TEIL 2 - Aktuelle Themen

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1 TEIL 2 - Aktuelle Themen

2 Übersicht 1. Cannabis als Medizin Voraussetzungen gem. 31 Abs. 6 SGB V Was Sie im Allgemeinen beachten sollten Auszug BtM-VV Nebenwirkungen/Überblick bisherige Studienlage Weblinks 2. Bezug Grippeimpfstoffe Ausschreibungsverbot Wie wird verordnet? Bezug tetravalenter Grippeimpfstoff? Nasaler Grippeimpfstoff bei Kindern 3. Fragen?

3 Auszug 31 Abs. 6 SGB V Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Getrockneten Blüten Extrakten in standardisierter Qualität Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon wenn

4 Voraussetzungen nach 31 Abs. 6 SGB V

5 Was Sie im Allgemeinen beachten sollten Kein explizites Verordnungsverbot durch eine bestimmte FG, Voraussetzungen gemäß 31 Abs. 6 SGB V müssen vorliegen Reine Wunschverordnungen von Patienten sind keine Kassenleistung. Arzt entscheidet über die medizinische Notwendigkeit Erstverordnung muss vorab durch die Kasse genehmigt werden Je nach Darreichungsform unterscheidet sich die Wirkung von Cannabis stark Die Angabe der Sorte auf dem Rezept ist notwendig!

6 Datenerhebung: Datenlieferung in anonymisierter Form an BfArm, nach Ende der Therapie bzw. nach einem Jahr Vergütung für den zusätzlichen Aufwand des Arztes ist nicht vorgesehen geschätzter Zeitaufwand pro Fall beträgt 45 Minuten Patient muss über Datenlieferung entsprechend informiert werden Infoblatt auf der Homepage des BfArm bereitgestellt stelle/cannabis/infoblatt_patienten.pdf? blob=publicationfile& v=3

7 Daten die in anonymisierter Form erhoben werden sind u.a.: Alter und Geschlecht des Patienten Begründende Diagnose Dauer der Erkrankung/Symptomatik Angaben zu vorherigen Therapien einschl. Abbruchgründe Fachrichtung des verordnenden Arztes Genaue Bezeichnung der verordneten Leistung Dosierung Behandlungsdauer Auswirkungen der Behandlung auf die Erkrankung/Symptome Angaben zu Nebenwirkungen, die während der Therapie auftraten Gründe die ggf. zur Beendigung o. Abbruch der Therapie führten Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität Quelle: 1 Cannabis-Begleiterhebungsverordnung (CanBV)

8 In der Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung (BtM-VV) wird klargestellt, dass Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten verschrieben werden kann ( 1 Abs. 1 BtM-VV) wird festgelegt, dass der Arzt dem Patienten innerhalb von 30 Tagen mg Cannabis in Form von getrockneten Blüten verordnen darf ( 2 Abs. 1 BtM-VV) (1.000 mg Cannabisextrakt (bezogen auf Delta 9-THC) und 500 mg Dronabinol waren bereits in der BtM-VV enthalten)

9 Mögliche Nebenwirkungen (Quelle: Cannabinoide in der Medizin, März 2015, AKDÄ) Müdigkeit, Konzentrationsstörungen Stimmungsänderungen Risiko für Psychosen erhöht Schwindel Mundtrockenheit Reduzierter Tränenfluss Muskelrelaxation Appetitsteigerung Tachykardie, orthostatische Hypotension, kardiale Ischämie, in Einzelfälle bis zum Myokardinfarkt Entzugssyndrom Kontraindikationen: Schwangerschaft, kardiale Ischämie, Psychosen in der Vorgeschichte Wechselwirkungen müssen beachtet werden

10 Strenge Indikationsstellung bei: Schwangerschaft und stillenden Müttern wegen möglicher Entwicklungsstörungen des Kindes Kindern und Jugendlichen (vor der Pubertät). Der zugelassene Cannabisextrakt wird vom Hersteller zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren nicht empfohlen, da nicht ausreichend Daten zur Sicherheit und zur Wirksamkeit vorliegen. älteren Menschen, da eine größere Anfälligkeit für zentralnervöse und kardiovaskuläre Nebenwirkungen besteht schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen Hepatitis C Suchterkrankungen (Quelle: Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012, Das therapeutische Potenzial von Cannabis und Cannabinoiden)

