Beamtenstatus und Streikrecht. Matthias Schrade Landesbezirksbeamtenvorstand Niedersachsen-Bremen

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1 Beamtenstatus und Streikrecht Matthias Schrade Landesbezirksbeamtenvorstand Niedersachsen-Bremen

2 Was dafür spricht: Artikel 3 ILO Übereinkommen Nr. 87 Artikel 6 Ziffer 4 der Europäische Sozialcharta Artikel 11 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonventionen Streikrechte für Beamtinnen und Beamte im europäischen Ausland

3 Was es bislang nach deutscher Rechtsprechung schon gibt: Anhörungsrechte der Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren Beteiligungsvereinbarung in Niedersachsen Demonstrationsrecht

4 Was bisher so geschah: Einsatz von Beamtinnen und Beamten als StreikbrecherInnen ist rechtswidrig BVerfGE v , AZ 1 BvR 1213/85 Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen von Beamtinnen und Beamten gegen ihre Dienstpflichten Bezügefortfall bei Streikteilnahme Disziplinarrechtliche Konsequenzen bei Streikteilnahme

5 Aber, es steht doch im Grundgesetz: Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährt JEDERMANN und ALLEN Berufen das Recht sogenannte "Koalitionen" zu bilden. Auf Beschäftigtenseite: Streikrecht Auf Arbeitgeberseite: Aussperrung

6 Aber, es steht doch im Grundgesetz: Artikel 9 Abs. 3 GG = sog. "jedermann-" Grundrecht. Es schließt niemanden z.b. wegen seiner Staatsangehörigkeit von diesem Grundrecht aus. Dieses Recht steht allen Berufen zu.

7 Aber, es steht doch im Grundgesetz: Es gibt verschiedene Formen, mit denen das Grundgesetz die Ausübung von Grundrechten beschränkt. Dazu gehören: Der einfache Gesetzesvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG "Versammlungsfreiheit Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden...) Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt (Art. 11 Abs. 2 GG "Freizügigkeit Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes,...) In Art. 9 Abs. 3 GG gibt es einen solchen Vorbehalt nicht. Also wollte der Verfassungsgeber dieses Grundrecht auch nicht einschränken!

8 Aber, es steht doch im Grundgesetz: Neben diesen in der Verfassung stehenden Einschränkungen gibt es noch die Einschränkungen die sich daraus ergeben, dass andere in ihrer Grundrechtsausübung nicht behindert werden dürfen. Hier Grundrechtskollision: Streikrecht vs. Eigentumsrecht Aus sozialstaatlichen Gründen hat der Verfassungsgeber den Arbeitgebern zum Schutz der Arbeitnehmer/innen diese Einschränkung auferlegt.

9 Aber, es steht doch im Grundgesetz: Von der herrschenden Meinung wird Artikel 33 Abs. 5 GG als Begründung für ein Streikverbot für Beamte herangezogen ( hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums ) Art. 33 Abs. 5 GG steht unter der Überschrift "Der Bund und die Länder" Staatsaufbau wird geregelt (Grundrechtskollission ist damit ausgeschlossen) Ein entsprechendes Gesetz, das Streiks ausdrücklich verbietet gibt es nicht.

10 Aber, es steht doch im Grundgesetz: Zu den anerkannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören: die lebenslängliche Anstellung eine Entlassung kann nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung erfolgen (Disziplinarklage) Gewährleistung einer "amtsangemessenen" Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der BeamtenInnen das Streiken verbietet gibt es nicht. Es hat im letzten Jahrhundert in allen Epochen Streiks von Beamtinnen und Beamten gegeben..

11 Was sagt das internationale Recht? Artikel 3 ILO Übereinkommen Nr. 87 Art. 3 des International Labour Organisation (ILO)- Übereinkommens Nr. 87, das 1956 von der Bundesrepublik ratifiziert wurde, erlaubt den Organisationen der Arbeitnehmer Programme aufzustellen und ihre Geschäftsführung zu regeln. Hierzu gehört auch die Organisation von Streiks. Nach den Vorgaben der ILO müssten nach bundesdeutschem Recht zahlreiche Beamte wegen nicht staatstragender Funktionen aus dem Streikverbot ausgenommen werden.

12 Was sagt das internationale Recht? Artikel 6 Ziffer 4 der Europäischen Sozialcharta (ESC) von 1961 "Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: und anerkennen: das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Massnahmen einschließlich des Streikrechts "

13 Was sagt das internationale Recht? Artikel 6 Ziffer 4 der Europäischen Sozialcharta (ESC) von 1961 Auch nach dieser Norm ist das deutsche Streikrecht viel zu weit gefasst. Art. 31 ESC stellt, wie auch schon das ILO Abkommen auf die tatsächliche Funktion eines Beschäftigten ab, um die Frage eines Streikrechts zu beurteilen. Es stellt nicht auf den Status ab. So könnte z.b. der als Arbeitnehmer beschäftigte "Ordnungsbeamte" einem Streikverbot unterliegen während die beamtete Gebäudeverwalterin einer Kommune streiken dürfte.

14 Was sagt das internationale Recht? Artikel 11 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonventionen) Art. 11 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Recht, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen. Der Europäische Gerichtshof hat daraus ein generelles Streikrecht abgeleitet. Dieses Streikrecht kann von den jeweiligen nationalen Gesetzgebern durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Ein solches Gesetz gibt es in Deutschland nicht. Auch wäre die Herausnahme einer gesamten Beschäftigtengruppe aus dem Streikrecht mit Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht vereinbar.

15 Was sagt das internationale Recht? In den meisten Europäischen Ländern ist das Streikrecht für Beamtinnen und Beamte vollkommen selbstverständlich....und dann gibt s noch die Türkei...

16 Was sagt das internationale Recht?...und dann gibt s noch die Türkei......die gerade vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verknackt worden ist, weil eine generelle Verwehrung von Koalitionsrechten (Streikverbot) für Beamtinnen & Beamte gegen Art. 11 EMRK verstößt! Urteile gegen die Türkei vom (Demir und Baykara./. TR, Beschwerde-Nr /97) und vom (Enerji Yapi-Yol Sen./. TR, Beschwerde-Nr /01)

17 Was sagt das internationale Recht?...der EGMR sagt,......dass eine Einschränkung der Koalitionsrechte allein aufgrund des Beamtenstatusses gegen Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Der EGMR stellt fest, dass zumindest immer dann, wenn es sich um Beamtinnen und Beamte mit Tätigkeiten handelt, die auch von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden, eine Einschränkung kollektiver Rechte rechtswidrig ist!

18 Fazit: Nicht die Beamtinnen & Beamten die ihr Streikrecht in Anspruch nehmen handeln rechtswidrig, sondern die Dienstherrn, die dies dieser Berufsgruppe generell verweigern!!!

19 ...also, auf geht s!!!

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