Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)

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1 Kanton Zug.6 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 0. August 007 (Stand. August 05) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes Berufsbildung vom 0. August 00 ) und 6 Bst. c der Delegationsverordnung vom. November 999 ), * verfügt:. Organisation Struktur / Übersicht Die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) ist eine Abteilung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ). * Die HFTG gliedert sich in eine Vollzeitausbildung mit den Lehrgängen * a) * Fachrichtung Holztechnik HF, Vertiefungsrichtung Schreinerei; b) * Fachrichtung Bauplanung HF, Vertiefungsrichtung Innenarchitektur; c) * Fachrichtung Gestalter/in HF, Vertiefungsrichtung Produktdesign; d) * dipl. Gestalter/in HF Innenausbau. * Die Vorbereitungskurse für Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen für Ausbildungsgänge, welche die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) erlassen. 5 * ) BGS. ) BGS 5. GS 9,

2 .6 HFTG-Kommission Die Volkswirtschaftsdirektion wählt auf Amtsdauer eine HFTG-Kommission, die 7 bis 9 Mitglieder zählt und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten. Die für die HFTG zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor, die Leiterin oder der Leiter der HFTG und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Berufsbildung gehören der Kommission von Amtes wegen an. Zwei Kommissionsmitglieder rekrutieren sich aus einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA). * Die Kommission kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf Fachleute zuziehen. Die Kommission berät und unterstützt die Leitung der HFTG insbesondere in strategischer Hinsicht. Sie a) begutachtet die Studienkonzepte und Lehrpläne; b) befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFTG; c) orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildungen und kann Schulbesuche machen; d) * erlässt Richtlinien betreffend die Diplomarbeiten; e) ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten auf Vorschlag der Leitung der HFTG; f) * erwahrt die Diplomnoten; g) * entscheidet über Einsprachen. Studium Die Lehrgänge umfassen je 600 Lernstunden. * Die Ausbildung erfolgt im Präsenzunterricht, in selbständigen Projektarbeiten, in Praktika sowie im Selbststudium. * Das Studienkonzept gliedert sich in verschiedene Kompetenzbereiche. Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des GIBZ. Hospitierende Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unterricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vorhanden ist und sie die für sie festgesetzte Gebühr entrichtet haben.

3 .6 Die Hospitierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen, die Prüfungen und Tests mitzumachen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Bestimmungen über die Studierenden an der HFTG gelten sinngemäss. Die Hospitierenden erhalten bei ordnungsgemässem Besuch eine Bestätigung über den besuchten Unterricht und einen Notenausweis. Austritte sind jeweils auf das Semesterende oder nach Abschluss des besuchten Fachs möglich.. Aufnahme 5 Aufnahmebedingungen Für die Aufnahme an die HFTG gelten folgende Bedingungen: * a) * Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer gemäss entsprechendem Rahmenlehrplan einen für die Fachrichtung als einschlägig geltenden Berufsabschluss hat. b) * Inhaberinnen und Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben. Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studienplätze, so entscheidet die Leitung der HFTG abschliessend über die Aufnahme. 6 Aufnahmeverfahren In der Regel wird alle zwei Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht aus einem Gespräch und der Präsentation einer persönlichen Arbeitsmappe. Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Arbeitsmappe mit der Dokumentation über ihre geleisteten Arbeiten aus der praktischen Tätigkeit sowie sämtliche Schul- und Arbeitszeugnisse an das Aufnahmegespräch mitzubringen. Das erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von 5 Abs. zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehrgangs.

