Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Aksu gg. die Türkei, Urteil vom , Bsw. 4149/04 und Bsw /04.
|
|
- Britta Maja Jaeger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bsw 4149/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Aksu gg. die Türkei, Urteil vom , Bsw. 4149/04 und Bsw /04. Roma. Art. 8 EMRK - Erniedrigende Äußerungen über Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen fehlender Opfereigenschaft (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich Beschwerde 4149/04 (16:1 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich Beschwerde 41029/04 (16:1 Stimmen). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Beim Bf. handelt es sich um einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, der in Ankara lebt. Der erste Beschwerdekomplex betrifft ein Buch mit dem Titel»Die Zigeuner der Türkei«von Professor Ali Rafet Özkan, das das Kultusministerium im Jahr 2000 herausbrachte. Vor der Veröffentlichung wurde der Inhalt des Buches von einem Beirat gebilligt. Am brachte der Bf. beim Kultusministerium einen Antrag ein, in dem er rügte, dass der Autor in seinem Buch behaupten würde, dass Zigeuner mit illegalen Aktivitäten befasst seien,»diebe, Taschendiebe, Betrüger, Räuber, Wucherer, Bettler, Drogendealer, Prostituierte und Bordellbesitzer«wären sowie polygamistisch lebten und aggressiv wären. Daneben enthalte das Buch einige andere Äußerungen, die Zigeuner demütigen
2 2 Bsw 4149/04 und erniedrigen würden. Mit der Behauptung, die Äußerungen würden eine strafbare Handlung darstellen, verlangte der Bf., dass der Verkauf des Buches gestoppt und alle Kopien beschlagnahmt werden sollten. Am wurde der Bf. vom Kultusministerium informiert, dass der aus sieben Professoren bestehende Veröffentlichungsbeirat entschieden habe, dass das Buch ein wissenschaftliches Werk sei und keine Beleidigungen oder ähnliche Äußerungen enthalte. Der Autor, dem das Urheberrecht am Buch übertragen worden sei, würde zudem keine Änderungen am Text erlauben. Der Bf. brachte in der Folge am eine Klage gegen das Kultusministerium und den Autor ein. Er verlangte eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den er durch die Äußerungen in dem Buch erlitten hätte, da diese einen Angriff auf seine Identität als Roma darstellten und beleidigend wären. Er verlangte weiters, die Kopien des Werks zu beschlagnahmen und die Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Am wies das Zivilgericht Ankara die Klage insoweit ab, als sie den Autor betraf. Das Buch würde auf wissenschaftlichen Daten beruhen und die gesellschaftlichen Strukturen der Roma in der Türkei untersuchen und würde den Bf. nicht beleidigen. Hinsichtlich des Ministeriums stellte das Zivilgericht fest, dass diesbezüglich die Verwaltungsgerichte für eine Entscheidung zuständig wären. Die Entscheidung des Zivilgerichts wurde vom Kassationsgerichtshof am aufrechterhalten.
