Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in der Bundesrepublik Deutschland

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1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in der Bundesrepublik Deutschland Fachanwälte für Verwaltungsrecht LMU München - Juristische Fakultät Freitag, Referent: Rechtsanwalt Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße München Telefon (089) Telefax (089) info@hoffmann-gress.de 1 Inhaltsübersicht A) Entwicklung des Abfallrechts in Deutschland B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 C) Aktuelle Streitpunkte zum Kreislaufwirtschaftsrecht D) Abfallrechtliche Verantwortlichkeiten E) Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Kreislaufwirtschafts- / Abfallrecht 2 1

2 A) Entwicklung des Abfallrechts in Deutschland Ausgangssituation Müllnotstand vor 1972: etwa Müllkippen (heute z.t. Altlasten) in den 80er und 90er Jahren des 20. Jh.: Zahl der Deponien unter gesenkt Bau zahlreicher Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und für industrielle Abfälle heute: für Siedlungsabfälle deutschlandweit nur noch 160 Deponien in Betrieb, keine Ablagerung von Abfällen ohne Vorbehandlung zulässig 3 A) Entwicklung des Abfallrechts in Deutschland Abfallwirtschaft hat sich seit Beginn der 70er des 20. Jh. enorm entwickelt: ab Mitte der 80er Jahre Vorgaben für Abfallhierarchie durch Vermeiden, Verwerten, Beseitigen Verwertung von Metallen, Textilien, Papier Getrenntsammlung von Abfällen, Sortierung, Nutzung heute: mehr als Personen in der Kreislaufwirtschafts- und Abfallwirtschaft in D beschäftigt jährlicher Umsatz des Sektors liegt bei mehr als 50 Mrd. 4 2

3 A) Entwicklung des Abfallrechts in Deutschland Rechtliche Grundlagen für die Abfallwirtschaft Europarecht - Bundesrecht - Recht der Bundesländer - kommunale Satzungen Europäische Gemeinschaft hat seit 1974 zahlreiche Richtlinien und Verordnungen erlassen, die das Abfallrecht der Mitgliedstaaten entscheidend prägen, insbesondere: Abfallrahmenrichtlinie (2008/98) vom Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit Vermeidung und Verringerung schädlicher Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen effizientere Ressourcennutzung 5 A) Entwicklung des Abfallrechts in Deutschland Rechtliche Grundlagen für die Abfallwirtschaft EU-weite Richtlinien und Verordnungen auch für die Einstufung und Behandlung gefährlicher Abfälle, für die Einrichtung und den Betrieb von Deponien und Abfallverbrennungsanlagen sowie für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union darüber hinaus EU-Richtlinien für Verpackungen, Batterien, Altfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte, Altöl, PCB, PCT Umsetzung in nationales Recht 6 3

4 A) Entwicklung des Abfallrechts in Deutschland Historie des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG) vom (BGBl. I S. 873) Abfallgesetz (AbfG) vom (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501) erstmals: Vorrang der Abfallverwertung vor der Abfallbeseitigung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom (BGBl. I S. 2705), in Kraft getreten am weitgehende Übernahme des (weiten) europäischen Abfallbegriffs, Vorrang der Abfallvermeidung und Verwertung vor der Beseitigung, Regelungen über die Zuständigkeit der Abfallentsorgung (Dualismus Kommunen/private Entsorger) Weg in die Kreislaufwirtschaft 7 A) Entwicklung des Abfallrechts in Deutschland Historie des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom (BGBl. I S. 212) regelt grundlegend den Umgang mit sowie die Sicherstellung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen und die damit gekoppelte Förderung der Kreislaufwirtschaft Zentrale Ziele: Anfall von Abfällen erheblich reduzieren Förderung der Kreislaufwirtschaft Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen 8 4

5 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Leitgesetz für den Bereich der Kreislaufwirtschaft und der Abfallentsorgung wird ergänzt durch zahlreiche weitere umweltrechtliche Vorschriften (insbesondere Abfallverbringungsgesetz, Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundesberggesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz) sowie durch zahlreiche untergesetzliche Rechtsverordnungen (z.b. Altholzverordnung, Bioabfallverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Deponieverordnung, Nachweisverordnung etc.) 9 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Gliederung des Gesetzes 1.Allgemeine Vorschriften ( 1-5) allgemeine Vorschriften über den Gesetzeszweck und den Geltungsbereich zentrale Begriffsbestimmungen (Abfall, Besitzer, Erzeuger, Verwertung, Recycling, ) Regelungen zu Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft 10 5

