 31 31, Sondervorschriften 47 - vorzeitige Wartezeiterfüllung.47 ff. U Uberstaat1iches Recht 25 Unfal! 49 -, nach Ende Ausbildung 49 -, während Ausbildung 49 H Höherversicherungsbeiträge L Leistungsfall, Ein 甘 itt des M Monate aus Versorgungsausg1eich 35 丘

9 Vertragsrecht 24 - anrechenbare Beitragszeiten 24 f Vorzei tige v 叩 artezeiterfüllung 41, 44, 51, Tatbestände 41, 48, Sondervorschriften 47 ff, Folgen 51, Voraussetzungen, versicherungsrechtliche 43, 44, 48 E 叩 Wartezeit 7, 9, 12 Wartezeit, allgemein 14 飞 tv artezeit, von 15 Jahren 15 Wartezeit, von 20 Jahren 15 L 叩 artezeit, von 25 Jahren 15 Wartezeit, von 35 Jahren 16, 3D Wartezeiten bei einzelnen Rentenarten 14 L 叫 íartezeiterfüllung 一, d urch V ersorgungsa usgleich 35 ff Wartezeiterfüllung, vorzeitige 41, 44, 51 一, nach Ausbildung 49 认 1artezeitfiktion 15 Wartezeitmonate, Errechnung der 36, Prüfung der 38, Umrechnung in 37 Wegeunfall 42 U 叩 ehrdienstbeschädigung 42 Z Zeiten, anrechenbare 17, 32 一, beitragsfreie 17 - rentenrechtliche 17 f., 31 Zivildienstbeschädigung 42 Zurechnungszeit 30 62

10 Diese 5tudientext-Reihe umfabt folgende Titel: 5tudienanleitung Herath Schmidt Laubenstein. Flaßkamp Pilatus. Schweda 5auer. GemeÍlùlardt Bechmann Sozialversicherung Versicherungspfljçht Beitrags- und Meldeverfahren Selbständige Versicherungsfreiheit Freiwillige Versicherung r. 7 Jungbauer 5ewing. Overhage Weber achversicherung Wirksamkeit der Beitragszahlung Beitragserstattung F 品 hlinger Moser Löschau Thomeit. Schmitz Greif. Naumann 5t 凸 rnlann Roese Künzler. Möhring. Völker Brettschneider Reinhardt. T 口 ber Kn Krii 咀 uger Poguntke. Tober GlaB 5tix. Diener Poguntke Prestel. Brendel Raben. Kuhlmann Anerkennung von Beitragszeiten Fremdrenten.recht Leistungen zur Rehabilitation Uberga ngsgeld Ergänzende und sonstige Leistungen, ZuzahJung Rentenantragsverfahren Renter wegen Alters Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Todes Wartezeiten Rentenrechtliche Zeiten Rentenberechnung Zusammentreffen von Renter und Einkommen Versor 思 1I1g 臼 usgleich Pfändung, Abtre 阳 ng, Aufrechnung VOn Renten Rentenzahlverfahren, Vorschüsse und Verzinsung Erstattungsanspriiche der Leistungsträger Verwaltungsverfah.ren 1 (5GB 1) r. 28 Hallmann. Witth 凸 ft Ver.valtungsverfahren 11 (5GB ) r. 29 L" ufer Krankenversicherung der Renhler r. 30 Sona' Friedrichsen Zwischen- und überstaa t1iches Recht, Auslandsrenten r. 31 Topf Datenverarbeitung i1\ der Rentenversicherung r. 32 Medding Datenschutz in der Rentenversicherung Nr. 33 Bienmüller. Badum. Geigenberger Arbeits- und Dienstrecht r. 34 Wiese' Epping. Martin.Kn appschaftsrecl 吐 1 : Versicherung und Beitrag r. 35 Brettsch.neider. Klein. Welkisch Knappschaftsrecl t 11: Leistung DB Frankfurt am Ma in B

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

VI. Freiwillige Versicherung... 31 1. Allgemeines... 31 2. Berechtigter Personenkreis... 32 3. Beitragsbemessung und Zahlung... 33 4.

VI. Freiwillige Versicherung... 31 1. Allgemeines... 31 2. Berechtigter Personenkreis... 32 3. Beitragsbemessung und Zahlung... 33 4. Inhalt A. Einleitung... 13 I. Rechtsgrundlagen... 13 II. Organisation... 14 III. Hilfsmittel... 15 1. Gesetzestexte... 15 2. Fachliche Erläuterungen... 16 3. Fachzeitschrift... 16 4. Internetangebote...

Mehr

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.

Mehr

Viele Wege führen zur Rente vor 67

Viele Wege führen zur Rente vor 67 27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente

Mehr

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)?

Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Susanne Remmers Robert Fuhrbach Deutsche Rentenversicherung Rheinland Lungengasse 35 50676 Köln 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch

Mehr

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten

Mehr

Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)?

Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Service Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Andrea Handke Beraterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Zeil 53 60313 Frankfurt am Main 0 Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung Rente wegen

Mehr

Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll

Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll 20. 22. Oktober 2010 Juan Victor Coseriu Pisani Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Projekt Neubau Tel.: 0711 / 848 10 331 Fax:

Mehr

Das Rentensplitting Theorie und Beratung

Das Rentensplitting Theorie und Beratung Das Rentensplitting Theorie und Beratung 4.91- Stand: 3/2011 1 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten)

Mehr

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27 2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Regelaltersrente DEZ 2009 203,53. FRÜHESTMÖGLICHE ALTERSRENTE Regelaltersrente DEZ 2009 203,53

Regelaltersrente DEZ 2009 203,53. FRÜHESTMÖGLICHE ALTERSRENTE Regelaltersrente DEZ 2009 203,53 ****************************************************************** * * * Computergestützte Berechnung * * * * von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung * * * * Berechnungsstichtag 01.08.2004

Mehr

Service. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?

Service. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Wartezeiten Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung 1 M01i_91 Rentenanspruch Voraussetzungen versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit Rentenanspruch

Mehr

Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge:

Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Versicherte Tätigkeit Unfallbringendes Verhalten Unfallgeschehen Gesundheitsschaden zeitlicher/örtlicher/sachlicher Zusammenhang Unfallkausalität: Wesentliche

Mehr

Service. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t

Service. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t Service Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? 0 ISV03t Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung

Mehr

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung

Mehr

1.3 Beitragszeiten von Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz

1.3 Beitragszeiten von Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz Geleitwort des Herausgebers von Monika Paulat, Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. 5 Vorwort von Hans-Peter Jung, Vorsitzender der Kommission SGB VII...... 7 1. Rentenrechtliche Zeiten......................

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Düsseldorf, Juli 2003 Berufsunfähigkeit heute 1 Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München

Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick 6. Süddeutscher Hypophysen- Nebennierentag 20. April 2013 München 0 0 Gesetzliche Rentenversicherung Versicherte Risiken jeweils unabhängig von Vorerkrankungen

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Rentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz

Rentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz Rentenreform 2007 RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz (Stand: 24.1.2007) Folie 1 Sozialpolitik / Zeitplan RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz : Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt Große

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Grundlegendes zur Rente wegen Erwerbsminderung

Grundlegendes zur Rente wegen Erwerbsminderung Service Grundlegendes zur Rente wegen Sabine Gerstmann 1 srenten Überblick Allgemeines Anspruchsvoraussetzungen Wegfall der Rente Übergangsregelungen 2 M31i_81 Rente wegen Voraussetzungen Nichterreichen

Mehr

Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom 23.6.2014

Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom 23.6.2014 Aktualisierung des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014, Stand: Juli 2014 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 Das

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Rente für Schwerbehinderte

Rente für Schwerbehinderte Rente für Schwerbehinderte Deutsche Rentenversicherung Heike Peters Rentenrechtliche Zeiten und Wartzeit Beitragszeiten Ersatzzeiten Monate aus: Versorgungsausgleich, Rentensplitting geringfügiger vers.freier

Mehr

Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel

Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel Wesentliche Eckpunkte -Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Ausweitung von Kindererziehungszeiten

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte. Heike Peters

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte. Heike Peters Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung für Schwerbehinderte Heike Peters 0 13720191 Rente für schwerbehinderte Menschen 1 ISV03i00 Rente für schwerbehinderte Menschen Welche Möglichkeiten gibt

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Versicherte nach Versicherungsart in der Rentenversicherung

Versicherte nach Versicherungsart in der Rentenversicherung RE RENTE Versicherte nach Versicherungsart in der Rentenversicherung Frauen seltener als Männer sozialversicherungspflichtig rentenversichert Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt

Mehr

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR )

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Fall: Ein Versicherter stellt am 22.01.2016 einen Altersrentenantrag. Bei der Antragstellung gibt er an, dass er am 01.09.1969 mit einer Ausbildung zum Golfball-Taucher

Mehr

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 50-53 Vierter Titel Wartezeiterfüllung HI1055276 50 Wartezeiten HI1055277 (1) 1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist

Mehr

Mögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung

Mögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Pension - Rente - Zusatzleistungen Von Horst Marburger Oberverwaltungsrat 2., überarbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG

Mehr

Die Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft. Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht

Die Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft. Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht Die Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht Altersvorsorge nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Eingeführt erst im

