Betäubungsmittelrecht BtMG Einführung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betäubungsmittelrecht BtMG Einführung"

Transkript

1 CJD Löbau Fortbildung Jugendschutz am 8. Oktober 2008 Das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittelrecht BtMG Einführung Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

2 Überblick 1. Geschichte des Betäubungsmittelrechts 2. Das BtMG Schutzzweck und Systematik 3. Das BtMG Verordnungen 4. Das BtMG Novellierungen 5. Der BtM-Begriff 6. Die Anlagen zu 1 BtMG 7. Das BtMG Straftaten 8. Spezialregelungen

3 Geschichte des Betäubungsmittelrechts Heroin im 19. Jahrhundert: Medizin heute: Betäubungsmittel

4 Geschichte des Betäubungsmittelrechts Bayer startet die industrielle Produktion von Diacetylmorphin (Heroin) als Hustenmedizin für Kinder weltweiter Werbefeldzug von Bayer für Heroin mit großem wirtschaftlichem Erfolg Haager Abkommen erklärt Heroin zum Betäubungsmittel Deutschland ratifiziert Haager Abkommen Heroin durfte nur noch zur Heilung und zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden IG-Farben stellt das Heroin-Substituat Methadon industriell her Heroin durfte nicht mehr in Medikamenten verwendet werden

5 Das BtMG Schutzzweck Schutzzweck des BtMG Schutz der menschlichen Gesundheit

6 Das BtMG Systematik Systematik des Gesetzes 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren 3. Abschnitt Pflichten im Betäubungsmittelverkehr 4. Abschnitt Überwachung 5. Abschnitt Vorschriften für Behörden 6. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 7. Abschnitt Betäubungsmittelabhängige Straftäter 8. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

7 Das BtMG Systematik Wesentliche Inhalte des BtMG 1. Abschließende Auflistung aller Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes in den Anlagen I bis III (Anlage zu 1 Abs. 1); 2. Legaler Handel und Herstellung ( 3 bis 12, 14, 17, 18); 3. Verschreibung von Betäubungsmitteln durch Ärzte ( 13); 4. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ( 29 bis 34); 5. Alternative Maßnahmen für betäubungsmittelabhängige Straftäter ( 34 bis 38).

8 Das BtMG Verordnungen Rechtsverordnungen gem. BtMG 1. Verschreibung von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BtMVV); 2. Binnenhandel mit Betäubungsmitteln (BtMBinHV); 3. Außenhandel mit Betäubungsmitteln (BtMAHV); 4. Kosten und Gebühren für Amtshandlungen bei der Überwachung des legalen Handels und Verkehrs mit Betäubungsmitteln (BtMKostV).

9 Wansorra, Wikipedia

10 Das BtMG Novellierungen Novellierungen des BtMG Rechtliche Anerkennung der substitutionsgestützten Behandlung für Betäubungsmittelabhängige ( 13 Abs. 1 Satz 1); Erweiterung des Strafrahmens für einfache Drogendelikte; sie wurden bisher mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe und nun mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert (vgl. 29 Abs. 1); Klarstellung, dass die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige nicht strafbar ist ( 29 Abs. 1 Satz 2);

11 Das BtMG Novellierungen Novellierungen des BtMG Erleichtertes Absehen von der Strafverfolgung bei sog. Eigenkonsumdelikten durch die alleinige Entscheidung des Staatsanwalts ohne Zustimmung des Gerichts (Entkriminalisierung nach 31a); Erleichterungen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Drogentherapie durch betäubungsmittelabhängige Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden unter den weiteren Voraussetzungen der 35 bis 38 BtMG; Einführung neuer Straftatbestände und hoher Mindeststrafen in das BtMG für Fälle des schweren Drogenhandels durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKG).

12 Das BtMG Novellierungen 1971 Revision des BtMG (Cannabis) 1981 Heroin-Gesetz : Behandlung anstatt Strafe ab 1985 Debatte zu Aids, intravenösem Heroingebrauch und Schadensreduzierung ab 1985 langsame Einführung von Methadonprogrammen angesichts zunächst starkem Widerstand der Ärzteverbände ab 1990 Einführung von Spritzentauschprogrammen 1991 BGH Entscheidung zur Verschreibung von Ersatzstoffen durch einzelne Ärzte 1992 Formell wird Spritzenaustausch aus dem Bereich der Strafbarkeit des 29 BtMG herausgenommen Ab Mitte 90er Jahre: Einführung von Konsumräumen (Frankfurt) 1999 Beschluss der Bundesregierung, Heroinabgabeexperimente durchzuführen 2000 Gesetzgebung erlaubt die Einführung von Konsumräumen März 2002 Beginn der Heroinverschreibung in Bonn

13 Betäubungsmittelrecht Zum Betäubungsmittelrecht im weiteren Sinn gehören außerdem: das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) von 1993 und das Grundstoffüberwachungsgesetz von 1994, das am 1.März 1995 in Kraft trat. Für den Verkehr mit Grundstoffen (chemische Vorläuferstoffe) mit Ländern außerhalb der Europäischen Union finden darüber hinaus mehrere Verordnungen der EWG in Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung. Nicht zuletzt enthalten insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wichtige Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren in den Fällen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Grundstoffen.

