Bericht des Integrationsamtes Land Brandenburg Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben

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1 Bericht des Integrationsamtes Land Brandenburg 2013 Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben

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3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Ausgleichsabgabe (Einnahmen/Ausgaben) Einnahmen Ausgaben Aufgaben des Integrationsamtes Leistungen an Arbeitgeber und an schwerbehinderte Menschen Leistungen an Integrationsprojekte Integrationsfachdienste (IFD) Leistungen zur Unterstützung der Betrieblichen Prävention und Förderung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Bildungs- und Aufklärungsarbeit Kündigungsschutz Rechtsmittel / Widerspruchs- und Klageverfahren Initiative Inklusion Handlungsfeld Berufsorientierung / Modell Übergang Schule-Beruf (ÜSB) Handlungsfeld neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes Handlungsfeld neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen INHALTSVERZEICHNIS 3

4 1. Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, ich freue mich, dass der Jahresbericht Ihr Interesse gefunden hat und möchte Sie ermutigen weiterzulesen. Ich kann Ihnen versichern es lohnt sich! Gemeinsam mit allen Partnern wirken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Integrationsamt darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen dauerhaft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Die nachfolgende Bilanz der 2013 wahrgenommenen Aufgaben und gewährten Leistungen zeigt an Hand der Daten und Fakten deutlich, dass sich das Land Brandenburg weiter auf den Weg gemacht hat hin zu einem inklusiven Arbeitsmarkt für alle Menschen! Die Umsetzung der Initiative Inklusion des Bundes und des Behindertenpolitischen Maßnahmenpakets des Landes Brandenburg im Handlungsfeld Teilhabe am Arbeitsleben verläuft erfolgreich. Bis zum sind beispielsweise Fördermittel für 154 neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte arbeitslose Menschen bewilligt worden. Die absolute Zahl der schwerbehinderten arbeitslosen Menschen in Brandenburg ist weiter gesunken. Gute Beispiele von Menschen mit Schwerbehinderung und ihren Arbeitgebern in den Betrieben und Dienststellen im Land Brandenburg machen Mut, mehr Teilhabe zu wagen. Das Integrationsamt und die in seinem Auftrag tätigen Integrationsfachdienste unterstützen dabei und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Bewährt hat sich auch die enge Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern um gemeinsam passgenaue Lösungen vor Ort im Betrieb oder der Dienststelle zu entwickeln. 4 VORWORT

5 Detaillierte Informationen zu den Schwerpunkten der Tätigkeit des Integrationsamtes im Jahr 2013, dem fünften Jahr nach dem Inkrafttreten der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen finden Sie auf den folgenden Seiten. Stellvertretend für viele andere gute Praxisbeispiele möchte ich mich bei Steffen Schneider, Paul Höppner, Claudia Hannemann und ihren Arbeitgebern herzlich bedanken. Sie waren bereit, in unserem gemeinsam mit der Regionaldirektion Berlin Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit im Berichtsjahr erstellten Film Unterstützte Beschäftigung lohnt sich für alle, mitzuwirken. Wir dürfen dadurch teilhaben an ihren persönlichen Erfahrungen und können sehen, dass Vorbehalte und Barrieren in den Köpfen unnötig sind. Das Berichtsjahr war geprägt durch die Filmherstellung im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Fachtagung zur Unterstützten Beschäftigung im August 2013 mit über 130 Teilnehmern. Besonders stolz bin ich darauf, dass unser Film inzwischen auch bundesweit Aufmerksamkeit gefunden hat. Im Musikvideo der Cottbuser Band SGB 9 zum Film heißt es: Es lohnt sich nicht weg zu sehn, es lohnt sich das anzugehen In diesem Sinne grüßt Sie Simone Wuschech Leiterin des Integrationsamtes im Landesamt für Soziales und Versorgung Land Brandenburg PS: Übrigens einen Link zum Film finden Sie auf Seite 26 VORWORT 5

6 2. Ausgleichsabgabe (Einnahmen / Ausgaben) 2.1 Einnahmen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gem. 71 SGB IX verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die gesetzlich festgeschriebene Beschäftigungspflicht verfolgt den Zweck, schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz nach 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe (AAG) an das Integrationsamt zahlen. Ziel ist es, durch die AAG Arbeitgeber anzuhalten, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen (Antriebsfunktion) und gleichzeitig dient die AAG dazu, die behinderungsbedingten erhöhten Kosten im Rahmen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen für die Arbeitgeber auszugleichen (Ausgleichsfunktion). Die AAG ist jährlich zeitgleich mit der Erstattung der Anzeige nach 80 Abs. 2 SGB IX an die Agentur für Arbeit, d.h. bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, an das für den Arbeitgebersitz zuständige Integrationsamt zu zahlen. Für Ausgleichsabgabeforderungen, die bis zum 31. März nicht beglichen sind, erhebt das Integrationsamt entsprechend 77 Abs. 4 Satz 3 SGB IX Säumniszuschläge. Für das Erhebungsjahr 2012 gingen beim Integrationsamt des Landes Brandenburg Anzeigen nach 80 Abs. 2 SGB IX ein, darunter Anzeigen von zahlungspflichtigen Arbeitgebern Arbeitgeber haben in 2013 die für 2012 geschuldete Ausgleichsabgabe unaufgefordert überwiesen. In 246 Fällen musste das Integrationsamt für diesen Zeitraum entsprechende Feststellungsbescheide erlassen. 403 Arbeitgeber haben die für das Erhebungsjahr 2012 geschuldete Ausgleichsabgabe nicht fristgerecht gezahlt. Bei diesen Arbeitgebern wurden Säumniszuschläge erhoben. Im Haushaltsjahr 2013 hat das Integrationsamt 12,4 Mio. Euro Ausgleich- 6 AUSGLEICHSABGABE (EINNAHMEN / AUSGABEN)

7 sabgabe eingenommen. Hinzu kamen die Einnahmen aus dem Finanzausgleich zwischen den Integrationsämtern in Höhe von 2,2 Mio. Euro sowie die sonstigen Einnahmen aus Säumniszuschlägen, Zinsen, Darlehenstilgungen sowie Leistungen der Refinanzierung der Integrationsfachdienste durch Beauftragung anderer Träger in Höhe von 0,88 Mio. Euro. Zum wurden entsprech - end 77 Abs. 4 SGB IX i. V. m. 36 Schwerbehinderten - Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) 20 v.h. des im Zeitraum vom bis (= 2,46 Mio. Euro) eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weitergeleitet. Somit standen dem Integrationsamt im Haushaltsjahr 2013 für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben 13,62 Mio. Euro zur Verfügung. HH-Jahr Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe 10,28 11,28 12,41 Abführungen an den Ausgleichsfonds beim BMAS -2,07-2,07-2,46 = Nettoaufkommen Ausgleichsabgabe 8,21 9,21 9,95 Einnahmen aus Säumniszuschlägen, Zinsen, Darlehens - tilgungen, Refinanzierung der Integrationsfachdienste, Bundesmittel der Initiative Inklusion u. a. 1,01 2,08 1,47 Zuweisungen im Rahmen des Finanz-ausgleichs zwischen den Integrationsämtern 2,03 2,74 2,20 Insgesamt 11,25 14,03 13,62 Einnahmen des Integrationsamtes aus der Erhebung der Ausgleichsabgabe in Mio. Euro (Haushaltsjahre 2011 bis 2013) AUSGLEICHSABGABE (EINNAHMEN / AUSGABEN) 7

