AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN. RA Daniel Schätzle RA Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 22. April 2015

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1 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN RA Daniel Schätzle RA Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 22. April 2015

2 Vertragsgegenstand und agiles Vorgehen

3 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Vertragsgegenstand FESTLEGUNG DES AGILES VORGEHENS Bekenntnis zum agilen Vorgehen und Festlegung der agilen Methode (z.b. Scrum) schon in der Präambel bei der Definition des Vertragsgegenstandes Bekenntnis zur zyklischen Arbeitsweise und dauerhaften Kommunikation Bekenntnis zum Product-Backlog als dynamischer Planungsstand, der fortlaufend angepasst wird Klarstellung, dass für die Umsetzung die gemeinsamen Festlegungen im Product-Backlog maßgeblich sind Festhalten des Status Quo

4 Festlegung auf ein großes Ganzes

5 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Leistungsumfang FESTLEGUNG AUF EIN GROSSES GANZES AUFTRAGNEHMER Kein Versprechen eines konkreten Ergebnisses Maßgeblich ist allein Product- Backlog AUFTRAGGEBER Konkrete Festlegung eines konkreten Ergebnisses: Beste App am Markt, innerhalb von einem Monat auf Top 1 in allen Appstores Bezugnahme auf Requirementkatalog GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ Verpflichtung auf gemeinsames Ziel und konkrete Definition des Ziels: Hervorragende App, führend im Markt Bezugnahme auf Requirementkatalog und Festlegung des Product-Backlogs als maßgeblich

6 Festlegung auf einen Fertigstellungstermin

7 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Leistungsfrist VEREINBARUNG EINES KONKRETEN FERTIGSTELLUNGSTERMINS AUFTRAGNEHMER Versprechen eines Termins für einen Live-Gang nur insofern, als die App in dem dann gemeinsam erreichten Zustand live gehen kann AUFTRAGGEBER Konkrete Vereinbarung eines Termins für den Live-Gang: Konkrete Meilensteine Meilensteine nicht erforderlich GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ als Termin für den Live-Gang der App, in dem dann gemeinsam erreichten Zustand, vorbehaltlich etwaiger gemeinsamer Planänderungen Ausrichtung der Sprintanzahl an Launch Festlegungen in den Sprintplanning-Meetings anhand des Launch-Termins Hinweispflicht bei drohender Terminüberschreitung Releaseplan mit Meilensteinen zur Kontrolle

8 Festlegung auf eine konkrete Budgetobergrenze

9 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Preis FESTLEGUNG AUF EINE BUDGETOBERGRENZE AUFTRAGNEHMER Bezahlung nach Aufwand, aber Zusage, dass das Budget bei vereinbarte Zahl an Sprints und gleicher Teamstärke nicht überschritten wird AUFTRAGGEBER Konkrete Festlegung einer fixen Budgetobergrenze: Die App darf nicht mehr als 250k Euro kosten. Alternativ: Budget als Ziel GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ Festlegung einer verbindlichen Budgetobergrenze Pflicht zum Monitoring und Hinweispflicht des Auftragnehmers ( Wenn wir diese User Story auch noch umsetzen, werden wir die App nicht zum fertig haben und/oder das Budget überschreiten. ) Wenn, der Kunde trotz entsprechender Information Umsetzung verlangt, wird das insofern Budget unverbindlich Bei überschreiten des Budgets ohne Information reduziert sich der Tagessatz um 50 %

10 Abnahme

11 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Abnahme VEREINBARUNG VON ABNAHMEVERPFLICHTUNGEN AUFTRAGNEHMER Dienstvertrag! Wir brauchen keine Abnahme. AUFTRAGGEBER Vereinbarung einer Gesamtabnahme und Zahlung nur bei erfolgter Abnahme Abnahme der Sprintergebnisse GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ Abnahmekriterien ergeben sich aus dem Sprint-Backlog Gesamtabnahme nicht erforderlich, weil Abnahme nach letzten Sprint die App insgesamt als vertragskonform (im Sinne des Product-Backlog entsprechend) anerkennt Abnahmefiktion mit Ende des Folgesprints Folgen der Abnahme jeweils im Vertrag festlegen Anerkennung als im wesentlichen vertragsgemäß Verknüpfung der Vergütungspflicht für einzelne Sprints an Abnahme Beschränkung der Gewährleistungsrecht auf versteckte Mängel Umkehr der Beweislast