6 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Gliederung des Gesetzes 2.Grundsätze und Pflichten der Entsorger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ( 6-22) Abfallhierarchie - Rangfolge und Hochwertigkeit der Abfallverwertungsmaßnahmen Getrennthaltungspflichten öffentlich-rechtliche Entsorgung und Überlassungspflichten 11 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Gliederung des Gesetzes 3.Teile 3 und 4 ( bzw ) regeln Grundfragen der Produkt- und der Planungsverantwortung 4.Teile 5, 6 und 7 ( 45-46, und 56-57) Bestimmungen zu Absatzförderung und Abfallberatung abfallrechtliche Überwachung Entsorgungsfachbetriebe 12 6

7 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Gliederung des Gesetzes 5.Teil 8 ( 58-61) Bestimmungen zur Betriebsorganisation, zum Betriebsbeauftragten für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte 6.Teil 9 ( 62-72) Schlussbestimmungen Bußgeldvorschriften 13 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Grundbegriffe des Kreislaufwirtschaftsrechts Abfallbegriff Schlüsselbegriff für das Kreislaufwirtschaftsrecht, der den Anwendungsbereich des Gesetzes erst eröffnet Abfälle im Sinne des Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, 3 Abs. 1 S. 1 KrWG eine Entledigung ist nach 3 Abs. 2 KrWG anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt 14 7

8 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Grundbegriffe des Kreislaufwirtschaftsrechts Abfallbegriff 3 Abs. 3 KrWG regelt darüber hinaus eine Fiktion der Entledigungsabsicht 3 Abs. 4 KrWG enthält den objektiven Abfallbegriff als Auffangfunktion ein Stoff oder Gegenstand kann Abfall sein, weil seine Behandlung als Abfall geboten ist, auf den Willen des Besitzers kommt es hierfür nicht an (z.b. Autowrack) 15 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Grundbegriffe des Kreislaufwirtschaftsrechts Unterscheide: Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung ( 3 Abs. 1 S. 2 KrWG) Abfallbegriff bezieht ausdrücklich zu verwertende Stoffe mit ein, um im Sinne einer Kreislaufwirtschaft die Stoffströme umfassender dem abfallrechtlichen Instrumentarium unterstellen zu können entscheidend für die Einordnung ist, ob Abfälle tatsächlich verwertet werden oder nicht Verwertungsbegriff in 3 Abs. 23 KrWG ( Substitutionsformel ) 16 8

9 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Grundbegriffe des Kreislaufwirtschaftsrechts Abfallverwertung ( 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG) jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden z.b. Verwendung als Sekundärbrennstoff, Papierrecycling, Kompostierung etc. 17 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Grundbegriffe des Kreislaufwirtschaftsrechts 5-stufige Abfallhierarchie ( 6 KrWG) Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge nach Abs Vermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung 3. Recycling 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetischer Verwertung und Verfüllung 5. Beseitigung 18 9

10 B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Grundbegriffe des Kreislaufwirtschaftsrechts 5-stufige Abfallhierarchie ( 6 KrWG) Verhältnis Verwertung / Beseitigung ( 7) Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung, es sei denn die Beseitigung gewährleistet besseren Umweltschutz nach Maßgabe von 6 Abs. 2 (7 Kriterien) Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach 7 Abs. 3 Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach 7 Abs B) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Grundbegriffe des Kreislaufwirtschaftsrechts 5-stufige Abfallhierarchie ( 6 KrWG) kritisch: Modifikation der Rangfolge innerhalb der Verwertungsmaßnahmen (Recycling, sonstige Verwertung) ( 8) Vorrang der besseren umweltverträglichen Maßnahme ( 6 Abs. 2, 8 Abs. 1) (zu berücksichtigen sind: Emissionen, Schonung der natürlichen Ressourcen, Energieeinsatz und -gewinn, Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit und soziale Folgen) Streitpunkt: energetische Verwertung 20 10

