Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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1 Fachprüfungsordnung (Satzung) der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Volkswirtschaftslehre mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) und der Fächer Economics und Quantitative Economics mit den Abschlüssen Master of Science (M.Sc.) Vom 29. November 2007 Veröffentlichung vom 24. April 2008 (NBl. MWV. Schl.-H., S. 96), geändert durch Satzung vom 13. Februar 2009, Veröffentlichung vom 13. März 2009 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 12), geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2009, Veröffentlichung vom 01. März 2010 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 3), geändert durch Satzung vom 12. Februar 2010, Veröffentlichung vom 01. April 2010 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 8), geändert durch Satzung vom 14. Mai 2010, Veröffentlichung vom 16. Juni 2010 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 38), geändert durch Satzung vom 23. Juli 2010, Veröffentlichung vom 11. Oktober 2010 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 62), geändert durch Satzung vom 16. Februar 2012, Veröffentlichung vom 2. März 2012 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 9) Aufgrund des 52 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) wird nach Beschlussfassung durch den Konvent der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 04. Juli 2007 die folgende Satzung erlassen: I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Studienjahr 3 Prüfungsausschuss 4 Modulprüfungen und Modulnoten 5 Wiederholung von Modulprüfungen 6 Bachelor- und Masterarbeit 7 Beschränkung der Zulassung zu Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen II. Prüfungsbestimmungen für den Bachelorstudiengang 8 Studienziel 9 Studienaufbau 10 Unterrichts- und Prüfungssprache 11 Zweck der Prüfung 12 Akademischer Grad 13 Anrechnung von Prüfungsleistungen 14 Prüfungsfächer und Leistungspunkte 15 Bachelorarbeit 16 Bildung der Gesamtnote 17 Zeugnis III. Besondere Regelungen für den Masterstudiengang 18 Studienziel 19 Studienaufbau 20 Zugang zum Masterstudium 21 Unterrichts- und Prüfungssprache 22 Zweck der Prüfung 23 Akademischer Grad 24 Anrechnung von Prüfungsleistungen 25 Prüfungsfächer und Leistungspunkte im Fach Economics 26 Prüfungsfächer und Leistungspunkte im Fach Quantitative Economics 27 Masterarbeit 28 Bildung der Gesamtnote 29 Zeugnis Stand: Seite 1 / 67

2 IV. Schlussbestimmungen 30 Übergangsbestimmungen 31 Inkrafttreten I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Fachprüfungsordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsverfahrensordnung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Bachelor- und Masterstudiengänge (PVO) das Studium des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre und der Masterstudiengänge Economics und Quantitative Economics. (2) Sie gilt für 1. alle Module, die ausschließlich Bestandteile der in dieser Prüfungsordnung geregelten Studiengänge sind, 2. alle Module, die Bestandteil der in dieser Prüfungsordnung geregelten Studiengänge und zugleich als exportierte Module Bestandteil anderer Studiengänge sind, 3. alle Module, die ausschließlich als exportierte Module Bestandteil anderer Studiengänge sind. (3) Sofern diese Prüfungsordnung keine andere Regelung trifft, gelten für die Zulassung zu importierten Modulen und die Durchführung der jeweiligen Modulprüfung die entsprechenden Bestimmungen des anbietenden Fachs. 2 Studienjahr (1) Die Studiengänge dieser Fachprüfungsordnung sind nach Studienjahren mit Beginn im Wintersemester organisiert. Eine Lehrveranstaltung wird in der Regel einmal jährlich angeboten: Lehrveranstaltungen, die studienplanmäßig für ein ungerades Semester vorgesehen sind, werden in der Regel im Wintersemester angeboten; Lehrveranstaltungen, die studienplanmäßig für ein gerades Semester vorgesehen sind, werden in der Regel im Sommersemester angeboten. (2) Einschreibungen in den Bachelorstudiengang für ungerade Fachsemester werden nur zu einem Wintersemester, für gerade Semester nur zu einem Sommersemester vorgenommen. (3) Einschreibungen in die Masterstudiengänge sind sowohl für gerade als auch für ungerade Fachsemester zum Winter- und zum Sommersemester möglich. Der Studienbeginn wird zum Wintersemester empfohlen. 3 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen über das endgültige Bestehen einer Bachelor- oder Masterprüfung und über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen nach Maßgabe der PVO auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Stand: Seite 2 / 67

3 4 Modulprüfungen und Modulnoten (1) Modulprüfungen können in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen und schriftlichen Hausarbeiten angeboten werden. en werden in der Regel durch Klausuren abgeprüft. (2) Der Umfang einer Klausur umfasst mindestens 45 Minuten und höchstens 2 Stunden. (3) In Seminaren setzt sich die Note aus der Leistung einer schriftlichen Hausarbeit, eines mündlichen Vortrags und weiterer Leistungen (z. B. Ko-Referat, Diskussionsleistung, mündliche Beteiligung) zusammen, die vor Semesterbeginn per Aushang bekannt zu geben sind. (4) Setzt sich die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, errechnet sich die Modulnote aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. (5) Die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ist spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistungen bekannt zu geben. 5 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. (2) Zu einer Prüfung wird höchstens eine Wiederholungsprüfung angeboten. 6 Bachelor- und Masterarbeit Die Bachelor- oder Masterarbeit ist fristgemäß in zweifacher schriftlicher Ausfertigung und in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form bei dem zuständigen Prüfungsamt einzureichen. 7 Beschränkung der Zulassung zu Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen (1) Die Zahl der für die Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu den Seminaren und en erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft die oder der Modulverantwortliche, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (2) Ist ein Abbau des Überhangs nicht möglich, so trifft die oder der Modulverantwortliche die Auswahl unter denjenigen Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, in dem die Lehrveranstaltung studienplanmäßig vorgesehen ist, die sich rechtzeitig bis zu dem von der oder dem Modulverantwortlichen festgesetzten Termin angemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt: Für die Vergabe der Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze ist die Länge der Wartezeit maßgeblich. Dabei sind diejenigen Studierenden zu bevorzugen, deren Fachsemesterzahl sich durch Nichtzulassung verlängern würde. Über die Vergabe der übrigen Plätze entscheidet das Los. Um Härtefälle zu vermeiden, kann die oder der Modulverantwortliche auf Antrag von dieser Reihenfolge abweichen. Stand: Seite 3 / 67