12 Mängelgewährleistung

13 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Gewährleistung MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG AUFTRAGNEHMER Dienstvertrag! Bugs beheben wir im Rahmen der nächsten Sprints oder im Stabilisierungssprint AUFTRAGGEBER Mängelgewährleistung nach Werkvertragsrecht (Nachbesserung, Ersatzvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) sowohl für die einzelnen Sprints als auch im Bezug auf Gesamtwerk GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ Aufnahme von Mängeln (und fehlenden Features) in das Product-Backlog Maßstab: Festlegungen im Sprint-Backlog Pflicht zur Behebung im Folgesprint (ohne zusätzliche Vergütung) Auftragnehmer muss zeitlichen Verzögerung ggf. durch zusätzliche Ressourcen auffangen Gewährleistung für unentdeckte Mängel und Rechtsmängel im Übrigen nach Werkvertragsrecht

14 Ausstiegsmöglichkeiten

15 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Laufzeit und Kündigung AUSSTIEGSMÖGLICHKEITEN AUFTRAGNEHMER feste Laufzeit mindestens bis zum prognostizierten Live-Gang, dann Verlängerung des Vertrages für weitere Sprints mit Kündigungsmöglichkeit von 3 Monaten zum Jahresende AUFTRAGGEBER jederzeitige Kündigungsmöglichkeit GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ keine ordentliche Kündigung innerhalb der Sprints Kündigungsfrist im Übrigen: ein Sprint zum Ende des nächsten Sprints möglich: Abmahnungsverpflichtung vor Kündigung Fortgeltung des Vertrages bei Vereinbarung weiterer Sprints

16 Rechteeinräumung

17 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Nutzungsrechte ZEITPUNKT DER EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN AUFTRAGNEHMER Rechteeinräumung erst im Zeitpunkt des Live-Gangs Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung AUFTRAGGEBER Rechteeinräumung im Zeitpunkt der Erstellung des Codes und Einsatz in einer Testumgebung GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ Rechteeinräumung jeweils automatisch mit Abschluss des Sprints Kein Eigentumsvorbehalt

18 Teamzusammensetzung

19 AGILE SOFTWAREENTWICKLUNG PRAKTISCHE VERTRAGSLÖSUNGEN Projektmanagement / Mitwirkungspflichten TEAMZUSAMMENSETZUNG AUFTRAGNEHMER Flexibles Team auf Auftragnehmerseite Pflicht zur Mitwirkung des Auftraggebers Fixes Team AUFTRAGGEBER Austausch von Teammitgliedern nur bei Zustimmung des Auftraggebers Austausch auf Verlangen GEMEINSAMER LÖSUNGSANSATZ Festlegung eines grundsätzlich fixen Teams auf beiden Seiten Klare Rollendefinition der Teammitglieder beider Seiten Austausch von Teammitgliedern bedarf der Zustimmung, die aber nicht unbillig verweigert werden darf Einarbeitungskosten gehen zu Lasten des Austauschenden

20 Einigung über wesentliche Fragestellungen

21 Besteht Einigkeit über ein agiles Vorgehen als maßgebliches Verfahren?

22 Wie stark ist das große Ganze als Leistungsumfang festgelegt?

23 Wie verbindlich ist ein Go-Live-Termin?

24 Soll es einen verbindlichen Budgetrahmen geben und was passiert bei Überschreitungen?

25 Werden Abnahmen vereinbart und was sind gegebenenfalls die damit verbundenen Folgen?

26 Wie wird bei Mängeln der Leistung verfahren?

27 Unter welchen Umständen kann der Auftraggeber den Vertrag beenden?

28 Welche Rechte werden zu welchem Zeitpunkt eingeräumt?

29 Wie erfolgt die Teamzusammensetzung und unter welchen Umständen kann die geändert werden?

30 Daniel Schätzle Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13, Berlin Tel Fax

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