Zur Verzinsung eines dem Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe gegen einen BAföG-Träger zustehenden Erstattungsanspruchs

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 2 K Titel: Zur Verzinsung eines dem Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe gegen einen BAföG-Träger zustehenden Erstattungsanspruchs Normenketten: SGB X 104 Abs. 1, 107 Abs. 1, 108 Abs. 2 S. 1, S. 2 Hs. 1, 111 SGB XII 54 Abs. 1 Nr. 1, 97 Leitsätze: 1 Von der Verzinsung nach 108 Abs. 2 S. 1 SGB X ist auch der Erstattungsanspruch nach 104 Abs. 1 SGB X zwischen dem Träger der Sozialhilfe nach 97 SGB XII und einem Leistungsträger der Ausbildungsförderung nach dem BAföG erfasst. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2 Nach 108 Abs. 2 S. 2 SGB X beginnt die Verzinsung jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger. Die Vorschrift gewährt der erstattungspflichtigen und grundsätzlich zur Verzinsung verpflichteten Behörde also eine Bearbeitungsfrist von mindestens sechs Monaten, beginnend mit der Einreichung des vollständigen Leistungsantrags des Auszubildenden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3 Der Antrag ist erst vollständig, wenn über die Formblätter nach dem BAföG hinaus alle für die Bewilligung erheblichen Tatsachen vorliegen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verzinsung für Erstattungsanspruch zwischen Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe), und BAföG- Träger (abgelehnt), Ausbildungsförderung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs nach 108 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). 2 Der Kläger trug als Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe zunächst die Kosten der Internatsunterbringung in der Deutschen Blindenstudienanstalt e. V. in der blinden Auszubildenden für die Zeit vom 4. September 2005 bis 31. August Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 machte der Kläger beim Beklagten als Träger von Leistungen nach dem BAföG sinngemäß einen Erstattungsanspruch nach 104 SGB X geltend. Für die Auszubildende wurde der Formblattantrag auf Ausbildungsförderung am 2. August 2010 eingereicht und Unterlagen hierzu am 11. November 2010 und 14. Dezember 2010 nachgereicht. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. Januar 2011 Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2010 bis Juli 2011 ab, weil das Vermögen der Auszubildenden den angenommenen Förderbedarf übersteige. 4

2 Mit Schreiben 27. Juni 2012 machte der Kläger unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut einen Erstattungsanspruch nach 104 SGB X für das Schuljahr 2010/2011 geltend und beantragte mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2012 zusätzlich die Erstattung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2011/2012. Die Auszubildende reichte den BAföG-Formblattantrag für das Schuljahr 2011/2012 mit weiteren Unterlagen beim Beklagten am 12. Juli 2012 ein. 5 Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 lehnte der Beklagte Kostenerstattung für das Schuljahr 2010/2011 erneut wegen überschießenden Vermögens ab. Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 erging im Hinblick auf das Schuljahr 2010/2011 ein Änderungsbescheid dahingehend, dass nunmehr die kompletten Unterkunftskosten für die Internatsunterbringung als Bedarf anerkannt wurden und unter Abzug von Vermögen eine Bewilligung von 2.371,00 EUR monatlich ausgesprochen wurde. Für das Schuljahr 2011/2012 wurde mit gleichem Bescheid ein Betrag von 1.433,00 EUR monatlich erstmals bewilligt. 