8 2.2 Ausgaben Mittel aus der Ausgleichsabgabe werden für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet. Vorrangig werden Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots sowie Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen erbracht. Im Berichtsjahr 2013 betrugen die Ausgaben des Integrationsamtes für Leistungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt sowie zur langfristigen Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse 11,22 Mio. Euro. Die Leistungen des Integrationsamtes insbesondere die der begleitenden Hilfe sind gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig. In der Regel liegt die Zuständigkeit beim Integrationsamt, wenn behinderungsbedingte Maßnahmen ausschließlich aus einer Veränderung im Betriebsablauf bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen oder der Dienststelle resultieren und keine gesundheitlichen Verschlechterungen eingetreten sind. Bei der Neuschaffung eines Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Menschen arbeiten das Integrationsamt und der Rehabilitationsträger eng zusammen. Der Rehabilitationsträger erbringt die behinderungsbedingt erforderliche Ausstattung des Arbeitsplatzes und das Integrationsamt kann eine behinderungsunabhängige Investition am Arbeitsplatz fördern. 8 AUSGLEICHSABGABE (EINNAHMEN / AUSGABEN)

9 Gesamtausgaben des Integrationsamtes Euro Euro Leistungen an schwerbehinderte Menschen Euro Leistungen an Arbeitgeber Euro Integrationsprojekte Euro Forschungs- u. Modellvorhaben Euro Integrationsfachdienst Euro Schulung/ Öffentlichkeitsarbeit Gesamtausgaben des Integrationsamtes 2013 Im Jahre 2013 gingen beim Integrationsamt Anträge auf finanzielle Leistungen ein. Insgesamt wurden Anträge bearbeitet. Hierbei wurden 998 Bewilligungsbescheide erlassen, 56 Anträge an einen anderen Träger, in der Mehrzahl der Fälle an den nach SGB IX - Teil 1 vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger, abgegeben und zu 29 Anträgen sind ablehnende Bescheide ergangen. Hier waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung durch das Integrationsamt nicht gegeben. Fehlender Arbeitnehmerstatus, Minderung oder Beseitigung der behinderungsbedingten Probleme am Ar - beits platz durch eine andere Leistung oder Unterstützung waren unter anderem Gründe, die zur Ablehnung führten. Eine Antragsrücknahme erfolgte in 53 Fällen, 64 Anträge wurden auf andere Art und Weise abgeschlossen. Hierzu zählen die Antragsverfahren, in denen der Arbeitgeber nach erfolgter Antragstellung aus den verschiedensten Gründen nicht weiter mitwirkt. Zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben setzte das Integrationsamt mehr als 11,22 Mio. Euro. Der oben stehenden Grafik sind die für die einzelnen Ausgabearten gezahlten Beträge zu entnehmen. AUSGLEICHSABGABE (EINNAHMEN / AUSGABEN) 9

10 3. Aufgaben des Integrationsamtes Das Integrationsamt nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage des 102 Sozialgesetzbuch IX wahr. Diese beinhalten die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, die begleitende Hilfe für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, den Kündigungsschutz sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen. Sowohl Arbeitgeber als auch schwerbehinderte Menschen werden vom Integrationsamt zu Fragen, die das Arbeitsleben betreffen, beraten. 3.1 Leistungen an Arbeitgeber und an schwerbehinderte Menschen Leistungen an Arbeitgeber zur Neuschaffung von Arbeitsplätzen und für begleitende Hilfen im Arbeitsleben Ein wichtiges Kernelement der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sind die Leistungen an Arbeitgeber. Vorausset- Beispiel für eine vom Integrationsamt geförderte Arbeitsplatzeinrichtung 10 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

11 zung für die Gewährung von Leistungen durch das Integrationsamt ist immer die Bereitschaft der Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen einzustellen bzw. weiter zu beschäftigen. Das Integrationsamt versteht sich gegenüber den Arbeitgebern als Dienstleister und strebt eine schnelle und qualifizierte Unterstützung an. Durch umfassende Schulungs- und Aufklärungsarbeit werden Arbeitgeber, betriebliche Helfer und betroffene schwerbehinderte Menschen über die gesetzlichen Möglichkeiten der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben informiert. Mit vielen Betrieben und Dienststellen besteht bereits eine langjährige gute Zusammenarbeit, die sich auch 2013 fortsetzte. Es ging eine Vielzahl von Anfragen, insbesondere auch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement ein. Bei Vor-Ort-Besuchen sowohl in beschäftigungspflichtigen Unternehmen als auch in kleinen Betrieben wurden Arbeitgeber zu den hierzu im SGB IX enthaltenen Regelungen beraten. Im Berichtzeitraum erfolgten 136 Betriebsbesuche zur Beratung von Arbeitgebern über Leistungsmöglichkeiten nach dem SGB IX ohne Vorliegen eines Antrages. Arbeitgeber können nach der SchwbAV Darlehen oder Zuschüsse für folgende Maßnahmen erhalten: Schaffung von Arbeits- und Ausbil- dungsplätzen für schwerbehinderte Menschen Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben: n n Leistungen zur behinderungs ge- rechten Einrichtung von Arbeitsund Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen Leistungen bei außergewöhn- lichen Belastungen Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements n n n n n Diese Förderungen sind auch für befristete Arbeitsverhältnisse sowie für Teilzeitarbeitsplätze mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden und sozialversicherungspflichtigem Entgelt möglich. Für die Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen erteilte das Integrationsamt im Berichtszeitraum insgesamt 177 Bewilligungsbescheide. Mit den durch das Integrationsamt gewährten Leistungen konnten 168 Ar- AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 11

12 Leistungsart Schaffung von Aus - bildungs- und Arbeits - plätzen für schwerbehinderte Menschen 15 SchwbAV Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsund Ausbildungsplätzen 26 SchwbAV Prämien und Zuschüsse zur Berufsausbildung 26a, 26b SchwbAV / Job4000 Prämien BEM 26c SchwbAV Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen 27 SchwbAV darunter Betreuungsaufwand/ Unterstützungsbedarf/ arbeit geberorganisierte Assistenz darunter Betreuungsaufwand/ arbeitgeberorganisierte Assistenz und Minder lei stungs ausgleich HH-Jahr 2010 HH-Jahr 2011 HH-Jahr 2012 HH-Jahr darunter Minderleistungsausgleich Initiative Inklusion Handlungsfeld 2 Initiative Inklusion Handlungsfeld Summe Ausgaben für Leistungen an Arbeitgeber in Euro (Haushaltsjahre 2010 bis 2013) beitsplätze sowie 9 Ausbildungsplätze im Berichtszeitraum neu geschaffen werden. Für 58 schwerbehinderte Arbeitnehmer wurden Arbeitsplätze behinderungsgerecht eingerichtet bzw. durch betriebliche Maßnahmen gesichert. Außergewöhnliche Belastungen wurden für 485 schwerbehinderte Arbeitnehmer ausgeglichen. Das Integrationsamt zahlte einschließlich der Mittel im Rahmen der Initiative Inklusion aus dem Ausgleichsfonds des Bundes insgesamt Euro für Leistungen an Arbeitgeber aus. 12 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