4 .6 Die Leitung der HFTG ist für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zuständig. 7 Aufnahmeentscheid Über den Entscheid betreffend die Aufnahme an die HFTG wird die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich informiert. Der Eintritt erfolgt in der Regel im Spätsommer desjenigen Jahres, in welchem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert wurde. Er kann in begründeten Fällen um längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt hinausgeschoben werden. Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit besonderen Vorkenntnissen und / oder Ausbildungen entscheidet die Leitung der HFTG.. Promotion 8 Semesterzeugnis Bei Semesterschluss erhalten die Studierenden ein Zeugnis, das die Bewertungen derjenigen Fachbereiche enthält, die im betreffenden Semester unterrichtet wurden, sowie den Durchschnitt pro Kompetenzbereich. * Grundlage für die Semesternoten bilden jeweils mindestens drei Lernzielkontrollen. 9 Promotion Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Promotion entschieden. Definitiv ins nächste Semester wird promoviert, wer im abgeschlossenen Semester nicht mehr als drei ungenügende Fachbereichsnoten aufweist, im Durchschnitt aller Fachbereichsnoten mindestens,0 erreicht und 80 % Präsenzzeit in den einzelnen Fächern vorweisen kann. * Die Kompetenzbereiche können pro Studiengang gewichtet werden. Provisorisch in das nächste Semester wird promoviert, wer die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt. 0 Ausschluss / Vorzeitiger Austritt Aus der HFTG ausgeschlossen wird, wer das zweite Mal die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt.

5 .6 Die Leitung der HFTG kann Studierende aus disziplinarischen Gründen vom Studium ausschliessen. Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFTG unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen. *. Diplomprüfung Grundsätzliches Die HFTG führt im letzten Semester des Studienganges die Diplomprüfung durch. Sie kann Teilprüfungen vorziehen. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer definitiv oder provisorisch ins letzte Studiensemester promoviert wurde und die Prüfungsgebühr entrichtet hat. Die Diplomprüfung besteht aus je einer schriftlichen Abschlussprüfung pro Kompetenzbereich, einer Diplomarbeit sowie der mündlichen Präsentation dieser Arbeit. Die Leitung des GIBZ sowie die Mitglieder der HFTG-Kommission haben Zutritt zu den Prüfungen. * Durchführung Die Organisation und Durchführung der Diplomprüfung obliegt der Leitung der HFTG. Die Abschlussprüfungen werden durch die entsprechenden Lehrpersonen (Examinatorinnen und Examinatoren) in Absprache mit den zugewiesenen Expertinnen und Experten vorbereitet und durchgeführt und von mindestens einer Person überwacht. Die Beurteilung erfolgt durch die Expertin oder den Experten sowie durch die Examinatorin oder den Examinator, welche/welcher die definitive Note setzt. Für die Diplomarbeit (inklusive Präsentation) gelten die durch die HFTG- Kommission erlassenen Richtlinien betreffend die Diplomarbeiten ( Abs. Bst. d). * Die zulässigen Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten vor den Prüfungen bekannt gegeben. 5

6 .6 5 Kandidatinnen und Kandidaten, welche unerlaubte Hilfsmittel benützen oder andere Unredlichkeiten begehen, erhalten für die betreffende Teildiplomprüfung die Note. In schweren Fällen entscheidet die HFTG-Kommission über den Ausschluss; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Prüfungsergebnis Für jeden Kompetenzbereich wird eine Abschlussnote (halbe oder ganze Note) ermittelt. Diese errechnet sich als Durchschnitt der Abschlussnote des Fachbereichs und dem Durchschnitt aller Semesternoten der Fächer im entsprechenden Kompetenzbereich. * Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt der Abschlussnoten aller Kompetenzbereiche mindestens,0 beträgt und kein Fachbereich unter,0 bewertet ist. Die Diplomarbeit und ihre Präsentation werden separat bewertet (halbe oder ganze Noten). Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn in der Abschlussprüfung, in der Diplomarbeit und in der Präsentation je mindestens,0 erreicht wurde. * 5 Die Diplomprüfungsnote bildet der auf einen Zehntel berechnete Durchschnitt aus der fünffach gezählten Abschlussprüfung, der vierfach gezählten Diplomarbeit und der einfach gezählten Präsentation. 6 Absolventinnen und Absolventen, welche die Diplomprüfung bestanden haben, erhalten das Diplom der HFTG gemäss der Verordnung des EVD über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) ) mit Angabe der Fachrichtung und der Schule. Das Diplom wird von der Rektorin oder dem Rektor des GIBZ und der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion unterzeichnet. * 7 Der dazugehörende Notenausweis enthält die Abschlussnote jedes Kompetenzbereichs, die Note der Abschlussprüfung, der Diplomarbeit und der Präsentation sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Im Notenausweis ist der Titel mit der Vertiefungsrichtung zu ergänzen. * ) SR.0.6 6