6 Mit Bescheid vom 10. März 2016 wurde der Bescheid vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Der Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung nunmehr in Höhe von 5.311,00 EUR für den Zeitraum bis und in Höhe von 5.530,00 EUR für den Zeitraum bis Bereits am 23. Dezember 2014 war vom Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (AN 2 K ) für beide Bewilligungszeiträume erhoben worden. Das Verfahren wurde nach Erledigungserklärungen durch die Parteien mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Juni 2016 eingestellt, soweit sie auf die Erstattung der Unterbringungskosten gerichtet war, nachdem der Beklagte der Forderung nachgekommen war. 8 Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 10. März 2016 mit, dass die Auszubildende befragt worden sei, woraus sich das Vermögen gebildet habe. Wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 vorgetragen, habe sich dabei ergeben, dass das Vermögen sich aus dem seit 1994 bezogenen Blindengeld angespart habe. Das Vermögen sei demzufolge nunmehr von der Anrechnung freigestellt worden. 9 Mit dem Klageschriftsatz vom 19. Dezember 2014 hatte der Kläger überdies beantragt, die zu erstattenden Leistungen zu verzinsen. 10 Insoweit wurde die Klage aufrechterhalten. 11 Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 verwies der Kläger darauf, dass der Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2011 erstmals über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2010/2011 entschieden habe und deshalb davon auszugehen sei, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein vollständiger, den gesamten Erstattungszeitraum umfassender Erstattungsantrag i.s.v. 108 Abs. 2 SGB X beim Beklagten vorgelegen habe. 12 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 teilte der Beklagte mit, dass für das Schuljahr 2010/2011 bereits Zinsen ab Februar 2011 in Höhe von insgesamt 6.724,51 EUR bezahlt worden seien. Für das Schuljahr 2011/2012 hätten erst nach Anforderung der Vermögensnachweise zum Stichtag die zur endgültigen Bearbeitung des BAföG-Antrags erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Eine Verzinsung werde abgelehnt, da diese beim Fehlen eines vollständigen Leistungsantrags frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung beginne. 13

3 Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 erklärten sich der Kläger und mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. 14 Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 und 4. April 2017 bestätigte der Kläger Zinszahlungen seitens des Beklagten in Höhe von 6.724,51 EUR (2.503,97 EUR am und 4.220,54 EUR am ) für den Zeitraum bis Für die Zeiträume bis und bis stünden Zinszahlungen aus. Diese stünden dem Kläger nach 108 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 SGB X zu. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte AN 2 K /AN 2 K Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Über die Klage kann, nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben, im schriftlichen Verfahren entschieden werden, 101 Abs. 2 VwGO. 17 Gegenstand der Klage ist ausschließlich ein Verzinsungsanspruch nach 108 Abs. 2 SGB X für die vom Beklagten an den Kläger erstattete Ausbildungsförderung betreffend die Auszubildende, eingeschränkt auf die Zeiträume bis und bis , nachdem für den Zeitraum bis durch den Beklagten Zinszahlungen unstreitig bereits erfolgten und diese auch in der Höhe vom Kläger akzeptiert werden. 18 Die Klage ist insoweit zulässig, jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen des 108 Abs. 2 SGB X für keinen der beiden Zahlungs- bzw. Bewilligungszeiträume vorliegen Abs. 2 Satz 1 SGB X regelte in Nr. 1 und Nr. 2 die Verzinsung für Erstattungsansprüche für zwei verschiedene Fälle bzw. Zeiträume. 20 Von der Verzinsung nach 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB X ist dabei grundsätzlich der Erstattungsanspruch nach 104 Abs. 1 SGB X zwischen dem Kläger als Träger der Sozialhilfe nach 97 SGB XII und dem Beklagten als sonstigen Leistungsträger, nämlich als Leistungsträger der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, erfasst (Kater, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, Stand Juni 2016, 108 Rn. 5). Der Kläger ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach 53 bis 60 SGB XII zuständig. Gemäß 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. 21 Die Verzinsung wird nur auf Antrag des Berechtigten gewährt. Ein solcher Antrag des Klägers ist für den Zeitraum 2010/2011 im Schreiben vom 27. Juni 2012 ausdrücklich gestellt worden. Für den Bewilligungszeitraum 2011/2012 wurde die Verzinsung erst im Klageschriftsatz vom 19. Dezember 2014 beantragt, was jedoch ausreichend ist. Die Ausschlussfrist des 111 SGB X bezieht sich nur auf den Erstattungs-, nicht aber isoliert auf den Zinsanspruch und greift daher nicht ein. Die Erstattung selbst wurde zweifellos rechtzeitig beantragt. 22