14 Der BtM-Begriff Allen Betäubungsmitteln (BtM) ist gemeinsam, dass sie ein Missbrauchsund/oder Abhängigkeitspotential besitzen und dadurch eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

15 Der BtM-Begriff Die BtM sind abschließend in den drei Anlagen des BtMG aufgeführt (vgl. 1 Absätze 1 und 2 BtMG). Die Anlagen erfassen alle in den Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen enthaltenen Stoffe und außerdem solche Stoffe, die auf der Grundlage von Beschlüssen der Europäischen Union (EU) oder der Bundesregierung als Betäubungsmittel eingestuft worden sind (z. B. die nicht verkehrsfähigen Stoffe 4-MTA, Phenpromethamin (PPMA), TMA-2 und andere).

16 Der BtM-Begriff BtM sind darüber hinaus die in den Anlagen des BtMG näher definierten: Zubereitungen, Molekülverbindungen, Isomere, Ester, Ether und Salze der aufgeführten Stoffe.

17 Der BtM-Begriff Bestimmte Zubereitungen von verschreibungsfähigen BtM (Arzneimittel) sind ausgenommen, wenn sie ausschließlich für den Verkehr im Inland bestimmt sind, z. B. Benzodiazepine ( ausgenommene Zubereitungen ).

18 Der BtM-Begriff Das wesentliche Kriterium für die Einordnung der Betäubungsmittel in eine bestimmte Anlage ist der jeweilige medizinische Nutzen.

19 Die Anlagen zum BtMG Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel ; es sind illegale Betäubungsmittel ohne aktuellen medizinischen Nutzen, z.b. Cannabis, Heroin und alle Ecstasy -Drogen. Anlage II: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, z. B. Betäubungsmittel, die gewerbsmäßig für die Herstellung anderer Produkte verwendet werden, insbesondere Arzneimittel. Dazu gehören unter anderem Delta-9-tetrahydrocannabinol (THC) und Dexamphetamin. Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, das sind alle Betäubungsmittel, die als Arzneimittel von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben werden können (z. B. Opium, Morphin und Methadon).

20 Das BtMG Straftaten allgemein 1. Die 29 bis 34 BtMG enthalten einen umfassenden Katalog von Straftaten und Zusatzvorschriften, die beim unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln zur Anwendung kommen. 2. Alle Straftaten sind im Wiener Suchtstoffübereinkommen von 1988 aufgeführt und müssen von allen Vertragsstaaten verfolgt werden.

21 Das BtMG Straftaten allgemein Nach der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens kann man im BtMG vier Kategorien von Verstößen unterscheiden: Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden; vgl. 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 14; besonders schwere Fälle von Vergehen, für die Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorgesehen sind, vgl. 29 Abs. 3 und 29a; Verbrechen, die mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren (in besonderen Fällen: nicht unter drei oder fünf Jahren) bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden, vgl. 30 bis 30b. Leichtere Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die lediglich mit einer Geldbuße geahndet werden, vgl. 32.

22 Das BtMG Straftaten Kategorien 1. Der unerlaubte Handel und Schmuggel (Einfuhr, Ausfuhr, Transit), der unerlaubte Anbau und die unerlaubte Herstellung von BtM gehören zu den schwersten Drogenstraftaten. 2. Die Einstufung in eine der genannten drei Kategorien hängt vor allem von den Tatumständen ab, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

23 Das BtMG Straftaten Kategorien 1. Erschwerend ist in erster Linie eine nicht geringe Menge von BtM, z.b. bei der Einfuhr. 2. Weitere erschwerende Umstände sind u. a. wenn ein Erwachsener BtM an Minderjährige abgibt ( 29 a), jemand als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig mit BtM handelt ( 30, 30a) oder bei einem schweren Drogendelikt eine Schusswaffe oder ähnliche zur Verletzung bestimmte Gegenstände mitführt ( 30a).