4 II. Prüfungsbestimmungen für den Bachelorstudiengang 8 Studienziel Der Abschluss im Bachelorstudiengang ist der erste berufsqualifizierende Abschluss des wissenschaftlichen Studiums der Volkswirtschaftslehre. Er soll die Absolventinnen und Absolventen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Unternehmen oder im gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung, Organisationen und Verbänden und zur Teilnahme an wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengängen befähigen. 9 Studienaufbau Das Bachelorstudium hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. Das Studienvolumen umfasst etwa 95 Semesterwochenstunden und 180 Leistungspunkte inklusive 12 Leistungspunkte für die Bachelorarbeit. 10 Unterrichts- und Prüfungssprache Unterrichts- und Prüfungssprachen sind Deutsch oder Englisch. 11 Zweck der Prüfung Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat (1) ein breites und integriertes Wissen über die Grundlagen der Volkswirtschaftslehre auf dem Stand der wissenschaftlichen Literatur erworben hat, (2) ein kritisches Verständnis der wichtigsten Konzepte und Methoden der Volkswirtschaftslehre besitzt, (3) in der Lage ist, das erworbene Wissen zu vertiefen und (4) das Wissen auf die selbständige Lösung volkswirtschaftlicher Probleme anwenden kann. 12 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Grad des Bachelor of Science (B.Sc.) vergeben. 13 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Die Anrechnung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Anrechnungsvorschriften der Prüfungsverfahrensordnung. (2) Hat die Fakultät mit einer ausländischen Partnerhochschule ein Doppel-Abschluss- Programm vereinbart, so kann teilnehmenden Studierenden der Partnerhochschule zusätzlich zu dem von dieser verliehenen Grad von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der akademische Grad Bachelor of Science verliehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Stand: Seite 4 / 67

5 a) sie die für den Erwerb des Bachelorgrades an der Partnerhochschule insgesamt erforderlichen Leistungspunkte erbracht und den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs nachgewiesen haben und b) zusätzlich im Bachelorstudiengang der CAU die nach dem Vertrag über den doppelten Abschluss erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erworben haben. Die Leistungspunkte und Noten, die zur Vervollständigung des Studiengangs der CAU zusätzlich zu den nach dem Kooperationsvertrag erbrachten Leistungen erforderlich sind, werden aus dem Bachelorstudiengang der Partnerhochschule angerechnet. Näheres regelt der Kooperationsvertrag. (3) Studierende der CAU, die an dem Doppel-Abschluss-Programm teilnehmen, können zusätzlich zu dem Abschlussgrad Bachelor of Science an der CAU von der ausländischen Partnerhochschule einen Bachelorgrad in einem von der Kooperationsvereinbarung erfassten Bachelorstudiengang verliehen bekommen, wenn a) sie die für den Erwerb des Bachelorgrades an der CAU insgesamt erforderlichen Leistungspunkte erbracht und den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs nachgewiesen haben und b) zusätzlich im Bachelorstudiengang an der Partnerhochschule die nach dem Vertrag über den doppelten Abschluss erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erworben haben. Die Leistungspunkte und Noten, die zusätzlich zu den nach dem Kooperationsvertrag erbrachten Leistungen für den Abschluss des Studienganges an der Partnerhochschule erforderlich sind, werden aus dem Bachelorstudiengang der CAU angerechnet. Näheres regeln der Kooperationsvertrag und die Prüfungsordnung der Partnerhochschule. 14 Prüfungsbereiche und Leistungspunkte (1) Modulprüfungsleistungen sind in folgenden Bereichen zu erbringen: 1. Pflichtteil Volkswirtschaftslehre: 30 Leistungspunkte 2. Quantitative Grundlagen: 33 Leistungspunkte 3. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre: 29 Leistungspunkte 4. Rechtswissenschaft für Wirtschaftswissenschaftler: 10 Leistungspunkte 5. Wahlteil Volkswirtschaftslehre: 42 Leistungspunkte 6. Wahlpflichtfach: 12 Leistungspunkte 7. Schlüsselqualifikationen 4 Leistungspunkte 8. Allgemeine Studien 8 Leistungspunkte (2) Der Wahlteil Volkswirtschaftslehre gliedert sich in zwei Wahlbereiche: 1. Mikroökonomie und Finanzwissenschaften 2. Makroökonomie und Arbeitsmärkte Aus jedem Wahlbereich ist ein Modul zu absolvieren, in dem jeweils 16 Leistungspunkte durch Prüfungsleistungen zu en zu erbringen sind. Zusätzlich ist ein Modul zu absolvieren, in dem 10 Leistungspunkte durch Prüfungsleistungen in Seminaren zu erbringen sind (Näheres Anhang 2 Nr. 5). Die innerhalb des Wahlbereichs wählbaren Veranstaltungen werden per Aushang bekannt gegeben, sofern sie von den Darstellungen in Anhang 2 abweichen. (3) Über die zulässigen Wahlpflichtfächer entscheidet der Fakultätskonvent. Für die Wahlpflichtfächer gelten die Vorgaben der anbietenden Fakultät. Die möglichen Wahlpflichtfächer werden durch Aushang bekannt gemacht, sofern sie von den Darstellungen in Anhang 2 Nr. 8 abweichen. (4) Art und Zahl der im Rahmen der Module zu erbringenden Modulprüfungsleistungen ergeben sich aus der Anlage 1 (Studienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre). Stand: Seite 5 / 67

6 15 Bachelorarbeit (1) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer durch Modulprüfungen in Pflicht- und Wahlmodulen mindestens 100 Leistungspunkte erworben hat. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit gibt die Kandidatin oder der Kandidat drei unterschiedliche, der Rangfolge nach zu bezeichnende Prüferinnen oder Prüfer an, ohne dass dadurch ein Anspruch begründet wird. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der von der Kandidatin oder dem Kandidaten gemäß Absatz 2 genannten Rangfolge die Prüferinnen oder Prüfer. Ergibt sich daraus eine besondere Belastung einzelner Prüferinnen oder Prüfer, so kann auf deren Antrag für eine im Wesentlichen gleichmäßige Belastung gesorgt werden. (4) Das Thema der Bachelorarbeit wird auf gemeinsamen Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers und der Kandidatin oder des Kandidaten nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. Soweit die Themen nicht in der Fakultät vertretenen Wahlpflichtfächern entnommen sind, sollen sie wirtschaftswissenschaftliche Bezüge aufweisen. (5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß der Vorgaben der PVO darf nicht mehr als vier Wochen betragen. (6) Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen zurückgegeben werden. (7) Das Verfahren zur Bewertung der Bachelorarbeit darf sechs Wochen nicht überschreiten. (8) Der Umfang der Bachelorarbeit soll 40 Seiten nicht übersteigen. Näheres regelt der Prüfungsausschuss. (9) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache verfasst. Mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers kann sie auch in englischer Sprache abgefasst werden. 16 Bildung der Gesamtnote (1) In die Gesamtnote gehen die Note der Bachelorarbeit sowie die Modulnoten der folgenden Module ein: - Module des Pflichtteils Volkswirtschaftslehre: Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Grundzüge der Mikroökonomik, Grundzüge der Makroökonomik; - Module der Quantitativen Grundlagen: Mathematik I, Mathematik II, Methodenlehre der Statistik I, Methodenlehre der Statistik II, Einführung in die Ökonometrie; - Module des Wahlteils Volkswirtschaftslehre: Mikroökonomik & Finanzwissenschaften, Makroökonomik & Arbeitsmärkte und das Seminarmodul; - Module der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Finance and Accounting, Marketing und Methoden sowie Technik des betrieblichen Rechnungswesens; - Module des Bereichs Rechtswissenschaft für Wirtschaftswissenschaftler: Öffentliches Recht und Wirtschaftsverwaltungsrecht; - Modul zu den Schlüsselqualifikationen: Computergestützte Datenanalyse; - Module des jeweiligen Wahlpflichtfachs. (2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Modulnoten und die Note für die Bachelorarbeit mit den in Anlage 1 zugeordneten Leistungspunkten gewichtet. Abweichend von Satz 1 werden die Noten der Module Stand: Seite 6 / 67