11 C) Aktuelle Streitpunkte zum Kreislaufwirtschaftsrecht Überlassungspflichten an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Grundsatz: Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind zur (eigenverantwortlichen) Entsorgung verpflichtet ( 7 Abs. 2, 15 Abs. 1) Einschränkung durch Überlassungspflichten für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme der Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken ( 17 Abs. 1 S. 1) Beauftragung Dritter mit der Verwertung nach 22 KrWG oder eine Verbringung auf fremde Grundstücke ist damit für private Haushalte ausdrücklich ausgeschlossen (nur Eigenkompostierung zulässig) 21 C) Aktuelle Streitpunkte zum Kreislaufwirtschaftsrecht Überlassungspflichten an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger besteht nur für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbe, Dienstleistung) ( 17 Abs. 1 S. 2) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen können privat entsorgt werden Privatisierung der Abfallentsorgung 22 11

12 C) Aktuelle Streitpunkte zum Kreislaufwirtschaftsrecht Überlassungspflichten an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Konflikt: Kommunen - private Entsorger / Wertstofftonne Wem gehören werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen? fällt überhaupt Abfall an? ( Privatverkäufe an Schrotthändler, Papierbank ) Streitpunkt: Überlassungspflichten versus EU-Warenverkehrs- / Wettbewerbsfreiheit Einschränkungen der EU-Grundfreiheiten möglich, soweit dies erforderlich ist, um Erfüllung der Daseinsvorsorgeaufgabe sicherzustellen (Art. 106 AEUV) Überlassungspflichten europarechtskonform, wenn gleichzeitig private gewerbliche Sammlungen zugelassen werden 23 C) Aktuelle Streitpunkte zum Kreislaufwirtschaftsrecht Neuregelung der gewerblichen Sammlung im KrWG 17 Abs. 2 S. 1 KrWG: Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle 4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. derzeit über 100 verwaltungsgerichtliche Urteile zu gewerblichen Sammlungen Neuregelung des 17 Abs. 3 KrWG (Was sind entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen?) 24 12

13 D) Abfallrechtliche Verantwortlichkeiten Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Risiken bei Abfallerzeugern, Entsorgungsfachbetrieben, Beförderern und Einsammlern und Betriebsbeauftragten für Abfall OWi-Tatbestände des 69 Abs. 1 KrWG 25 D) Abfallrechtliche Verantwortlichkeiten Strafrechtliche Risiken unerlaubter Umfang mit gefährlichen Abfällen, 326 StGB Tatgegenstand sind gefährliche Abfälle unbefugtes Sammeln, Ablagern, Beseitigen etc. von Abfällen strafbare Handlung, wenn die Abfälle eine bestimmte in 326 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB näher beschriebene Qualität aufweisen (z.b. Gifte, explosionsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Abfälle, die geeignet sind, ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen) 26 13

14 D) Abfallrechtliche Verantwortlichkeiten Strafrechtliche Risiken unerlaubtes Betreiben von Anlagen, 327 StGB Sicherstellung, dass Anlagen, von denen typischerweise besondere Umweltgefahren ausgehen, vor ihrer Errichtung und Inbetriebnahme ein geregeltes Zulassungsverfahren (z.b. nach BImSchG) durchlaufen unerlaubter Umgang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Gütern, 328 Abs. 3 StGB besonderer Straftatbestand für den sachwidrigen Umgang mit gefährlichen Stoffen 27 E) Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Kreislaufwirtschafts- / Abfallrecht Beratung von Kommunen / Unternehmen im Konfliktfeld der abfallrechtlichen Überlassungspflichten ( 17 KrWG), gewerbliche Sammlungen, bei Abfallwirtschaftskonzepten Vertretung von Sammlern, Beförderern, Anlagenbetreibern bei behördlichen Anordnungen / Verwaltungsakten vor den Verwaltungsgerichten Gestaltung von Entsorgungsverträgen Mitwirkung bei der Erlangung von Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen Vertretung in Bußgeldverfahren, Umweltstrafverfahren 28 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fachanwälte für Verwaltungsrecht Referent: Rechtsanwalt Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße München Telefon (089) Telefax (089)

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