24 Das BtMG Straftaten/Strafmaß 1. Der Strafrahmen ist für alle BtM grundsätzlich gleich, d. h. die Art oder Klassifizierung des BtM hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Strafrahmen. Allerdings kann, soll und wird der Richter in seinem Urteil die Art und die unterschiedlichen Gefahren der bei einer Straftat verwendeten BtM immer berücksichtigen. 2. Urteile in Verbindung mit Cannabis, insbesondere in geringer Menge, fallen in der Regel milder aus als Urteile in Verbindung mit besonders gefährlichen Drogen. 3. Ein bedeutender Unterschied im Gesetz und in der Rechtsprechung besteht auch zwischen Straftaten des Handels und Schmuggels und solchen, die im wesentlichen einen strafbaren Drogenbesitz, insbesondere für den Eigenkonsum, betreffen.

25 Das BtMG Therapie statt Strafe Nach den Vorschriften über Therapie statt Strafe ( 35-38) kann die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren für längstens zwei Jahre zurückstellen, und zwar in Fällen in denen der/die Verurteilte die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Eine weitere Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er oder sie sich wegen seiner/ihrer Abhängigkeit in einer seiner/ihrer Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder sich mit Bestimmtheit einer solchen Behandlung unterziehen wird.

26 Das BtMG Therapie statt Strafe Nach Abschluss der Therapie wird die in der Behandlung verbrachte Zeit auf die Länge der Freiheitsstrafe angerechnet. Hat der Täter die Behandlung mit Erfolg beendet, kann dies zu einer Aussetzung der Strafe und schließlich zu Straferlass führen. Im Sinne des Gesetzes wird die Behandlung insbesondere als Behandlung in einer Einrichtung verstanden, in den meisten Fällen in offiziell anerkannten privaten Einrichtungen. Die Einrichtungen, die die Behandlung erbringen, sind verpflichtet, die zuständige Vollstreckungsbehörde von einer Nichtfortführung/ einem Abbruch der Behandlung in Kenntnis zu setzen. Führt der Täter die Behandlung nicht fort, ist die Aussetzung zurückzunehmen und die Vollstreckung der Strafe fortzuführen.

27 Das BtMG Drogenkonsum/Drogenbesitz 1. Im deutschen Strafrecht wird der Drogenkonsum als solcher nicht als Straftat definiert. Wer jedoch BtM für den eigenen Konsum besitzt und keine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb hat, begeht ebenso eine Straftat nach 29 Abs. 1 BtMG (sog. Eigenkonsum-Delikt) wie derjenige, der BtM ohne behördliche Erlaubnis anbaut, herstellt, erwirbt, mit ihnen Handel treibt oder BtM sonst in den Verkehr bringt. 2. Für die Strafverfolgung von Eigenkonsum-Delikten gibt es einen Ermessensspielraum, der seit 1992 weiter ausgebaut worden ist. Seitdem kann der Staatsanwalt auf Grund des 31 a BtMG von der Verfolgung auch ohne Zustimmung des Gerichts absehen, wenn er die Schuld des Täters als gering einschätzt, kein öffentliches Interesse an der Straftat besteht und die verwendeten BtM lediglich für den Eigenverbrauch des Täters in geringer Menge dienten.

28 Das BtMG Drogenkonsum/Drogenbesitz Neue Maßstäbe für die Verfolgung von Eigenkonsum- Delikten setzte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März Auf Antrag des Landgerichts Lübeck prüfte das Gericht im Hinblick auf die mit Strafe bewehrten Cannabisverbote erneut die Verfassungsmäßigkeit des BtMG und - bejahte sie erneut. Das BtMG verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und die Freiheit der Person. Das BVerfG stellte aber fest, dass die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer bei kleineren Delikten mit Cannabis für den Eigenkonsum das Übermaßverbot des Grundgesetzes beachten müssen. Ferner forderte das BVerfG die Länder auf, für eine im wesentlichen einheitliche Anwendungspraxis Sorge zu tragen und in der Regel von der Strafverfolgung unter den Voraussetzungen des 31 a BtMG abzusehen.