11 Überblick Studienlage (Quelle: Cannabinoide in der Medizin, März 2015, AKDÄ) Fazit AkdÄ: Für einzelne Patienten kann der therapeutische Einsatz von Cannabinoiden sinnvoll sein ( ) Für Patienten, die unter einer Therapie mit zugelassenen Arzneimitteln keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit oder Erbrechen haben, kann die Gabe von Cannabinoiden als individueller Therapieversuch erwogen werden, insbesondere in der Palliativmedizin. Eine Kombination von THC und Cannabidiol ist als Fertigarzneimittel zur Behandlung der Spastik bei multipler Sklerose zugelassen.

12 Überblick Studienlage (Quelle: Cannabinoide in der Medizin, März 2015, AKDÄ) Die Anwendung von Cannabinoiden scheint durch das enge therapeutische Fenster begrenzt zu sein, weil Patienten vor allem bei längerfristiger Therapie wegen der Nebenwirkungen oft die Behandlung abbrechen. Nach der derzeitigen Studienlage gibt es keinen Vorteil beim Einsatz von Hanfcannabinoiden ( Medizinalhanf ) oder anderen aus der Cannabispflanze gewonnenen Substanzen gegenüber einer Therapie mit THC als Rezepturarzneimittel oder der Kombination von THC und CBD (Cannabidiol) als Fertigarzneimittel. ( )

13 Weblinks: Eine Infobroschüre der Bundesapothekenkammer inkl. Rezeptbeispielen finden Sie auf unserer Homepage unter: unter dem Punkt Cannabis als Medizin Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des BfArm: und auf der Homepage der KBV unter:

14 Grippeimpfstoffe Stellungnahme des BMG hinsichtlich der Ausschreibung von Impfstoffen

15 Grippeimpfstoffe Wie wird verordnet?

16 Grippeimpfstoffe Wie wird verordnet? Bei passender Indikation gemäß Schutzimpfungsrichtlinie ist der Bezug von Grippeimpfstoffen über die Krankenkasse grundsätzlich möglich Bezug läuft über die AOK unter der Angabe des Präparatenamens (Ziffer 8+9 auf dem Rezept ankreuzen) Wirtschaftlichkeit beachten Auszug aus der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen:

17 Grippeimpfstoffe Kann ein tetravalenter Grippeimpfstoff bezogen werden? Grundsätzlich ist der Bezug eines tetravalenten Impfstoffes über SSB möglich Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten empfehlen wir den tetravalenten Impfstoff jedoch nur für bestimmte Risikopatienten z. B. Erwachsene mit Zusatzerkrankungen, die durch eine Influenzainfektion einen schweren Krankheitsverlauf zu befürchten haben, einzusetzen entsprechende Dokumentation in Patientenakte vorhalten Wir empfehlen Ihnen vorher abzuschätzen, für wie viele Risikopatienten in ihrer Praxis eine solche Impfung in Frage kommt und auch hier (wenn möglich), größere Gebinde zu bestellen.

18 Grippeimpfstoffe STIKO-Stellungnahme zur Anwendung von Influenza-Lebendimpfstoffen bei Kindern in der Saison 2016/2017 Quelle: Epidemiologisches Bulletin Nr. 39, Auf Basis der seit kurzem verfügbaren aktuellen Daten ist die STIKO zu dem Schluss gekommen, dass bei Kindern im Alter von 2-6 Jahren eine Überlegenheit von LAIV gegenüber IIV derzeit nicht belegt ist. Eine präferentielle Empfehlung für die Verwendung von LAIV soll für die kommende Saison ausgesetzt werden.

19 Grippeimpfstoffe Umsetzung der STIKO-Stellungnahme zur Anwendung von Influenza-Lebendimpfstoffen bei Kindern in der Saison 2016/2017 Quelle: Tragenden Gründe des G-BA vom *Änderungsbeschluss noch nicht in Kraft

20 Weitere Fragen? Wolfgang Herian Bereichsleiter Beratung, Verordnung, Projekte -- Europaallee 7-9 Fax:

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! fotomek/ fotolia.com

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