4 Der Verzinsungsanspruch scheitert jedoch daran, dass für die beantragten Zeiträume weder die Voraussetzungen nach 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X, noch die Voraussetzungen nach 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X vorliegen bzw. an der Vorschrift des 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X. 23 Nach 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X erfolgt eine Verzinsung für die Dauer des Erstattungszeitraums. Nach 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X beginnt die Verzinsung jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger. Die Einschränkung des 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X bezieht sich dem Wortlaut nach sowohl auf die Alternative der Nr.1, als auch auf die Alternative der Nr. 2 des vorausgehenden Satzes (so auch Burkiczak in jurispk-sgb X, 108 SGB X Rn. 36, VG Ansbach, AN 14 K , U.v juris), so dass 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu beachten ist. 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X gewährt der erstattungspflichtigen und grundsätzlich zur Verzinsung verpflichteten Behörde, hier dem Beklagten, also eine Bearbeitungsfrist von mindestens sechs Monaten, beginnend mit der Einreichung des vollständigen Leistungsantrags des Auszubildenden. 24 Was den Bewilligungszeitraum 2010/2011 anbetrifft, hat die Auszubildende den Formblattantrag am 2. August 2010 eingereicht, weitere Unterlagen jedoch erst am 14. Dezember 2010 nachgereicht. Die 6- Monatsfrist beginnt damit frühestens zum 1. Januar 2011 zu laufen und endet somit frühestens mit Ablauf des Juni Für den für das Schuljahr 2010/2011 allein noch offenen Zeitraum August 2010 bis Januar 2011 entfällt damit eine Verzinsung aufgrund dieser Rechtsgrundlage ersichtlich. 25 Für den Bewilligungszeitraum 2011/2012 wurde der Formblattantrag durch die Auszubildende erst am 12. Juli 2012 eingereicht, so dass bei Ablauf der Frist nach 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X (Anfang Februar 2013) der Erstattungszeitraum bereits vollständig abgelaufen war und die Verzinsung aus 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X für das Schuljahr 2011/2012 damit gänzlich scheitert. 26 Da ein Leistungsantrag von der Auszubildenden für beide Bewilligungszeiträume gestellt worden ist, kommt es für den frühestmöglichen Beginn der Verzinsung auch auf deren Antrag gemäß 108 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 1 SGB X an und nicht nach 108 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 SGB X darauf, wann der Beklagte über die Leistung entschieden hat bzw. die Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Da dies für das Schuljahr 2010/2011 mit Bescheid vom 3. Januar 2011 und für das Schuljahr 2011/2012 erst mit Bescheid vom 1. Juni 2015 erfolgt ist, ergibt sich aber selbst bei Zugrundelegung der zweiten Alternative nach 108 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 SGB X keine Änderung. 27 Eine Verzinsung ergibt sich für den Kläger auch nicht aus dem Verzinsungstatbestand des 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X. Danach erfolgt eine Verzinsung für den Zeitraum vom Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung. 28 Für das Schuljahr 2010/2011 wurde der Erstattungsantrag vom Kläger zwar grundsätzlich mit Schreiben vom 14. Juli 2010 gestellt. Vollständig ist der Erstattungsantrag jedoch erst, wenn alle Tatsachen enthalten sind, die für die Beurteilung des Erstattungsantrags wesentlich sind (Burkiczak, a.o.o., Kater, a.o.o. Rn. 34,), insbesondere die zu erstattenden Ausgaben auch betragsmäßig benannt sind (Kater, a.o.o. Rn. 34). Eine erste Benennung der Beträge erfolgte für das Schuljahr 2010/2011 mit Schreiben vom 27. Juni 2012; die Beträge wurden mit Schreiben vom 20. November 2014 dann noch einmal berichtigt. 29 Unabhängig davon gilt auch für den Verzinsungsanspruch nach 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X, dass dieser frühestens im Zeitpunkt nach 108 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 1 SGB X beginnt. Ein vollständiger