29 Das BtMG Drogenkonsum/Drogenbesitz Die Bundesländer konnten sich seither nicht auf übereinstimmende Richtlinien einigen (die Höchstmenge an "Cannabis in geringer Menge" variiert in den Richtlinien der Justizministerien zwischen 3 g und 30 g; weitere Unterschiede sind im Hinblick auf "geringe Schuld", "öffentliches Interesse" etc. zu finden). Die Unterschiede in den Richtlinien wirken sich jedoch, zumindest bei Cannabis-Entscheidungen, in der praktischen Anwendung offenbar nicht aus. Dies ergab eine umfassende Praxisstudie für den Zeitraum 1995/96 (vgl. Rechtsgleichheit und Rechtswirklichkeit bei der Strafverfolgung von Drogenkonsumenten, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Nomos Verlagsgesellschaft, 1997). Danach haben die Strafverfolgungsbehörden vielmehr bundesweit eine im Wesentlichen einheitliche Rechtsanwendung erreicht. Beispielsweise bedeutet dies, dass es sich in Deutschland in mehr als 90 Prozent aller Cannabisfälle, deren Strafverfolgung aufgenommen, später jedoch eingestellt wurde, um Cannabismengen unter 10 g handelte, obwohl gemäß den Richtlinien in mehreren Regionen auch noch bei Mengen bis zu 30 g von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieselbe einheitliche Anwendung fand sich auch bei den anderen erwähnten Parametern, die in 31a BtMG sowie ähnlichen Vorschriften der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes enthalten sind.

30 Das BtMG Drogenkonsumräume Die lange umstrittene Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen wurde ab durch eine neue Regelung im BtMG positiv entschieden (vgl. 10a). Darin wurde ein Katalog von Mindeststandards aufgestellt, die insbesondere die Vereinbarkeit mit dem internationalen Suchtstoffrecht gewährleisten. Im übrigen überlässt das BtMG den Ländern die Entscheidung, ob sie Drogenkonsumräume zulassen wollen. Hierfür ist eine auf das BtMG gestützte Rechtsverordnung der Landesregierung erforderlich, die das Erlaubnisverfahren und die Zulassungsbedingungen näher regelt. Die Betreiber von Drogenkonsumräumen haben die Aufgabe, schwer erreichbare Drogenabhängige möglichst regelmäßig zu kontaktieren, ihnen Überlebenshilfe zu leisten, ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren, Beratung und Behandlung für den Ausstieg aus Illegalität und Drogenabhängigkeit anzubieten und Drogenhandel zu unterbinden. Sie müssen mit allen zuständigen Behörden und Einrichtungen eng zusammenarbeiten. Erste Berichte aus neun Drogenkonsumräumen unterstreichen, dass im Jahr 2000 insgesamt 922 langjährige Heroinabhängige unmittelbar in eine Einrichtung für die Suchtbehandlung überwiesen wurden. In den meisten Fällen handelte es sich um eine Substitutionsbehandlung. Darüber hinaus ging die Zahl der drogenbedingten Todesfälle in den Städten mit Drogenkonsumräumen deutlich zurück.

31 Das BtMG Drogensubstitution Die substitutionsgestützte Behandlung von Opiatabhängigen (verkürzt: Substitutionsbehandlung/ Substitution) erfordert die regelmäßige Verschreibung und Verabreichung von Substitutionsmitteln auf der Grundlage von 13 BtMG. 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (vgl. ELDD Rechtsdatenbank) regelt hierfür die Bedingungen im einzelnen. Der wichtigste Grundsatz besteht darin, dass die Substitution nicht nur in dem Bereitstellen der benötigten Dosis eines Substitutionsmittels bestehen darf (keine bloße Suchtstoffversorgung ), sondern dass sie eine qualifizierte Substitutionsbehandlung einschließen muss. Dazu gehören auch die ggf. erforderlichen psychiatrischen, psychotherapeutischen und/oder psychosozialen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen (Grundsatz der umfassenden Suchtbehandlung). Dies erfordert wiederum die Zusammenarbeit zwischen dem Arzt und anderen Betäubungsmittelexperten unter medizinischer Aufsicht.

32 Das BtMG Drogensubstitution Zu Beginn wurde in Deutschland nur Levomethadon als Substitutionsmittel (Ersatzstoff) verwendet; inzwischen können auch Methadon, Buprenorphin, Levoacetylmethadol (LAAM) und in speziellen Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschrieben werden. Nach Möglichkeit werden Substitutionsmittel als Fertigarzneimittel hergestellt. Nach der Zulassung von Levoacetylmethadol (LAAM) auf europäischer Ebene, ließ Deutschland auch Fertigarzneimittel von Methadon und Buprenorphin als Substitutionsmittel zu. Das BtMG enthält keine Vorschriften zur Zwangsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen. Das Strafgesetzbuch ( 64), das Jugendgerichtsgesetz ( 93a) und verschiedene Ländergesetze enthalten zwar allgemeine Vorschriften über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch stark begrenzt, insbesondere im Hinblick auf betäubungsmittelabhängige Personen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht 64 Strafgesetzbuch teilweise für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Entscheidung vom 16. März 1994, BGBl. I 3012).