7 1. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 2. Technik des betrieblichen Rechnungswesens 3. Einführung in die Volkswirtschaftslehre 4. Mathematik I nur mit der Hälfte der zugeordneten Leistungspunkte gewichtet. (3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem Angebot von mehreren Wahlpflichtveranstaltungen oder mehreren Wahlpflichtmodulen mehr als die nach dem Studienplan erforderliche Anzahl absolviert, sind für die Bildung der Gesamtnote die Noten der zuerst bestandenen Prüfungen maßgeblich. 17 Zeugnis Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, so erhält sie oder er spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Gesamtnote ein Zeugnis nach den Vorgaben der PVO. III. Besondere Regelungen für die Masterstudiengänge 18 Studienziel Der Abschluss im Masterstudiengang ist ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss des wissenschaftlichen Studiums der Volkswirtschaftslehre. Er soll die Absolventinnen und Absolventen zur Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in Unternehmen oder im höheren Dienst der öffentlichen Verwaltung, sowie in Organisationen und Verbänden, zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten befähigen. 19 Studienaufbau Das Masterstudium hat eine Regelstudienzeit von vier Semestern. Das Studienvolumen umfasst etwa 50 Semesterwochenstunden und 120 Leistungspunkte inklusive 30 Leistungspunkte für die Masterarbeit. 20 Zugang zum Masterstudium (1) Zum Masterstudium kann zugelassen werden, wer zuvor nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule in demselben oder einem verwandten Fach eine Bachelorprüfung mit mindestens 180 Leistungspunkten oder eine vergleichbare Abschlussprüfung mit mindestens der Note 2,5 oder der ECTS-Note C bestanden hat. Stand: Seite 7 / 67

8 (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die zuvor nach einem mindestens dreijährigen Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule in einem anderen Fach eine Bachelorprüfung mit mindestens 180 Leistungspunkten mit mindestens der Note 2,5 oder der ECTS-Note C bestanden haben, können zum Masterstudium zugelassen werden, wenn sie die wesentlichen Kenntnisse besitzen, die denen eines wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorabschlusses entsprechen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 sowie evtl. Auflagen wie das Nachholen bestimmter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, jedoch die Bachelor Prüfung mit einer Note von mindestens 3,0 und höchsten 2,6 oder der ECTS- Note D bestanden haben, können zum Masterstudium zugelassen werden, wenn die mit den ECTS-Punkten gewichteten Durchschnittsnote aus den quantitativen Modulen (Mathematik, Statistik, Ökonometrie) und den volkswirtschaftlichen Modulen mindestens den Durchschnitt von 2,5 erreicht. (4) Sprachvoraussetzungen ergeben sich aus der Studienqualifikationssatzung. Unterrichts- und Prüfungssprache ist Englisch. 21 Unterrichts- und Prüfungssprache 22 Zweck der Prüfung Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat 1. die grundlegenden Konzepte und Methoden der Volkswirtschaftslehre erläutern und interpretieren kann, 2. ein breites, detailliertes und kritisches Wissen auf dem neuesten Stand in mehreren Teilgebieten der Volkswirtschaftslehre erworben hat, 3. in der Lage ist, sich neues Wissen und Können selbständig anzueignen, 4. die wichtigen Forschungsmethoden der Volkswirtschaftslehre bewerten kann, 5. das Wissen auf selbständige Lösungen komplexer Situationen anwenden kann, 6. fähig ist, eigene Ideen zu entwickeln und anzuwenden. 23 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Grad des Masters of Science (M.Sc.) vergeben. 24 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Die Anrechnung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. (2) Hat die Fakultät mit einer ausländischen Partnerhochschule ein Doppel-Abschluss- Programm vereinbart, so kann teilnehmenden Studierenden der Partnerhochschule der akademische Grad Master of Science verliehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass a. sie die für den Erwerb des Mastergrades an der Partnerhochschule insgesamt erforderlichen Leistungspunkte erbracht und den erfolgreichen Abschluss des Studienganges nachgewiesen haben und Stand: Seite 8 / 67

9 b. zusätzlich im Masterstudiengang der CAU die nach dem Vertrag über den doppelten Abschluss erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erworben haben. Die Leistungspunkte und Noten, die zur Vervollständigung des Studienganges der CAU zusätzlich zu den nach dem Kooperationsvertrag erbrachten Leistungen erforderlich sind, werden aus dem Masterstudiengang an der Partnerhochschule angerechnet. Näheres regelt der Kooperationsvertrag. (3) Studierende der CAU, die an dem Doppel-Abschluss-Programm teilnehmen, können zusätzlich zu dem Abschlussgrad Master of Science an der CAU von der ausländischen Partnerhochschule einen Mastergrad in einem von der Kooperationsvereinbarung erfassten Masterstudiengang verliehen bekommen, wenn a. sie die für den Erwerb des Mastergrades an der CAU insgesamt erforderlichen Leistungspunkte erbracht und den erfolgreichen Abschluss des Studienganges nachgewiesen haben und b. zusätzlich im Masterstudiengang an der Partnerhochschule die nach dem Vertrag über den doppelten Abschluss erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erworben haben. Die Leistungspunkte und Noten, die zusätzlich zu den nach dem Kooperationsvertrag erbrachten Leistungen für den Abschluss des Studienganges an der Partnerhochschule erforderlich sind, werden aus dem Masterstudiengang der CAU angerechnet. Näheres regeln der Kooperationsvertrag und die Prüfungsordnung der Partnerhochschule. 25 Prüfungsfächer und Leistungspunkte im Fach Economics (1) Modulprüfungsleistungen sind in folgenden Bereichen zu erbringen: 1. Pflichtbereich Volkswirtschaftslehre: 28 Leistungspunkte 2. Spezialisierungsbereich Volkswirtschaftslehre: 48 Leistungspunkte 3. Wahlpflichtfach: 14 Leistungspunkte (2) Im Spezialisierungsbereich Volkswirtschaftslehre sind drei Spezialisierungsmodule der Volkswirtschaftslehre zu wählen, in denen jeweils 16 Leistungspunkte durch Prüfungsleistungen zu erbringen sind. In jedem Spezialisierungsmodul sind 6 Leistungspunkte durch einen Fortgeschrittenenkurs (Seminar) zu erbringen. Höchstens ein Modul kann durch Modulprüfungen aus dem quantitativen Pflicht- oder Spezialisierungsbereich des Masterstudiengangs Quantitative Economics ersetzt werden. Die möglichen Spezialisierungsmodule sowie die innerhalb der Spezialisierungsmodule wählbaren Kurse (en, Fortgeschrittenenkurse, Seminare) ergeben sich aus den Anhängen 5 und 6. (3) Über die zulässigen Wahlpflichtfächer gemäß Absatz 1 Nr. 3 und Wahlmodule im Spezialisierungsbereich entscheidet der Fakultätskonvent. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben. (4) Art und Zahl der im Rahmen der Module zu erbringenden Modulprüfungsleistungen ergeben sich aus der Anlage 2 (Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Economics). Stand: Seite 9 / 67

