Slowenien (Republik Slowenien)

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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Slowenien (Republik Slowenien) Stand: März 2017 I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene Straftaten nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung der Republik Slowenien zu den Artikeln 6, 7, 8, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokumente 9651/04, COPEN 67; 17988/13, COPEN 249). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Das Justizministerium der Republik Slowenien kann als zentrale Behörde zur Unterstützung bei der Übermittlung des Europäischen Haftbefehls herangezogen werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den slowenischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. I.5. Der Europäische Haftbefehl ist in die slowenische oder englische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den slowenischen Behörden vorliegen. Für vor dem 7. August 2002 begangene Straftaten findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1995 II S. 448, 449) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 118, 119; 1992 II S. 1092; 1995 II S. 448, 449),

2 b) Artikel 59, 61-63, des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50), c) Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2012 II S. 258), d) Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2012 II S. 262). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 1778), zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 357), zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 707), - die von der Regierung Sloweniens zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu c) bzgl. Artikel 7, 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 260), zu d) bzgl. Artikel 3, 7, 12, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 265). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der slowenischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die slowenische Sprache beizufügen.

3 II. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung der Republik Slowenien zu Artikel 2, 7 Abs. 4, 16 und 23 Abs. 1, 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5507/14, COPEN 15 [vom 23. Januar 2014]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung der Republik Slowenien zu Artikel 3 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 13203/08, COPEN 164 [vom 19. September 2008]; EU-Ratsdokument 5506/14, COPEN 14 [vom 23. Januar 2014]).

4 II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Verurteilte dauerhaft oder vorübergehend wohnhaft ist. Kann die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nach diesem Kriterium nicht festgestellt werden, so ist das Bezirksgericht in Ljubljana zuständig. Sofern das Ersuchen auf eine Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 des RB Freiheitsstrafen gerichtet ist, ist es zusammen mit allen anderen darauf bezogenen Dokumenten an das Justizministerium der Republik Slowenien zu richten. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das einzuziehende Vermögen belegen ist. Sind mehrere Vermögenswerte betroffen, so ist das Bezirksgericht zuständig, dem die erste Vollstreckungsmaßnahme angezeigt wurde. Lässt sich die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes nach diesen Kriterien nicht bestimmen, so richtet sie sich bei einer betroffenen natürlichen Person nach deren dauerhaftem oder vorübergehendem Wohnort, bei einer juristischen Person nach deren eingetragenem Sitz oder deren Niederlassung. Ist auch nach diesen Kriterien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes nicht feststellbar, ist das Bezirksgericht in Ljubljana zuständig. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die slowenische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht. Die Republik Slowenien behält sich jedoch in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreicht, um über die Vollstreckung zu entscheiden, das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die slowenische Sprache anzufordern. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die slowenische oder englische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2002 II S. 170), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung

5 von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]) - die von der Regierung der Republik Slowenien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 170), zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokumente 8549/08, COPEN 80 [vom 23. April 2008], 17989/13, COPEN 250 [vom 15. Januar 2014]). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder slowenischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,

6 - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Sloweniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Ersuchen, die sich allein auf die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen richten, sollen an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister zur Weiterleitung an die slowenische Zentralbehörde übermittelt werden ( 57a Abs. 7 BZRG). Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an den Ermittlungsrichter bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht zu richten. (In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU- Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]) III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die slowenische Sprache beizufügen. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister in die slowenische Sprache zu übersetzen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die slowenische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Slowenien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. IV.2. Slowenien ist Mitglied der Interpol.

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