13 Leistungen an schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben Im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können neben Betrieben und Dienststellen privater und öffentlicher Arbeitgeber auch berufstätige schwerbehinderte Menschen Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in Anspruch nehmen. Die finanziellen Leistungen dienen direkt oder mittelbar dem Ziel, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen und weiter entwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Als begleitende Hilfe zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben können Leistungen gewährt werden für: n Technische Arbeitshilfen n Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes n Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit (Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz) n Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung n Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten n Hilfen in besonderen Lebenslagen n eine notwendige Arbeitsassistenz n Unterstützte Beschäftigung. Die Arbeit des Integrationsamtes ist ausgerichtet auf eine umfassende Beratung, zeitnahe Antragsentscheidung, passgenaue Leistungsgewährung und regelmäßige Präsenz in den Unternehmen und Dienststellen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welcher Höhe Ausgleichsabgabe für die einzelnen Leistungsarten gezahlt wurde. Die Ausgaben für Leistungen an schwerbehinderte Menschen betrugen insgesamt Euro. Die für den Kostenersatz einer notwendigen Arbeitsassistenz eingesetzten finanziellen Mittel haben sich im Vergleich zu den Vorjahren bedeutend erhöht. Arbeitsassistenz ist mit einem Anteil von rd. 70 Prozent bei den Leistungen an schwerbehinderte Menschen der Hauptbaustein zur Teilhabe am Arbeitsleben. Unter dieser Leistung AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 13

14 Leistungsart Kostenersatz einer notwendigen Arbeitsassistenz 17 (1) 1.a SchwbAV HH-Jahr 2010 HH-Jahr 2011 HH-Jahr 2012 HH-Jahr Technische Arbeitshilfen 19 SchwbAV Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes 20 SchwbAV Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit 21 SchwbAV Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung 22 SchwbAV Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen der Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten 24 SchwbAV Hilfen in besonderen Lebenslagen 25 SchwbAV Trägerübergreifendes persönliches Budget 17 SGB IX Summe Leistungen an schwerbehinderte Menschen in Euro (Haushaltsjahre 2010 bis 2013) versteht man die regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung durch eine Assistenzkraft, die über gelegentliche Handreichungen hinausgeht. Diese Leistung setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch in der Lage ist, den Kernbereich der arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Arbeitsaufgaben selbständig zu erledigen. Schwerbehinderte Menschen im Land Brandenburg, die eine Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz erhalten haben, berichten von dieser Leistung als unverzichtbare Unterstützung für ihre Teilhabe am Arbeitsleben. Überwiegend erhielten Selbständige und Angestellte, die schwer körperbehindert, gehörlos oder blind sind, diese Leistung, die vorrangig für Vorlesekräfte, Handreichungen, persönliche Anleitung am Arbeitsplatz sowie für Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern genutzt wird wurden insgesamt 37 Erst- und Folgebewilligungen in der Regel über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren für Arbeitsassistenz erteilt. Die Leistungsverpflichtung des Rehabilitationsträgers wird für eine Dauer von bis zu 14 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

15 3 Jahren zunächst von den Integrationsämtern nach Beauftragung ausgeführt. Die gezahlten Mittel werden in diesen Fällen durch die Rehabilitationsträger erstattet. Die Umsetzung der Arbeitsassistenz erfolgt sowohl über das Arbeitgebermodell, d.h. der schwerbehinderte Mensch wird selbst zum Arbeitgeber seiner Assistenzkraft, als auch über Dienstleistungsfirmen, die eine Assistenzkraft bereitstellen. In Brandenburg wurden im Berichtszeitraum für insgesamt 55 schwerbehinderte Menschen Leistungen für Arbeitsassistenzen erbracht. Tatsächlich haben jedoch weitaus mehr schwerbehinderte Menschen Unterstützungsbedarf Behinderungsgerechter KFZ-Umbau im Sinne einer Arbeitsassistenz. Diesem Bedarf wird durch Leistungen an den Arbeitgeber nach 27 SchwbAV Leistungen an schwerbehinderte Menschen in Euro Jahr Insgesamt davon Arbeitsassistenz Ausgaben für Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer in Euro AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 15

16 entsprochen. Im Rahmen dieser so genannten arbeitgeberorganisierten Assistenz wurden 2013 für insgesamt 167 schwerbehinderte Menschen Erstoder Wiederholungsanträge bewilligt. Der folgenden Tabelle ist zu entnehmen, inwieweit sich die Ausgaben insbesondere für Leistungen der Arbeitsassistenz seit dem Jahr 2000 kontinuierlich entwickelt haben. 3.2 Leistungen an Integrationsprojekte Integrationsprojekte beschäftigen schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Ziel ist die Eingliederung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem rechtlich selbständigen Integrationsunternehmen werden in der Regel zwischen 25 und 50 Prozent besonders betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Auch die Integrationsabteilung mit einem überwiegenden Anteil von schwerbehinderten Arbeit nehmern kann als Teil eines größeren Unternehmens durch Schaffung behinderungsgerechter Arbeitsbedingungen zum wirtschaftlichen Erfolg beitragen. Die Integrationsprojekte im Land Brandenburg bestehen als rechtlich selbständige Unternehmen oder rechtlich nicht selbständige Abteilungen eines Unternehmens. Sie sind Teil des allge- Förderbereich Aufbau/Ausstattung Erweiterung Modernisierung Beraterkosten einmalig/laufend Besonderer Aufwand Ausgleich Minderleistung Summe Übersicht der Ausgaben für Integrationsprojekte in Euro 16 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

17 meinen Arbeitsmarktes und unterliegen somit auch den Gesetzen des Marktes. Das Integrationsamt bewilligt aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterungen und Modernisierungen von Integrationsprojekten sowie für betriebswirtschaftliche Beratungen. Darüber hinaus werden ein besonderer Aufwand und ein Minderleistungsausgleich, die sich aus der Beschäftigung o.g. schwerbehinderter Menschen für den Arbeitgeber ergeben, ausgeglichen. Im Berichtzeitraum 2013 wurde durch das Integrationsamt eine Vielzahl von Beratungen zur Neugründung sowie zu laufenden Integrationsprojekten mit Arbeitgebern durchgeführt. Im Rahmen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Integrationsprojekten war insgesamt über 79 Anträge zu Angestelte im Integrationsprojekt CAP-Markt in Cottbus entscheiden. Der überwiegende Teil der Anträge bezog sich auf Leistungen zum Ausgleich eines besonderen Aufwands für den Arbeitgeber sowie zum Ausgleich einer Minderleistung. Leistungen für die Erweiterung bestehender Integrationsprojekte wurden im Berichtszeitraum nicht beantragt Anträge Anzahl der IP Beschäftigte sbm Entwicklung im Bereich der Förderung von Integrationsprojekten (2010 bis 2013) AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 17

18 3.3 Integrationsfachdienste (IFD) Das Integrationsamt im Land Brandenburg stellt ein flächendeckendes Angebot an Integrationsfachdiensten zur Verfügung. Integrationsfachdienste sind Dienste bei freien Trägern, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Sie unterstützen und beraten Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Fachkräfte des IFD begleiten schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung einen besonderen Bedarf an Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben. Das Integrationsamt beauftragt die IFD im Land Brandenburg mit der n Durchführung der Beruflichen Sicherung n Vermittlung bei Beauftragung durch den Rehabilitationsträger nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) n Umsetzung der Initiative Inklusion Handlungsfeld Berufsorientierung sowie Durchführung des Modellprojekts Übergang Schule-Beruf n Durchführung der Berufsbegleitung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung Im Jahr 2013 wurden 48 Fachkräftestellen für den Integrationsfachdienst im Land Brandenburg vorgehalten und Klienten Quantitative Entwicklung des unterstützten Personenkreises 18 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

