AG VerwR II. Besprechung Übungsklausur

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1 AG VerwR II Besprechung Übungsklausur (Gewichtung ¼) 1. Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen kennt Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung. a) Worin unterscheiden sich die Rechtsfolgen dieser Ansprüche? b) Nennen Sie jeweils ein Beispiel für eine auf Schadensersatz und eine auf Entschädigung gerichtete Anspruchsgrundlage. 2. Grenzen Sie die Amtshaftung ab von: a) dem Anspruch aus enteignendem Eingriff. b) dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. c) dem Folgenbeseitigungsanspruch. Gehen Sie dabei auf die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen nur ein, soweit dies für die Abgrenzung erforderlich ist. 1

2 . Frage 1 Frage 1: Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung a. Worin unterscheiden sich die Rechtsfolgen der Ansprüche? Entschädigung beschränkt sich auf Ausgleich der erlittenen Vermögenseinbuße. Schadensersatz umfasst auch den entgangenen Gewinn (Achtung: nie Naturalrestitution, immer nur Geldersatz). b. Beispiele für Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz und Entschädigung Entschädigung: enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff, Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung. Schadensersatz: Amtshaftungsanspruch. Frage 1 Frage 2 Frage 2: Abgrenzung Amtshaftung von: a. Enteignendem Eingriff Amtshaftung ist Schadensersatzanspruch, nicht Entschädigungsanspruch. Amtshaftungsanspruch umfasst nicht nur Vermögen. Amtshaftungsanspruch setzt Verschulden und Rechtswidrigkeit voraus. b. Enteignungsgleichem Eingriff Siehe oben, mit Ausnahme Rechtswidrigkeit. c. Folgenbeseitigungsanspruch FBA geht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nicht auf Geldersatz. FBA setzt kein rechtswidriges Handeln voraus (nur rw. Zustand). 2

3 I (Gewichtung ¾) Die Stadt Augsburg will die Augsburger Straße, eine Gemeindestraße, umgestalten. Wegen stetiger Zunahme des Berufsverkehrs, aufgrund dessen es täglich zu Staus und gelegentlich zu Verkehrsunfällen kommt, hält die Stadt eine Neugestaltung der Verkehrsführung und eine Verbreiterung der Straße für angebracht. Hierfür benötigt sie jedoch einen ca. 50 cm breiten Abschnitt des Grundstücks des Hefele (H). Dieser betreibt auf seinem Grundstück an der Augsburger Straße das alteingesessene Hefele-Café mit dem Eingang zur Eberle-Straße hin, einer Seitenstraße der Augsburger Straße. H plant schon seit längerem, sein Café zu einem Straßencafé zu erweitern. Dazu will er Tische und Stühle auf dem Gehweg der Eberle-Straße aufstellen. Nach Verhandlungen mit der Stadt Augsburg schließt der H mit der Stadt formgerecht eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der er sich zur Ermöglichung einer städtebaulich innovativen Neugestaltung der Verkehrsführung in der Augsburger Straße zur Übereignung des Grundstückstreifens verpflichtet und formgerecht die Auflassung erklärt (Nr. 1). Im Gegenzug und nach Würdigung aller einschlägigen Belange verpflichtet sich die Stadt Augsburg als zuständige Straßenbaubehörde, dem H für einen angemessenen Zeitraum eine Erlaubnis für die Inanspruchnahme des Gehwegs zu erteilen (Nr. 2). Der Wert des übereigneten Grundstücksstreifens wird gemäß der Vereinbarung nicht auf die von H zu tragende Sondernutzungsgebühr angerechnet. In der Folgezeit werden nach Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch die umfänglichen Straßenbauarbeiten an der nun um 50 cm verbreiterten Augsburger Straße abgeschlossen. Direkt nachdem die Stadt Augsburg die Einigung mit H erzielt hatte, hat dieser einen Antrag auf Erteilung der versprochenen Erlaubnis gestellt. Da er von der Stadt Augsburg jedoch 6 Monate lang nichts gehört hat, fragt H bei der Stadt an, was mit seiner Erlaubnis sei. Daraufhin teilt diese dem H schriftlich mit, dass es in Augsburg genügend Straßencafés gebe, weshalb ihm keine Erlaubnis erteilt werde. Schon am darauf folgenden Tag erhebt der H daher Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Augsburg, gerichtet auf Erteilung der ihm versprochenen Erlaubnis. Im gerichtlichen Verfahren beruft sich die Stadt Augsburg darauf, dass der Anspruch aus der vorliegenden Vereinbarung nicht vor dem Verwaltungs-, sondern vor dem Zivilgericht verhandelt werden müsse. Überdies sei eine Klage sowieso unzulässig, da wesentliche Verfahrensanforderungen nicht eingehalten seien. Auch materiell gehe der Anspruch ins Leere. Insofern sei schon dargelegt worden, dass ein Bedürfnis für ein weiteres Straßencafé in Augsburg nicht gegeben sei. Im Übrigen habe man bei Abschluss des Vertrages übersehen, dass man sich neben der satzungsgemäß zu erhebenden Sondernutzungsgebühr (Art. 18 Abs. 2a BayStrWG) keine weitere Gegenleistung für die Sondernutzung hätte versprechen lassen dürfen. Man könne der Stadt Augsburg aufgrund des Rechtsstaatsprinzips nicht zumuten, rechtswidrige Verträge zu erfüllen. 3

