Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

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1 Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Thedinghausen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Aufwandsentschädigung und Ersatz des Verdienstausfalls der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder 1. Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 60,00 und auf Antrag ein Sitzungsgeld von 15,00 für die Teilnahme an Samtgemeinderats-, Ausschussund Fraktionssitzungen sowie andere Sitzungen in Wahrnehmung des Mandats. Bei Nutzung des papierlosen Sitzungsdienstes erhalten die Ratsmitglieder zusätzlich eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung von 10,00. Die Anzahl der entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen wird auf 10 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt. Für repräsentative Termine wird kein Sitzungsgeld gewährt. 2. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt. 3. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder im Sinne von 71 (6) NKomVG erhalten auf Antrag ein Sitzungsgeld von 15,00. Dieses gilt auch für die Mitglieder von Arbeits- oder Projektgruppen, die durch Beschluss eines Fachausschusses, des Samtgemeindeausschusses oder des Rates gebildet wurden. 4. Die Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder erhalten den anlässlich der Teilnahme an den in Ziffer 1 genannten Sitzungen nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Verdienstausfall ersetzt. Der Ersatz des Verdienstausfalls darf 25,00 je ausgefallene Arbeitsstunde nicht überschreiten. Ersatz des Verdienstausfalls wird werktäglich für nicht mehr als acht Stunden gezahlt. 5. Die Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder erhalten für die Betreuung von Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren die anlässlich der Teilnahme an den in Ziffer 1 genannten Sitzungen entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen ersetzt, höchstens jedoch 6,00 je angefangener Stunde. 6. Ratsmitglieder, die hauptberuflich einen Haushalt mit drei oder mehr Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren, eine ältere Person über 67 Jahre oder eine anerkannt pflegebedürftige Person ist, und denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft, die nicht der Familie angehört, ausgeglichen werden kann, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 7,50 je angefangene Stunde. Für im sonstigen beruflichen Bereich einschließlich der Landwirtschaft entstande-

2 ne Nachteile gilt dies entsprechend. Nachteilsausgleich wird für nicht mehr als acht Stunden gewährt. 2 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und der Beigeordneten 1.1 Die 1. ehrenamtliche Vertreterin oder der 1. ehrenamtliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 125, Die 2. ehrenamtliche Vertreterin oder der 2. ehrenamtliche Vertreter erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 75, Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung von 130,00 monatlich. 1.4 Die Beigeordneten erhalten eine Aufwandsentschädigung von 60,00 monatlich. 1.5 Der Ratsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung von 60,00 monatlich. 2. Es ist jeweils nur die höchste der in den Ziff. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Die Entschädigungen nach den Ziffern 1.1 bis 1.5 werden neben der Entschädigung nach 1 Abs. 1 gewährt. 3. Ist die 1. ehrenamtliche Vertreterin oder der 1. ehrenamtliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters länger als einen Monat ununterbrochen an der Ausübung des Amtes verhindert, vermindert sich ihr oder sein Anspruch auf Aufwandsentschädigung mit Beginn des zweiten Monats der Verhinderung auf den für ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter festgesetzten Entschädigungsbetrag. Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters erhöht sich vom selben Zeitpunkt an auf die Aufwandsentschädigung nach Nr Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, sonstige Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Als monatliche Aufwandsentschädigung erhalten: 1. Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, gleichzeitig pauschale Abgeltung der Fahrt- und Reisekosten innerhalb des Landkreises Verden 240,00 2. Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder stellvertretender Gemeindebrandmeister 120, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Schwerpunkwehr 100, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr 80,00

3 3.3 Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung 50, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktwehr 60, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktwehr 50, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder stellvertretender Ortsbrandmeister einer Ortswehr mit Grundausstattung 30, Gerätewartin oder Gerätewart einer Schwerpunktwehr 60, Gerätewartin oder Gerätewart in Stützpunktwehr 40, Gerätewartin oder Gerätewart 30, Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart 60, Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart 30, Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart in einer Ortsfeuerwehr 60, Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Jugendfeuerwehrwart in einer Ortsfeuerwehr 30, Sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr 30,00 (Atemschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte, Ausbildungsbeauftragte, Funkbeauftragte, Schulklassenbetreuer, Pressesprecher, Zeugwarte, Gefahrgutbeauftragte, Seniorenbeauftragte) 7.2 Sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr 15,00 (Atemschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte, Ausbildungsbeauftragte, Funkbeauftragte, Schulklassenbetreuer, Pressesprecher, Zeugwarte, Gefahrgutbeauftragte, Seniorenbeauftragte) 4 Aufwandsentschädigung der Leiterinnen oder der Leiter der Büchereien 1. Die Leiterin oder der Leiter der Bücherei Thedinghausen erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 400, Die Leiterin oder der Leiter der Bücherei Blender erhält eine monatlich Aufwandsentschädigung von 50,00.

