Satzung. zum Schutz des Stadtbildes vor verunstaltender Außenwerbung. - Werbeanlagensatzung - Vom
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- Dorothea Bergmann
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1 1 (mit Änderungen) Satzung zum Schutz des Stadtbildes vor verunstaltender Außenwerbung - Werbeanlagensatzung - Vom Die Stadt Altdorf b. Nürnberg erlässt gem. Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bek. Vom 18. April 1994 (GVBl. S. 251) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 376), folgende, dem Landratsamt Nürnberger Land am angezeigte WERBEANLAGENSATZUNG 1 Anlagen der Außenwerbung Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser Satzung sind die in Art. 12 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) angeführten ortsfesten Einrichtungen. 2 Örtlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Bereich derjenigen Grundstücke, die innerhalb des Wallgrabens liegen. Der Wallgraben wird von der Adalbert-Stifter-Allee, dem Kappelgraben, Baudergraben, der Willstraße, der Leibnizstraße, der Jakob-Bayer-Straße, der Prof.-Franz- Becker-Straße und dem Mühlweg abgegrenzt. Zum Geltungsbereich gehören auch die Anwesen Nürnberger Straße 1,2,4,5,6,7,8,9 und Neumarkter Straße 2,3,4,5,6,7,8,10 und 11. Auf den beigefügten Lageplan wird verwiesen. 3 Sachlicher Geltungsbereich 1. Über Art. 72 Bayer. Bauordnung hinaus bedürfen im Geltungsbereich der Satzung der vorherigen Genehmigung durch das Landratsamt Nürnberger Land als örtlich und sachlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde: a) Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung auch von Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 m², mit Ausnahme von Haus- und Büroschildern, die flach an der Wand liegen, eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen oder Gesimsen angebracht werden.
2 2 b) Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Sonderveranstaltungen an der Stätte der Leistung auch für die Dauer der Veranstaltung. c) Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung von Warenautomaten, auch wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen. 2. Die Genehmigung, die nur im Einvernehmen mit der Stadt Altdorf erteilt werden darf, kann zeitlich begrenzt oder mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes sowie mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. 4 Grundsätzliche und spezielle Gestaltungsanforderungen (Generalklausel) 1. Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie sich behutsam in das vorherrschende Erscheinungsbild des betreffenden Umfeldes einfügen. Soweit Werbeanlagen zulässig sind, müssen sie so gestaltet sein, dass sie nach Form, Maßstab, Anbringungsart, Werkstoff und Farbe mit dem Gepräge der Altstadt von Altdorf und der Architektur des betroffenen Bauwerkes harmonieren. 2. Werbeanlagen dürfen insbesondere nicht stören durch: a) übermäßige Größe, zu starke Kontraste und Farbgebung. b) Überdecken oder überschneiden von Giebelflächen, Erkern, Balkonen, architektonischen Gliederungen, Inschriften und Gedenktafeln. c) Verteilen von Buchstaben eines Wortes auf verschiedene Fassadenteile. d) Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Anlagen. e) Unansehlichkeit, Entstellung, Beschädigung oder Verschmutzung. 5 Unzulässige Anlagen 1. Werbeanlagen sind generell unzulässig: a) in Vorgärten. b) an Einfriedungen. c) auf oder an Dächern oder Schornsteinen sowie sonstigen hochragenden Bauteilen.