4 Bearbeitervermerk: 1. Prüfen Sie in einem Gutachten, ob die Klage des H Erfolg hat. 2. Unterstellt, H kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht verlangen: Welcher Anspruch käme in Betracht, um den Grundstücksstreifen zurückzubekommen bzw. Wertersatz hierfür zu erlangen? Nennen Sie nur die Anspruchsgrundlage. Hinweis: Es sind beide Teile zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. I I: Fall Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. : Entscheidungskompetenz des Gerichts I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit, 40 I VwGO Gegenstand der Klage ist die Erteilung der Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Gehwegs als Straßencafé. Anspruch ergibt sich hier nicht aus VA, sondern aus Vertrag. Problem: Handelt es sich um einen ö-r Vertrag? Hier: Nach der Gegenstandstheorie ist Gegenstand der Nummer 2 der Erlass einer Sondernutzung nach Art. 18 BayStrWG, also ein subjektivöffentliches Recht. Achtung: Nummer 1 ist zivilrechtlich, der Vertrag wird aber einheitlich als ö-r betrachtet. 4

5 I I. Statthaftigkeit Somit: Es liegt eine ö-r Streitigkeit vor. 2. Diese ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art und es besteht keine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung. II. Zuständiges Gericht, 45, 52 VwGO Laut Sachverhalt wurde die Klage vor dem VG Augsburg erhoben. der Klage des H I. Statthafte Klageart, 42 I VwGO Begehrt wird gemäß 88 VwGO der Erlass eines VA in Form einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG. Statthafte Klageart ist somit die Verpflichtungsklage. I I. Statthaftigkeit II. K-Befugnis III. Vorverfahren IV. B&PF II. Klagebefugnis, 42 II VwGO H müsste geltend machen, einen Anspruch auf Erlass der Sondernutzungserlaubnis zu haben und durch Unterlass derselben möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Hier: Ein solcher Anspruch könnte sich vorliegend aus dem Vertrag mit der Stadt Augsburg i.v.m. Art. 54 S. 1 BayVwVfG ergeben. III. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Entbehrlich nach Art. 15 II AGVwGO. IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO Der H: 61 Nr. 1 Alt. 1, 62 I Nr. 1 VwGO. Stadt Augsburg: 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO. 5

6 I I. Statthaftigkeit II. K-Befugnis III. Vorverfahren IV. B&PF V. Form/Frist V. Form und Frist, 81, 82, 74 VwGO Bei Untätigkeit darf Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten eingelegt werden ( 75 S. 2 VwGO). Auf Nachfrage wurde jedoch versagt und damit ein VA erlassen. H erhob am Folgetag und damit innerhalb der Monatsfrist nach 74 II, I VwGO Klage. Zwischenergebnis: Die Klage des H ist zulässig. I Begründetheit der Klage des H Obersatz: Die Klage des H wäre begründet, wenn sie sich (I) gegen den richtigen Beklagten richtet, (II) die Ablehnung des VA rechtswidrig und (III) H dadurch in subjektiven Rechten verletzt ist ( 113 V 1 VwGO). I. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO Richtiger Beklagter ist die Stadt Augsburg als Rechtsträger der zuständigen Behörde. II. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids Die Ablehnung der Erlaubnis wäre rechtswidrig, wenn H einen Anspruch auf ihren Erlass hätte. Ein solcher könnte sich aus dem zu prüfenden Vertrag ergeben. 1. Zustandekommen eines ö-r Vertrags Zwei übereinstimmende Willenserklärungen liegen vor, Art. 62 BayVwVfG i.v.m. 145, 147 BG Die Stadt wurde durch ihren OB vertreten, 164 BGB, Art. 38 I, 34 I 2 GO. 6

