Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES. über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorschlag für eine Brüssel, den KOM(2010) 691 endgültig 2010/0338 (NLE) VERORDNUNG DES RATES über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) DE DE

2 BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert 2 und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen 3 kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind 4. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind KOM(87) 868 PV. Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. Anhang II dieses Vorschlags. DE 2 DE

3 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 und der sie ändernden Verordnung ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. DE 3 DE

4 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES 975/98 (angepasst) 2010/0338 (NLE) über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 5, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ist in wesentlichen Punkten geändert worden 7. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. 975/98 (angepasst) (2) Nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und nach ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. Siehe Anhang II. DE 4 DE

5 Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist. (3) Euro-Banknoten reichen von 5 Euro bis 500 Euro. Mit den Stückelungen der Banknoten und Münzen muss gewährleistet sein, dass Barzahlungen von Euro- und Cent-Beträgen auf einfache Weise erfolgen können. (4) Die Münzdirektoren der Union legten im November 1996 einen Bericht und im Februar 1997 einen überarbeiteten Bericht vor, in dem die Stückelungen und die technischen Merkmale (Durchmesser, Dicke, Gewicht, Farbe, Zusammensetzung und Rändelung) der Euro-Münzen angegeben werden. (5) Das einheitliche europäische Münzsystem sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen, die es zu einem sicheren, zuverlässigen und effizienten System machen. (6) Die Akzeptanz des Systems durch die Öffentlichkeit ist eines der Hauptziele des Münzsystems der Union. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das System hängt von den materiellen Eigenschaften der Euro-Münzen ab, die so benutzerfreundlich wie möglich sein sollten. (7) Verbraucherverbände, die Europäische Blinden-Union und Vertreter der Automatenindustrie wurden konsultiert, um den speziellen Anforderungen wichtiger Münzverwendergruppen gerecht zu werden. Um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten und die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu erleichtern, musste gewährleistet sein, dass die Münzen anhand optischer und ertastbarer Kennzeichen leicht voneinander zu unterscheiden sind. (8) Die Unterscheidbarkeit der Euro-Münzen ist verbessert und die Gewöhnung daran erleichtert, weil ein Zusammenhang zwischen der Größe des Durchmessers und dem Nennwert der Münzen besteht. (9) Aufgrund des hohen Wertes der 1- und 2-Euro-Münzen sind hierbei besondere Sicherheitsmerkmale erforderlich, um die Fälschungsmöglichkeiten einzuschränken. Die größte Fälschungssicherheit bieten ein Verfahren zur Münzherstellung in drei Schichten und die Kombination von zwei verschiedenen Farben in einer Münze. (10) Die Gestaltung einer europäischen und einer nationalen Seite der Münzen ist ein angemessener Ausdruck des Gedankens der europäischen Währungsunion zwischen den Mitgliedstaaten. (11) Die Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 8, beschränkt die Verwendung von Nickel in bestimmten Erzeugnissen, da Nickel unter bestimmten Umständen Allergien hervorrufen kann. Münzen fallen nicht unter jene Richtlinie. Dennoch scheint 8 ABl. L 188 vom , S. 1. DE 5 DE

6 es wünschenswert zu sein, den Nickelgehalt der Münzen aus Gesundheitsgründen zu verringern. (12) Daher sollte dem Vorschlag der obengenannten Münzdirektoren im Grundsatz entsprochen werden und dieser nur insoweit geändert werden, als dieses erforderlich ist, um insbesondere den speziellen Anforderungen wichtiger Münzverwendergruppen und der notwendigen Verringerung des Nickelgehalts der Münzen Rechnung zu tragen. (13) Unter den Vorgaben für die technischen Merkmale der Euro-Münzen stellt nur die Angabe für die Dicke einen Richtwert dar, da die tatsächliche Dicke einer Münze von dem vorgegebenen Durchmesser und dem vorgegebenen Gewicht abhängt HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Serie von Euro-Münzen umfasst acht Stückelungen von 1 Cent bis 2 Euro, die die in Anhang I aufgeführten technischen Merkmale aufweisen. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. 975/98 (angepasst) Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident DE 6 DE

7 ANHANG I 975/98 (angepasst) 1 423/1999 Art. 1 Ziff. 1 Buchst. a 2 423/1999 Art. 1 Ziff. 1 Buchst. b 3 423/1999 Art. 1 Ziff. 1 Buchst. c 4 423/1999 Art. 1 Ziff. 2 In Artikel 1 genannte technische Merkmale Nennwert (Euro) Durchmesser in mm Dicke in mm ( 1 ) Gewicht in gr. Form Farbe Zusammensetzung Rändelung 2 25,75 1,95 8,5 rund außen: weiß innen: gelb Kupfer-Nickel (Cu75Ni25) dreischichtig Nickel- Messing/Nickel/ Nickel-Messing CuZn20Ni5/Ni12/ CuZn20Ni5 Schriftprägung auf dem Münzrand fein geriffelt 1 23,25 2,125 7,5 rund außen: gelb Nickel-Messing (CuZn20Ni5) Gebrochen geriffelt innen: weiß dreischichtig Cu75Ni25/Ni7/ Cu75Ni25 0,50 24,25 1 1,88 2 7,8 rund gelb Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 3 Randprägung mit feiner Wellenstruktur 0,20 22,25 1,63 5,7 Spanische Blume gelb Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 ohne Randprägung 0,10 19,75 1,51 4,1 rund gelb Nordisches Gold Cu89Al5Zn5Sn1 0,05 21,25 1,36 3,9 rund rot Stahl mit Kupferauflage 0,02 18,75 1,36 3 rund rot Stahl mit Kupferauflage 0,01 16,25 1,36 2,3 rund rot Stahl mit Kupferauflage 4 Randprägung mit feiner Wellenstruktur glatt glatt mit Einkerbung glatt ( 1 ) Bei den Angaben für die Dicke handelt es sich um Richtwerte. DE 7 DE

8 ANHANG II 975/98 Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates (ABl. L 139 vom , S. 6) Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates (ABl. L 52 vom , S. 2) DE 8 DE

9 ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EG) Nr. 975/98 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Anhang I Anhang II Anhang III DE 9 DE

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