Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

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1 Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland - handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau Bundesknappschaft, Geschäftsstelle Kassel Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) e.v.,/ AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Landesvertretung Hessen Verband der Privaten Krankenversicherung schließen im Einvernehmen mit dem für das Pflegeheim zuständigen Träger der Sozialhilfe folgenden Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege 1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieser Vertrag regelt die vollstationäre Versorgung von versicherten Pflegebedürftigen durch das nachstehend genannte Pflegeheim Für Kurzzeitpflegeheime wird ein gesonderter Versorgungsvertrag abgeschlossen

2 (2) Für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages ist das Pflegeheim zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassen und damit verpflichtet im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten, entsprechende vollstationäre Leistungen zu erbringen und die Unterkunft und Verpflegung Pflegebedürftiger sicherzustellen. (3) Dieser Vertrag ist für das Pflegeheim und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. 2 Versorgungsvertrag (1) Das Pflegeheim ist verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Pflege nach 43 SGB XI sowie für Unterkunft und Verpflegung nach 87 SGB XI zu erbringen. Nähere Einzelheiten zu den Leistungen sind im Hessischen Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI sowie der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach 80a SGB XI geregelt. (2) Das Pflegeheim hat die individuelle Versorgung von Pflegebedürftigen mit Leistungen nach Abs. 1 zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen sicherzustellen. (3) Im Rahmen seiner Kapazität darf das Pflegeheim die pflegerische Versorgung Pflegebedürftiger nicht ablehnen, sofern nicht im Einzelfall nachweisbar wichtige Gründe dagegen sprechen. Die dem Vertrag zugrunde gelegte Konzeption des Pflegeheimes ist zu berücksichtigen. (4) Das Pflegeheim verpflichtet sich, ganzjährig 44 Plätze für vollstationäre Pflege zur Verfügung zu stellen. 3 Belegungsgarantie Eine Belegungsgarantie für das Pflegeheim ist mit dem Abschluß dieses Vertrages nicht verbunden. 4 Rahmenverträge und Qualitätssicherung Die Regelungen des hessischen Rahmenvertrages nach 75 SGB XI, die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 80 SGB XI und die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach 80a SGB XI sind Bestandteil dieses Versorgungsvertrages

3 5 Versicherungen Das Pflegeheim verpflichtet sich, den nachstehenden Versicherungsschutz zu gewährleisten: - Nachweis einer Versicherungsbestätigung über eine ausreichende Betriebs-, Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. 6 Strukturerhebungsbogen, Mitteilungen Das Pflegeheim hat einen Strukturerhebungsbogen in der von den Vertragsparteien vereinbarten Fassung auszufüllen. Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen sind in dem im 14 Abs. 2 Hessischer Rahmenvertrag vereinbarten Umfang dem federführenden Landesverband der Pflegekassen umgehend in Schriftform mitzuteilen. 7 Selbständig wirtschaftliche Pflegeeinheit (1) Das Pflegeheim stellt seine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des 71 Abs. 2 SGB XI auf Dauer sicher. (2) Das Pflegeheim erfüllt das Kriterium einer selbständig wirtschaftenden Einrichtung, wenn neben den Voraussetzungen des 71 Abs. 2 SGB XI eine Einnahme- und Ausgabeberechnung geführt wird, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht, unter Beachtung der gesonderten Vorgaben durch die Pflege- Buchführungsverordnung. Bei Komplexeinrichtungen kann die Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben von dem Nicht-Pflegebereich auch im Rahmen einer Kostenstellenrechnung erfolgen. Eine räumliche Abgrenzung ist nicht zwingend erforderlich (3) Betriebsveränderungen, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Selbständigkeit des Pflegeheimes haben können, teilt das Pflegeheim dem federführenden Landesverband der Pflegekassen unverzüglich in Schriftform mit. 8 Verantwortliche Pflegefachkraft (1) Das Pflegeheim stellt die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im Sinne des 71 Abs. 2 und 3 SGB XI auf Dauer sicher. (2) Der Träger des Pflegeheimes weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach

4 9 Vermittlungsverbot Die Annahme von Pflegeaufträgen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte seitens des Pflegeheims gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist unzulässig. Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die regelmäßige Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte gegen Kostenerstattung. Verstöße gegen die Sätze 1 und 2 gelten als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von 74 Abs. 2 SGB XI 10 Vertragsverstöße (1) Handelt ein Vertragspartner entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages, kann vom jeweils anderen Vertragspartner Abhilfe bzw. Unterlassung verlangt werden; die Aufforderung bedarf der Schriftform. Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. (2) Setzt ein Vertragspartner seine Vertragsverstöße trotz des Verfahrens nach Abs. 1 fort oder handelt in schwerwiegendem Maße gegen die Bestimmungen des Vertrages, so kann der Versorgungsvertrag ihm gegenüber mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. (3) Als schwerwiegende Vertragsverstöße gelten insbesondere: - Verstöße gemäß 74 Abs. 2 SGB XI - Pflichtverletzungen, aufgrund derer eine Schädigung des Pflegebedürftigen an Leib, Leben, sowie die Verletzung seiner vermögenswerten Rechte eintritt. 11 Vergütungen Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung. 12 Abrechnung Die Abrechnung und Zahlungsweise der Leistungen richtet sich nach dem Hessischen Rahmenvertrag. 13 Kündigung, Vertragsänderungen (1) Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den entsprechenden Regelungen des 10 dieses Vertrages. (2) Bei Änderungen der Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Pflegeheimes ist Einvernehmen über die Fortgeltung des Versorgungsvertrages herzustellen.

5 14 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am??.??.???? in Kraft. Träger des Pflegeheimes Name und Anschrift Datum, AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Bundesknappschaft, Geschäftsstelle Kassel Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) e. V. Der Leiter der Landesvertretung Hessen AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. Der Leiter der Landesvertretung Hessen _ Der zuständige Sozialhilfeträger erklärt sein Einvernehmen zu dem vorstehenden Versorgungsvertrag.

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