Mutterschaft. Mutterschaft: Alles zum Thema. Mutterschaft: Schwangerenvorsorge. Mutterschaft: Leistungen in und nach der Schwangerschaft
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- Sabine Raske
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1 Mutterschaft Mutterschaft: Alles zum Thema Wenn eine Frau Mutter wird, ändert sich alles. Sie braucht nicht nur die Unterstützung der Familie, sondern auch der Gesellschaft. Eine Fülle an Maßnahmen und Regelungen nimmt sich der besonderen Bedingungen einer Mutterschaft an. Mutterschaft: Leistungen in und nach der Schwangerschaft Mit der Mutterschaft sind zugleich besondere Leistungen wie die Freistellung von der Arbeit für Vorsorgeuntersuchungen, das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld verbunden. Für Frauen in besonderen Lebenslagen, beispielsweise bei Sozialhilfebezug, bei einer bevorstehenden Mehrlingsgeburt oder etwa im Studium gelten besondere Regelungen. Mutterschaft: Schwangerenvorsorge In der Schwangerschaft sind Vorsorgeuntersuchungen für die schwangere Frau von zentraler Bedeutung. Nur Ärztinnen, Ärzte oder Hebammen beziehungsweise der Entbindungspfleger können erkennen, ob eine Schwangerschaft normal verläuft. Mutterschaft: Freistellung von der Arbeit Über den Umfang der Vorsorgeuntersuchungen informieren die Ärztin, der Arzt und die Hebamme. Sie können beispielsweise Auskunft darüber geben, welche Blut- beziehungsweise Ultraschalluntersuchungen wichtig sind. Der Arbeitgeber muss die Frau für diese Untersuchungen von der Arbeit freistellen, ohne dass ein Verdienstausfall entsteht oder die Zeit nachgearbeitet werden muss. Das gilt aber nur, wenn die Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Mutterschaft und der Mutterpass
2 Der gesamte Schwangerschaftsverlauf wird in einem Mutterpass dokumentiert. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und andere Kontrollbefunde. Der Mutterpass wird der Frau zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt und enthält auch wichtige persönliche Angaben. Mutterschaft: Leistungsansprüche von Schwangeren Alle werdenden Mütter, die gesetzlich krankenversichert oder mitversichert sind, haben Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. Sie umfasst Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Beratung, Betreuung während der Entbindung und die Nachsorge der Mutter und des Neugeborenen bis acht Wochen nach der Geburt. Schwangere sind von Zuzahlungen befreit Grundsätzlich sind benötigte Hilfsmittel, Arznei-, Verband- und Heilmittel, die in Verbindung mit der Schwangerschaft stehen, von der Zuzahlung befreit. Zusätzliche Untersuchungen zum Schutz von Mutter und Kind, wie zum Beispiel ein Test auf das Cytomegalie-Virus, führt die Ärztin oder der Arzt auf Wunsch durch. Teilweise werden diese Untersuchungen jedoch noch nicht von der Krankenkasse bezahlt. Mutterschaft: Finanzielle Leistungen Mutterschaftsgeld der Krankenkassen Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (im Normalfall 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind. Weitere Voraussetzungen: Sie müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erst nach Beginn der Schutzfrist entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, haben nur einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld erklärt haben (Wahlerklärung). Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat
3 krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes zur Verfügung. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige, sofern deren Nettolohn 390 Euro übersteigt. Mutterschaft: Mutterschutzlohn Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Der Mutterschutzlohn ist ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und entspricht in der Regel wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate (bei monatlicher Entlohnung) beziehungsweise der letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Entlohnung) vor Eintritt der Schwangerschaft. Mutterschaft: Hilfen für Schwangere Schwangere und junge Mütter, die sich in einer Notsituation befinden, können Hilfe und Unterstützung bei Schwangerschaftsberatungsstellen und bei Arbeitsämtern erhalten. Mutterschaft und die vertrauliche Geburt Keine schwangere Frau muss in Deutschland ihr Kind allein und heimlich zur Welt bringen. Jede Frau hat das Recht bei den Schwangerschaftsberatungsstellen vor, während und nach der Schwangerschaft anonym und beschützt Hilfe zu suchen. Um den Schwangeren mit Wunsch nach Anonymität noch besser zu helfen, trat am 1. Mai 2014 das Gesetz zum Ausbau der Hilfen und zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft. Damit verbessert die Bundesregierung das Hilfsangebot für Schwangere in Notlagen und baut es aus. Ziel der vertraulichen Geburt ist es, die für Mütter wie Kinder riskanten heimlichen Geburten ohne medizinische Betreuung zu vermeiden und