Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

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1 Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg

2 Gliederung I. Allgemeine Begriffe II. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung III. Arten der Zwangsvollstreckung Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 1

3 I. Allgemeine Begriffe 1. Zwangsvollstreckung: Die Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Befriedigung eines Anspruchs. Sie dient der praktischen Verwirklichung eines durch rechtskräftigen oder vorläufig für vollstreckbaren Titel zuerkannten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt 2. Vollstreckungsgläubiger Partei, der der Anspruch zusteht 2. Vollstreckungsschuldner Partei, gegen die sich das Verfahren richtet Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 2

4 4. Vollstreckungsgericht Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet 5. Gerichtsvollzieher Beamter des mittleren Dienstes, u.a. zuständig für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 3

5 II. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Gem. 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. 1. Vollstreckungstitel 2. Vollstreckungsklausel 3. Zustellung 4. Antrag Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 4

6 1. Vollstreckungstitel - diejenige öffentliche Urkunde, in welcher der vollstreckbare und vollstreckende Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. - Wichtigster Vollstreckungstitel: rechtskräftiges Endurteil gem. 704 ZPO - aber: 750 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt nicht für Endurteile sondern auch für alle Vollstreckungstitel - Weitere Vollstreckungstitel ergeben sich aus 794 ZPO - z.b. gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide, notarielle Urkunden etc. - Gem. 36 NSchÄG ist Zwangsvollstreckung auch aus der vor einem Schiedsamt geschlossenen Vereinbarung möglich. Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 5

7 - Vollstreckungsfähigkeit: - Es muss mit hinreichender Bestimmtheit Inhalt und Umfang sowie der Parteien der Zwangsvollstreckung festlegen - Vollstreckungsgläubiger und schuldner müssen namentlich bezeichnet sein ( 750 Abs. 1 S. 1 ZPO) Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 6

8 2. Vollstreckungsklausel - gem. 727 ZPO wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt - Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk ( 725 ZPO): Vorstehende Ausfertigung wird der (Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt - Nach 36 Abs. 2 S. 2 NSchÄG erteilt die Vollstreckungsklausel das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. - Erteilung der Vollstreckungsklausel ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken - Sofern das Protokoll nicht vom Amtsgericht verwahrt wird, benachrichtigt das AG das Schiedsamt; dieses vermerkt dann die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Protokoll Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 7

9 - Die vollstreckbare Ausfertigung wird grds. nur einmal erteilt - Dient dem Schutz des Schuldners - Sofern Schiedsperson die Urschrift des Protokolls verwahrt, erteilt diese auch eine Ausfertigung der Vereinbarung gem. 35 Abs. 1 NSchÄG - Nur der Vollstreckungsgläubiger kann die vollstreckbare Ausfertigung beantragen - grds. ist gem. 727 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 8

10 3. Zustellung - Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner ( 166 ZPO) - Bei Vereinbarungen vor dem Schiedsamt erfolgt Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ( 191 ZPO) - Zustellung erfolgt dann durch den zuständigen Gerichtsvollzieher - Dieser vermerkt die Zustellung auf dem Titel - Kann persönlich zustellen oder die Post beauftragen - gem. 798 ZPO i.v.m. 36 NSchÄG kann die Zwangsvollstreckung erst 2 Wochen nach Zustellung beginnen Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 9

11 III. Arten der Zwangsvollstreckung 1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gem. 802a ff. ZPO a) In körperliche Sachen ( 808 ff. ZPO) b) In Forderungen ( 828 ff. ZPO) c) In unbewegliches Vermögen ( 866 ff. ZPO, 146 ff. GVG 2. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlung/Duldungen/Unterlassen gem. 883 ff. ZPO 3. Zwangsvollstreckung wegen Abgabe einer Willenserklärung gem. 894 ZPO Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 10

12 1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen a) Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - Zuständig ist gem. 808 ZPO der Gerichtsvollzieher - Antrag gem. 753 ZPO; dieser kann formlos gestellt werden - Ist an den Gerichtsvollzieher unmittelbar oder an die Verteilungsstrecke des Vollstreckungsgerichtes zu richten - Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ( 754 ZPO) - Zwangsvollstreckung erfolgt gem. 808 Abs. 1 ZPO durch Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen in Form der Inbesitznahme - Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung und Deckung der Kosten erforderlich ist ( 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 11

13 - Sofern eine Pfändung nicht möglich ist, gibt es die Möglichkeit über eine Vermögensauskunft vom Schuldner zu erfahren, welche Vermögenswerte er besitzt - Der Schuldner ist aber auch verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung Auskunft über sein Vermögen dem Gerichtsvollzieher gegenüber zu erteilen ( 802c, 807 ZPO) Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 12

14 b) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte - Der Gläubiger darf gem. 828ff. ZPO in Forderungen, z.b. Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber vollstrecken - Zuständig ist gem. 828 Abs. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht - Gem. 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (z.b. Wohnsitz gem. 12 ZPO) - Antrag ist bei dem Amtsgericht in Schriftform oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären - Rechtspfleger des Amtsgerichts erlässt einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Der Arbeitgeber darf dann den pfändbaren Teil des Lohnes nicht mehr an den Schuldner zahlen - Es gilt Mindestgrenzen zu beachten, z.b. 850a ff. ZPO Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 13

15 c) Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen - Erfolgt gem. 866 ZPO durch - Eintragung einer Sicherungshypothek ( 867 ZPO) - Zwangsversteigerung ( 860 ZPO i.v.m. 15 ff. ZVG) - Zwangsverwaltung ( 869 ZPO i.v.m. 146 ff. ZVG) - Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen ( 867 Abs. 1 S. 1 ZPO) - Wird auf vollstreckbarer Ausfertigung vermerkt ( 867 Abs. 1 S. 2 ZPO) - Kann nur einmal in Höhe der Forderung erfolgen - Nur für Forderungen für mehr als 750,00 zulässig ( 866 Abs. 3 ZPO) - Aber: Sicherungshypothek erfolgt nur zur Sicherung der Forderung, die Verwertung erfolgt nur über die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 14

16 - Bei der Zwangsversteigerung wird das Grundstück zwangsweise versteigert, mit dem Ziel, den Gläubiger aus dem Erlös zu befriedigen - Bei der Zwangsverwaltung werden dem Schuldner die Nutzung und die Einnahmen des Grundstücks entzogen - Aufgabe wird auf einen sog. Zwangsverwalter übertragen - Dieser versucht dann, den Gläubiger z.b. aus Mieteinnahmen zu befriedigen Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 15

17 2. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlung/Duldungen/Unterlassen gem. 883 ff. ZPO a) Herausgabe bestimmter Sachen gem. 883 ZPO - Zuständig ist gem. 883 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher - Antrag ähnlich wie bei Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen - Zwangsvollstreckung erfolgt gem. 883 ZPO indem der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache dem Schuldner wegnimmt und dem Gläubiger übergibt. b) Erwirkung von Handlungen gem. 887, 888 ZPO - Das Gesetz unterscheidet streng zwischen vertretbaren Handlungen ( 887 ZPO) und nicht vertretbaren Handlungen ( 888 ZPO) Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 16

18 (1) Vertretbare Handlungen: Solche Handlungen, die auch durch eine Dritte Person vorgenommen werden können - Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges - Antrag ist beim Gericht in Schriftform oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären - Ist der Antrag begründet, ergeht ein Beschluss nach 887 Abs. 1 ZPO - Der Gläubiger wird ermächtigt, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 17

19 (2) Nicht vertretbare Handlungen: Solche Handlungen, die nur von dem Schuldner selbst bewirkt werden können - Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges - Antrag ist beim Gericht in Schriftform oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären - Ist der Antrag begründet, ergeht ein Beschluss nach 888 Abs. 1 ZPO - Gegen den Schuldner wird ein Zwangsgeld oder soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet - Gem. 888 S. 2 ZPO darf das einzelne Zwangsgeld den Betrag von ,00 nicht übersteigen - Eine Androhung findet gem. 888 Abs. 2 ZPO nicht statt Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 18

20 c) Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen - Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges - Antrag ist beim Gericht in Schriftform oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären - Ist der Antrag begründet, ergeht ein Beschluss nach 890 Abs. 1 ZPO - Der Schuldner wird zu einem Ordnungsgeld oder soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft verurteilt - Gem. 890 S. 2 ZPO darf das einzelne Zwangsgeld den Betrag von ,00 nicht übersteigen, die Ordnungshaft nicht zwei Jahre übersteigen - Eine Androhung ist gem. 890 Abs. 2 ZPO erforderlich - Kann aber nicht in einem Vergleich erfolgen, deswegen gesonderter Beschluss erforderlich Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 19

21 3. Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung gem. 894 ZPO ZPO spricht von Verurteilung, gilt somit nicht für Vergleiche - Ist die Willenserklärung in der Vereinbarung abgebeben, erübrigt sich die Zwangsvollstreckung - Hat sich der Schuldner in der Vereinbarung zur Abgabe der Willenserklärung verpflichtet, kann nach 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden oder Klage auf Abgabe der Willenserklärung erheben Wolfsburg, Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Seite 20

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