10 26 Prüfungsfächer und Leistungspunkte im Fach Quantitative Economics (1) Modulprüfungsleistungen sind in folgenden Bereichen zu erbringen: 1. Pflichtbereich Volkswirtschaftslehre: 28 Leistungspunkte 2. Quantitativer Pflichtbereich: 24 Leistungspunkte 3. Quantitativer Spezialisierungsbereich: 8 Leistungspunkte 4. Spezialisierungsbereich Volkswirtschaftslehre: 16 Leistungspunkte 5. Wahlpflichtfach: 14 Leistungspunkte (2) Im quantitativen Spezialisierungsbereich ist das Modul Applied Empirical Methods, im Spezialisierungsbereich Volkswirtschaftslehre ein Modul aus dem Spezialisierungsbereich Volkswirtschaftslehre des Studiengangs Economics zu absolvieren, in dem mindestens sechs Leistungspunkte durch ein Seminar erbracht werden müssen. Die möglichen Spezialisierungsmodule sowie die innerhalb der Spezialisierungsmodule wählbaren Kurse (en, Fortgeschrittenenkurse, Seminare) ergeben sich aus den Anhängen 5 und 6. (3) Über die zulässigen Wahlpflichtfächer gemäß Absatz 1 Nr. 5 und Wahlmodule im Spezialisierungsbereich entscheidet der Fakultätskonvent. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben. (4) Art und Zahl der im Rahmen der Module zu erbringenden Modulprüfungsleistungen ergeben sich aus der Anlage 3 (Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Quantitative Economics). 27 Masterarbeit (1) Zur Masterarbeit kann zugelassen werden, wer durch Modulprüfungen mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat. (2) Das Thema der Masterarbeit wird auf gemeinsamen Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers und der Kandidatin oder des Kandidaten nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. (3) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Masterarbeit beträgt sechs Monate. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß der Vorgaben der PVO darf nicht mehr als drei Monate betragen. (4) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. (5) Das Verfahren zur Bewertung der Masterarbeit darf sechs Wochen nicht überschreiten. (6) Der Umfang der Masterarbeit soll 80 Seiten nicht übersteigen. Näheres regelt der Prüfungsausschuss. (7) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache verfasst. Mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers kann sie auch in deutscher Sprache abgefasst werden. 28 Bildung der Gesamtnote (1) In die Gesamtnote gehen die Note der Masterarbeit sowie die Modulnoten aller Module ein, die in der Anlage 2 (Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Economics) beziehungsweise der Anlage 3 (Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Quantitative Economics) genannt sind. (2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Modulnoten und die Note für die Masterarbeit mit den in Anlage 2 (Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Stand: Seite 10 / 67

11 Economics) beziehungsweise den in Anlage 3 (Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Quantitative Economics) zugeordneten Leistungspunkten gewichtet. (3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem Angebot von mehreren Wahlmodulen mehr als die nach dem Studienplan erforderliche Anzahl absolviert, sind für die Bildung der Gesamtnote die Noten der zuerst bestandenen Modulprüfungen maßgeblich. 29 Zeugnis Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung bestanden, so erhält sie oder er spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Gesamtnote über die Ergebnisse ein Zeugnis nach den Vorgaben der PVO. IV. Schlussbestimmungen 30 Übergangsbestimmungen Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung an der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel für den Diplom-Studiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben sind, können auf Antrag in den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre wechseln. Der Antrag ist schriftlich bei der Anmeldung zur ersten Modulprüfung zu stellen. Im Diplom-Studiengang erbrachte Leistungen werden anerkannt. Fehlversuche, die im Diplom-Studiengang unternommen wurden, werden auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet. 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach Artikel 1 52 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Artikel 2 1 Abs. 4 des Hochschulgesetzes wurde durch das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Schreiben vom 28. November 2007 erteilt. Kiel, den 29. November 2007 Der Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Professor Dr. Helmut Herwartz Stand: Seite 11 / 67

12 Artikel 2 der Änderungssatzung vom 13. Februar 2009 (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Modulprüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung vollständig absolviert und bestanden worden sind, behalten ihre Gültigkeit. (3) Hat eine Studierende oder ein Studierender selbstständige Teilleistungen einer Modulprüfung absolviert und bestanden, werden diese Prüfungen angerechnet. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der Lernziele des Moduls und des Prüfungszwecks, welche weiteren Prüfungsleistungen zur Vervollständigung des jeweiligen Moduls erbracht werden müssen. (4) Ist eine Prüfungsleistung bei Inkrafttreten dieser Satzung absolviert und bestanden, und ist diese Prüfungsleistung nach den neuen Regelungen un, wird die Note nicht eingerechnet. Auf Antrag des Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Einrechnung nach Maßgabe der alten Prüfungsordnung. Der Antrag ist bis zum zu stellen. (5) Fehlversuche, die im Rahmen von Prüfungen vor Inkrafttreten dieser Satzung unternommen wurden, werden auf die Anzahl der Versuche nach der neuen Prüfungsordnung angerechnet, sofern sich die Anrechnung nicht nach der Struktur der neuen Modulprüfung verbietet. (6) Über Härtefälle, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Artikel 2 der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2009 (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Hat eine Studierende oder ein Studierender bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Prüfungsleistungen im Wahlbereich Volkswirtschaftslehre absolviert und bestanden, werden diese Prüfungen angerechnet. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der Lernziele des Moduls und des Prüfungszwecks, welche weiteren Prüfungsleistungen zur Vervollständigung des jeweiligen Moduls erbracht werden müssen. (3) Fehlversuche, die im Rahmen von Prüfungen vor Inkrafttreten dieser Satzung unternommen wurden, werden auf die Anzahl der Versuche nach der neuen Prüfungsordnung angerechnet, sofern sich die Anrechnung nicht nach der Struktur der neuen Modulprüfung verbietet. (4) Über Härtefälle, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Stand: Seite 12 / 67