3 3 Bsw 4149/04 Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Ankara gegen das Kultusministerium wurde am abgewiesen. Dagegen erhob der Bf. keine Berufung. Der zweite Beschwerdekomplex betrifft zwei Wörterbücher des Vereins für Sprache mit identischem Inhalt, deren Veröffentlichung teilweise vom Kultusministerium finanziert wurde. Am brachte der Bf. beim Zivilgericht Ankara eine Klage gegen den Verein für Sprache ein und verlangte, dass bestimmte, gegenüber den Roma beleidigende und diskriminierende Definitionen und Ausdrücke aus den Wörterbüchern entfernt werden sollten. Diese würden einen Angriff auf seine Identität als Roma darstellen und ihn persönlich beleidigen. Er beanspruchte auch Entschädigung für immateriellen Schaden. Am wies das Zivilgericht die Klage des Bf. ab. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil am Rechtsausführungen: Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da das Buch»Die Zigeuner der Türkei«und die beiden Wörterbücher des Vereins für Sprache Ausdrücke und Definitionen enthalten würden, die seine Identität als Roma angriffen. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK Die Kammer untersuchte die Beschwerden unter Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK. Der Bf., der Rom ist, hat im vorliegenden Fall vorgebracht, dass ein Buch und zwei Wörterbücher, die aus Mitteln der Regierung finanziert wurden, Inhalte umfassten, die Roma-feindliche Ansichten widerspiegelten. Diese Aussagen würden einen Angriff auf
4 4 Bsw 4149/04 seine Identität als Roma darstellen. Der Fall betrifft allerdings keine unterschiedliche Behandlung und insbesondere ethnische Diskriminierung, da es dem Bf. nicht gelungen ist, einen prima facie-beweis dafür zu erbringen, dass die strittigen Veröffentlichungen eine diskriminierende Absicht oder Auswirkung hatten. Die Hauptfrage ist im gegenständlichen Fall, ob die Veröffentlichungen einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens dargestellt haben und bejahendenfalls, ob der Eingriff mit diesem Recht vereinbar war. Der GH untersucht die Beschwerde daher lediglich unter Art. 8 EMRK. Hinsichtlich der Einrede der Regierung wegen fehlender Opfereigenschaft des Bf. stellt der GH fest, dass dieser sich über Bemerkungen und Ausdrücke beschwerte, die die Gemeinschaft der Roma herabsetzen würden. Der Bf. war zwar nicht persönlich Ziel derselben, doch war es möglich, dass er sich durch die Äußerungen betreffend jener ethnischen Gruppe, zu der er gehörte, angegriffen fühlte. Außerdem gab es in den nationalen Verfahren keinen Streit hinsichtlich seiner Parteistellung. Angesichts der vorigen Ausführungen sowie dem Erfordernis, die Kriterien, die den Opferstatus regeln, in einer flexiblen Weise anzuwenden, akzeptiert der GH, dass der Bf. auch wenn die streitigen Passagen nicht direkt auf ihn abzielten als Opfer isv. Art. 34 EMRK angesehen werden kann. Die Einrede der Regierung wird daher zurückgewiesen (einstimmig). Bsw. Nr /04 Der Begriff der persönlichen Autonomie ist ein wichtiges Prinzip, dass hinter der Auslegung der von Art. 8 EMRK gewährten Garantien steht. Davon umfasst sein können daher vielfache Aspekte der physischen und
5 5 Bsw 4149/04 gesellschaftlichen Identität einer Person. Der GH hat in der Vergangenheit die ethnische Identität des Einzelnen als ein weiteres solches Element angesehen. Insbesondere ist jede negative Stereotypisierung einer Gruppe, die ein bestimmtes Maß erreicht, in der Lage, sich auf das Identitätsgefühl der Gruppe sowie ihren Selbstwert und ihr Selbstbewusstsein auszuwirken. In diesem Sinn kann von einer Beeinträchtigung des Privatlebens von Mitgliedern der Gruppe gesprochen werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Veröffentlichung, die angeblich die Identität einer Gruppe, zu der der Bf. gehörte, und damit dessen Privatleben beeinträchtigt. Der Bf. hat Verfahren sowohl gegen den Autor des Buches als auch gegen das Kultusministerium eingeleitet. Er verfolgte allerdings den Fall gegen die staatlichen Behörden nicht weiter, da er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ankara, das seine Klage gegen das Kultusministerium abgewiesen hatte, keine Berufung erhob. Unter den gegebenen Umständen ist der GH der Meinung, dass die Hauptfrage in der vorliegenden Beschwerde nicht ist, ob ein direkter Eingriff der staatlichen Behörden in das Privatleben des Bf. vorlag, sondern vielmehr, ob die belangte Regierung ihre aus Art. 8 EMRK erfließenden positiven Verpflichtungen, das Privatleben des Bf. vor dem behaupteten Eingriff durch einen Dritten, nämlich den Autor des Buches, zu schützen, erfüllt hat. Der GH wird also untersuchen, ob die türkischen Gerichte der Klage stattgeben hätten sollen. In Fällen wie dem vorliegenden, wo es darum geht, dass unter Art. 8 EMRK geschützte Rechte als Folge dessen verletzt wurden, dass andere ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit in Anspruch genommen haben,