3 3 d) auf oder an Leitungsmasten. e) an Bäumen, Böschungen, Aufschüttungen und Abgrabungen. f) an Gebäudefassaden oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, bei Gebäuden ohne Fenster in einer Höhe von über 4 m. g) als großflächige Werbetafeln. h) an Sonnenschutzeinrichtungen, Türen, Toren und Fensterläden i) an folgenden historischen Gebäuden: Evang. Stadtkirche, St. Laurentius, der Obere und Untere Torturm, der Feilturm, die ehem. Universität (Wichernhaus), das Polizeigebäude am Schlossplatz, das Rathaus am Marktplatz, das Evang. Luth. Dekanat, das zweite Pfarrhaus und das Evang. Luth. Gemeindehaus in der Kirchgasse. 2. Generell unzulässige Werbeanlagen sind: a) Nasenschilder oder Ausleger mit einer Ausragung von mehr als 2 m über den Außenputz. b) Werbeschriften mit einer Ausragung von mehr als 20 cm über den Außenputz. c) Werbeanlagen für Markenartikel, soweit sie nicht Bestandteil der Betriebsstätten- Kennzeichnung sind, ausgenommen in Schaufenstern und Eingängen oder Passagen in einer Tiefe bis zu 1 m ab Außenfassade. d) Bezeichnung von Verkaufsartikeln anstelle der Firmenbezeichnung. e) Werbeanlagen an oder in Passagen oder Eingängen in einer Tiefe bis zu 1 m ab Außenfassade. f) Werbeanlagen mit mehr als zwei Farben, wobei die Farbe schwarz und weiß nicht mitgerechnet werden. g) Lichtwerbeanlagen mit Blink-, Wechsel- und Reflexbeleuchtung. h) Lichtwerbeanlagen mit störender Wirkung auf Monumentalbauten. i) Lichtwerbeanlagen, deren Einzelbuchstaben eine Höhe von 70 cm und deren Balkenbreite 10 cm überschreitet. j) Werbeanlagen mit greller Farbgebung. 3. Die Verwendung von Schaufenstern als Werbeanlagen durch dauerhaftes Bemalen oder Beschriften und dauerhaftes Bekleben mit Plakaten, Folien usw. ist unzulässig mit Ausnahme von Plakaten, die auf Veranstaltungen hinweisen.
4 4 6 Warenautomaten, Schaukästen, Markisen, Jalousien, Rolläden 1. Warenautomaten und Schaukästen, die die Gebäudefluchtlinie 20 cm überragen, sind unzulässig. Soweit Warenautomaten oder Schaukästen in die Gebäudewand eingelassen werden, darf dadurch die statische Funktion von tragenden Baugliedern und Bauteilen nicht beeinträchtigt werden. 2. Markisen sind nur über Schaufenstern und Ladeneingängen zulässig. Grelles Material ist nicht zulässig. 3. Jalousien, Jalousetten und Rolläden sind nur zulässig, wenn sie nicht über den Außenputz vorstehen und in hochgezogenem Zustand nicht sichtbar sind. 7 Erhalt der Werbeanlagen Die Stadt Altdorf kann beim zuständigen Landratsamt als der örtlichen und sachlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass die Beseitigung von Werbeanlagen, die wegen ihres verwahrlosten Zustandes das Orts- und Straßenbild verunstalten, angeordnet wird (Art. 72 Abs. 4 der BayBO). 8 Abweichungen und Befreiungen In besonders gelagerten Fällen kann das Landratsamt als die örtlich und sachlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Altdorf b. Nürnberg von den Vorschriften der 3 bis 6 dieser Satzung gem. Art. 77 BayBO Abweichungen zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den Zielen dieser Satzung vereinbar ist. 9 Verfahren 1. Anträge und Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderungen von Werbeanlagen sind über die Stadt Altdorf einzureichen. Sie sind durch maßstab- und farbgerechte Zeichnungen so zu erläutern, dass eine eindeutige Beurteilung möglich ist. Die Bestimmungen der Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren Bauvorlagenverordnung sind anzuwenden. 2. Für Anträge auf Abweichungen oder Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung gilt Abs. 1 entsprechend. 3. Die Genehmigung von Werbeanlagen an oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die als Einzelobjekt oder als Ensemble in der Denkmalliste aufgeführt sind, wird auch von einem Gutachten des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege abhängig gemacht.
5 5 10 Andere Vorschriften Die Art. 18 und 22 Bayer. Straßen und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bek. Vom (GVBl. S. 448) über die Sondernutzung der Straßen nach öffentlichem und bürgerlichem Recht werden von dieser Satzung nicht berührt. 11 Ordnungswidrigkeiten Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gem. Art. 96 Abs. 1 Nr. 15 BayBO mit einer Geldbuße bis zu DM belegt werden.
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