Kreisrecht - Naturschutzgebiete - Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergwiesen bei St. Andreasberg"

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1 Kreisrecht - Naturschutzgebiete - Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergwiesen bei St. Andreasberg" Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergwiesen bei St. Andreasberg" in der Bergstadt St. Andreasberg, Landkreis Goslar, vom Aufgrund der 24, 29 und 30 des Nieders. Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 235) wird verordnet: 1 Naturschutzgebiet (1) Das in 2 festgelegte Gebiet in der Bergstadt St. Andreasberg wird zum Naturschutzgebiet "Bergwiesen bei St. Andreasberg" erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 217 ha. 2 Geltungsbereich (1) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : und in einer weiteren Karte im Maßstab 1 : eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Grenze ist durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. (2) Mehrausfertigungen der nicht veröffentlichten Karte befinden sich bei der Bezirksregierung Braunschweig, dem Landkreis Goslar und der Bergstadt St. Andreasberg. Die Karten können dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. 3 Schutzzweck (1) Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines großflächigen Bergwiesengebietes bei St. Andreasberg einschließlich der Borstgrasrasen, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren und Niedermoorgesellschaften sowie der dieses Wiesengebiet gliedernden und strukturell bereichernden Gewässer, Hecken, Solitärgehölze und Wälder. Bei den Wiesen, die die Kulturlandschaft des Westharzes auf frischen bis mäßig feuchten Standorten infolge der klimatischen Verhältnisse und der extensiven Bewirtschaftung ehemals prägten und heute im Rückgang begriffen sind, handelt es sich um charakteristische Goldhaferwiesen und Magerrasen unterschiedlicher Ausprägung. Die artenreichen Bergwiesen, Feuchtwiesen und Niedermoorbereiche sind Lebensraum seltener, in ihrem Bestand gefährdeter Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensgemeinschaften. (2) Ziel der Ausweisung ist 4 Verbote - die Erhaltung eines Mosaikes der harztypischen Wiesengesellschaften durch Fortführung der zum Teil extensiven Bewirtschaftungsform, - die Verbesserung und Erweiterung des Lebensraumes der charakteristischen Pflanzenund Tierwelt durch die Extensivierung von intensiv genutzten Flächen, - die Rückführung von Brachflächen in die harztypischen Wiesengesellschaften durch Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, - die Rückführung von Nadelwald auf ehemaligen Grünlandstandorten in Wiesen, - die Förderung des Aufbaus natürlicher Waldgesellschaften auf den bestehenden Waldflächen, sofern es sich nicht um ehemalige Grünlandstandorte handelt, sowie - die Förderung einer natürlichen Waldrandentwicklung. (1) Nach 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. (2) Das Naturschutzgebiet darf gemäß 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

2 (3) Zudem ist es untersagt, auf den nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese abzustellen. Dies gilt nicht für den Eigentümer sowie für das von ihm zugelassene und auch sonst zulässige Befahren für die Ausübung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und jagdlichen Nutzung sowie für das Spuren von Loipen. (4) Folgende Handlungen werden gemäß 24 Abs. 3 NNatG zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet untersagt: a. Weihnachtsbaumkulturen anzulegen, b. Aufforstungen auf bisher waldfreien Flächen vorzunehmen, c. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder Haustiere auf bisher nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen zu lassen; dies gilt auch für die Hobbyhaltung von Tieren, d. Modellflugzeuge oder andere ferngesteuerte Geräte zu betreiben, e. bauliche Anlagen aller Art, also auch Werbeanlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern, f. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, g. Mineralien zu sammeln, h. Hunde unangeleint laufen zu lassen, i. Feuer anzuzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, j. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, z. B. Tonwiedergabegeräte zu betreiben, k. organisierte Veranstaltungen durchzuführen, l. Schlittschuh zu laufen, m. zu angeln, n. die fischereiliche Nutzung des Werger Teiches zu intensivieren. 5 Freistellungen (1) Zugelassen sind: a. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung der in der mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : dargestellten Grünlandflächen in der dort angegebenen Art und Weise: - ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, - ohne Veränderung des Bodenreliefs, - ohne Umbruch von Grünland in Acker, - ohne Bodenbearbeitung zum Zwecke der Nutzungsintensivierung oder der Neueinsaat, - ohne Walzen des Grünlandes mit mehr als 600 kg Walzengewicht, - ohne Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes; davon ausgenommen ist die horstweise manuelle Bekämpfung von Ampfer auf den beweideten Flächen mit Mitteln, die nach der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel vom (BGBl. I S. 1196) für Naturschutzgebiete zugelassen sind, - ohne das Ausbringen von Gülle, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwasser, - unter Auszäunung der Gewässer bei Beweidung. Abweichungen hiervon, die mit dem Schutzzweck vereinbar sind, sind zulässig, wenn sie der Bezirksregierung Braunschweig angezeigt werden und diese nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht,