13 Anlage 1: Studienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre : 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester Modul Lehrveranstaltung Lehrform P / WP Vorau s- setzun g VWL-EVWL Einführung in die Volkswirtschaftslehre V + Ü P - K 6 10 BWL-E Einführung in die BWL V + Ü/ V + Ü/V + Ü PL SWS Sem. P/P/P - K/K/K 2/2/2 3/3/3 BWL- TbREWE Technik des betrieblichen Rechnungswesens V/V P/P - K/K 2/2 4/4 VWL-MATH1 Mathematik I V+Ü P - K VWL-MIKRO Grundzüge der mikroökonomischen Theorie V + Ü P - K 6 10 BWL-FA Finance & Accounting V + Ü/V + Ü P/P - K/K 2/2 3/3 VWL-MATH2 Mathematik II V+Ü P - K 4 4 VWL-STAT1 Statistik I V + Ü P - K 6 10 LP Jahr VWL-MAKRO Grundzüge der makroökonomischen Theorie V + Ü P - K 6 10 VWL-STAT2 Statistik II V + Ü P - K 6 10 VWL-CODAT Computergestützte Datenanalyse (SQ) Ü P - K 2 4 BWL-JUÖFFR Öffentliches Recht* V P - K BWL-MAME Marketing und Methoden V + Ü/V + Ü P/P - K/K 2/2 3/3 VWL-MIFI WVWL I/1 V+Ü WP - K 4 6 VWL-MIFI WVWL I/3 V WP - K 2 4 VWL-MAAM WVWL II/3 V WP - K 2 4 Wahlpflichtfach 1* WP - K 2 4 BWL-JUWVR Wirtschaftsverwaltungsrecht V P - K 2 4 Allgemeine Studien 1* WP VWL-WT-S Seminar WVWL S1 S WP - HA+Pr 2 5 VWL-MAAM WVWL II/1 V+Ü WP - K 4 6 VWL-MIFI WVWL I/2 V+Ü WP - K 4 6 Wahlpflichtfach 2* WP Allgemeine Studien 2* WP VWL-EiÖko Einführung in die Ökonometrie V + Ü P - K VWL-MAAM WVWL II/2 V+Ü WP - K 4 6 VWL-WT-S Seminar WVWL S2 S WP - HA+Pr 2 5 Wahlpflichtfach 3* WP Bachelorarbeit P Erläuterungen: P / WP: Status des Moduls: Pflicht / Wahlpflicht, PL: Prüfungsleistung, SWS: Semesterwochenstunden, LP: Leistungspunkte, K: Klausur, HA: Hausarbeit, Pr: Präsentation, V:, Ü:, S: Seminar, PS: Proseminar, * importierte Module, WVWL: Wahlteil Volkswirtschaftslehre, WVWL I: Modul Mikroökonomik & Finanzwissenschaften, WVWL II: Modul Makroökonomik & Arbeitsmärkte (vgl. auch Darstellungen in Anhang 1). Stand: Seite 13 / 67

14 Anlage 2: Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Economics : 1. Semester Modul Lehrveranstaltung Lehrform P / WP Voraussetzung VWL-PEcon-AdvMicr Advanced Microeconomics V+Ü P - K 6 10 VWL-PEcon-AdvMacr Advanced Macroeconomics V+Ü P - K 6 10 VWL-PEcon-Eco1 Econometrics V+Ü P - K 5 8 VWL-WEcon-I WEcon I / 1 V WP - K 2 4 PL SWS LP Sem VWL-WEcon-I Fortgeschrittenenkurs zu WEcon I S WP - HA 4 6 VWL-WEcon-I WEcon I / 2 V+Ü WP - K 4 6 Jahr 2. Semester 3. Semester VWL-WEcon-II WEcon II / 1 V+Ü WP - K 4 6 VWL-WEcon-III WEcon III / 1 V+Ü WP - K 4 6 Wahlpflichtfach 1* WP VWL-WEcon-II Fortgeschrittenenkurs zu WVWL II S WP - HA 4 6 VWL-WEcon-II WEcon II / 2 V WP - K 2 4 VWL-WEcon-III WEcon III / 2 V WP - K 2 4 VWL-WEcon-III Fortgeschrittenenkurs zu WEcon III V+Ü WP - HA Semester Wahlpflichtfach 2* WP Wahlpflichtfach 3* WP Masterarbeit Erläuterungen: P / WP: Status des Moduls: Pflicht / Wahlpflicht, PL: Prüfungsleistung, SWS: Semesterwochenstunden, LP: Leistungspunkte, K: Klausur, HA: Hausarbeit und Vortrag, V:, Ü: ; * importierte Module; WEcon: Wahlmodul der Volkswirtschaftslehre Stand: Seite 14 / 67

15 Anlage 3: Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang Quantitative Economics : 1. Semester Modul Lehrveranstaltung Lehrform P / WP Voraussetzung VWL-PEcon-AdvMicr Advanced Microeconomics V+Ü P - K 6 10 VWL-PEcon-AdvMacr Advanced Macroeconomics V+Ü P - K 6 10 VWL-PQuEc-AdvStat1 Advanced Statistics I V+Ü P - K 5 8 VWL-PEcon-Eco1 Econometrics I V+Ü P - K 5 8 PL SWS LP Sem VWL-PQuEc-AdvStat2 Advanced Statistics II V+Ü P - K 5 8 Jahr 2. Semester 3. Semester VWL-PQuEc-Eco2 Econometrics II V+Ü P - K 5 8 VWL-WEcon-I WEcon I / 1 V+Ü WP - K 4 6 Wahlpflichtfach 1* WP VWL-WQuEc-AEM AEM 1 V WP - MP 2 4 VWL-WQuEc-AEM AEM 2 V WP MP 2 4 VWL-WEcon-I WEcon I / 2 V WP K 2 4 VWL-WEcon-I Fortgeschrittenenkurs zu WEcon I S WP - HA 2 6 Wahlpflichtfach 2* WP 2 4 Wahlpflichtfach 3* WP Semester Masterarbeit Erläuterungen: P / WP: Status des Moduls: Pflicht / Wahlpflicht, PL: Prüfungsleistung, SWS: Semesterwochenstunden, LP: Leistungspunkte, K: Klausur, HA: Hausarbeit und Vortrag, MP: Mündliche Prüfung, V:, Ü: ; * importierte Module; WEcon: Wahlmodul der Volkswirtschaftslehre; AEM: Applied Empirical Methods Stand: Seite 15 / 67