zu verhindern, dass Neugeborene ausgesetzt oder sogar getötet werden. Als niedrigschwelliges Unterstützungsangebot hat der Bund das kostenlose Hilfetelefon Schwangere in Not anonym und sicher unter der Rufnummer 0800/ eingerichtet. Das Telefon ist rund um die Uhr erreichbar und vermittelt Schwangere an eine Beratungsstelle vor Ort weiter. Auch online gibt es Informationen und anonyme Beratung auf der Internetseite Beratung & Geburt vertraulich des Bundesfamilienministeriums. Mutterschaft: Sozialhilfeleistungen Frauen, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten während der Schwangerschaft besondere Leistungen, wie zum Beispiel für notwendige Erstausstattungen. Zuschüsse zur Erstausstattung kann auch Schwangeren mit geringfügigem Einkommen und Personen, die sonst keinen Anspruch auf Sozialhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II haben, gewährt werden. Sofern vorher beantragt, werden die Zuschüsse in Form pauschaler Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Für schwangere Frauen in Notlagen vermitteln Schwangerschaftsberatungsstellen Hilfen und Zuwendungen, die von der Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens gewährt werden. So wird Geld für die Erstausstattung, zum Beispiel für die Anschaffung eines Kinderwagens oder Mobiliars, zur Verfügung gestellt oder es werden Betreuungskosten für das Kind auf bestimmte Zeit übernommen. Voraussetzung ist, dass andere
4 Hilfen nicht oder nicht in ausreichender Höhe oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Stiftungshilfen, die grundsätzlich bis zur Entbindung beantragt werden müssen, können auch für Zeiten nach der Geburt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zugesagt werden. Die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens dürfen nicht auf gesetzliche Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe angerechnet werden. Höhe und Umfang der gewährten Unterstützung hängt vom jeweiligen Fall ab. Der Antrag ist in einer Schwangerschaftsberatungsstelle in der Nähe zu stellen. Dabei kann zugleich eine umfassende, vertauensvolle Beratung erfolgen. Mutterschaft: Mutterschutz Der gesetzliche Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz geregelt. Die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende) Mutter und ihr Kind sollen vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt geschützt werden. Mutterschaft: Gesundheitsschutz Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz. Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote umfassen. Dazu zählen: Mutterschutzfrist vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden. Wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, kann sie aber weiter arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Mutterschutzfrist nach der Entbindung (absolutes Beschäftigungsverbot): Im Normalfall acht Wochen, bei Frühgeburten im medizinischen Sinn oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen dürfen die Mütter nicht beschäftigt werden auch dann nicht, wenn sie dazu bereit wären. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen: Individuelle Beschäftigungsverbote gelten, wenn nach ärztlichem Zeugnis eine Fortführung der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet. Generelle Beschäftigungsverbote gelten für werdende und stillende Mütter, wenn Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe bestehen sowie für Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit. Mutterschaft: Kündigungsschutz Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt. Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Ausnahmsweise ist eine Kündigung bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Diese dürfen nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes in Verbindung stehen. Der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen zuerst bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Mutterschaft: Freistellung und Stillzeiten Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Die Zeit muss in diesen Fällen nicht nachgearbeitet werden. Zudem darf der werdenden Mutter dadurch kein Verdienstausfall entstehen.
5 Powered by TCPDF ( Mutterschaft Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht außerdem für die zum Stillen erforderliche Zeit. Auch diese Zeit muss weder vor- noch nachgearbeitet werden. Es darf kein Verdienstausfall durch die Stillzeit entstehen. Mutterschaft: Einstellungsgespräch Bei Einstellungsgesprächen muss auf die Frage, ob eine Schwangerschaft bei der Bewerberin besteht, grundsätzlich nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden. Schließlich verstößt diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot. wir-sind-alleinerziehend: Wir lieben Alleinerziehende! Hier kannst du gerne mit dabei sein! Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen
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