3 b. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft der in der mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : dargestellten Waldfläche unter Ausschluss der Neuanlage von Wegen. Die Bewirtschaftung soll kleinflächig erfolgen. Im Zuge der Bewirtschaftung sind die in der Karte im Maßstab 1 : dargestellten, teilweise noch nadelholzdominanten Wälder in eine naturnahe Bestockung aus standortgerechten heimischen Baumarten zu überführen, c. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft des in der mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : dargestellten Nadelwaldes auf ehemaligen Grünlandstandorten bis zur Hiebsreife des derzeitigen Bestandes. Die Neuanlage von Wegen ist unzulässig. Verjüngungsmaßnahmen sind nicht zulässig, d. die Erhaltung der Bergwiesen durch extensive hobbymäßige Beweidung, sofern sie der Bezirksregierung Braunschweig angezeigt wird und diese nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht, e. der touristische Skisport auf den Wegen, Loipen und Wiesen, es sei denn, dass durch den Skibetrieb die Vegetationsdecke beschädigt wird, f. folgende skisportliche Veranstaltungen: Kreismeisterschaften Goslar im Langlauf, Landesmeisterschaften für Jugend und Schüler, Bundeswettbewerb der Schulen "Jugend trainiert für Olympia" im Skilandlauf (Landesentscheide), Nieders. Behinderten-Meisterschaften im Langlauf, Vereinsmeisterschaften im Langlauf, Langlauf im Rahmen des traditionellen Winter-Fünfkampfes, Bundesfinale "Jugend trainiert für Olympia" auf den in der mit veröffentlichten Karte im Maßstab1 : dargestellten Loipe, g. das Betreten der Flächen durch die Eigentümer, h. die mechanische Unterhaltung der Gewässer in Abstimmung mit dem Landkreis Goslar, i. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege in der vorhandenen Breite unter Verwendung von bodenständigem Material sowie die gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze auf ihren bisher bestehenden Trassen. j. die Errichtung von genehmigungsfreien Anlagen nach 69 Nieders. Bauordnung (NBauO), die der ordnungsgemäßen Land- oder Forstwirtschaft dienen, sofern sie der Bezirksregierung Braunschweig angezeigt werden und diese nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für forstliche Kulturzäune sowie für Weidezäune auf den zur Beweidung freigegebenen Flächen, k. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz zur Pflege oder Entwicklung des Gebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Braunschweig oder von ihr selbst durchgeführt werden, l. das Befahren oder sonstige Betreten des Gebietes durch Bedienstete oder Beauftragte der Deutschen Bundespost und der Unternehmen der öffentlichen Versorgung sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung und der ordnungsgemäße Betrieb der den Genannten dienenden Anlagen, soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Die Neuerrichtung von baulichen Anlagen und die Neueinrichtung von Wegen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Bezirksregierung Braunschweig, auch wenn sie weder anzeige- noch genehmigungspflichtig sind. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Maßnahme mit dem Schutzzweck vereinbar ist, m. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen des Oberharzer Wasserregals in Abstimmung mit der Bezirksregierung Braunschweig, n. das Drachensteigen auf den Wiesen nach der Mahd, o. die fischereiliche Nutzung des Werger Teiches in der bisherigen Art und Weise, p. Reparatureinsaaten im Grünland, wenn sie der Bezirksregierung Braunschweig zuvor angezeigt werden und diese der Maßnahme nicht innerhalb von vier Wochen

4 widerspricht. (2) Ausgenommen von der Leinenpflicht sind Hüte- und Jagdhunde, die ihre Aufgaben beim Viehtrieb oder bei der Jagd erfüllen. (3) Jagdliche Belange werden durch die Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern ist im Naturschutzgebiet untersagt. Wildfütterungsstellen außerhalb des Waldes und Hochsitze bedürfen des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Braunschweig, das zu erteilen ist, wenn die Fütterungsstelle oder der Hochsitz mit dem Schutzzweck vereinbar ist. 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die folgenden Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet zu dulden: a. das Mähen und Abräumen des Mähgutes auf den nicht genutzten waldfreien Flächen, b. das Entfernen von Gehölzaufwuchs außerhalb des Waldes, c. die Pflege des vorhandenen Gehölzbestandes außerhalb des Waldes, d. die Beseitigung von Nadelwald auf ehemaligen Grünlandstandorten und deren Wiederherstellung als Wiesen. (2) Gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 NNatG können weitere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen im Einzelfall durch die Naturschutzbehörde angeordnet werden, die ebenfalls zu dulden sind. 7 Kennzeichnung Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Aufstellen von Schildern zur Kenntlichmachung des Naturschutzgebietes und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das Naturschutzgebiet zu dulden. 8 Befreiungen Von den Verboten des 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Braunschweig auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzgesetzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 9 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach 24 Abs. 2 NNatG oder nach 4 dieser Verordnung können gemäß 64 Nr. 4 bzw. 1 NNatG als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen nach 65 NNatG geahndet werden. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig in Kraft. Braunschweig, BR 95 - Bezirksregierung Braunschweig gez. Dr. Schnöckel Regierungsvizepräsident Zurück

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