33 Betäubungsmittelrecht Geldwäsche 1. Gemäß 261 StGB sind Geldwäsche und die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Straftaten. 2. Diese Vorschrift betrifft nicht nur Geld und Gewinne aus drogenbedingten Straftaten, sondern auch aus anderen schweren Straftaten. 3. Darüber hinaus regelt das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 umfassende Kontrollmaßnahmen, um Geldwäschetransaktionen aufzuspüren und Geldwäscheaktivitäten auf deutschem Gebiet insgesamt zu verhindern.

34 Betäubungsmittelrecht Geldwäsche Das Geldwäschegesetz sieht eine Identifizierungspflicht für verdächtige Finanztransaktionen einschließlich Bargeldtransaktionen ab dem Wert von vor. Die Identifizierungspflicht muss von Banken, Versicherungsunternehmen und ähnlichen Finanzinstituten erfüllt werden und betrifft jede Person, die eine erwähnte Transaktion in bar vornimmt.

35 Betäubungsmittelrecht Geldwäsche Die Vorschriften werden durch gemeinsame Ermittlungsgruppen der Polizei und des Zolls durchgeführt, im Jahr 1999 von insgesamt 244 Beamten. Ergebnisse für 1999: Die Finanzinstitute identifizierten verdächtige Transaktionen; 25% dieser Informationen lösten weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus; Bargeldkontrollen an den Außengrenzen ergaben 436 Verdachtsfälle, von denen 49% zu weiteren Ermittlungen führten; 1998 gab es 25 Verurteilungen; zu den schwersten begangenen Straftaten gehörten Geldwäsche nach 261 Strafgesetzbuch (diese Zahl beinhaltet jedoch nicht diejenigen, die nicht nur aufgrund von Geldwäsche, sondern auch für andere, schwerere Straftaten verurteilt wurden); 1999 beliefen sich die beschlagnahmten Gewinne aus Straftaten auf DM (ca. 25 Mio.); zusätzliche Steuereinnahmen in Bezug auf Fälle von Geldwäsche ergaben 1999 DM (ca. 23 Mio.).

36 Betäubungsmittelrecht Grundstoffüberwachung Das Gesetz zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom setzte das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) am 19. März 2008 neu in Kraft.

37 Betäubungsmittelrecht Grundstoffüberwachung Nach 19 GÜG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen diesen Vorschriften einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn einführt, durchführt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft; in besonders schweren Fällen wie z. B. organisiertem oder gewerbsmäßigem Handel beträgt die Mindeststrafe ein Jahr und die Höchststrafe bis zu 15 Jahren. Bei Fahrlässigkeitsdelikten vermindert sich die Strafe auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen verschiedene Vorschriften bezüglich der Dokumentierung werden als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu Euro belegt.

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie mich im Internet auf meiner Homepage

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

Das Heilpraktikerwesen

Das Heilpraktikerwesen Das Heilpraktikerwesen Ihr Gesundheitsamt informiert Überprüfungen Die schriftlichen Überprüfungen finden jedes Jahr am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Überprüfung im Allgemeinen

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden -

Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden - Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden - Peter Roitzheim Vors. Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug durch das Strafgericht

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5034 Urteil Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 38 5 der durch den königlichen Erlass vom 16.

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT

Mehr

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v. Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Anlage 1 zur Kabinettvorlage des BMFSFJ vom 23. März 2009-16/17055- Beschlussvorschlag

Anlage 1 zur Kabinettvorlage des BMFSFJ vom 23. März 2009-16/17055- Beschlussvorschlag Anlage 1 zur Kabinettvorlage des BMFSFJ vom 23. März 2009-16/17055- Beschlussvorschlag Die Bundesregierung beschließt die Eckpunkte zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet in der vom Bundesministerium

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Strafrecht. 1. Allgemeines

Strafrecht. 1. Allgemeines Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,

Mehr

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imas"umfrage!2013!

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imasumfrage!2013! EinstellungderösterreichischenBevölkerung zumrechtssystem:imas"umfrage2013 MethodischeKonzeptionundLeitungderStudiedurchdasInstitutfürDemoskopie Allensbach,Deutschland. DurchführungderBefragunginÖsterreichdurchdieInstitutsgruppeIMAS.

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Das Schweizer Volk soll sich selber äussern bezüglich der Gesetzgebung zur embryonalen Stammzellenforschung. Die ethische Bedeutung

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Mitarbeiterkontrolle

Mitarbeiterkontrolle Vortrag Mitarbeiterkontrolle für N.E. Team GmbH/11 Freunde Hotel Sheraton München 10.45 bis 11.30 1 Von der Taschenkontrolle bis zur verdeckten Videoüberwachung rechtliche Grundlagen/Vorgehensweisen Betriebsrat

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Vortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef

Vortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr