Satzung des Kulturkreises Oer-Erkenschwick e.v. Verein zur Förderung der Kunst und Kultur

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1 Satzung des Kulturkreises Oer-Erkenschwick e.v. Verein zur Förderung der Kunst und Kultur 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Kulturkreis Oer-Erkenschwick e.v.", Verein zur Förderung der Kunst und Kultur. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen. Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Recklinghausen. 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist es, Kunst und Kultur zu fördern, ideell und materiell zu unterstützen und sie entsprechend ihrer geschichtlichen Bedeutung in das gesellschaftliche und kulturelle Leben der Gemeinde zu integrieren. Insbesondere widmet sich der Verein folgenden Aufgaben: Planung, Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen aller Art (z.b. Ausstellungen, Konzerte, Theater, Literatur, Kulturfahrten) Förderung der Kinder- und Jugendkulturarbeit Die vom Verein durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen sind jedermann zugänglich. 2. Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. 2. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. 3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und/oder seine Ziele in hervorragender Weise verdient gemacht haben. 5. Die Mitgliedschaft endet:

2 mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein. 6. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 7. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. 8. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht, aus dem Verein ausschließen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. 9. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstands wirkungslos. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 2. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung. 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 bis 9 Personen: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei bis sechs Beisitzern.

3 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. 3. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird. 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 5. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung abberufen werden. 6. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. 8 Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. 9 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Versendung der Einladung einschließlich der Tagesordnung in Schriftform ist der Versand über gängige elektronische Medien gleichgestellt. 2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere: Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes Ernennung von Ehrenmitgliedern Wahl von zwei Rechnungsprüfern Für die Mitgliederversammlung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

4 3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Bei Familienmitgliedschaften sind zwei volljährige Familienmitglieder stimmberechtigt. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 5. Mit Ausnahme bei Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds ist ausgeschlossen. Die Vollmacht hat die Namen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, das Datum der Mitgliederversammlung, für die die Vollmacht gilt, sowie die einzelnen Beschlusspunkte mit dem gewünschten Abstimmungsverhalten zu enthalten und ist vom Vollmachtgeber unter Angabe von Ort und Datum zu unterschreiben. Vor Beginn der Mitgliederversammlung hat der Bevollmächtigte anzuzeigen, welche Mitglieder mit wie vielen Stimmen er in Vollmacht vertritt. Bei der Abstimmung hat er zu jedem Abstimmungspunkt deutlich die Zahl der von ihm abgegebenen Stimmen zu nennen. Die Vollmachten sind dem Sitzungsprotokoll beizufügen. 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Oer-Erkenschwick, die es für die in 2 festgelegten oder ähnlichen Zwecke zu verwenden hat. 11 Haftungsausschluss Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

5 12 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch Änderung der Satzung durch rechtswirksame Bestimmungen, die den bisherigen Regelungen am nächsten kommen, zu ersetzen. Diese Satzungsänderung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 13. Juli 2011 mit 1 Gegenstimme beschlossen. Oer-Erkenschwick, den 13. Juli 2011 Der Vorstand

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