5 Leistungsantrag der Leistungsberechtigten lag nach der Auffassung des Gerichts aber erst im Dezember 2015/Januar 2016 vor. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beklagten durch Rückfrage bei der Leistungsberechtigten nämlich bekannt, dass deren Vermögen, dass der Beklagte bis dahin leistungsmindernd angesetzt hatte, aus der jahrelangen Ansparung von Blindengeld herrührte und konnte der Beklagte damit erst mit dieser Information und noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt Ausbildungsförderung in der vom Kläger gewünschten Höhe, nämlich ohne Anrechnung dieses Vermögens bewilligen. Diese Informationen führten dann innerhalb der 6-monatigen Frist des 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch tatsächlich zur entsprechenden Erstattung an den Kläger. Der Bescheid an die Auszubildende erging am 10. März 2016, die Zahlung an den Kläger unstreitig in unmittelbarer Folge. 30 Für die Vollständigkeit des Antrags nach 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X genügt es nach der Auffassung des Gerichts nicht, dass die Leistungsberechtigte lediglich formal alle Formblätter nach dem BAföG eingereicht hat. Vielmehr müssen der BAföG-Bewilligungsbehörde alle darüber hinaus erheblichen Tatsachen für die Bewilligung und Berechnung von Ausbildungsförderung vorliegen. Die für die BAföG- Bewilligung förderlichen Informationen (hier die Herkunft des Vermögens), für die in den Formblättern keine Standardabfrage erfolgt (wie auch zum Beispiel für Härtefallgründe), müssen dabei vom Leistungsberechtigten aktiv selbst vorgetragen werden, soweit sich der Bewilligungs-Behörde diese Tatsachen nicht aufdrängen, ansonsten ist der Antrag nicht vollständig, da die Bewilligung nicht korrekt berechnet werden kann. Mit den von der Leistungsberechtigten bis dahin angegebenen Tatsachen war es dem Beklagten nicht möglich, von einer Vermögensanrechnung abzusehen, wie dies dann nach Nachreichen dieser Information geschah. Auch der Kläger hatte entsprechende Informationen nicht an den Beklagten gegeben oder auf die Vollständigkeit der Antragstellung durch die Leistungsberechtigte hingewirkt, wie es ihm durchaus möglich gewesen wäre. Dass die Unvollständigkeit der Antragstellung damit im Ergebnis zu seinen Lasten geht, erscheint deshalb auch nicht unbillig. Eine Verzinsung durch den Beklagten ist nach der Ausgestaltung des 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB X jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn er sowohl vom Erstattungsberechtigten, als auch vom Leistungsberechtigten sämtliche erforderlichen Tatsachen, die zur Ermittlung des Erstattungsbetrags erforderlich sind, erhalten hat, nicht aber wenn die Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre liegen (so auch VG Ansbach, a.a.o.). Die entsprechenden Informationen kann sich der Erstattungsverpflichtete auch nicht selbst beschaffen. Da die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Leistungsberechtigten mit der Leistungsgewährung des Klägers an die Leistungsberechtigte gemäß 107 Abs. 1 SGB X erlischt, hat die Leistungsberechtigte gegenüber dem Beklagten nämlich auch keine Mitwirkungspflichten mehr bzw. kann der Beklagte der Leistungsberechtigten gegenüber eine Mitwirkung nicht mehr durchsetzen. Eine Verzinsung nach 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. 2 SGB X scheidet für beide Bewilligungszeiträume demnach vorliegend aus, nachdem innerhalb der Bearbeitungsfrist des 108 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Erstattung an den Kläger erfolgt ist. 31 Die Kostenentscheidung der somit in Gänze erfolglosen Klage ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO in Kostenerstattungsstreitigkeiten nicht.

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