I. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

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1 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne I. Mindestlohn 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 1 ). Danach finden in Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Regelungen über die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze für alle regelmäßig in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung. Sie finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung 2 ). Außerdem finden die Rechtsnormen von Tarifverträgen in bestimmten Branchen zwingend auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich (d. h. Deutschland) beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine die Allgemeinverbindlichkeit anordnende Rechtsverordnung vorliegt, insofern Gegenstand des Tarifvertrages u. a. die Mindestentgeltsätze, einschließlich der Überstundensätze, sind 3 ). Dies gilt u. a. auch für die folgenden Arbeitsbedingungen: Die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld. Die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen an und von gemeinsamen Urlaubskassen der Tarifvertragsparteien. In diese zwingenden gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes sind insbesondere auch die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes i. S. d. Baubetriebe-Verordnung einbezogen 4 ). Im Baugewerbe gilt deshalb zwingend der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 5 ). Die Mindestlöhne Mindestlöhne gelten zwingend 1 ) Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) vom 20. April 2009 abgedruckt im Anhang, Seite 45 ff. 2 ) 2 AEntG. 3 ) 3 i. V. m. 7 AEntG. 4 ) 3 AEntG i. V. m. Baubetriebe-Verordnung. 5 ) Abgedruckt auf Seite 73 ff. (Mindestlöhne bis ) bzw. auf Seite 77 ff. (Mindestlöhne ab ).

2 12 I. Mindestlohn gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die in einem Baubetrieb 6 ) beschäftigt sind. Ausgenommen sind lediglich Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Reinigungspersonal für Verwaltungs- und Sozialräume des Betriebes. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch geringfügig Beschäftigten, Ferienarbeitern (Schüler, Studenten) und leistungseingeschränkten Arbeitnehmern der Mindestlohn zu zahlen ist, sofern sie volljährig sind. Mindestlöhne sind sowohl von inländischen als auch von Arbeitgebern mit Betriebssitz im Ausland, die in Deutschland tätig sind, zwingend zu zahlen 7 ). 2. Höhe der Mindestlöhne Ort der Baustelle entscheidend Derzeit gelten aufgrund allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge im Bau- und Baunebengewerbe nachstehende Mindestlöhne (Stand: Juni 2009). Dabei ist zu differenzieren, ob der Arbeitsort (die Baustelle) in den alten oder in den neuen Bundesländern oder in Berlin liegt, wobei ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber seinen Betriebssitz in den alten Bundesländern hat, auch bei einem Einsatz in den neuen Bundesländern seinen Anspruch auf den (höheren) West-Mindestlohn behält. Entsprechendes gilt bzgl. eines Betriebssitzes in Berlin. Zur Abgrenzung zwischen Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2 im Baugewerbe siehe Seite 81 ff Alte Bundesländer (ohne Berlin) Bau(haupt)gewerbe 8 ) Mindestlohn 1 10,70 E ( ) 1 0,80 E ( ) 9 ) 1 0,90 E ( ) Mindestlohn 2 12,85 E ( ),90 E ( ) 9 ),95 E ( ) 6 ) Baubetrieb i. S. d. 6 Abs. 2 AEntG i. V. m. Baubetriebe-Verordnung i. V. m. 175 Abs. 2 SGB III. 7 ) 8 AEntG. 8 ) Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2008 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 29. August 2008). 9 ) Zum Zeitpunkt der Drucklegung des Buches waren die Mindestlöhne für die Zeit ab noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung noch vor dem erfolgt.

3 2. Höhe der Mindestlöhne Abbruchgewerbe 10 ) Dachdeckerhandwerk 11 ) Mindestlohn 10,40 E ( ) Elektrohandwerk 12 ) Mindestlohn 9,55 E ( ) 9,60 E ( ) Maler/Lackierer 13 ) Mindestlohn 1 8,05 E ( ) Mindestlohn 2 11,05 E ( ) Gebäudereinigerhandwerk 14 ) Lohngruppe 1 8,15 E ( ) Lohngruppe 6 15 ) 10,80 E ( ) 2.2. Neue Bundesländer Bau(haupt)gewerbe 16 ) Mindestlohn 1 9,00 E ( ) 9,25 E ( ) 17 ) 9,50 E ( ) 9,75 E ( ) Mindestlohn 2 9,80 E ( ) 18 ) 10 ) Die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008 (Bundesanzeiger vom 28. März 2008, S. 1103) sah bis folgende Mindestlöhne vor: im Westen Mindestlohn 1: 9,79 Euro, Mindestlohn 2: 11,96 Euro, im Osten Mindestlohn 1: 9,10 Euro, Mindestlohn 2: 10,16 Euro. 11 ) Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21. Dezember 2006 (Bundesanzeiger Nr. 245 vom 30. Dezember 2006). 12 ) Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke vom 18. September 2007 (Bundesanzeiger vom 22. September 2007, S. 7603). 13 ) Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 20. März 2008 (Bundesanzeiger vom 28. März 2008, S. 1104). Der Mindestlohn 1 gilt für ungelernte Arbeitnehmer, die einfache Hilfstätigkeiten ausführen. Der Mindestlohn 2 gilt für Gesellen, die Facharbeiten ausführen. 14 ) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008 (Bundesanzeiger vom 29. Februar 2008, Seite 762). 15 ) Die Lohngruppe 6 ist der Mindestlohn 2 im Gebäudereinigerhandwerk und gilt insbesondere für Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen sowie von Außenbeleuchtungsanlagen. 16 ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote ) Ab dem entfällt der Mindestlohn 2 i. S. d. AEntG in den ostdeutschen Bundesländern ersatzlos (siehe dazu TV Mindestlohn vom 23. Mai 2009, Seite 77 ff.).

4 14 I. Mindestlohn Abbruchgewerbe 19 ) Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk 20 ) Mindestlohn 8,05 E ( ) Maler/Lackierer 21 ) 8,20 E ( ) Mindestlohn 1 7,50 E (bis ) Mindestlohn 2 9,65 E (bis ) Gebäudereinigerhandwerk 22 ) Lohngruppe 1 6,58 E (bis ) Lohngruppe 6 23 ) Sachsen-Anhalt 8,01 E ( ) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen 8,26 E ( ) Brandenburg-Ost, Potsdam 8,34 E (bis ) 2.3. Berlin Bau(haupt)gewerbe 24 ) Mindestlohn 1 10,70 E ( ) 1 0,80 E ( ) 25 ) 1 0,90 E ( ) Mindestlohn 2 12,70 E ( ),75 E ( ) 25 ),85 E ( ) Abbruchgewerbe 26 ) 19 ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote ) Siehe Fußnote 10.

5 3. Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 5 Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk wie in den neuen Bundesländern Maler/Lackierer Gebäudereinigerhandwerk 3. Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 3.1. Meldepflicht Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs 27 ) des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschäftigen, sind verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung 28 ) vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält ( 18 Abs. 1 AEntG). Wesentlich sind die Angaben über 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle, 4. Ort im Inland, an dem die Unterlagen bereitgehalten werden, aus denen sich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers ergeben, 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden, 6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und 7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten. Auch für Arbeitnehmer gilt: Wer schreibt, bleibt! Änderungen hat der Arbeitgeber unverzüglich zu melden. 27 ) Siehe 2, 4 AEntG. 28 ) Zuständige Behörde ist die Oberfinanzdirektion Köln, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Neusser Straße 159, Köln.

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