16 Anhang 1: Studienplan im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (Stand: ) (nicht Bestandteil der Satzung) Quantitative Grundlagen Bereich Module SWS Mathematik Statistik & Ökonometrie Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Pflichtteil Volkswirtschaftslehre Wahlteil Volkswirtschaftslehre Mathematik I (Analysis) Mathematik II (Lineare Algebra) Methodenlehre der Statistik I Methodenlehre der Statistik II Einführung in die Ökonometrie Technik des betrieblichen Rechnungswesens o Buchführung und Abschluss o Kosten- und Leistungsrechnung Einführung in die Betriebswirtschaftslehre o General Management I o General Management II o Organisation Finance and Accounting o Jahresabschluss o Finanzwirtschaft Marketing und Methoden o Marketing I o Operations Research Öffentliches Recht Wirtschaftsverwaltungsrecht Einführung in die Volkswirtschaftslehre Grundzüge der Mikroökonomik Grundzüge der Makroökonomik Mikroökonomik & Finanzwissenschaften o Wahlvorlesung o Wahlvorlesung o Wahlvorlesung (+) Makroökonomik & Arbeitsmärkte o Wahlvorlesung o Wahlvorlesung o Wahlvorlesung (+) Seminarmodul o Seminar 1 o Seminar 2 2 V + 2 Ü 2 V + 2 Ü 4 V + 2 Ü 4 V + 2 Ü 2 V + 1 Ü 2 V+Ü 2 V+Ü 1V+1Ü 1V+1Ü 1V+1Ü 1V+1Ü 1V+1Ü 1V+1Ü 1V+1Ü 3V 2V 4V+2Ü 4V+2Ü 4V+2Ü 2V+2Ü 2V+2Ü 2V(+2Ü) 2V+2Ü 2V+2Ü 2V(+2Ü) 2 2 LP pro Modul LP pro Bereich Gewichtung in Endnote (18) 16 (18) Rechtswissenschaft für Wirtschaftswissenschaftler Wahlpflichtfach (keine VWL) V,Ü,S Schlüssel- Qualifikationen Computergestützte Datenanalyse Allgemeine Studien 2V/2S 2/3 vgl. Anhang (Profilierungsbereich) 2V Bachelorarbeit Bachelorarbeit Summe Stand: Seite 16 / 67

17 Anhang 2: Module im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (Stand: ) (nicht Bestandteil der Satzung) 1. Module zum Pflichtteil Volkswirtschaftslehre VWL-EVWL Einführung in die Volkswirtschaftslehre 1. Semester 1 Semester PF - 10 LP / 300 Stunden Einführung in die Volkswirtschaftslehre VWL-MIKRO und Pflicht Klausur Grundzüge der mikroökonomischen Theorie 2. Semester 1 Semester PF - 10 LP / 300 Stunden Grundzüge der mikroökonomischen Theorie VWL-MAKRO und Pflicht Klausur Grundzüge der makroökonomischen Theorie 3. Semester 1 Semester PF - 10 LP / 300 Stunden Grundzüge der makroökonomischen Theorie und Pflicht Klausur 2. Module zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre BWL-E Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 1. Semester 1 Semester PF - 9 LP / 270 Stunden General Management I General Management II Unternehmensführung und Organisation BWL-FA und und und Finance and Accounting 2 3 Pflicht Klausur 2 3 Pflicht Klausur 2 3 Pflicht Klausur 2. Semester 1 Semester PF - 6 LP / 180 Stunden gew. Mittel Finanzwirtschaft I Jahresabschluss und und 2 3 Pflicht Klausur 2 3 Pflicht Klausur gew. Mittel Stand: Seite 17 / 67

18 BWL-MAME Marketing und Methoden 4. Semester 1 Semester PF - 6 LP / 180 Stunden Operations Research Marketing I BWL-TbREWE und und 2 3 Pflicht Klausur 2 3 Pflicht Klausur Technik des betrieblichen Rechnungswesens 1. Semester 1 Semester PF - 8 LP / 240 Stunden gew. Mittel Buchführung und Abschluss 2 4 Pflicht Klausur gew. Kosten- und Leistungsrechnung 2 4 Pflicht Klausur Mittel 3. Module zu den Quantitativen Grundlagen VWL-MATH1 Mathematik 1 1. Semester 1 Semester PF - 4 LP / 120 Stunden Mathematik 1 und VWL-MATH2 Mathematik Pflicht Klausur 2. Semester 1 Semester PF - 4 LP / 120 Stunden Mathematik 2 und VWL-STAT1 Methodenlehre der Statistik Pflicht Klausur 2. Semester 1 Semester PF - 10 LP / 300 Stunden Statistik 1 und VWL-STAT2 Methodenlehre der Statistik Pflicht Klausur 3. Semester 1 Semester PF - 10 LP / 300 Stunden Statistik 2 und Pflicht Klausur Stand: Seite 18 / 67

19 VWL-EIÖK Einführung in die Ökonometrie 5. Semester 1 Semester PF - 5 LP / 150 Stunden Einführung in die Ökonometrie und Pflicht Klausur 4. Module zur Rechtswissenschaft für Wirtschaftswissenschaftler BWL-JUÖFFR Einführung in das Öffentliche Recht 3. Semester 1 Semester PF - 6 LP / 180 Stunden Einführung in das Öffentliche Recht BWL-JUWVR Wirtschaftsverwaltungsrecht 3 6 Pflicht Klausur 4. Semester 1 Semester PF - 4 LP / 120 Stunden Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 4 Pflicht Klausur 5. Module zum Wahlteil Volkswirtschaftslehre Im Wahlteil Volkswirtschaftslehre sind zwei Module zu erbringen, deren Veranstaltungen den Wahlbereichen Mikroökonomik und Finanzwissenschaften und Makroökonomik und Arbeitsmärkte zu entnehmen sind. Weiterhin ist ein Seminar-Modul zu absolvieren. VWL-MIFI Mikroökonomik und Finanzwissenschaften Semester 2 Semester WPF - 16 LP / 480 Stunden WVWL I/1 aus 4 6 WPF Klausur WVWL I/2 dem Katalog 4 6 WPF Klausur WVWL I/3 unter 5.a) (+) 2 (4) 4 (6) WPF Klausur VWL-MAAM Makroökonomik und Arbeitsmärkte Semester 2 Semester WPF - 16 LP / 480 Stunden gew. Mittel WVWL II/1 aus 4 6 WPF Klausur WVWL II/2 dem 4 6 WPF Klausur Katalog gew. Mittel WVWL II/3 unter 5.b) () 2 (4) 4 (6) WPF Klausur Anmerkung: Es ist möglich in den Modulen WVWLI und WVWLII mehr als die jeweils erforderlichen 16 LP zu erbringen, indem 3 en mit zusätzlicher gewählt werden. Ist dies der Fall so wird die Modulnote berechnet, indem über die gesamten 18 LP gemittelt wird. Die Modulnote geht aber nur mit 16 Anteilen in die Gesamtnote ein. Stand: Seite 19 / 67