6 6 Bsw 4149/04 müssen bei der Anwendung von Art. 8 auch die Erfordernisse des Art. 10 EMRK angemessen berücksichtigt werden. In solchen Fällen hat der GH das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens gegen das öffentliche Interesse am Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Im vorliegenden Fall waren die nationalen Gerichte dazu aufgerufen, einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des Bf. unter Art. 8 EMRK als Mitglied der Gemeinschaft der Roma und der Freiheit des Autors des gegenständlichen Buchs, wissenschaftliche Forschung über eine spezielle ethnische Gruppe durchzuführen und die Ergebnisse zu veröffentlichen, zu schaffen. Bei der Abweisung der Klage des Bf. stützten sich die türkischen Gerichte u.a. auf einen Bericht von sieben Universitätsprofessoren, die befanden, dass es sich bei dem Werk um eine akademische Studie auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung handelte. Die Schlussfolgerungen der Gerichte können nach Ansicht des GH nicht als unvernünftig oder auf einer falschen Darstellung der relevanten Fakten gegründet angesehen werden. Der Autor des Buches wies zwar auf bestimmte illegale Aktivitäten von Seiten einiger Mitglieder der Gemeinschaft der Roma hin, er machte jedoch an keiner Stelle im Buch negative Bemerkungen über die Roma im Allgemeinen oder behauptete, dass alle Roma in illegale Aktivitäten verstrickt wären. Außerdem unterstrich der Autor in verschiedenen Teilen des Buches in klaren Worten, dass seine Absicht war, die unbekannte Welt der Roma in der Türkei zu beleuchten, da die Gemeinschaft der Roma geächtet und Ziel von herabwürdigenden Bemerkungen war, die hauptsächlich auf Vorurteilen beruhten. Angesichts der
7 7 Bsw 4149/04 vorigen Ausführungen und dem Fehlen jeglicher Beweise dafür, dass die Äußerungen des Autors unaufrichtig gewesen wären, war es von Seiten der nationalen Gerichte nicht unvernünftig, davon auszugehen, dass er nicht von rassistischen Absichten geleitet war. Im Übrigen waren die von den nationalen Gerichten zur Unterstützung ihrer Schlussfolgerungen angeführten Gründe, auch wenn manche nur sehr knapp dargelegt wurden, im Einklang mit den Grundsätzen wie sie sich aus der Rechtsprechung des GH ergeben. Insbesondere maßen die Gerichte dem Umstand Bedeutung bei, dass das Buch von einem Wissenschaftler verfasst worden und daher als eine wissenschaftliche Arbeit anzusehen war. Der GH hat in jüngeren Entscheidungen auf die Bedeutung solcher Arbeiten hingewiesen. Es steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des GH, eine Einschränkung der Freiheit von Wissenschaftlern, zu forschen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen, sorgfältiger Überprüfung zu unterziehen. Es entspricht auch dem Ansatz des GH, die streitigen Passagen nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang des Buches als Ganzem, und die Forschungsmethode des Autors zu berücksichtigen. Dieser hatte erklärt, er habe Informationen von Mitgliedern der Roma, lokalen Behörden und der Polizei gesammelt. Er habe auch in der Gemeinschaft der Roma gelebt, um ihre Lebensgewohnheiten nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu beobachten. Außerdem stand dem Bf. ein effektives rechtliches System zur Verfügung, um seine aus dem Privatleben erfließenden Rechte zu schützen. Er konnte seinen
8 8 Bsw 4149/04 Fall in zwei Instanzen vorbringen und erhielt begründete Entscheidungen, die sich mit seiner Klage auseinandersetzt en. Der GH gibt sich damit zufrieden, dass die türkischen Gerichte bei der Abwägung der konfligierenden Grundrechte unter den Art. 8 und 10 EMRK ihre Einschätzung auf Basis jener Grundsätze getroffen haben, die sich aus der gefestigten Rechtsprechung des GH ergeben. Die türkischen Gerichte haben im vorliegenden Fall ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und ihre positive Verpflichtung, dem Bf. die effektive Achtung seines Privatlebens zu garantieren, nicht missachtet. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Gyulumyan). Bsw. Nr /04 Art. 8 EMRK ist aus den oben genannten Gründen auch hinsichtlich dieser Beschwerde anwendbar. Wie im Rahmen der vorigen Beschwerde wird der GH untersuchen, ob die Regierung ihren positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK nachgekommen ist, das Privatleben des Bf. vor einem behaupteten Eingriff durch einen Dritten, in diesem Fall den Verein für Sprache, zu schützen. Das Zivilgericht Ankara hat festgestellt, dass die Definitionen und Ausdrücke in den Wörterbüchern auf der historischen und gesellschaftlichen Wirklichkeit basierten und keine Absicht vorlag, die Roma zu erniedrigen. Zudem gebe es ähnliche Ausdrücke im Türkischen betreffend andere ethnische Gruppen. Das Gericht wendete bei der Prüfung der Einträge hinsichtlich ihrer Konformität mit Art. 8 EMRK die sich aus der Rechtsprechung des GH ergebenden Grundsätze an.