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme

Mehr

Vorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle

Vorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle Vorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle 1 Beispiel 1 Versicherte hat zwei Rentenansprüche Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

Rentenund. Versorgungslücke

Rentenund. Versorgungslücke Rentenund Versorgungslücke Düsseldorf, Januar 2004 Renten- und Versorgungslücke 1 Renten- und Versorgungslücke Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit wird dringend

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen 5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-

Mehr

Rente. Rentensplitting unter Ehegatten. Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung

Rente. Rentensplitting unter Ehegatten. Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung Rente 7a Rentensplitting unter Ehegatten Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung (13590/03-50) Herausgegeben von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Abteilung Grundsatz

Mehr

Werkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht

Werkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001

Mehr

50 ALTERSRENTE Kindererziehung Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren (36 Kalendermonate) bei Geburten vom 1.1.1992 an bzw. in den ersten zwölf

Mehr

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt

Mehr

A. Zielgruppen im Verkauf Seite

A. Zielgruppen im Verkauf Seite A. Zielgruppen im Verkauf Seite 1. Arbeitnehmer 10 1.1. Höhe der Pflichtbeiträge 11 1.2. Besondere Beitragsberechnung für Einmalzahlungen 12 (Verkaufshinweis: Gehaltsumwandlungsversicherung) 1.3. Ausnahmen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Inhaltsverzeichnis Artikel 1... 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch... 3 Artikel 2... 34 Änderung des Ersten

Mehr

Fragen & Antworten zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Fragen & Antworten zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier Komponenten: die Rente ab 63, die Mütterrente,

Mehr

Fragen & Antworten zum Rentenpaket

Fragen & Antworten zum Rentenpaket Fragen & Antworten zum Rentenpaket Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier Komponenten: die Rente ab 63, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und das

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 3. Rentenrechtliche Zeiten... 35 3.1. Beitragszeiten... 35 3.1.1. Pflichtbeitragszeiten... 36

Inhaltsverzeichnis. 3. Rentenrechtliche Zeiten... 35 3.1. Beitragszeiten... 35 3.1.1. Pflichtbeitragszeiten... 36 Inhaltsverzeichnis 1. 50 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung...... 1 1.1. Die grundlegende Rentenreform 1957... 2 1.2. Die Rentenreform 1972... 5 1.3. Gesetzliche Änderungen von 1972

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes

Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes Heribert Lassner Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes Fünfte, aktualisierte Auflage Courier Verlag Einleitung 11 1. Die Pflichtversicherung 13 1 Voraussetzungen

Mehr

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite.

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. Ihr größtes Vermögen ist Ihre Arbeitskraft. Sichern Sie sich

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Einführung Wie hat sich das Rentensystem in Deutschland entwickelt?. 14 Welche Renten gibt es?... 16 Was unterscheidet die verschiedenen Rentenarten?... 18 Kapitel 2 Gesetzliche

Mehr

Ausland. Zwischenstaatliche Regelungen mit Kroatien. Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung

Ausland. Zwischenstaatliche Regelungen mit Kroatien. Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung Ausland 38 Zwischenstaatliche Regelungen mit Kroatien Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung (13589/03-50) Herausgegeben von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Abteilung

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite

Mehr

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1 Besser sicher.. ihre Entstehung. Folie 2 ist von den fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung

Mehr

Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung

Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung 1. Unter rentenrechtlichen Zeiten versteht man die einzelnen Arten der im Leistungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten. 2. Im SGB VI sind folgende rentenrechtliche

Mehr

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sog. Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 im Monat nicht übersteigt.

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten

Mehr

Lebensleistungsanerkennungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2013 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Lebensleistungsanerkennungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2013 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Lebensleistungsanerkennungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2013 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kombirente verbesserte Erwerbsminderungsrente Zuschussrente 1 Rentendialog der

Mehr

6. Sozialversicherungsansprüche

6. Sozialversicherungsansprüche 6. Sozialversicherungsansprüche Besprechungsfall 13 (BVerfGE 53, 257): Mit der Familienrechtsreform von 1977 führte der Gesetzgeber einen Versorgungsausgleich für den Fall der Ehescheidung ein, 1587 ff.

Mehr

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite.

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. Ihr größtes Vermögen ist Ihre Arbeitskraft. Sichern Sie sich

Mehr

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014 BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst Von Horst Marburger Oberverwaltungsrat a.d. 4., völlig neu bearbeitete Auflage Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

Merkblatt 59 HBeamtVG

Merkblatt 59 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 59 HBeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 59 HBeamtVG) 1. Allgemeines Bezieht ein Versorgungsempfänger /eine Versorgungsempfängerin eine oder

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014)

Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014) Anlage 1 zu Info Nr. 31/2014 Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014) Der am 23.5.2014 vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr