1. Der Parkplatz für alle Busse, Schüler- u. Eltern-PKW ist der Busparkplatz oberhalb der Schule.

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1 An die Erziehungsberechtigten unserer Schülerinnen und Schüler Verkehrsregelung im Schulgelände Sehr geehrte Eltern, wer die unzulänglichen Verkehrsverhältnisse vor Beginn des Unterrichts und unmittelbar nach dem Unterricht im Schulgelände kennt, wird verstehen, dass die zuständigen Stellen eine Verkehrsregelung angeordnet haben, die die Sicherheit der uns anvertrauten SchülerInnen auf dem Schulgelände verbessern und klare Rechtsverhältnisse schaffen soll. Wir möchten Sie deshalb kurz mit den wichtigsten Bestimmungen vertraut machen. 1. Der Parkplatz für alle Busse, Schüler- u. Eltern-PKW ist der Busparkplatz oberhalb der Schule. 2. In der Zeit von Uhr dürfen nur PKW ins Schulgelände einfahren, soweit sie die erforderliche Genehmigung besitzen. Es ist also notwendig, die Kinder, die mit einem Privat-PKW zur Schule gebracht werden, auf dem Busparkplatz oder vor dem Schulgelände aussteigen zu lassen. 3. Das Anhalten und Wenden auf der Kreuzung vor der Einfahrt der Schule stellt eine Verkehrsgefährdung dar und ist deshalb verboten. Wir empfehlen, Ihre Kinder auf dem Busparkplatz aussteigen zu lassen und abzuholen. 4. Innerhalb des Schulgeländes sind die Geschwindigkeitsbeschränkung (20 km/h) und das Überholverbot zu beachten. Selbstverständlich ist nach wie vor das Parken im Schulgelände bei Schulveranstaltungen (Elternsprechtage, Elternabende und dergleichen) möglich. Sie können auch zwecks Rücksprache und Beratung mit Fachlehrern und der Schulleitung ins Schulgelände einfahren und auf den dafür vorgesehenen Parkstreifen parken. Mit freundlichen Grüßen (A.Homburg) Studiendirektor

2 BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch HiB-Bakterien, Meningokokken- Infektion, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6.Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

3 Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbieten. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftraten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

4 Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphterie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheit. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

5 H A U S O R D N U N G Die Schule ist eine Einrichtung, in der viele Menschen täglich zusammenkommen, um in gemeinsamer Arbeit ein gestecktes Ziel zu erreichen. Um eine reibungslose Zusammenarbeit dieser großen Zahl von Menschen in unseren Gebäuden zu ermöglichen, müssen gewisse Regeln beachtet werden. Die folgende Hausordnung wurde gemeinsam von den Schulleitungen, den Personalräten, den gewählten Vertretern der Eltern und den Schülersprechern beschlossen. I. Verhalten im Schulgelände Es ist notwendig, dass sich die Schüler/innen rücksichtsvoll verhalten. Laufen, Lärmen und Ballspielen im Gebäude stören den Unterricht, erhöhen die Verletzungsgefahr und müssen deshalb unterbleiben. Die Schüler/innen sollen sich in ihren Klassenräumen wohlfühlen und sich daher verantwortungsbewusst verhalten. Dies gilt besonders für die Reinhaltung der Räume, die Schonung des Mobiliars und die korrekte Müllentsorgung. Die Schüler/innen verlassen die Unterrichtsräume nach Unterrichtsende (s. Raumbelegungsplan) so, dass die Arbeit der Hausmeister und der Reinigungskräfte erleichtert und Energie gespart wird. (Hochstellen der Stühle, Schließen der Fenster, Ausschalten des Lichts) Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen sind bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. ( 80 ÜSchO) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen, wie z.b. Schlag-, Stich- und Schusswaffen ist verboten. Der Gebrauch von elektronischen Unterhaltungsgeräten und Handys ist während der Unterrichtszeit von nicht gestattet. Elektronische Unterhaltungsgeräte dürfen während der Freistunden in den Aufenthaltsräumen benutzt werden, Handys aber nur mit Erlaubnis durch eine Lehrkraft. Sollte ein Handy trotzdem benutzt werden, so wird es von der Schule eingezogen. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Schulgelände sind nur mit Genehmigung durch die Schulleitung erlaubt. Das Werfen von Schneebällen ist wegen der damit verbundenen Unfallgefahr während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände verboten. Alle achten darauf, dass das Schulgelände durch Abfälle nicht verschmutzt wird. II. Verhalten vor und nach dem Unterricht Die schwierige Verkehrssituation des Schulzentrums macht es notwendig, dass sich alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Zweiradfahrer und Autofahrer) besonders rücksichtsvoll und aufmerksam verhalten. Zur Entlastung des Haupteingangs wird empfohlen, den Treppenaufgang "Am Geisenberg" und den Zugang vom Busparkplatz zu benutzen. Die Fahrräder werden in den Fahrradständern abgestellt und müssen verschlossen werden. Mopedfahrer, Motorradfahrer und Autofahrer stellen ihre Fahrzeuge auf den vorgesehenen Parkplätzen ab; dies gilt auch für den Nachmittag. Autofahrer, die am Vormittag in das Schulgelände einfahren, benötigen eine Parkerlaubnis, die von den Schulleitungen erteilt wird. Schüler/innen können sich vor Unterrichtsbeginn in die dafür vorgesehenen Räume der jeweiligen Schule begeben. Bei frühzeitigem Unterrichtsschluss halten sich die Schüler/innen ebenfalls in diesen auf. Ab 7.15 Uhr kann der Schlüsseldienst den Klassenschlüssel, der Klassenbuchführer/in das Klassenbuch abholen. 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn gehen die Schüler/innen in die Unterrichtsräume. Nach Unterrichtsschluss werden Schlüssel und Klassenbuch zurückgebracht. Grundsätzlich verlässt der/die Lehrer/in als Letzter/e den Klassenraum und schließt ab. Jeder/e Lehrer/in hilft aktiv mit, die Flure zu räumen. Erscheint ein/e Lehrer/in nicht zum Unterricht, informiert der/die Klassensprecher/in oder dessen/deren Vertreter/in nach 5 Minuten das Sekretariat. Im eigenen Interesse informieren sich alle täglich über den Vertretungsplan. III. Verhalten während der Pausen In den großen Pausen verlassen alle Schüler/innen das Gebäude der Orientierungsstufe. (Für Realschule und Gymnasium können Sonderregelungen getroffen werden.) Das Gebäude des Gymnasiums verlassen alle Schüler mit Ausnahme der Oberstufenschüler. Bei schlechtem Wetter können die Aufsichtsführenden Lehrer eine andere Entscheidung treffen. Der Aufenthalt der Schüler/innen auf dem Busparkplatz, den Parkplätzen, der Auffahrt und dem Sportplatz während der großen Pausen ist nicht erlaubt. Während der Unterrichtszeit und in den Pausen dürfen die Schüler/innen der Sek. I das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen. Vor Unterrichtsbeginn und während der Pausen können die Aufsichtsführenden Lehrer/innen von Schülern/innen unterstützt werden.

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