19 Gesamtzahl aller Unterstützungsfälle im Jahr Anzahl der laufenden Fälle berufliche Sicherung und Vermittlung zum Jahresende Fallzahlentwicklung 2012 und 2013 finanziert. Im Berichtszeitraum haben die Fachkräfte Menschen mit Behinderung beraten und unterstützt. Das Angebot des IFD kann von Betrieben und von Menschen mit Behinderung als professioneller Service zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung genutzt werden. Es wird auf qualitativ hohem Niveau vorgehalten, insbesondere auch durch die Anwendung des Qualitätsmanagementsystems KAS- SYS, das verbindliche Standards für die durch den IFD umzusetzenden Unterstützungsprozesse beinhaltet. Ein wichtiges Kriterium für die Arbeit des IFD ist die Sicherstellung eines niederschwelligen Zugangs. Jeder, der zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beraten werden möchte, kann Kontakt mit dem IFD aufnehmen. Im Rahmen der beruflichen Sicherung und Vermittlung beginnt die Betreuung, der eine qualifizierte Beratung zur verbindlichen, fachspezifischen, und zielgerichteten Auseinandersetzung mit dem konkreten Anliegen des Klienten vorausgehen kann, mit dem wirksamen Einschalten Dritter (z. B. Arbeitgeber, Ärzte u.a.) in den Unterstützungsprozess. In der Mehrzahl der Betreuungsfälle beauftragte das Integrationsamt den IFD. Die zu unterstützenden Personen waren überwiegend Menschen mit einer seelischen Behinderung, mit Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat oder mit einer Hörbehinderung. Die Art der Behinderung beeinflusst AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 19

20 503 Körperbehinderung (Stütz- u. Bewegungsapparat) 359 Körperbehinderung (Organische Erkrankung) Lernbehinderung bzw. geistige Behinderung Hörbehinderung 111 Sehbehinderung 284 hirnorganische bzw. neurologische Behinderung 567 seelische Behinderung Art der unterstützungsrelevanten Erkrankung aller Unterstützungsfälle 2013 wesentlich Intensität und Dauer der Betreuung. Das zeigte sich besonders bei seelisch behinderten Personen, die in der Regel einen längerfristigen Bedarf an Unterstützung haben. Im Berichtszeitraum wurden im Bereich der beruflichen Sicherung insgesamt Unterstützungsfälle abgeschlossen, für 957 Betroffene konnte das Arbeitsverhältnis erhalten bleiben. Das entspricht einer Erfolgsquote von 78 Prozent für die berufliche Sicherung. Durch ein qualifiziertes Konfliktmanagement gelang es in der überwiegenden Anzahl der abgeschlossenen Unterstützungsfälle, die betriebliche Situation zu stabilisieren und infolge des- Einleitung von Arbeitsassistenz 1% Stabilisierung der betrieblichen Situation 42% Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern 1% Begleitung innerbetrieblicher Anpassungen 33% 2013 Arbeitszeitreduzierung 2% Technische Hilfe 2% Finanzielle Förderung 19% Maßnahmen des IFD zur Sicherung von Arbeitsplätzen schwerbehinderter Menschen AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

21 abgeschlossene Vermittlungsaufträge nach Beauftragung durch Reha-Träger Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis (entspricht einer Vermittlungsquote von 24,5 %) Ergebnisse der abgeschlossenen Fälle in der Vermittlung nach Beauftragung durch die Rehabilitationsträger 2013 sen die Krise zu überwinden. In einer Vielzahl der Fälle wurde Unterstützung bei der Einleitung finanzieller Förderung gegeben und es wurden Maßnahmen zur Anpassung der beruflichen Anforderungen an die Belastbarkeit der Klienten eingeleitet. In 189 Fällen konnte das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden. Für 41 Klienten führte die Gewährung der Erwerbsminderungs- oder Altersrente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der IFD wird weiterhin durch die Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur Vermittlung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben beauftragt. Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben suchen die Fachkräfte des IFD für den schwerbehinderten arbeitsuchenden Menschen einen leidensgerechten Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt und begleiten die Platzierung. Über die Maßnahmen der beruflichen Sicherung und Vermittlung hinaus führten die Integrationsfachdienste 601 einzel fall über greifende betriebliche Beratungen sowie weitere Aktivitäten im Herr Dietrich vom Fachdienst für Hörbehinderte Menschen unterstützt am Arbeitsplatz AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 21

22 Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit durch. Für eine dauerhafte Eingliederung von schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt ist die gemeinsame Gestaltung des Prozesses der beruflichen Integration durch die Verantwortlichen vor Ort unabdingbar. Bei der Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den schwerbehinderten Menschen sucht der IFD daher regelmäßig den Kontakt zu den Sozialleistungsträgern und anderen Partnern. In jedem Arbeitsagenturbezirk führt der IFD, unter Mitwirkung von Vertretern der Agentur für Arbeit, der Jobcenter und weiterer Reha- Träger, der Maßnahmeträger für die innerbetriebliche Qualifizierung (InbeQ) im Rahmen der Unterstützen Beschäftigung sowie des Integrationsamtes, durchschnittlich 2 Mal im Jahr einen Koordinierungsausschuss durch. 3.4 Leistungen zur Unterstützung der Betrieblichen Prävention und Förderung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Im Rahmen der betrieblichen Prävention ist der Arbeitgeber gem. 84 Abs. 1 SGB IX gehalten, bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsoder Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten. Gemeinsam sollen alle Möglichkeiten und zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen erörtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Die Arbeitgeber sind nach 84 Abs. 2 SGB IX aufgefordert, ein jeweils an die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens angepasstes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einzuführen. Entsprechend den konkreten Umständen und den vorhandenen Akteuren vor Ort soll ein passendes betriebliches Eingliederungsmanagement 22 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

23 Als Anerkennung für die erfolgreiche Einführung und Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist im vergangenen Jahr die arvato services Cottbus GmbH ausgezeichnet worden. geschaffen werden. Ziel ist es, frühzeitig und gezielt am Arbeitsplatz zu intervenieren und passgenaue Leistungen im Sinne von Rehabilitation statt Rente zu erbringen. Arbeitgeber, betriebliche Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, ggf. auch der Werksarzt sowie andere Fachkräfte arbeiten mit dem Integrationsamt und dem Betroffenen eng zusammen. Die Pflicht zur Prävention wird von immer mehr Arbeitgebern wahrgenommen. Auch das Angebot von Inhouse- Schulungen nutzen Arbeitgeber zunehmend. Davon zeugen 14 Schulungsveranstaltungen, die das Integrationsamt zum Thema Prävention im Berichtszeitraum vor Ort in den Unternehmen und Dienststellen durchführte. Eine weitere Unterstützung für Arbeitgeber sind die Schulungen für Integrationsteams, BEM-Beauftragte des Arbeitgebers und Mitarbeitervertretungen als entscheidende Akteure für die praktische Umsetzung. Feste Bestandteile des jährlichen Schulungsprogramms stellen die BEM-Tagesschulung als Grundkurs zu gesetzlichen Grundlagen, Inhalten, Handlungsempfehlungen und Zielen des BEM sowie der Aufbaukurs in Form ei- AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 23