7 I 2. Vertragsformverbot und Zustimmung Art. 54 S. 1, Art. 58 BayVwVfG Keine Fehler ersichtlich. 3. Spezielle Nichtigkeitsgründe, Art. 59 II BayVwVfG a. Anwendbarkeit von Art. 59 II BayVwVfG Abgrenzung koordinationsrechtlicher oder subordinationsrechtlicher Vertrag (Nichtigkeitsgründe greifen nur für subordinationsrechtl. Vertrag). Problem: Hätte VA erlassen werden können? Hier: Vertrag ersetzt nicht Genehmigung (nur Verpflichtung zum Erlass). Aber: Durch Erlass wird Verpflichtung erfüllt, somit subordinationsrechtl. Vertrag gegeben (Behörde dürfte auch VA erlassen) b. Art. 59 II Nr. 1 BayVwVfG Wäre ein VA gleichen Inhalts nichtig? Hier: Absolute Nichtigkeitsgründe (Art. 44 II BayVwVfG) nicht ersichtlich. I Allgemeine Nichtigkeitsgründe nach Art. 44 I BayVwVfG Problem: Liegt ein besonders schwerwiegender Fehler vor? Hier: Übereignung eines Grundstücks gegen Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anrechnung der zu erhebenden Gebühr verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Somit: Art. 44 I BayVwVfG nicht einschlägig, der Vertrag ist nicht gemäß Art. 59 II Nr.1 BayVwVfG nichtig. c. Art. 59 II Nr. 2 BayVwVfG VA müsste aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit oder materiell rechtswidrig sein. Dies müsste Parteien bei Vertragsschluss bekannt gewesen sein. Somit Inzidentprüfung: Rechtswidrigkeit des hypothetischen VA 7

8 I Inzidentprüfung des hypothetischen VA (Erlass einer Sondernutzungserlaubnis) (1) Rechtsgrundlage Erlass einer Sondernutzungserlaubnis mit Übereignungsauflage kann auf Art. 18 I, II BayStrWG ivm Art. 36 II Nr. 4 BayVwVfG (Nebenbestimmung) gestützt werden. (2) Sachliche Zuständigkeit (Rest der form. Rmkt. nicht zu prüfen) Stadt Augsburg als Straßenbaubehörde sachlich zuständig nach Art. 18 I 1 ivm Art. 58 II Nr. 3, Art. 3 I Nr. 3, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG. I (3) Materielle Rechtmäßigkeit des hypothetischen VA (a) Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (aa) Tatbestandsvoraussetzungen Café kein Gemeingebrauch mehr Erlaubnis erforderlich. Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs (+). Erteilung nur auf Zeit (Art. 18 II 1 BayStrWG). (bb) Ermessensausübung ( darf ) Stadt Augsburg hat vor Eingehung des Vertrags alle Belange gewürdigt. (b) Übereignungsauflage zusätzlich zur Gebühr (aa) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 36 II Nr. 4 BayVwVfG VA ist ein ErmessensVA, TBV damit erfüllt. 8

9 I (bb) Ermessenausübung Verbindung von Sondernutzungserlaubnis und Übereignung dürfte Grenzen des Ermessens nicht überschreiten. Problem: Ermessensüberschreitung durch Verletzung höherrangigen Rechts? Art. 18 IIa BayStrWG regelt abschließend die Möglichkeit eine Gebühr zu erheben. Hier soll zusätzlich zur Gebühr eine Grundstücksübereignung vorgenommen werden. Nach Rspr. des BVerfG zu vergleichbaren Fällen entspricht dies einem gesetzlichen Verbot. Zwischenergebnis: Die Nebenbestimmung in Form einer Zahlungsauflage verstößt gegen höherrangiges Recht und ist materiell rechtswidrig (Rspr. des BVerfG musste nicht bekannt sein). Problem: War dies den Parteien bekannt (positive Kenntnis)? Vorliegend zu verneinen. Zwischenergebnis: Keine Nichtigkeit des Vertrages nach Art. 59 II Nr. 2. I d. Art. 59 II Nr. 3 BayVwVfG Vorliegend handelt es sich um einen Austauschvertrag keinen Vergleichsvertrag, damit ist Nr. 3 nicht einschlägig. e. Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG Nichtigkeit aufgrund des Koppelungsverbotes. Voraussetzung: - Austauschvertrag - unzulässige Gegenleistung Hier: Synallagma zwischen Erlass der Nutzungserlaubnis und Grundstücksübereignung, da Übereignung weder Gebühr nach Art. 18 IIa BayStrWG ist noch einem Sonderaufwand nach (Art. 18 III BayStrWG) dient. Erlass der Nutzungserlaubnis nur aufgrund der Übereignung. 9

