GROßE KREISSTADT ROTTWEIL

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1 GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rottweil (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS) vom 02. Dezember 1992 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom (GBl. Seiten 578, 720), zuletzt geändert am (GBl. Seite 860) in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.d.f. vom (GBl. Seite 105), zuletzt geändert am (GBl. Seite 681), hat der Gemeinderat der Stadt Rottweil am 02. Dezember 1992, zuletzt geändert am , folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rottweil im Sinne von 2 des Feuerwehrgesetzes. (2) Als Leistungen gelten auch - das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter Alarmierung, - das Ausrücken bei Fehlalarmierungen (blinde Alarmierungen) durch Privatfeuermeldeanlagen und die Benutzung der öffentlichen Feuermeldeleitungswege durch die Betreiber von Privatfeuermeldeanlagen, - freiwillige Leistungen aufgrund von Anforderungen, - die Überland- oder Amtshilfen. 2 Kostenersatzpflichtige Leistungen Die Stadt verlangt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz, sofern diese nicht nach den Vorschriften des Feuerwehrgesetzes unentgeltlich zu erbringen sind. 3 Zahlungspflichtiger Zahlungspflichtiger ist der zum Ersatz der Kosten nach 36 des Feuerwehrgesetzes Verpflichtete. Zahlungspflichtiger ist ferner bei der Leistung von Feuersicherheitsdiensten bei Veranstaltungen der Veranstalter. Zahlungspflichtiger bei freiwilligen Leistungen ist der Auftraggeber. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner

2 4 Berechnung der Kostenersätze (1) Der Kostenersatz wird, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Verzeichnisses nach Zeitaufwand, nach Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und der Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste volle Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Die Kostenersätze setzen sich zusammen aus a) den Personalkosten für die eingesetzten Feuerwehrangehörigen (Nr. 1 des Verzeichnisses), b) den Stunden- und Kilometerersätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (Nr. 2 des Verzeichnisses) und c) den Sätzen für die eingesetzten Geräte und Schläuche (Nr. 3 des Verzeichnisses). (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z.b. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten. Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind jedoch nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.b. Filtereinsätze, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 20 % berechnet. 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruches (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Der Erstattungsbetrag wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Zahlungspflichtigen fällig

3 Diese Satzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft. 6 Inkrafttreten Rottweil, den 02. Dezember 1992 gez. Dr. Arnold Oberbürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Rottweil geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Beschluss Inkrafttreten Satzung Änderung Änderung Änderung Änderung

4 Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rottweil - Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rottweil werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten 1.1 je ausgerücktem Feuerwehrangehörigen pro Stunde 29,50 Euro 1.2 je ausgerücktem Feuerwehrangehörigen pro Stunde mit Schmutzzulage 1.3 je angetretenem, jedoch nicht zum Einsatz ausgerücktem Feuerwehrangehörigen 1.4 je angefordertem Feuerwehrangehörigen für Feuerwehrsicherheitsdienst und bei Brandwache 1.5 Pauschale bei mutwilligem Alarm (Sach- und Personalkosten) 1.6 Pauschale bei Fehlalarm (Sach- und Personalkosten) 31,50 Euro 29,50 Euro 10,00 Euro 800,00 Euro 400,00 Euro 2. Einsatz von Fahrzeugen je Kilometer 2.1 für das ausgerückte Fahrzeug 2,00 Euro je Einsatzstunde 2.2 ELW (Einsatzleitwagen) / Kleinfahrzeuge 30,00 Euro 2.3 VGW (Vorausgerätewagen) 100,00 Euro 2.4 GWG (Gerätewagen Gefahrgut) 100,00 Euro 2.5 RW 2 (Rüstwagen) 100,00 Euro 2.6 LF 8/LF 10 (Löschfahrzeug) 100,00 Euro 2.7 LF 16-TS (Löschfahrzeug) 100,00 Euro - 4 -

5 2.8 TLF 16/25 (Tanklöschfahrzeug) 100,00 Euro 2.9 TLF 24/50 (Tanklöschfahrzeug) 100,00 Euro 2.10 Drehleiter/Hubarbeitsbühne 180,00 Euro 3. Einsatz von Geräten und Schläuchen je Betriebsstunde 3.1 TS 8 transportabel (Tragkraftspritze) 20,00 Euro 3.2 Stromaggregat transportabel 20,00 Euro 3.3 Tauchpumpe 20,00 Euro 3.4 Wassersauger 20,00 Euro 3.5 sonstige motorbetriebene Geräte 20,00 Euro je Einsatz und Tag 3.6 Atemschutzgerät 35,00 Euro 3.7 Vollschutzanzug 35,00 Euro je laufenden Meter 3.8 ausgelegte Saugschläuche 1,00 Euro 3.9 ausgelegte Druckschläuche 0,50 Euro Für Geräte, die mit einem Fahrzeug verbunden oder Bestandteil der Ausrüstung des Fahrzeugs sind, ist die Gebühr in der Gebühr für das Fahrzeug (Nr. 2 des Verzeichnisses) enthalten

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