24 nes Workshops zum Austausch praktischer Erfahrungen dar. Insbesondere im Workshop werden Individualität und Vielschichtigkeit bei der praktischen Umsetzung des BEM deutlich. Sichtbar wird auch, dass ein gut praktiziertes betriebliches Eingliederungsmanagement dem Unternehmen Vorteile bringt. Bei auftretenden Problemen wird während der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer aus Sicht des Integrationsamtes noch zu oft vom Arbeitgeber der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingereicht, ohne präventiv aktiv geworden zu sein. Diese Vorgehensweise befreit nicht von der gesetzlichen Verpflichtung gem. 84 Abs. 1 SGB IX, bei auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der Prävention alle Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes intensiv zu prüfen. Oft muss im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens die nicht erfolgte Prävention durch die Mitarbeiter des Integrationsamtes und des Integrationsfachdienstes nachgeholt werden. In kleineren und mittleren Unternehmen entsteht häufig erst durch einen Kündigungsantrag der erste Kontakt zum Integrationsamt, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Themen Prävention und BEM in diese Firmen gelangen. Das Integrationsamt hat nach 83 Abs. 3 SGB IX die Möglichkeit, Arbeitgeber für die Einführung eines beispielhaften BEM zu prämieren. Diese Prämierung soll Arbeitgebern einen weiteren Impuls geben, das betriebliche Eingliederungsmanagement in ihrem Unternehmen einzuführen und transparent zu gestalten. Als Anerkennung für die erfolgreiche Einführung und Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist im vergangenen Jahr der arvato services Cottbus GmbH aus Mitteln der Ausgleichsabgabe eine Prämie von Euro zuerkannt worden. Dieses Unternehmen wurde für die Prämierung ausgewählt, da die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung im BEM- Verfahren eine besondere Berücksichtigung erfahren. Insbesondere bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen konnte durch die Leistungen der Begleitenden Hilfe der Arbeitsplatz erhalten und gesichert werden. 24 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

25 3.5 Bildungs- und Aufklärungsarbeit Die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Integrationsamtes ist darauf ausgerichtet, die betrieblichen Integrationsteams, Schwerbehindertenvertretung, Personal-/Betriebsrat und Beauftragte des Arbeitgebers, zu den Inhalten des SGB IX zu schulen sowie durch Informationsmaterial, bei Fachtagungen und Messen über die Fördermöglichkeiten des SGB IX bei der Beschäftigung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen zu informieren. Ein wichtiger Höhepunkt im Sommer 2013 war die Vorbereitung und Durchführung der Fachtagung Einfach machen? Das machen wir! Unterstützte Beschäftigung. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und das Landesamt für Soziales und Versorgung Integrationsamt haben gemeinsam mit den an der Umsetzung beteiligten Partnern eine erste Zwischenbilanz zu den Ergebnissen der Maßnahme Unterstützte Beschäftigung in Brandenburg gezogen. Ziel der Fachtagung war die Veröffentlichung von guten Beispielen unterstützter Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im Land Brandenburg, eine noch engere Vernetzung aller beteiligten Akteure und die Erschließung von weiteren Unterstützungspotentialen. Mehr als 130 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Arbeitgeber, Menschen mit Behinde- Podiumsdiskusion auf der Fachtagung AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 25

26 rung, Leistungsträger und Leistungserbringer, diskutierten gemeinsam darüber, wie die Durchführung der Maßnahme Unterstützte Beschäftigung weiter verbessert und Schnittstellen optimaler gestaltet werden können. Die Teilnehmenden kamen überwiegend aus Brandenburg, aber auch aus Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen waren Vertreter angereist, die ihre, über Brandenburg hinausgehenden, Erfahrungen einbrachten. Den fachlichen Input in Form von Impulsreferaten gaben Jens Hansen von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg und Birgit Nickel als Vertreterin der Bundesarbeitsgemeinschaft Unterstützte Beschäftigung (BAG UB). Ein besonderer Moment war die Erstaufführung des in Vorbereitung auf die Fachtagung produzierten Films Es lohnt sich, in dem Paul Höppner, Claudia Hannemann und Steffen Schneider und ihre Arbeitgeber vorgestellt werden. Mit beeindruckenden Statements aus ihrem beruflichen Alltag machen sie deutlich, welche Potentiale mit Unterstützter Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschlossen werden können. Der Film ist auf der Internetseite des LASV, dem Link Arbeit und Behinderung folgend, veröffentlicht. (siehe auch QR- Code auf der letzten Seite) In 4 Workshops wurden Fragestellungen zur Optimierung der Durchführung der Unterstützten Beschäftigung aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung, Arbeitgeber, Leistungsträger und Leistungserbringer besprochen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fassten im Ergebnis der Fachtagung 4 Schwerpunkten für die zukünftige Ausgestaltung der Maßnahme Unterstütze Beschäftigung zusammen. n Der Inklusionsgedanke muss stetig in die Öffentlichkeit getragen werden. n Die Individualität der einzelnen Teilnehmerin / des einzelnen Teilnehmers muss bei der Durchführung der Unterstützten Beschäftigung Beachtung finden! n Die Zusammenarbeit aller am Prozess Mitwirkenden muss frühzeitig beginnen Wir müssen miteinander reden! n Interne Abläufe und Übergänge müssen im Grundsatz geregelt sein und entsprechend den Regelungen auch gelebt werden. Die Cottbuser Band SGB9, in der Menschen mit Behinderung gemeinsam mit Menschen ohne Behinderung 26 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

27 Messestand des LASV musizieren, bereicherte durch ihre beeindruckenden Lieddarbietungen die Veranstaltung. Die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf der Tagung erarbeiteten Ergebnisse bestätigten eindrucksvoll die Aussage Unterstützte Beschäftigung Es lohnt sich!. Eine inklusive Arbeitswelt lohnt sich für den Menschen mit Behinderung, für das Unternehmen und für die Gemeinschaft. Im Jahr 2013 führte das Integrationsamt insgesamt 38 Schulungs- und Informationsveranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch. Überwiegend nahmen Schwerbehindertenvertretungen an den Schulungsveranstaltungen des Integrationsamtes teil. Eine sehr gute Resonanz fanden wieder Seminare und Spezialkurse, in denen die Kompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der Methodik und der kommunikativen Fähigkeiten verbessert wurden. Hervorzuheben ist hier die Schulungsveranstaltung zur Zusammenarbeit im Betrieb, an der jeweils aus einem Betrieb ein Vertreter des Arbeitgebers, des Betriebs-/Personalrates und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilnehmen, um ihre Fähigkeiten zur Teamarbeit auszubauen und gemeinsame, zielorientierte Handlungskonzepte zu entwickeln. AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 27