4 5 Aufwandsentschädigung der Archivpflegerin oder des Archivpflegers Die Archivpflegerin/der Archivpfleger erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 110,00. 6 Aufwandsentschädigung der Schiedsperson 1. Die Schiedsperson erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25, Die stellvertretende Schiedsperson erhält eine monatlich Aufwandsentschädigung von 25,00. 7 Höchstbeträge für Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der sonstigen ehrenamtlich Tätigen Die Höchstbeträge der Ansprüche sonstiger ehrenamtlich Tätiger im Sinne von 44 (1) NKomVG auf Ersatz von Auslagen werden auf 8,00 /Tag und auf Ersatz von nachgewiesenem Verdienstausfall auf 25,00 /ausgefallene Arbeitsstunde festgesetzt. Im Übrigen gilt 1 Absätze 4 bis 6 sinngemäß. 8 Ersatz von Fahrkosten 1.1 Die Ratsmitglieder erhalten für die zur Teilnahme an den in 1 Ziff. 1 bezeichneten Sitzungen notwendige Fahrten von der Wohnung zum Ort der Sitzung und zurück bzw. vom Arbeitsplatz zum Sitzungsort, höchstens jedoch bis zur Entfernung zwischen Sitzungsund Wohnort, Ersatz der Fahrkosten für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 /km. 1.2 Ehrenamtlich Tätigen werden für innerhalb der Samtgemeinde erforderliche Fahrten bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels diese Kosten, bei der Benutzung sonstiger Verkehrsmittel 0,30 pro Kilometer Fahrkosten ersetzt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2.1 Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätige erhalten für auf Beschluss des Samtgemeinderates oder des Samtgemeindeausschusses ausgeführte Dienstreisen außerhalb der Samtgemeinde Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in Höhe der dem Samtgemeindebürgermeister zustehenden Sätze. 2.2 Neben der Reisekostenvergütung nach Ziffer 2.1 werden Sitzungsgelder und Auslagenersatz nicht gezahlt.

5 9 Fälligkeit, Zahlung 1. Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich im Voraus, die übrigen Zahlungen im Anschluss an jede Sitzung, Dienstreise oder sonstiger entschädigungsfähiger Tätigkeit nach Vorlage der erforderlichen Nachweise durch Banküberweisung gezahlt. 2. Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen beginnt mit dem Monat der Wahl oder Ernennung und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Amtszeit endet. 10 Abgeltung und Ausschluss der Entschädigungsansprüche 1. Mit der Zahlung der in dieser Satzung geregelten Entschädigungen, Sitzungsgelder, Ersätze und Vergütungen sind sämtliche Ansprüche, die sich aus den 44, 54, 55, 71 und 73 NKomVG ergeben, abgegolten. 2. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigungen sind auch Ansprüche auf Auslagenersatz für die Wahrnehmung der Interessen der Samtgemeinde in kommunalen Zusammenschlüssen ( 58 (1) Ziff. 17 NKomVG), in wirtschaftlichen Unternehmen ( 138 NKomVG) oder in ähnlichen Institutionen abgegolten, auch wenn und soweit für diese Tätigkeit eine Entschädigung von dritter Seite nicht gezahlt wird. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie über den Ersatz von Auslagen, Verdienstausfall und Fahrkosten für die Ausübung von Amt und Mandat und ehrenamtlicher Tätigkeit vom 6. Februar 1974 außer Kraft. Thedinghausen, den 14. November 2014 Samtgemeinde Thedinghausen (Harald Hesse) Samtgemeindebürgermeister F:\Zwischenspeicher\Schumacher\AE-Satzung\Samtgemeinde\AE-Satzung2014 mit Änderung.doc

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