9 9 Bsw 4149/04 Ein Wörterbuch reflektiert die in der Gesellschaft verwendete Sprache. Die gegenständlichen Wörterbücher waren umfangreich und sollten die gesamte türkische Sprache abdecken. Die von dem Wort»Zigeuner«abgeleiteten Ausdrücke waren Teil des gesprochenen Türkisch. Obwohl die Wörterbücher denselben Inhalt hatten, hatten sie unterschiedliche Zielgruppen, da das zweite von ihnen an Schüler gerichtet war. Es ist klar, dass bei einem Wörterbuch, dass an Schüler gerichtet ist, größere Sorgfalt erforderlich ist, wenn Definitionen oder Ausdrücke angeführt werden, die Teil der täglichen Sprache sind, die aber als erniedrigend oder beleidigend gedeutet werden können. Es wäre daher besser gewesen, solche Ausdrücke als»pejorativ«oder»abwertend«zu kennzeichnen, denn als lediglich»metaphorisch«. Dieses Element allein ist jedoch ungenügend für den GH, um seine eigene Einschätzung an die Stelle jener der nationalen Gerichte zu setzen. Da der Fall des Bf. innerstaatlich in zwei Instanzen untersucht wurde, stand ihm wie von Art. 8 EMRK verlangt ein effektives Rechtmittel zur Verfügung. Im Lichte der vorigen Ausführungen haben die nationalen Gerichte ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und ihre positive Verpflichtung, dem Bf. eine effektive Achtung seines Privatlebens zu gewähren, nicht missachtet. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Gyulumyan). ÖJZ 1995, 227 Vom GH zitierte Judikatur: Jersild/DK v (GK) = NL 1994, 294 =
10 10 Bsw 4149/04 S. und Marper/GB v (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299 Sorguç/TR v Ciubotaru/MD v Sapan/TR v Hinweis: Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom , Bsw. 4149/04 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 85) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf- Format): Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( abrufbar.
B e g r ü n d u n g :
Bsw 67545/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Ternovszky gegen Ungarn, Urteil vom 14.12.2010, Bsw. 67545/09. Art. 8 EMRK - Willkürliche Gesetzeslage bezüglich Hausgeburten.
MehrEntschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 3451/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Kalacheva gegen Russland, Urteil vom 7.5.2009, Bsw. 3451/05. Art. 8 EMRK - Positive Verpflichtung zur Feststellung der
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 33846/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Wegrzynowski und Smolczewski gg. Polen, Urteil vom 16.7.2013, Bsw. 33846/07. Art. 8 EMRK - Löschung eines rufschädigenden
MehrBsw 77144/01 Bsw 35493/05
Bsw 77144/01 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Colak und Tsakiridis gegen Deutschland, Urteil vom 5.3.2009, Bsw. 77144/01 und Bsw. 35493/05. Art. 2 EMRK, Art. 6 Abs.
