Studienortwechsel nach Würzburg

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1 Juristische Fakultät Studienortwechsel nach Würzburg Fortsetzung eines an einer anderen Universität begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg Allgemeine Studienberatung der Juristischen Fakultät Aylin Braun; Jenny Grimm, LL.M. Eur. Sprechstunde: Mo. und Mi.: Uhr Studiendekanat der Juristischen Fakultät, Zi. 31 Domerschulstr. 16, Würzburg Tel.: (09 31) Homepage:

2 I. Grundsätzliches zur Einschreibung Die Einschreibung ab dem 2. Fachsemester bedarf derzeit grundsätzlich keiner vorherigen Bewerbung und Zulassung. Sie kann vielmehr in der dafür angekündigten Einschreibefrist erfolgen. Jedoch können die Regelungen über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und an den Übungen für Fortgeschrittene einer Einschreibung entgegenstehen. Wo dies nicht zutrifft, kann die Vorlage eines Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder einer Bescheinigung des Dekans der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg notwendig sein, um zu belegen, dass keine Bedenken gegen die Einschreibung bestehen. II. Nachweise für die Einschreibung 1. Wechsler ohne Zwischenprüfung Studierende, die das Studium an der Universität Würzburg im 2. oder 3. Fachsemester fortsetzen wollen, können in der Regel weder ein Zwischenprüfungszeugnis (s. 2.) noch eine Bestätigung über die Anerkennung von Leistungen als Zwischenprüfung insgesamt (s. 3.) vorlegen. In diesem Fall kann die Studentenkanzlei der Universität Würzburg bei der Einschreibung verlangen, dass eine Bestätigung vorgelegt wird, nach der die Zulassung zur Zwischenprüfung an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg möglich ist. Diese Bestätigung erhalten die Studierenden auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Juristischen Fakultät Würzburg (s. auch unten, III. 1.) Für die Bestätigung sollte sich der Studierende rechtzeitig an das Studiendekanat der Juristischen Fakultät wenden (Adr. s. oben). Bei der Beantragung dieser Bestätigung müssen bisher erworbene Leistungsnachweise vorgelegt werden, damit festgestellt wird, ob sie als Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung oder Teilleistungen der Zwischenprüfung angerechnet werden können (s. auch unten, III. 1.). In Zweifelsfällen kann auch verlangt werden, dass eine Bestätigung der Universität, an der bisher studiert wurde, vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass eine Zwischenprüfung nicht endgültig nicht bestanden wurde und welche Wiederholungsmöglichkeiten bestehen. Bei Studierenden, die das Studium ab dem 3. Semester an der Universität Würzburg fortsetzen wollen, wird es vor allem um die Anrechnung einzelner Zwischenprüfungsleistungen gehen. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Studiendekanat (s. oben). 2. Wechsler mit Zwischenprüfung Wurde die Zwischenprüfung an einer anderen inländischen Universität bestanden, wird das Zeugnis von der Juristischen Fakultät Würzburg anerkannt (auch hierfür wenden Sie sich bitte an das Studiendekanat, s. oben). Das Zwischenzeugnis ist bei der Einschreibung vorzulegen.

3 3. Wechsler ohne Zwischenprüfung aber mit gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen Ist das Studium an einer Juristischen Fakultät erfolgt, an der keine Zwischenprüfung eingerichtet ist, wurden aber in einem Grundlagenfach (Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie) sowie im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht Leistungen erbracht, die als Teilleistungen der Zwischenprüfung angerechnet werden können, so dass das Bestehen der Zwischenprüfung insgesamt festgestellt werden kann, so ist eine solche Bestätigung des Dekans der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg vorzulegen. Sie ist rechtzeitig beim Studiendekanat der Juristischen Fakultät zu beantragen (s. oben). Dabei sind die Zeugnisse im Original oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen. III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zwischenprüfung und den Übungen für Fortgeschrittene; Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen Unberührt von der Notwendigkeit, bei der Einschreibung Nachweise vorzulegen, bleibt das Erfordernis, für die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene bestimmte Leistungen vorzuweisen. 1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zwischenprüfung a) Bestehen bestimmter Abschlussklausuren im 1. und 2. Semester An der Juristischen Fakultät Würzburg ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Teilprüfungen für die Zwischenprüfung in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht das Bestehen jeweils einer Abschlussklausur in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht. Diese Abschlussklausuren sollen bis Ende des zweiten Semesters bestanden werden, vgl. 23 StPrO. Kann der Studierende nicht für jedes Gebiet einen anrechenbaren Leistungsnachweis vorweisen und würde er sich nach dem Wechsel an die Universität Würzburg im 3. Fachsemester befinden, ist ein Wechsel an die Universität Würzburg zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht möglich. b) Zulassung zur Zwischenprüfung Wer nicht vom 1. Fachsemester an ohne Unterbrechung als Student im Studiengang der Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg immatrikuliert war, aber noch an der Zwischenprüfung teilnehmen muss (oder Teilen von ihr), muss schriftlich einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung an den Dekan stellen und zwar spätestens einen Monat ab Beginn der Vorlesungszeit des ersten Prüfungssemesters (nähere Informationen erhalten Sie beim Studiendekanat). Eine Zulassung zur Zwischenprüfung ist auf jeden Fall dann zu versagen, wenn die Zwischenprüfung bzw. vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden. Dieser Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist von der für jede Teilprüfung zusätzlich erforderlichen, in einer Ausschlussfrist vorzunehmenden Anmeldung beim Zwischenprüfungsamt ( 34 StPrO) zu unterscheiden (Näheres hierzu s. Flyer Zwischenprüfung ).

