Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ein Leitfaden
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- Hajo Brinkerhoff
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1 Jura Hans-Jürgen Kleinert Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ein Leitfaden
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6 0 Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Dr. Hans-Jürgen Kleinert Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator Ostfildern 2017
7 1 Vorwort Bei Meinungsverschiedenheiten in Erbengemeinschaften geht es oft um grundsätzliche Fragen: Wer gehört zur Erbengemeinschaft? Was gehört zum Nachlass? Wer verwaltet den Nachlass? Wie wird der Nachlass verwaltet? Wer verteilt den Nachlass? Welche Regeln gelten für die Verteilung? Was tun bei Meinungsverschiedenheiten? Ein Leitfaden, der diese konkreten Fragen stellt, fehlt. Wir wollen diese Lücke schließen und zeigen, welche Antworten Gesetz und Rechtsprechung geben. Da gerade bei Verwaltung und Beendigung der Erbengemeinschaft nachhaltige Lösungen wichtig sind, wurde ein Abschnitt zur Mediation in Erbsachen aufgenommen. Hans-Jürgen Kleinert
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9 3 Vorwort 01 Inhaltsverzeichnis 03 Einleitung 09 A. Entstehen der Erbengemeinschaft Gesamtnachfolge in das gesamte Vermögen wie entsteht die Erbengemeinschaft? 11 B. Mitglieder der Erbengemeinschaft Wer gehört zur Erbengemeinschaft? 12 I. Gesetzliche Erben Verwandte Ehegatte 14 a. Gültige Ehe kein begründeter Scheidungsantrag 14 b. Ehegattenvoraus gesetzliches Vermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Umfang des Ehegattenerbrechts 15 a. Zugewinngemeinschaft Ausgleich des Zugewinns im Erbfall 16 b. Erbrechtliche Quote des überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft 16 c. Quote des Ehegattenerbrechts bei Gütertrennung 17 d. Gütergemeinschaft 18 e. Wahl-Zugewinngemeinschaft 18 f. Ausländisches Erbrecht und Zugewinn 18 II. Gewillkürte Erbfolge Erben nach dem Willen des Erblassers 19 III. Feststellung der Erben in Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln 20 IV. Veränderungen in der Erbengemeinschaft Wandelbarkeit und Änderungen Ausschlagung Anfechtung der Erbschaftsannahme Anfechtung der Ausschlagung Tod eines Miterben Verkauf Erbteil 23 a. Anteil am Nachlass Anteil am Nachlassgegenstand 23 b. Vorkaufsrecht der Miterben bei Verkauf eines Miterbenanteils 23 c. Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände Eintritt eines Nacherbfalls Wiederverheiratungsklausel Änderung der rechtlichen Beurteilung Bekanntwerden neuer Tatsachen 25 V. Zwischenergebnis 25
10 4 C. Der Nachlassbestand Ermittlung Was gehört zum Nachlass? 26 I. Tatsächliche und rechtliche Klärung des Bestands 26 II. Auskunft 27 III. Belegvorlage 29 IV. Anforderung von Urkunden im Prozess 29 V. Einzelne Sachen und Recht im Nachlass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis Bankkonten Bürgschaft und Grundschuld im Fremdinteresse Digitaler Nachlass Immobilien Kunstgegenstände, Sammlungen Mietverhältnis Nutzungsentschädigung Unternehmen oder Unternehmensbeteiligung im Nachlass 36 a. Allgemeines 36 b. Rechtsform 36 c. Gesellschaftsvertrag Erbfolge 36 d. Steuern bei Unternehmen im Nachlass Verträge zu Gunsten Dritter 39 a. Lebensversicherungen 39 (1) Allgemeines 39 (2) Widerruf des Botenauftrags und Widerruf des Schenkungsangebots 40 (3) Bewertung der Leistung aus einer Lebens- Versicherung 40 (3.1) Widerrufliches Bezugsrecht 40 (3.2) Unwiderrufliches Bezugsrecht 41 b. Sparguthaben auf den Namen Dritter Vermögen im Ausland Sonstige Rechte 42 V. Bewertung von Nachlassgegenständen 42 VI. Surrogation von Rechten und Gegenständen 43 D. Grundsatz der Eigenverwaltung und deren Schranken wer verwaltet den Nachlass? 44 I. Grundsatz der Eigenverwaltung 44 II. Erblasser setzt Grenzen wie kann der Erblasser die Eigenverwaltung der Erben ausschließe oder einschränken? Erblasser begrenzt Eigenverwaltung durch letztwillige Verfügung 44 a. Testamentsvollstreckung 45 b. Auflage 46 c. Bedingte Zuwendung Straf- und Verwirkungsklausel 47 d. Ausschluss der Erbauseinandersetzung Teilungsverbot 48 e. Übernahmerecht 48
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Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juni 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt
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