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 37873/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Konovalova gg. Russland, Urteil vom 9.10.2014, Bsw. 37873/04. Art. 8 EMRK, Art. 3 EMRK - Anwesenheit von Studierenden
MehrKeine Verletzung von Art. 14 EMRK ivm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Bsw 25951/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Gas und Dubois gg. Frankreich, Urteil vom 15.3.2012, Bsw. 25951/07. Art. 8 EMRK, Art. 12 EMRK, Art. 14 EMRK - Verweigerung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 31950/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Graziani-Weiss gg. Österreich, Urteil vom 18.10.2011, Bsw. 31950/06. Art. 4 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine Zwangsoder Pflichtarbeit
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 26291/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Adil Soltan Oglu Gahramanov gg. Aserbaidschan, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.10.2013, Bsw. 26291/06. Art. 5 Abs. 1
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 40454/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Couderc und Hachette Filipacci Associés gg. Frankreich, Urteil vom 12.6.2014, Bsw. 40454/07. Art. 10 EMRK - Verurteilung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 35123/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Urbanek gegen Österreich, Urteil vom 9.12.2010, Bsw. 35123/05. Art. 6 Abs. 1 EMRK - Zugang zu einem Gericht trotz hoher
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 71407/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Carine Simons gg. Belgien, Entscheidung vom 28.8.2012, Bsw. 71407/10. Art. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3
MehrBsw 40660/08 Bsw 60641/08
Bsw 40660/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Von Hannover gg. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7.2.2012, Bsw. 40660/08. Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK - Schutz Prominenter
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 54270/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Costa und Pavan gg. Italien, Urteil vom 28.8.2012, Bsw. 54270/10. Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Verbot der Präimplantationsdiagnostik
MehrB e g r ü n d u n g :
1 Bsw 36357/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Dusan Beric u.a. gegen Bosnien-Herzegowina, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.10.2007, Bsw. 36357/04. Art. 1 EMRK -
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 31021/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache I. S. gg. Deutschland, Urteil vom 5.6.2014, Bsw. 31021/08. Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Kein Umgangsrecht der leiblichen
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 47195/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Müller-Hartburg gg. Österreich, Urteil vom 19.2.2013, Bsw. 47195/06. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 4 7. Prot. EMRK - Jahrelanges
MehrBsw 23338/09 Bsw 45071/09
Bsw 23338/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, V, Beschwerdesachen Kautzor gg. Deutschland und Ahrens gg. Deutschland, Urteile vom 22.3.2012, Bsw. 23338/09 und Bsw. 45071/09. Art. 8, 14 EMRK
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 26171/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hümmer gg. Deutschland, Urteil vom 19.7.2012, Bsw. 26171/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Zeugeneinvernahme
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 61654/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien, Urteil vom 3.7.2012, Bsw. 61654/08. Art. 8 EMRK - Andauernde Lärmbelästigung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 41548/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Trabelsi gg. Deutschland, Urteil vom 13.10.2011, Bsw. 41548/06. Art. 8 EMRK - Ausweisung eines in Deutschland geborenen
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 57813/00 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache S. H. u.a. gg. Österreich, Urteil vom 1.4.2010, Bsw. 57813/00. Art. 8, 12, 14 EMRK, 3 FMedG - Verbot heterologer Methoden
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 16354/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mouvement Raëlien Suisse gg. die Schweiz, Urteil vom 13.7.2012, Bsw. 16354/06. Art. 9, 10 EMRK - Verbot der Plakatwerbung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 15974/90 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Prager und Oberschlick gegen Österreich, Urteil vom 26.4.1995, Bsw. 15974/90. Art. 10 EMRK - Kritik an einem Richter und
MehrBsw 27912/02. Sachverhalt:
Bsw 27912/02 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Suljagic gg. Bosnien- Herzegowina, Urteil vom 3.11.2009, Bsw. 27912/02. Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 46 EMRK - Strukturelles
MehrB e g r ü n d u n g :
1 Bsw 30765/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Di Sarno gg. Italien, Urteil vom 10.1.2012, Bsw. 30765/08. Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Andauernde Konventionsverletzung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 27540/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Jehovas Zeugen in Österreich gg. Österreich, Urteil vom 25.9.2012, Bsw. 27540/05. Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1.