20 VWL-WT-SEM Seminare Semester 1 Semester WPF - 10 LP / 300 Stunden WVWL S1* WVWL S2* Frei wählbar aus Katalog unter 5.c) Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag * Die Seminare sind frei wählbar aus dem Seminarangebot zu den beiden Wahlbereichen. Zu jeder aus den Wahlbereichen Mikroökonomik und Finanzwissenschaften und Makroökonomik und Arbeitsmärkte wird in der Regel ein Seminar angeboten. 5.a) Veranstaltungen zum Modul Mikroökonomik und Finanzwissenschaften VWL-MIFI Mikroökonomik und Finanzwissenschaften Lehrveranstaltung(en) Lehrform SWS LP Status Prüfungsleistung(en) Bewertungsart Wettbewerbspolitik Competition Policy Finanzwissenschaft und Sozialpolitk Reale Außenwirtschaft Umweltökonomie Raumentwicklung und Regionalpolitik Stadtökonomik 4 6 WPF Klausur Es sind drei en zu wählen. 4 6 WPF Klausur 4 6 WPF Klausur 4 6 WPF Klausur 4 6 WPF Klausur 4 6 WPF Klausur 4 6 WPF Klausur Risk and Entrepreneurship 2 4 WPF Klausur Poverty, Equity and Development 2 4 WPF Klausur Handelspolitik und Verteilung 2 4 WPF Klausur Organizations in International Trade 2 4 WPF Klausur Empirische Wirtschaftsforschung 2 4 WPF Klausur Sustainability Economics Economics and Ethics oder Wirtschaftsethik Spezielle Fragestellungen der Mikroökonomik 4 6 WPF Klausur 3 6 WPF Klausur 2 4 WPF Klausur gew. Mittel Stand: Seite 20 / 67

21 5.b) Veranstaltungen zum Modul Makroökonomik und Arbeitsmärkte VWL-MAAM Makroökonomik und Arbeitsmärkte Lehrveranstaltung(en) Lehrform SWS LP Status Prüfungsleistung(en) Bewertungsart Geld und Kredit 4 6 WPF Klausur Neue Makroökonomik Arbeitsmarktökonomik Makroökonomische Transmissionsmechanismen Stabilisierungspolitik in offenen Volkswirtschaften 4 6 WPF Klausur Es sind drei en zu wählen 4 6 WPF Klausur 4 6 WPF Klausur 4 6 WPF Klausur Konjunktur- und Wachstumspolitik 2 4 WPF Klausur Ökonomik der Europäischen Integration 2 4 WPF Klausur Empirische Wirtschaftsforschung 2 4 WPF Klausur Spezielle Fragestellungen der Makroökonomik 2 4 WPF Klausur 5.c) Seminarangebot zum Wahlteil Volkswirtschaftslehre VWL-WT-SEM Seminare Lehrveranstaltung(en) Lehrform SWS LP Status Prüfungsleistung(en) Bewertungsart Seminar zur Wettbewerbspolitik Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zur Finanzwissenschaften und Sozialpolitik Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Reale Außenwirtschaft Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Umweltökonomie Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Raumentwicklung und Regionalpolitik Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Stadtökonomik Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Risk and Entrepreneurship Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Armut, Verteilung & Entwicklung Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar Handelpolitische Analysen Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Organizations in International Trade Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Geld und Kredit Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zur Neue Makroökonomik Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar zu Makroökonomische Transmissionsmechanismen Seminar zu Stabilisierungspolitik in offenen Volkswirtschaften Seminar zu Konjunktur- und Wachstumspolitik Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Stand: Seite 21 / 67

22 Seminar zu Ökonomik der Europäischen Integration Seminar zur Wirtschaftsethik Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag Seminar 2 5 WPF Hausarbeit + Vortrag 6. Modul zu den Schlüsselqualifikationen VWL-CODAT Computergestützte Datenanalyse 3. Semester 1 Semester PF - 4 LP / 120 Stunden Computergestützte Datenanalyse 2 4 PF Klausur 7. Allgemeine Studien (Profilierungsbereich) VWL-AST Profilierungsbereich Semester 2 Semester WPF - 8 LP / 240 Stunden Fachfremde (keine VWL, keine BWL) Module aus dem Angebot Fachergänzung der Universität Kiel im Umfang von 8 LP. Der Katalog ist prinzipiell erweiterbar. Erweiterungen werden ggf. durch Aushang bekannt gegeben. WPF Geht nicht in die Gesamtnot e ein. Bei Veranstaltungen, die Teil eines Moduls sind, ist darauf zu achten, dass Leistungen erst nach Vollendung des kompletten Moduls gutgeschrieben werden können! Stand: Seite 22 / 67

23 8. Wahlpflichtfach Für das Wahlpflichtfach sind die Fachprüfungsordnung und die Vorgaben der Fakultät (bzw. des Faches) maßgeblich, die (bzw. das) das Wahlpflichtfach anbietet. 8.1) Betriebswirtschaft Es ist eines der beiden folgenden Module zu wählen: Innovation und Management oder Finanz- und Rechnungswesen. In dem gewählten Modul sind aus dem zugehörigen Veranstaltungskatalog Veranstaltungen im Umfang von 12 Leistungspunkten zu wählen. BWL-WPVWL-FIRE Finanz- und Rechnungswesen Semester 2 Semester WPF - 12 LP / 360 Stunden Controlling 2 4 WPF Klausur Internationale Rechnungslegung Es sind drei en zu wählen. 2 4 WPF Klausur Management Accounting 2 4 WPF Klausur Finanzwirtschaft II 2 4 WPF Klausur Operations Management 2 4 WPF Klausur Produktion und Logistik Nur wenn Operations Management nicht absolviert! 2 4 WPF Klausur Rational Decision Making 2 4 WPF Klausur BWL-WPVWL-IUM Innovation und Management Semester 2 Semester WPF - 12 LP / 360 Stunden gew. Mittel Grundlagen des Technologiemanagements 2 4 WPF Klausur Es sind drei en zu wählen. Personalführung 2 4 WPF Klausur Innovationsmanagement: Prozesse und Methoden 2 4 WPF Klausur Risk and Entrepreneurship 2 4 WPF Klausur Konsumentenverhalten 2 4 WPF Klausur Grundlagen des Entrepreneurship 2 4 WPF Klausur gew. Mittel Das Angebot finden Sie im Anhang der FPO 2007 für den B.Sc. BWL: Stand: Seite 23 / 67