4 2. Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät Würzburg ist neben der rechtzeitigen Anmeldung das Bestehen der Zwischenprüfung. Zusätzlich wird für die Zulassung zu den Übungen in den Fächern Bürgerliches Recht und Öffentliches Recht verlangt, dass eine Ferienhausarbeit für Anfänger bestanden wurde. Ferner ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Übung für Bürgerliches Recht, das Bestehen einer Abschlussklausur aus der Vorlesung Erbrecht oder Familienrecht und für die Teilname an der Übung für Öffentliches Recht, das Bestehen einer Abschlussklausur aus der Vorlesung Kommunalrecht oder Polizeiund Sicherheitsrecht (zu den Einzelheiten s. auch Flyer Übungen für Fortgeschrittene ). Es besteht nun beispielsweise die Möglichkeit, eine an einer anderen Universität bestandene Hausarbeit (z.b. auch eine Hausarbeit, die im Rahmen einer kleinen Übung angefertigt wurde) als Ferienhausarbeit für Anfänger anzuerkennen (auch hierzu wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Studiendekanat, s. oben). Auch Klausuren aus den genannten Vorlesungen können anerkannt werden. In den Fällen, in denen der Studierende jedoch schon die Voraussetzungen für die Zulassung zur großen Übung an seiner bisherigen auswärtigen Fakultät besitzt, kann der Studierende ohne die eben genannten besonderen Voraussetzungen für die Übungen für Bürgerliches Recht und für Öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg zugelassen werden (sog. Bonusregelung). Beispielsweise kann dem Studierenden die Anfertigung einer Hausarbeit für Anfänger ganz erlassen werden. Dazu sollte eine Bestätigung des Dekanats der bisherigen juristischen Fakultät beim Studiendekanat vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass aufgrund der vorgelegten Zeugnisse eine Teilnahme an allen Übungen für Fortgeschrittene möglich ist, oder der Text der Studienordnung, aus der sich dies eindeutig ergibt. IV. Bereits erworbene Leistungsnachweise aus den Übungen für Fortgeschrittene Für bereits erworbene Leistungsnachweise aus den Übungen für Fortgeschrittene gilt Folgendes: 1. Handelt es sich um Leistungsnachweise, die an einer anderen bayerischen Fakultät erworben wurden, so kann der Student diese bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung direkt beim Landesjustizministerium vorlegen. Eine vorherige Anerkennung durch die Juristische Fakultät ist in diesem Fall grundsätzlich nicht nötig. Voraussetzung dafür, dass das Landesjustizprüfungsamt den Leistungsnachweis anerkennt, ist, dass auf dem Leistungsnachweis die Übung mit für Fortgeschrittene oder für Vorgerückte bezeichnet wurde oder dass die Vorschrift, nach der er erworben wurde, zitiert ist. 2. Handelt es sich um Leistungsnachweise, die an einer anderen deutschen, nicht bayerischen, Fakultät erworben wurden, so müssen diese zunächst von der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg anerkannt werden (hierzu wenden Sie sich bitte an das Studiendekanat, s. oben). Voraussetzung hierfür ist, dass auf dem Leistungsnachweis die Übung mit für Fortgeschrittene oder für Vorgerückte bezeichnet oder die Vorschrift, nach der er erworben wurde, zitiert ist.

5 3. Zur Anerkennung von Leistungsnachweisen, die im Ausland erworben wurden s. Flyer Anerkennung von Leistungsnachweisen aus dem Ausland. V. Prüfungsfristen für die Erste Juristische Staatsprüfung Bei einem Wechsel an die Juristische Fakultät der Universität Würzburg müssen auch die Prüfungsfrist für die Erste Juristische Staatsprüfung nach 26 Abs. 2 S. 1 JAPO 2003, wonach die Prüfung erstmals zwingend nach dem zwölften Semester abgelegt werden muss und das Erfordernis nach 22 Abs. 1 S. 3 JAPO 2003, wonach grundsätzlich die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Halbjahre an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten sind, beachtet werden. VI. Sonstiges Beabsichtigen Studenten, die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern abzulegen, und haben sie Zweifel, ob ihre Zeugnisse den Anforderungen der 24 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 2 S. 1 und 25 JAPO 2003 entsprechen, so können sie sich an das Landesjustizprüfungsamt beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz ( Tel.: 089 / ) wenden, soweit nicht die Fakultäten zuständig sind. Stand:

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