10 I Problem: Ist Grundstücksübereignung unzulässig? (1) Besteht Anspruch auf Erlass (Art. 56 II, 36 BayVwVfG)? Hier: Sowohl Erlass der Erlaubnis als auch der Auflage stehen im Ermessen der Behörde, damit kein Anspruch. (2) Voraussetzungen des Art. 56 I BayVwVfG - Gegenleistung dient bestimmtem Zweck - Gegenleistung dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Gegenleistung steht in sachlichem Zusammenhang mit Leistung der Behörde - Gegenleistung ist den gesamten Umständen nach angemessen Hier: - Übereignung dient Verkehrsgestaltung = best. Zweck. - Dies ist auch eine öffentliche Aufgabe (Art. 9 I, 3, 47 I BayStrWG). I Problem: Konnexität/Kopplungsverbot Gegenleistung muss selbem öffentlichen Interesse dienen wie Rechtsvorschrift, die Behörde ermächtigt (kein Ausverkauf staatlicher Befugnisse ). Hier: Übereignung des Grundstückstreifens steht in keinem Zusammenhang zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, da Übereignung kein Beitrag zum Sonderaufwand ist. Somit: Es fehlt an Konnexität zwischen den Leistungen. Die Gegenleistung ist auch nicht angemessen, da bereits satzungsmäßige Gebühr für Sondernutzung erhoben. Zwischenergebnis: Der Vertrag zwischen der Stadt Augsburg und H ist aufgrund Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG in seiner Nr. 2 nichtig. Darüber hinaus ist nach Art. 59 III BayVwVfG der gesamt Vertrag nichtig, da die Stadt den Vertrag nicht ohne Gegenleistung geschlossen hätte. 10

11 I 4. Art. 59 I 4. Allgemeine Nichtigkeitsgründe, Art. 59 I BayVwVfG a. Art. 59 I BayVwVfG, 125 BGB Vertrag ist notariell beurkundet, es liegt keine Nichtigkeit nach Art. 59 I BayVwVfG, 125 S. 1 BGB vor. b. Art. 59 I BayVwVfG, 134 BGB Problem: Vertrag verstößt wie oben geprüft gegen Art. 18 IIa BayStrWG und somit gegen ein gesetzliches Verbot nach 134 BG Folge wäre die Nichtigkeit. Dies hätte aber zur Folge, dass jede Rechtswidrigkeit die Nichtigkeit des Vertrages nach sich zöge. Dadurch würde Art. 59 II BayVwVfG unterlaufen. 134 BGB greift daher nach h.m. nur bei qualifizierter Nichtigkeit. Diese liegt vor, wenn sich das Verbot gegen beide Parteien wendet oder das Verbot einseitig wirkt, aber der Zweck des Verbotsgesetzes nur durch Nichtigkeit des Vertrags erreicht werden kann. I 1. Vertragssch. 4. Art. 59 I III. Subj. Recht Außerdem muss sich das Verbot gerade gegen den Inhalt des ö-r Vertrages richten. Dies ist vorliegend der Fall, damit ist der Vertrag auch hiernach nichtig. Ergebnis: Der Vertrag zwischen H und der Stadt Augsburg ist aus mehreren Gründen (sowohl Art. 59 II Nr. 4, 56 BayVwVfG als auch Art. 59 I i.v.m. 134 BGB, Art. 18 IIa BayStrWG) nichtig. Damit gewährt er dem H keinen Anspruch auf die Sondernutzungserlaubnis. Der Versagungsbescheid ist rechtmäßig. III. Subjektive Rechtsverletzung Der H ist durch den Versagungsbescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt. Endergebnis: Die Klage des H wäre zulässig aber unbegründet und hätte keine Aussicht auf Erfolg. 11

12 I 1. Vertragssch. 4. Art. 59 I III. Subj. Recht Zusatz Zusatz: Ansprüche des H auf Rückübereignung des Grundstückstreifens? In Betracht kommt hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Ein FBA scheidet aus, da die Stadt hier nicht einseitig, also nicht hoheitlich, gehandelt hat. 12

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