28 Dieser Kurs kann somit der Einstieg sein für eine gute tragfähige Zusammenarbeit aller Partner im Betrieb oder der Dienststelle. Das Integrationsamt konnte auch in diesem Jahr ein weiteres aktuelles Schulungsangebot in das Programm aufnehmen. Die Schulungsveranstaltung Die Rolle der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN- BRK) vermittelte einen Überblick über Hintergrund und Inhalt der UN-BRK und ihre Bedeutung für das Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen. Die UN-BRK hat aus dieser Bedeutung heraus auch unmittelbare Auswirkungen auf die praktische Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen in den Unternehmen. Über das Schulungsprogramms hinaus waren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung und Durchführung von Workshops und Vortragsveranstaltungen beteiligt. Weiterhin nahmen sie auch an Veranstaltungen anderer Träger im Land Brandenburg teil, um über Fördermöglichkeiten bei der betrieblichen Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu informieren. Ergänzend zu den Präsenzveranstaltungen des Bildungs- und Informationsangebotes halten die Integrationsämter auf ihrer Internetplattform auch E-Learning-Angebote zu verschiedenen Themen vor. Die Nutzer haben die Möglichkeit, sich zu gesetzlichen Regelungen und Rahmenbedingungen zu informieren und ihre Kenntnisse im Anschluss zu testen. Vierteljährlich geben die Integrationsämter die Zeitschrift Behinderte Menschen im Beruf heraus, die an über 5000 Betriebe und Dienststellen im Land Brandenburg verschickt wird. Diese Zeitschrift unterstützt durch vielfältige Informationen zum Schwerbehindertenrecht und zu den Leistungen des Integrationsamtes zum Einen die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen. Zum Anderen ist diese Zeitschrift ein Instrument, um Informationen zum Schwerbehindertenrecht auch in die Unternehmen zu transportieren, in denen das SGB IX noch nicht bzw. nur wenig bekannt ist. Für die Durchführung von Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen setzte das Integrationsamt im Berichtszeitraum Euro ein. 28 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

29 3.6 Kündigungsschutz Für schwerbehinderte Menschen gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht im SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Das Integrationsamt bemüht sich bei Vorliegen eines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb des Kündigungsschutzverfahrens, eine gütliche Einigung zu erreichen, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Gelingt dies nicht, wird zum Antrag eine Entscheidung getroffen. Hierbei sind die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gleichermaßen zu berücksichtigen. Der Sonderkündigungsschutz wirkt insbesondere dann, wenn es einen Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund gibt. Das ist der Fall, wenn auf Grund der Behinderung die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, weil z.b. kein Heben und Tragen von Lasten mehr möglich ist oder die Belastbarkeit durch psychische Probleme gemindert ist. Vor einer abschließenden Entscheidung wird geprüft, ob Beschäftigte aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden. Das Suchen nach Lösungsvorschlägen für eine Weiterbeschäftigung ist wesentlicher Bestandteil des Kündigungsschutzverfahrens. Nicht zumutbare Arbeitsverhältnisse können aber nicht unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Ergebnisse im Kündigungsschutz Im Jahr 2013 sind 796 Anträge auf Zustimmung zur Kündigung eingegangen. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Antragszahlen für das Land Brandenburg annähernd gleich geblieben Cottbus Frankfurt/Oder Potsdam Anträge auf Zustimmung zur Kündigung AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 29

30 betriebsbedingt personenbedingt verhaltensbedingt Kündigungsgründe bei abgeschlossenen Verfahren Verschiebungen gab es aber im Bereich Cottbus, wo die Anträge rückläufig sind und im Bereich Potsdam, wo ein Anstieg der Antragseingänge zu verzeichnen ist. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 799 Verfahren abgeschlossen. Hier lag der Anteil auf Zustimmung zur Kündigung aus betriebsbedingten Gründen bei 46,3 Prozent. Der Anteil der personenbedingten Gründe ist mit durchschnittlich 31,4 Prozent annähernd gleich hoch wie im vorangegangenen Jahr. Gesundheitsmanagement und Betriebliches Eingliederungsmanagement werden in diesen Fällen als Instrumente des Arbeitgebers immer wichtiger. Der Anteil der abgeschlossenen Kündigungsverfahren aus verhaltensbedingten Gründen lag bei 22,3 Prozent und damit um 5 Prozent höher als im Jahr Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung ist besonders hier hoch, wenn ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung zu vermuten und aufzuklären ist. Auch bei Anträgen aus betriebsbedingten Gründen ist in den wenigsten Fällen das Ermessen des Integrationsamtes von vornherein eingeschränkt. In 49 Fällen erfolgte ein Insolvenzverfahren und in 77 Fällen eine Betriebsauflösung bzw. -stilllegung. Umfassende Sachermittlungen sind durchzuführen, um das Ziel einer gütlichen Einigung zu erreichen. Unabhängig von der Art des Kündigungsgrundes ist die Einhaltung der betrieblichen Prävention durch den Arbeitgeber von Seiten des Integrationsamtes zu prüfen. Bei vielen Kündigungsverfahren ist festzustellen, dass insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungsgründen keine Maßnahmen zur Prävention und auch kein BEM erfolgten. 30 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

31 Eine detaillierte Auflistung der Kündigungsgründe in den insgesamt 799 abgeschlossenen Verfahren ist in der folgenden tabellarischen Übersicht dargestellt. 623 Verfahren wurden durch einen Bescheid des Integrationsamtes beendet. Hierbei erteilten die Mitarbeiter des Integrationsamtes in 541 Fällen die Zustimmung, in 58 Fällen erfolgte eine Versagung der Zustimmung und 24 Negativatteste wurden erteilt. Negativatteste erlässt das Integrationsamt in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit nicht nachgewiesen ist. Somit waren ca. 86,8 Prozent der Entscheidungen zustimmend und 9,3 Prozent ablehnend. Kündigungsgründe ordentliche Kündigung außerord. Kündigung Änderungskündigung Beendigung n. 92 SGB IX Betriebsbedingt Auflösung/Stilllegung Wesentliche Betriebseinschränkung 89 Abs.1 Insolvenzverfahren 89 Abs.3 Wegfall des Arbeitsplatzes u.a. Gründe Summe Personenbedingt Arbeitsunfähigkeit Leistungseinschränkun gen wegen Krankheit / Behinderung behinderungsunabhängige Mängel Summe Verhaltensbedingt Summe Gesamt Übersicht über die Kündigungsgründe in abgeschlossenen Verfahren 2013 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 31

32 2013 Anträge insgesamt Erhalt des Arbeitsplatzes davon Rücknahmen Verlust des Arbeitsplatzes ordentliche Kündigung außerord. Kündigung Änderungskündigung erweiterter Beendigungsschutz alle Verfahren Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Abgeschlossene Kündigungsverfahren Übersicht Erhalt/Verlust des Arbeitsplatzes Es erfolgten 125 Antragsrücknahmen durch die Arbeitgeber, d.h. in 16 Prozent der Verfahren konnte mit einer Rücknahme des Antrages der Arbeitsplatz erhalten bleiben. Eine Verfahrensbeendigung durch Antragsrücknahme ist in der Regel nur durch intensive und zeitaufwändige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder dem Bevollmächtigten zu erreichen. In 196 Fällen der insgesamt abgeschlossenen Verfahren konnte der Arbeitsplatz erhalten werden. Das entspricht einem Anteil von 25 Prozent. In den Ergebnissen zu den Verfahren auf Zustimmung zu ordentlichen Kündigungen wird deutlich, dass die schwerbehinderten Menschen in 252 von insgesamt 635 Fällen, also in 40 Prozent der Fälle, ihr Einverständnis zur Kündigung gegeben haben. Bei 33 Prozent der Fälle erfolgte die Zustimmung durch das Integrationsamt ohne Einverständnis des Betroffenen. Zustimmung ohne Einverständnis des behinderten Menschen 33% Erhalt des Arbeitsplatzes 18% Negativattest 3% 2013 Aufhebungs-, Änderungsvertrag und andere Gründe des Ausscheidens 4% Zustimmung mit Einverständnis des behinderten Menschen 40% Ausscheiden aus anderen Gründen 2% Ergebnisse der abgeschlossenen Verfahren bei Anträgen auf Zustimmung zu ordentlichen Kündigungen 2013 (100% = 635 Fälle) 32 AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES

33 Die Mehrzahl der Anträge auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wurde aus verhaltensbedingten Gründen gestellt. Das Integrationsamt muss den Anträgen auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung bei wichtigem Grund und nicht gegebenen Zusammenhang mit der Behinderung stattgeben. Für 44 Prozent der Fälle konnte der Arbeitsplatz erhalten werden. In 6 Fällen, in denen ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung vorlag, musste zugestimmt werden. Zustimmung ohne Zusammenhang von Kündigungsgrund und Behinderung 41% Negativattest 2% Aufhebungs-, Änderungsvertrag und andere Gründe des Ausscheidens 6% Zustimmung mit Zusammenhang von Kündigungsgrund und Behinderung 6% 2013 Ausscheiden aus anderen Gründen 1% Erhalt des Arbeitsplatzes 44% Ergebnisse der abgeschlossenen Verfahren bei Anträgen auf Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen 2013 (100% = 103 Fälle) AUFGABEN DES INTEGRATIONSAMTES 33

34 4. Rechtsmittel / Widerspruchsund Klageverfahren Gegen die Entscheidungen des Integrationsamtes nach dem Sozialgesetzbuch IX kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der beim Integrationsamt gebildete Widerspruchsausschuss ( 119, 120, 121 SGB IX). Dieser entscheidet, ob dem Widerspruch stattgegeben oder ob er zurückgewiesen wird. Zuvor untersucht er den Sachverhalt und prüft die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Der Widerspruchsausschuss trifft aufgrund eigener Ermessenserwägungen eine eigenständige Entscheidung. Gegen den zugegangenen Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben oder einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden. Es besteht auch die Möglichkeit beim Verwaltungsgericht bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsaktes einzureichen. Die Frist für Widerspruch und Klage beträgt grundsätzlich jeweils einen Monat nach Zugang des Bescheides bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheides. Klageverfahren werden durch rechtskräftige Urteile, Beschlüsse, Rücknah insgesamt abgeschlossene KüV davon Entscheidungen Widersprüche gegen Entscheidungen Abgeschlossene Kündigungsschutzverfahren davon Entscheidungen (Zustimmung und Versagung) eingelegte Widersprüche 34 RECHTSMITTEL / WIDERSPRUCHS- UND KLAGEVERFAHREN

35 men oder infolge Hauptsache-Erledigungserklärungen der Parteien beendet. Im Berichtsjahr wurden insgesamt Verwaltungsakte erlassen und 191 Widersprüche gegen diese eingelegt. Bei 623 Entscheidungen im Kündigungsschutz legten der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer mit Behinderung in 142 Fällen Widerspruch ein. Bei annähernd gleichbleibender Anzahl der Entscheidungen haben die Widersprüche im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. Fünf der Widerspruch einlegenden Arbeitgeber hatten Erfolg vor dem Widerspruchsausschuss. Infolge der Zurückweisung seines Widerspruches hat nur ein Arbeitgeber Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen der Leistungsgewährung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe wurden 16 Widersprüche erhoben. 33 Widersprüche wurden von den Arbeitgebern gegen die 649 erlassenen Bescheide im Rahmen der Erhebung der Ausgleichsabgabe und Säumniszuschläge eingelegt. Der Widerspruchsausschuss hatte in 9 Sitzungen über 68 Widerspruchsfälle zu Sonderkündigungsschutz, Gewährung von finanziellen Hilfen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung und Einziehung der Ausgleichsabgabe zu beraten. 8 Widersprüchen, darunter 5 in Kündigungszustimmungsverfahren, wurde im Ergebnis der Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Ausgangsbescheides stattgegeben. 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung haben ihren Widerspruch vor Entscheidung durch den Widerspruchsausschuss zurückgenommen. In 5 Fällen gelang im Ergebnis der abschließenden Bearbeitung des Widerspruches eine gütliche Einigung mit Weiterbeschäftigung. Gegen Widerspruchsbescheide des Integrationsamtes wurden bei den drei Verwaltungsgerichten 18 Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen erhoben. Zwei der Kläger sind erstmalig durch den Widerspruchsbescheid beschwert, da der Widerspruchsausschuss den Widersprüchen der Arbeitgeber gegen die Versagung der Zustimmung zur Kündigung stattgegeben hatte. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist im Rahmen eines Berufungs- bzw. Berufungszulassungsverfahrens ein Widerspruchsbescheid aus 2006 erst in zweiter Instanz bestätigt worden. Aus den Vorjahren sind noch 11 Klageverfahren offen. Im Berichtszeitraum wurde vom Verwaltungsgericht kein Bescheid aufgehoben. RECHTSMITTEL / WIDERSPRUCHS- UND KLAGEVERFAHREN 35

36 5. Initiative Inklusion Die Initiative Inklusion des Bundes ist eine Maßnahme zur Umsetzung der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehen bundesweit 100 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds des Bundes zur Verfügung. Das Land Brandenburg erhält daraus 2,8 Mio. Euro. n schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, vermehrt in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Land Brandenburg wurde das Landesamt für Soziales und Versorgung - Integrationsamt durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Frauen (MASF) beauftragt, diese drei Handlungsfelder auf der Grundlage von entsprechenden Kooperationsvereinbarungen auf Landesebene umzusetzen. Die Bundesinitiative Inklusion beinhaltet drei Handlungsfelder mit folgende grundsätzlichen Zielen: n schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler umfassend über ihre beruflichen Möglichkeiten zu informieren und zu beraten und ihren Übergang von der Schule in das Arbeitsleben zu unterstützen. n den erfolgreichen Einstieg schwerbehinderter junger Menschen in eine betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze zu unterstützen 5.1 Handlungsfeld Berufsorientierung / Modellprojekt Übergang Schule-Beruf Zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Frauen (MASF), dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit (RD BB) wurde für die Umsetzung des Handlungsfeldes Berufsorientierung der Initiative Inklusion ab dem Schuljahr 2011/2012 eine Kooperationsvereinbarung am abgeschlossen. 36 INITIATIVE INKLUSION

37 Die im Rahmen des gemeinsamen Modellprojekts Übergang Schule-Beruf gesammelten Erfahrungen und aufgebauten IFD-Strukturen bildeten die Grundlage für den gegenwärtigen Ablaufplan für die Umsetzung des Handlungsfeldes Berufsorientierung der Initiative Inklusion. Die Kernelemente des abgestimmten Ablaufplanes für zielgerichtete Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf geistige Entwicklung, körperlich-motorische Entwicklung, Hören und Sehen sind die Erstellung von Kompetenz- und Potentialanalysen, die Organisation, Begleitung und Auswertung von betrieblichen Praktika sowie die Durchführung von Berufswegekonferenzen. Die Berufswegekonferenzen sind dabei ein wesentliches Element des beruflichen Orientierungsverfahrens im Sinne der Zukunftsplanung. Alle Beteiligten Schülerin/Schüler, Eltern, Lehrer, Reha-Beraterin / -Berater der Agentur für Arbeit und die Fachkraft im IFD beraten gemeinsam darüber, welcher berufliche Weg nach Beendigung der Schulzeit für die Schülerin / den Schüler geeignet ist und welche Unterstützungsmaßnahmen einzuleiten sind, um der Schülerin / dem Schüler den Übergang in eine Beschäftigung / Beruf zu ermöglichen. Durch 19 Fachkräfte in den Integrationsfachdiensten wurden seit Beginn des Modellprojektes ÜSB im Jahr 2009 bis zum Stichtag insgesamt 868 Schülerinnen und Schüler überwiegend mit den Förderbedarfen geistige Entwicklung, körperlich-motorische Entwicklung, Hören, Lernen und Sehen im Be- geistige Entwicklung körperlich-motorische Entwicklung 137 Hören Lernen Sehen 10 6 emotionale/soziale Entwicklung sonstiger Förderbedarf Anzahl Schülerinnen und Schüer je Förderbedarf INITIATIVE INKLUSION 37

