Arbeitskreis Gefahrgut am

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1 Arbeitskreis Gefahrgut am Themen: (1) Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung (2) Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen zur Entsorgung bzw. zur Wiederaufarbeitung Referent: Olaf Toppke Nehlsen GmbH & Co. KG, Bremen

2 Kurzvorstellung Olaf Toppke seit 1993 im Unternehmen seit 1998 Betriebsleiter bei der Schadstoffentsorgung Nord seit 2005 Gefahrgutbeauftragter der Niederlassung Nehlsen-Plump seit 2005 Mitglied des Arbeitskreises Gefahrgut im BDE (Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft)

3 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Möglich wäre somit eine Vereinbarung, dass der Abfalltransporteur die Absenderpflichten gemäß GGVSEB wahrnimmt, da er bei Sammelentsorgungen ohnehin die Transportdokumente erstellt.

4 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Der Absender muss u. a. den Beförderer auf das Gefahrgut unter Nennung der UN-Nummer und weiterer Angaben hinweisen. dafür sorgen, dass nur zugelassene Verpackungen, Großpackmittel (IBC) etc. verwendet werden. ein Beförderungspapier mitgeben.

5 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Die Übertragung der Verladerpflichten auf ein anderes Unternehmen ist rechtlich nicht möglich.

6 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Der Verlader darf u. a. nur zugelassene, unbeschädigte und ordnungsgemäß gekennzeichnete Versandstücke übergeben. keine Versandstücke übergeben, die an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen sind.

7 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Der Verpacker muss u. a. die Versandstücke kennzeichnen. die Vorschriften über das Zusammenpacken beachten. die Vorschriften beachten, die für Umverpackungen gelten.

8 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Variante: Die Sammelstelle beim Abfallerzeuger wird vom Abfallbeförderer eigenständig betrieben. Der Abfallbeförderer hat dort uneingeschränkte Verfügungsgewalt. Der Beförderer wäre dann unmittelbarer Besitzer des Abfalls und die Verlader- und Verpackerpflichten gingen auf ihn über.

9 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Die bei Abfallerzeugern weit verbreitete Ansicht, dass der Entsorger sich um alles kümmert und dann auch dafür verantwortlich ist, gilt beim Gefahrguttransport nicht. Die Ordnungsbehörden halten sich an die in der GGVSEB geregelten Verantwortlichkeiten und ermitteln dann bei entsprechenden Verstößen auch gegen den Abfallerzeuger.

10 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Praxisbeispiel 1

11 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Praxisbeispiel 2

12 Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung Anwendung der Ausnahme 20 GGAV Bei Abfallsammelaktionen übernimmt eine fachkundige Person die Pflichten des Absenders, Verladers und Verpackers. Die fachkundige Person verpackt eigenverantwortlich Abfälle nach festgelegten Gruppen und nimmt die Bezettelung der Versandstücke vor.

13 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Unterabschnitt ADR Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen. Freistellung nach Unterabschnitt ADR

14 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind, und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.

15 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Freistellung nach ADR Anwendung auf ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigten leeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind.

16 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Praxisbeispiel

17 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt.

18 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT Diese Eintragung darf nicht für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) verwendet werden, die zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden.

19 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Sondervorschrift 663 Verpackungen nur mit Rückständen der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9, jedoch keine Stoffe der VG I oder Stoffe, die nicht als begrenzte Mengen befördert werden dürfen desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 Asbest, polychlorierte und polyhalognierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle

20 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Sondervorschrift 663 bei der Beförderung dürfen an den Verpackungsteilen nur noch anhaftende Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sein keine Zusammenpackung / Zusammenladung von Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 (als Haupt- oder Nebengefahr) mit anderen Altverpackungen Anwendung von dokumentierten Sortierverfahren am Verladeort

21 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Verpackungsanweisungen Nicht bauartzugelassene Verpackungen / IBC / Großverpackungen möglich Flüssigkeitsdicht oder mit entsprechender Auskleidung oder entsprechendem Sack (flüssigkeitsdicht, durchstoßfest, dicht verschlossen) Starre Verpackungen / IBC / Großverpackungen mit Rückhaltemittel für flüssige Rückstände Flexible IBC nur für ausschließlich feste Rückstände Vor Verwendung muss Verpackung / IBC / Großverpackung auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

22 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern Flüssigkeitsdicht oder mit entsprechender Auskleidung/entsprechendem Sack (flüssigkeitsdicht, durchstoßfest, dicht verschlossen) Rückhaltemittel (z.b. saugfähiges Material) für austretende freie Flüssigkeit Rückstände der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

23 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Kennzeichnung

24 Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen Angaben im Beförderungspapier UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettelmuster, Tunnelbeschränkungscode: UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1, 8, 9), 9, (E), UMWELTGEFÄHRDEND Keine Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter erforderlich

25 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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