Frauen- und Mädchenfußball DSC Arminia Bielefeld e.v.

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1 Abteilungsordnung Frauen- und Mädchenfußball DSC Arminia Bielefeld e.v. Die Abteilung Frauen- und Mädchenfußball ist entsprechend der Satzung des DSC Arminia Bielefeld e.v. eine Abteilung des Vereines und der Satzung sowie der Ordnung dieses Vereines unterworfen. Die Abteilung gibt sich folgende Abteilungsordnung: 1 Zweck und Ziele der Abteilung Die Abteilung Frauen- und Mädchenfußball hat sich zum Ziel gesetzt in Form von Spielgemeinschaften den Fußballsport auszuüben und mit mehreren Mannschaften vorrangig Wettkampf- und Leistungssport zu betreiben und den Schwerpunkt Jugendförderung zu setzen. Die Mitglieder der Frauen- und Mädchenfußball- Abteilung sind ehrenamtlich tätig und können aufgrund ihres Einsatzes eine entsprechende Aufwandsentschädigung erhalten. 2 Verbandszugehörigkeit Die Abteilung der Frauen- und Mädchenfußball ist Mitglied im Fußball- und Leichtathletik- Verband Westfalen e.v. Die Satzungen und Ordnungen des Fußball- und Leichtathletik- Verband Westfalen e.v. werden durch die Mitglieder der Frauen- und Mädchenfußball- Abteilung anerkannt. 1/7

2 3 Mitgliedschaft a) Die Abteilung besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Die Aufnahme in die Abteilung erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Abteilungsleitung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Die Erhebung der Beiträge erfolgt auf Beschluss der Abteilungsleitung per Einzugsermächtigung. Zusätzlich anfallende Kosten, durch nicht eingelöste Einzugsermächtigungen, müssen vom Mitglied getragen werden. b) Mitglieder, die in grober Weise gegen Ziele und Grundsätze des DSC Arminia Bielefeld e.v., insbesondere der Abteilung Frauen- und Mädchenfußball verstoßen, können auf Vorschlag der Abteilungsleitung durch das Präsidium des Gesamtvereines von ihrer Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Auf die Einspruchsmöglichkeit des Ehrenrates gemäß Vereinssatzung 8.5. wird ausdrücklich hingewiesen. c) In besonderen Fällen kann die Abteilungsleitung über eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft entscheiden. Ansonsten gilt die Hauptsatzung des Vereines. d) Wenn Mitglieder gegen die Abteilungsinteressen gröblich verstoßen, hat die Abteilungsleitung das Recht, die aktiven Mitglieder aus der jeweiligen Mannschaft der Abteilung auszuschließen. 2/7

3 Gegen einen belastenden Beschluss der Abteilungsleitung besteht ein Beschwerderecht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des belastenden Bescheides gegenüber dem Ehrenrat des Hauptvereines. Die Entscheidung des Ehrenrates ist bindend. 4 Organe a) Abteilungsversammlung Die ordentliche Abteilungsversammlung findet mindestens einmal während des Geschäftsjahres im ersten Jahresquartal statt. Termin und Tagesordnung sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt die Abteilungsleitung fest Die Abteilungsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung der ordentlichen Abteilungsversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht der Abteilungsleitung, b) Bericht über sportliche Situation, c) Kassenbericht, d) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung. Zur Neuwahl der Abteilungsleitung ( zweijährlich ) müssen zusätzlich folgende Punkte auf die Tagesordnung der Abteilungsversammlung gesetzt werden. a) Entlastung der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung, b) Neuwahl der einzelnen Mitglieder, c) Wahl von Kassenprüfern, 3/7

4 Gegen einen belastenden Beschluss der Abteilungsleitung besteht ein Beschwerderecht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des belastenden Bescheides gegenüber dem Ehrenrat des Hauptvereines. Die Entscheidung des Ehrenrates ist bindend. 4 Organe a) Abteilungsversammlung Die ordentliche Abteilungsversammlung findet mindestens einmal während des Geschäftsjahres im ersten Jahresquartal statt. Termin und Tagesordnung sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt die Abteilungsleitung fest Die Abteilungsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung der ordentlichen Abteilungsversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht der Abteilungsleitung, b) Bericht über sportliche Situation, c) Kassenbericht, d) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung. Zur Neuwahl der Abteilungsleitung ( zweijährlich ) müssen zusätzlich folgende Punkte auf die Tagesordnung der Abteilungsversammlung gesetzt werden. a) Entlastung der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung, b) Neuwahl der einzelnen Mitglieder, c) Wahl von Kassenprüfern, 4/7

5 a) Entlastung der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung, b) Neuwahl der einzelnen Mitglieder, c) Wahl von Kassenprüfern, Anträge zur Änderung der Abteilungsordnung bedürfen einer schriftlichen Eingabe an die Abteilungsleitung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor dem Termin der einberufenen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleitung ist gehalten, Anträge umgehend allen Mitgliedern mitzuteilen ( Internet ), und die Tagesordnung um diesen Punkt zu ergänzen. Alle Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht, sondern verspätet gestellt wurden, können nur auf die Tagesordnung kommen, wenn die Mitgliederversammlung mit halber Mehrheit der anwesenden Stimmen einem derartigen Antrag entspricht. Für Änderungen der Abteilungsordnung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen haben auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes zu erfolgen. Über die Zulassung der Presse entscheidet die Abteilungsleitung. Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen und dem Hauptvorstand zur Kenntnis zu übersenden b) Abteilungsleitung Die stimmberechtigten aktiven Mitglieder der Abteilung Frauen- und Mädchenfußball wählen in ihrer Versammlung eine Abteilungsleitung, der nicht Vorstand im Sinne des 26 BGB ist. 5/7

6 Die Abteilungsleitung besteht aus - Abteilungsleiter/in - stellv. Abteilungsleiter/in - Jugendleiter/in - stellv. Jugendleiter/in - Kassenwart/in Die Abteilungsleitung wird für zwei Jahre gewählt. Die Abteilungsleitung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Mitglieder der Abteilungsleitung anwesend sind oder aber in schriftlichen oder mündlichen Verfahren zugestimmt haben. 5 Beiträge Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich, nach Abstimmung mit dem Hauptvorstand, beschlossen und in einer gesonderten Beitragsordnung niedergelegt, einschließlich der Zahlungsmodalitäten. 6 Auflösung 1. Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer gesonderten, für diesen Zweck einberufenen Abteilungsversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abteilungsversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. 2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit ½ Mehrheit die Auflösung. 6/7

7 1. 3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr sowie einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. 4. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. 5. Hat die ¾ Mehrheit sich für eine Auflösung entschieden, wird die Abteilungsleitung beauftragt, die Auflösung der Abteilung beim Präsidium des Gesamtvereines zu beantragen. Weiterhin muss eine Anhörung und Zustimmung und Vereins- und Sportausschusses gemäß der Satzung stattfinden. 6. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung des Gesamtvereines. Bielefeld, den Vorstand DSC Arminia Bielefeld Abteilungsleiter/in Frauen- und Mädchenfußball 7/7

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