38 38% Geschlecht weiblich männlich 15% Beschulung Integrativ beschult Förderschule 62% 85% Aufteilung der Jugendlichen in Geschlechter und Art der Beschulung rufsorientierungsverfahren begleitet. Mehr als 63 Prozent aller unterstützten Schülerinnen und Schüler haben den Förderbedarf geistige Entwicklung. Hervorzuheben ist, dass für annähernd 38 Prozent der Schulabgängerinnen und Schulabgänger der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die im Berufsorientierungsverfahren intensiv begleitet wurden, zum Zeitpunkt der Schulbeendigung kein Wechsel in die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) stattfand. Die Agentur für Arbeit bewilligte für 16 Schülerinnen und Schüler Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und für 15 Jugendliche die Maßnahme Unterstützte Beschäftigung. Ein Schüler erhielt einen unbefristeten Arbeitsvertrag auf einem Reiterhof mit der Möglichkeit, gleichzeitig eine berufsbegleitende Ausbildung / Qualifizierung zum Pferdepfleger zu absolvieren. Für 27 Schülerinnen und Schüler wurde die Maßnahme Diagnose am Arbeitsmarkt gewährt, um im Anschluss über die weitere berufliche Entwicklung entscheiden zu können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verlängerte die Initiative Inklusion, Handlungsfeld Berufsorientierung zum Schuljahr 2013/ Kompetenzanalyse 460 Berufswegekonferenz 661 Praktikum allgemeiner Arbeitsmarkt Anzahl der umgesetzten Kernelemente 38 INITIATIVE INKLUSION

39 kostenneutral um einen weiteren Jahrgang (Schülerinnen und Schüler der Vorabgangsklasse im Schuljahr 13/14 und als Abgangsklasse 14/15). Diese und eine weitere, im Dezember 2013 beschlossene Verlängerung, sollen in den Ländern für den weiteren Auf- und Ausbau von Strukturen und zur Abstimmung der künftigen Verfahren für die im Anschluss der Initiative zu realisierenden Berufsorientierungsmaßnahmen nach 48 SGB III genutzt werden. Mit der 2. Verlängerung im Dezember 2013 wird das BMAS erneut Mittel aus dem Ausgleichsfonds für die Durchführung von 2 weiteren Zyklen der Berufsorientierung von je 2 Schuljahren ab dem Schuljahr 2014/2015 zur Verfügung stellen. 5.2 Handlungsfeld neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes Für schwerbehinderte junge Menschen sollen nach der Richtlinie zur Initiative Inklusion bundesweit mindestens neue Ausbildungsplätze in Betrieben und Dienststellen geschaffen werden. Im Land Brandenburg ist für mindestens 38 Jugendliche ein Ausbildungsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen. Am 3. Mai 2012 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und dem MASF zur gemeinsamen Umsetzung des Handlungsfeldes Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes der Initiative Inklusion unterzeichnet. Gefördert wurden die Ausbildungsverhältnisse, die in den Jahren 2012 und 2013 begonnen haben. Für jeden neuen Ausbildungsplatz betrug die Höchstförderung aus Mitteln des Ausgleichsfonds des BMAS Euro. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Abschluss von Ausbildungsabschnitten in mehreren Raten. Bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Ausbildung des schwerbehinderten Jugendlichen wurde ein zusätzlicher Zuschuss von bis zu Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Integrationsamtes des Landes Brandenburg bewilligt. Diese Förderung soll Arbeitgeber motivieren, schwerbehinderte Jugendliche nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. INITIATIVE INKLUSION 39

40 Die Mittel der Bundesinitiative Inklusion Handlungsfeld Neue Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes waren zum Stichtag vollständig durch Bewilligungsbescheide des Integrationsamtes gebunden. Das Integrationsamt hat insgesamt 51 neue Ausbildungsplätze gefördert. Von den 51 Jugendlichen mit Behinderungen haben 5 die Ausbildung abgebrochen. Von den 46 bestehenden Ausbildungsverhältnissen werden bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung 25 Jugendliche in unbefristete und 13 in befristete Arbeitsverhältnisse von mindesten 12 Monaten übernommen. 5.3 Handlungsfeld neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen Für schwerbehinderte arbeitslose oder arbeitsuchende Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sollen mindestens neue Arbeitsplätze ( 73 SGB IX) in Betrieben und Dienststellen geschaffen werden. Für das Land Brandenburg wurden Mittel für mindestens 118 Menschen mit Schwerbehinderung in dieser Altersgruppe mit einem Fördervolumen von bis zu Euro je neuem Arbeitsverhältnis zur Verfügung gestellt. Für die landesweite Umsetzung der Initiative Inklusion Handlungsfeld 3 Neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und eines ergänzenden Landesprogrammes für die Einbeziehung von schwerbehinderten, arbeitslosen oder arbeitsuchenden Menschen ab Vollendung des 45. Lebensjahres wurde am 2. Oktober 2012 eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Regionaldirektion Berlin- Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und dem MASF unterzeichnet. Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung wurde sich das Ziel gesetzt, für insgesamt 250 arbeitslose ältere schwerbehinderte Menschen ab Voll- 40 INITIATIVE INKLUSION

41 endung des 45. Lebensjahres in den Jahren von 2012 bis 2015 neue Arbeitsplätze zu schaffen Die Höchstförderung kann hierbei bis zu Euro betragen und wird über einen Zeitraum von 5 Jahren in Raten jeweils zum Ende eines Beschäftigungsjahres ausgezahlt. Zum Stichtag konnten 116 Anträge innerhalb der Altersgruppe 50plus und 38 Anträge innerhalb der Altersgruppe 45 bis 49 durch enges Zusammenwirken der Kooperationspartner bewilligt werden. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung sind die gemeinsamen Beratungen von Integrationsamt und Agentur für Arbeit gewesen, die vor Ort in den Unternehmen durchgeführt wurden. In der Altersgruppe 50plus wurden acht Arbeitsverhältnisse und in der Altersgruppe 45plus fünf Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet. Seit Beginn der Umsetzung dieser Maßnahmen im Dezember 2011 ist eine stetige Verringerung der Zahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen in Brandenburg zu verzeichnen. Im Rahmen der Initiative Inklusion geförderter Arbeitsplatz. INITIATIVE INKLUSION 41

42 Impressum Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg Integrationsamt Lipezker Str. 45, Haus Cottbus Telefon: Telefax: integrationsamt@lasv.brandenburg.de Fotos: LASV Brandenburg Gesamtherstellung: technosatz medienagentur + verlag, Cottbus Stand: Juni 2013 Auflage: 300 Stück Link zu unserer Website 42

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