7 .6 Prüfungseinsicht Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Diplomprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprache- oder Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen. 5 Wiederholung der Prüfung Die Diplomprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. * Wurde die Diplomprüfung nicht bestanden, müssen alle Abschlussprüfungen der Kompetenzbereiche mit ungenügenden Noten wiederholt werden; dies kann ausschliesslich im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine erfolgen. Für die Wiederholungsergebnisse werden keine Noten aus dem Unterricht berücksichtigt.. * Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann frühestens bei der nächstfolgenden offiziellen Diplomprüfungszeit wiederholt werden. Dabei muss die neue Diplomarbeit präsentiert werden, selbst wenn die vorhergehende Präsentation genügend war. Die neue Note zählt. Die Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. * 6 Urheberrecht für Arbeiten * Ergebnisse von Arbeiten, die nicht durch die HFTG finanziert wurden, können für Unterrichtszwecke verwendet werden. Die Regelung des Urheberrechts ist in diesem Fall Angelegenheit zwischen der Studentin oder dem Studenten und der finanzierenden Institution. * Die HFTG kann Arbeiten in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten finanzieren. In diesem Fall gehen die Arbeit und das Urheberrecht in das Eigentum der HFTG über. * 5. Schulgeld / Gebühren 7 Schulgeld Das durch die Rektorin oder den Rektor des GIBZ festgelegte Schulgeld wird von der HFTG jeweils für ein Semester in Rechnung gestellt. * Eine teilweise Rückerstattung des Schulgelds kann bei vorzeitigem Austritt nur in speziellen und unverschuldeten Fällen erfolgen. 7

8 .6 8 Gebühren Die Gebühren werden von der Rektorin oder dem Rektor des GIBZ festgesetzt. 9 Lehrmittel / Schulmaterial Die Kosten für die Lehrmittel und das Schulmaterial gehen zulasten der Studierenden. 5a. Rechtsschutz * 9a * Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach 7 und 8 des EG Berufsbildung ). 6. Schlussbestimmung 0 * ) BGS. 8

9 .6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 9, Abs. geändert GS 0/ Ingress geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs., a) eingefügt GS 05/ Abs., b) eingefügt GS 05/ Abs., c) eingefügt GS 05/ Abs., d) eingefügt GS 05/ Abs. aufgehoben GS 05/ Abs. 5 aufgehoben GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs., d) geändert GS 05/ Abs., f) geändert GS 05/ Abs., g) eingefügt GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs., a) geändert GS 05/ Abs., b) geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. 6 geändert GS 05/ Abs. 7 geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Titel geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Abs. geändert GS 05/ Titel 5a. eingefügt GS 05/00 9

10 .6 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle a eingefügt GS 05/ aufgehoben GS 05/00 0

11 .6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 9, Ingress geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs., a) eingefügt GS 05/00 Abs., b) eingefügt GS 05/00 Abs., c) eingefügt GS 05/00 Abs., d) eingefügt GS 05/00 Abs aufgehoben GS 05/00 Abs aufgehoben GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs., d) geändert GS 05/00 Abs., f) geändert GS 05/00 Abs., g) eingefügt GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 5 Abs geändert GS 05/00 5 Abs., a) geändert GS 05/00 5 Abs., b) geändert GS 05/00 8 Abs geändert GS 05/00 9 Abs geändert GS 05/00 0 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 Abs geändert GS 05/00 5 Abs geändert GS 05/00 5 Abs geändert GS 05/00 5 Abs geändert GS 05/ Titel geändert GS 05/00 6 Abs geändert GS 05/00 6 Abs geändert GS 05/00 7 Abs geändert GS 0/0 Titel 5a eingefügt GS 05/00

12 .6 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle 9a eingefügt GS 05/ aufgehoben GS 05/00

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