24 8.2) Wirtschaftsinformatik Es sind folgende Module des Instituts für Informatik zu absolvieren (keine Wahlmöglichkeiten): NF-Inf-1 Informatik für Nebenfächler 3. oder 5. Semester 1 Semester WPF - 5 / 150 Stunden Lehrveranstaltung(en) Lehrform SWS LP Status Prüfungsleistung(en) Bewertungsart Informatik für Nebenfächler WInf-WInf1-WW Pflicht wöchentliche Hausarbeiten und Klausur Wirtschaftsinformatik I für Wirtschaftswissenschaftler 3. oder 5. Semester 1 Semester WPF - 7 / 210 Stunden Lehrveranstaltung(en) Lehrform SWS LP Status Prüfungsleistung(en) Bewertungsart Wirtschaftsinformatik I (für Wirtschaftswissenschaftler) Pflicht Klausur 8.3) Regionalwissenschaft Es ist das Pflichtmodul Empirische Regionalforschung aus dem Angebot des Instituts für Volkswirtschaftslehre zu absolvieren. Weiterhin wird empfohlen im Rahmen des Wahlteils Volkswirtschaftslehre die Veranstaltung Raumentwicklung und Regionalpolitik im Bereich Mikroökonomik und Finanzwissenschaften zu wählen. VWL-MER Empirische Regionalforschung Semester 1 Semester WPF - 6 LP / 180 Stunden Methoden der empirischen Regionalforschung und 4 6 PF Hausaufgaben + Klausur oder mündl. Prüfung Darüber hinaus ist eines der folgenden Module aus dem Angebot des Geographischen Instituts zu wählen. MNF-Geogr.-11c Einführung in die Geographische Informationsverarbeitung für Nebenfach Semester 1 Semester WPF - 7 LP / 210 Stunden Einführung GIS* 2 3,5 PF Klausur 50% GIS* 2 3,5 PF Hausarbeit 50% MNF-Geogr.-20 Modul der Speziellen Geographie Semester 1 Semester WPF - 8 LP / 240 Stunden Spezielle Geographie PF Klausur 50 % Spezielle Geographie Seminar 2 4 PF Hausarbeit 50 % - Seminar * GIS = Abkürzung für Geographische Informationssysteme Stand: Seite 24 / 67

25 Über das Angebot der im Wahlpflichtfach Regionalwissenschaft zugelassenen Module der Speziellen Geographie entscheidet der Prüfungsausschuss. Sie werden per Aushang bekannt gegeben. Zugelassene Module der Speziellen Geographie (Stand März 2010): MNF-Geogr.-32: Stadtgeographie und Management MNF-Geogr.-33: Globalisierung und regionale Entwicklung MNF-Geogr.-38: Evolutionary Economic Geography 8.4) Soziologie Es ist das folgende Modul zu absolvieren: WSF-soz-Vwl Soziologie Semester 2 Semester PF - 12 LP / 360 Stunden Einführung in die Soziologie 2 4 WPF Klausur Sozialstruktur moderner Gesellschaften Einführung in die Methoden und Techniken empirischer Sozialforschung Qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung 2 4 WPF Klausur Es sind drei en 2 4 WPF Klausur zu wählen. 2 4 WPF Klausur gew. Mittel 8.5) Politikwissenschaft Die Studierenden besuchen neben der Einführung in die Politikwissenschaft zwei der weiteren fünf en. Zu einer dieser zwei en besuchen sie ein Basisseminar. Die Wahl der zwei en und des Seminars ist mit der Anmeldung zu den Prüfungen verbindlich. WSF-polw-VWL Politikwissenschaft Semester 2 Semester WPF - 14 / 420 Stunden Einführung in die Politikwissenschaft 2 4 PF Klausur Das politische System 2 2,5 WPF Klausur Deutschlands Es sind Vergleichende Regierungslehre 2 2,5 WPF Klausur zwei der Internationale Beziehungen 2 2,5 WPF Klausur fünf en Europäische Integration 2 2,5 WPF Klausur zu wählen. Politische Theorie und 2 2,5 WPF Klausur Ideengeschichte Basisseminar zu 1 oder 2 Seminar 2 5 PF Referat mit schriftlicher Ausarbeitung nach LP Stand: Seite 25 / 67

26 8.6) Mathematik Eine der folgenden Kombinationen ist zu wählen: Analysis III und das Seminar Analysis III: MNF-math-an3.1 Analysis III 5. Semester 2 Semester WPF - 9 LP / 270 Stunden Analysis III MNF-math-sem-an Seminar Analysis WPF Klausur oder mündl. Prüfung 6. Semester 2 Semester WPF - 3 LP / 90 Stunden Seminar Analysis Seminar 2 3 WPF Vortrag Algebra I und das Seminar Algebra I: MNF-math-alg1.1 Algebra I 5. Semester 2 Semester WPF - 9 LP / 270 Stunden Algebra I MNF-math-sem_alg Seminar Algebra WPF Klausur oder mündl. Prüfung 6. Semester 2 Semester WPF - 3 LP / 90 Stunden Seminar Algebra Seminar 2 3 WPF Vortrag Wahrscheinlichkeitstheorie und das Seminar Wahrscheinlichkeitstheorie: MNF-math-wth.1 Wahrscheinlichkeitstheorie 4. Semester 2 Semester WPF - 9 LP / 270 Stunden Wahrscheinlichkeitstheorie MNF-math-sem_wth WPF Seminar Wahrscheinlichkeitstheorie Klausur oder mündl. Prüfung 5. Semester 2 Semester WPF - 3 LP / 90 Stunden Seminar Wahrscheinlichkeitstheorie Seminar 2 3 WPF Vortrag Stand: Seite 26 / 67

27 Geometrie: Es ist eines der Module MNF-math-kufl.1, MNF-math-grgeo.1 und MNF-math-konv1.1 sowie das Seminar Geometrie zu absolvieren. MNF-math-kufl.1 Kurven und Flächen 4. Semester 2 Semester WPF - 9 LP / 270 Stunden Kurven und Flächen MNF-math-grgeo WPF Grundbegriffe der Geometrie Klausur oder mündl. Prüfung 4. Semester 2 Semester WPF - 9 LP / 270 Stunden Grundbegriffe der Geometrie MNF-math-konv WPF Konvexgeometrie I Klausur oder mündl. Prüfung 4. Semester 2 Semester WPF - 9 LP / 270 Stunden Konvexgeometrie I MNF-math-sem_geo Seminar Geometrie WPF Klausur oder mündl. Prüfung 5. Semester 2 Semester WPF - 3 LP / 90 Stunden Seminar Geometrie Seminar 2 3 WPF Vortrag Einführung in die Numerische Mathematik und Seminar Numerische Mathematik: MNF-math-num_math Einführung in die Numerische Mathematik 5. Semester 2 Semester WPF - 9 LP / 270 Stunden Einführung in die Numerische Mathematik MNF-math-sem_num_2LA WPF Seminar Numerische Mathematik Klausur oder mündl. Prüfung 6. Semester 2 Semester WPF - 3 LP / 90 Stunden Seminar Numerische Mathematik Seminar 2 3 WPF Vortrag Stand: Seite 27 / 67

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