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 19010/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache X. u.a. gg. Österreich, Urteil vom 19.2.2013, Bsw. 19010/07. Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichem
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 35623/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Uzun gegen Deutschland, Urteil vom 2.9.2010, Bsw. 35623/05. Art. 8 EMRK - Überwachung eines Sprengstoffattentäters via
MehrMilitärpolizei in Rumänien
Militärpolizei in Rumänien Fall 9 vom 21. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Zu prüfende Fragen Rumänien Mitglied der EU und des Europarates Vorgehen im Rahmen der EU? Vorgehen
MehrBsw 66529/11. Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am 27.5.2011 wurde ihr zum
Bsw 66529/11 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache N. K. M. gg. Ungarn, Urteil vom 14.5.2013, Bsw. 66529/11. Art. 1 1. Prot. EMRK - Besteuerung einer Abfindung mit 98%.
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrB e g r ü n d u n g :
1 Bsw 55597/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Nunez gg. Norwegen, Urteil vom 28.6.2011, Bsw. 55597/09. Art. 8 EMRK - Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 56030/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Fernandez Martinez gg. Spanien, Urteil vom 15.5.2012, Bsw. 56030/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Beendigung des
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 12738/10 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Jeunesse gg. die Niederlande, Urteil vom 3.10.2014, Bsw. 12738/10. Art. 8 EMRK - Staatliche Pflicht zur Legalisierung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 2283/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Mohammed gg. Österreich, Urteil vom 6.6.2013, Bsw. 2283/12. Art. 3, 13 EMRK, Art. 39 VerfO, 5, 37 Abs. 1 AsylG 2005, 50,
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 37222/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Altinay gg. die Türkei, Urteil vom 9.7.2013, Bsw. 37222/04. Art. 14 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Erschwerter Uni-Zugang
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 35637/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sporer gegen Österreich, Urteil vom 3.2.2011, Bsw. 35637/03.Art. 6 Abs. 1, 8, 14 EMRK - Diskriminierung unverheirateter
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 25579/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache A., B., C. gegen Irland, Urteil vom 16.12.2010, Bsw. 25579/05. Art. 2, 3, 8, 13, 14 EMRK - Regelung der Abtreibung
MehrAnfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage
2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 420/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Karin Köpke gegen Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 5.10.2010, Bsw. 420/07. Art. 6, 8 und 14 EMRK - Geheime Videoüberwachung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 20082/02 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Zehentner gegen Österreich, Urteil vom 16.7.2009, Bsw. 20082/02. Art. 8 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Räumung der Wohnung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 17056/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Micallef gegen Malta, Urteil vom 15.10.2009, Bsw. 17056/06. Art. 6 EMRK - Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Provisorialverfahren.
MehrArbeitsbelastung des EGMR. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Grundrechtsmodul für RiAA St. Gilgen, 7.10. 9.10.2013 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Organ des Europarats, Sitz in Straßburg
MehrGEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013
GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013 Art. 6 EMRK 1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/02/09 ENTSCHEIDUNG über
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 58802/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache A. A. gg. die Schweiz, Urteil vom 7.1.2014, Bsw. 58802/12. Art. 3, 13 EMRK - Abschiebung eines Regimegegners in den
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
MehrÜberstellung von Strafgefangenen nach Deutschland
Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Die Türkei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 948/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Berisha gg. die Schweiz, Urteil vom 30.7.2013, Bsw. 948/12. Art. 8 EMRK - Kein Familiennachzug für Kinder in die Schweiz.
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 41615/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Urteil vom 6.7.2010, Bsw. 41615/07. Art. 8 EMRK - Schutz des Familienlebens
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 28274/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Heinisch gg. Deutschland, Urteil vom 21.7.2011, Bsw. 28274/08. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Fristlose Kündigung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrInhaltsverzeichnis. Die Grundrechte
Zehntes Hauptstück Die Grundrechte 41. Kapitel. Allgemeine Lehren... 1 I. Entwicklung der Grundrechte... 1 A. Begriff und Funktion... 1 B. Geschichtliche Entwicklung in Österreich... 5 II. Literatur und
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 65542/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Stichting Mothers of Srebrenica u.a. gg. die Niederlande, Zulässigkeitsentscheidung vom 11.6.2013, Bsw. 65542/12. Art.
MehrKünstliche Befruchtung aus juristischer Sicht
Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. 13. November 2012 I. Rechtslage nach dem FMedG II. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen III. Argumentationswege
MehrUrteil EGMR, Große Kammer, Art. 3, 13 EMRK Staatliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch in katholischer Schule in Irland
20 Urteil EGMR, Große Kammer, Art. 3, 13 EMRK Staatliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch in katholischer Schule in Irland Angesichts der grundlegenden Natur der durch Art. 3 EMRK garantierten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrÜbereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958
Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw425/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesachen Obst gegen Deutschland und Schüth gegen Deutschland, Urteile vom 23.9.2010, Bsw. 425/03 und Bsw. 1620/03. Art. 8, 9, 11
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 27765/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Hirsi Jamaa gg. Österreich, Urteil vom 23.2.2012, Bsw. 27765/09. Art. 1 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 4 4.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/2109-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
MehrGeschätzte Kosten von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung
xxx GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE FACHABTEILUNG C: BÜRGERRECHTE UND VERFASSUNGSFRAGEN BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES Geschätzte Kosten von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 4097/13 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache M. A. gg. Österreich, Urteil vom 15.1.2015, Bsw. 4097/13. Art. 8 EMRK, Art. 42 Brüssel IIa-VO, 91 GOG - Verzögerungen
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 50541/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Ibrahim u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 16.12.2014, Bsw. 50541/08. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3
MehrEntscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand
09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht
MehrWissenschaftliche Prüfungsaufgabe III / 2006, Gruppen A -C Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend eine wissenschaftliche Aufgabe
Deutsches Patent- und Markenamt - 1 - München, den 4. Oktober 2006 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe III / 2006, Gruppen A -C Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend eine wissenschaftliche Aufgabe Bestehend
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über
MehrDie Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
15 Os 119/16p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.
MehrEuGH erklärt Datentransfer in die USA für illegal 6. Oktober. Rechtsanwalt Arnd Böken
EuGH erklärt Datentransfer in die USA für illegal 6. Oktober Rechtsanwalt Arnd Böken EuGH erklärt Datentransfer in die USA für illegal Am 6. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden,
MehrRechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte
Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte FS 2015 Prof. Dr. Tanja Domej Überblick Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Recht auf Verhandlung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem
MehrVerhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof
Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 30696/09 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache M. S. S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21.1.2011, Bsw. 30696/09. Art. 2, 3, 13, 46 EMRK - Überstellung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 25358/12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Paradiso und Campanelli gg. Italien, Urteil vom 27.1.2015, Bsw. 25358/12. Art. 8 EMRK, Art. 7 UN-Kinderechtskonvention,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrLaut dieses Gerichtsbeschlusses ist der Anbau von Cannabis in Österreich legal
print Laut dieses Gerichtsbeschlusses ist der Anbau von Cannabis in Österreich legal March 10, 2015 Wenn ihr letztes Jahr unsere Video-Reihe Kiffen in den Alpen" (http://www.vice.com/alps/video/kiffen-in-den-alpen-teil-1)
MehrUrteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 8
90 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 8 Hoffmann./. Deutschland Sahin./. Deutschland Sommerfeld./. Deutschland Urteile vom 11. Oktober 2001 1 Zusammenfassung
MehrVorwort des Behinderten-Anwalts zum Tätigkeits-Bericht für das Jahr 2013
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleich-Behandlungs-Fragen für Menschen mit Behinderungen Erklärungen zu schwierigen Wörtern: Manche Wörter im Text sind unterstrichen. Diese Wörter sind im Wörterbuch erklärt.
MehrEuGH C-399/14 - Waldschlösschenbrücke -
EuGH 14.01.2016 C-399/14 - Waldschlösschenbrücke - Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer 60329 Frankfurt am Main * Niddastraße 74
Mehr1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 11. Abkürzungsverzeichnis 19
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 19 1. Teil: Einleitung 23 A. Darstellung der Thematik 23 B. Gang der Untersuchung 28 2. Teil: Die Russische Föderation und der EGMR 31 A. Der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum
MehrDer Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
MehrKurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung
Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht - Sachverständigenrecht Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Europäischer Gerichtshof kippt bauaufsichtliche Zulassung
MehrBeilage Arbeitshilfe Nr. 8
Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mehr