AMTSBLATT. mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises. Nr. 1/2 Tirschenreuth, den

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1 AMTSBLATT B DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 1/2 Tirschenreuth, den Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe (Verbandssatzung) 1 Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe (Wasserabgabesatzung - WAS) 2 Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe 3 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der Firma Vital Products GmbH, Prinz-Ludwig-Str , Waldsassen; Produktionserweiterung in einer Produktionsstätte von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Fassadenänderung und Demontage der Dachauskragung; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 6 Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit; Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Erbendorf 7 Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe erlässt mit Beschluss vom nach Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (Komm ZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , geändert durch Gesetz vom folgende SATZUNG zur 1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe Verbandssatzung 3 (Räumlicher Wirkungskreis) der Verbandssatzung vom erhält folgende Fassung: 1

2 Seite 2 Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst 1. die Gemeindeteile Altenhammer, Forkatshof, Hofteich, Königshütte, Neuhof, Neumühle, Pfaffenreuth und Terschnitz der Gemeinde Leonberg, 2. die Gemeindeteile Steinmühle, Pleußen, Gulg und das Grundstück Fl.-Nr. 36, Gem. Pechbrunn (= Anwesen Pechofen 8 ) der Stadt Mitterteich, 3. des Gemeindeteiles Kondrau einschließlich der Marcoussisstraße, Raiffeisenstraße und Mitterteicher Straße (= alle ungeraden Hausnummern ab Hs-Nr. 39 aufsteigend) der Stadt Waldsassen. 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth in Kraft. Mitterteich, den ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER PFAFFENREUTHER GRUPPE Burger Johann Verbandsvorsitzender Aufgrund der Art. 23, 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2 und Abs.2 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , geändert durch Gesetz vom erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe mit Beschluss der Verbandsversammlung vom folgende SATZUNG zur 1. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe (Wasserabgabesatzung WAS) 1 Abs. 1 der WAS vom erhält folgende neue Fassung: Der Zweckverband betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet 1 1. der Gemeindeteile Altenhammer, Forkatshof, Hofteich, Königshütte, Neuhof, Neumühle, Pfaffenreuth und Terschnitz der Gemeinde Leonberg, 2. der Gemeindeteile Steinmühle, Pleußen, Gulg und das Grundstück Fl.-Nr. 36, Gem. Pechbrunn (= Anwesen Pechofen 8 ) der Stadt Mitterteich, 3. des Gemeindeteiles Kondrau einschließlich der Marcoussisstraße, Raiffeisenstraße und Mitterteicher Straße (= alle ungeraden Hausnummern ab Hs-Nr. 39 aufsteigend) der Stadt Waldsassen.

3 Seite 3 2 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: a) in Bezug auf die Erweiterung des Gebietes der öffentlichen Einrichtung ( 1 Abs. 1 Nr. 2 WAS) um das Grundstück Fl.-Nr. 36, Gem. Pechbrunn (= Anwesen Pechofen 8 ): am Tage des Eigentumsübergangs der Hausanschlussleitung an den Zweckverband zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe, frühestens am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth b) in Bezug auf die Erweiterung des Gebietes der öffentlichen Einrichtung ( 1 Abs. 1 Nr. 3 WAS) um die Straßen Marcoussisstraße, Raiffeisenstraße und die Mitterteicher Straße (= alle Hausnummern ab der Hs.-Nr. 39 aufsteigend) der Stadt Waldsassen : am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth Mitterteich, ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER PFAFFENREUTHER GRUPPE Burger Johann Verbandsvorsitzender Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe mit Beschluss vom folgende: SATZUNG zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pfaffenreuther Gruppe 1 (Beitragserhebung) der BGS/WAS i.d.f.v erhält folgende neue Fassung: 1 Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet 1. der Gemeindeteile Altenhammer, Forkatshof, Hofteich, Königshütte, Neuhof, Neumühle, Pfaffenreuth und Terschnitz der Gemeinde Leonberg, 2. der Gemeindeteile Steinmühle, Pleußen, Gulg und das Grundstück Fl.-Nr. 36, Gem. Pechbrunn (= Anwesen Pechofen 8 ) der Stadt Mitterteich, 3. den Gemeindeteil Kondrau einschließlich der Marcoussisstraße, Raiffeisenstraße und Mitterteicher Straße (= alle ungeraden Hausnummern ab Hs-Nr. 39 aufsteigend) der Stadt Waldsassen. einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

4 Seite 4 5 (Beitragsmaßstab) der BGS/WAS i.d.f.v erhält folgende neue Fassung: 2 (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken auf das Fünffache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch m², - bei unbebauten Grundstücken auf m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Garagen gelten als selbständiger Gebäudeteil; das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. (4) Bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. (5) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, - im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des 5 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

5 Seite 5 (6) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder Abs. 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 oder Abs. 4 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. 9 a (Grundgebühr) der BGS/WAS i.d.f.v erhält folgende neue Fassung: 3 (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q 3 ) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) 2,5 m³/h oder Dauerdurchfluss (Q 3 ) bis 4 m³/h 25,00 mit Nenndurchfluss (Qn) 6 m³/h oder Dauerdurchfluss (Q 3 ) bis 10 m³/h 28,50 mit Nenndurchfluss (Qn) 10 m³/h oder Dauerdurchfluss (Q 3 ) bis 16 m³/h 49,50 mit Nenndurchfluss (Qn) über 10 m³/h oder Dauerdurchfluss (Q 3 ) über 16 m³/h 74,25 Diese 3. Änderungssatzung tritt wie folgt in Kraft: 4 - Die 1 und 2 dieser Satzung treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth in Kraft. - 3 dieser Satzung tritt am in Kraft. Mitterteich, ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER PFAFFENREUTHER GRUPPE Burger Verbandsvorsitzender

6 Seite 6 B Sg. 17-Kl Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der Firma Vital Products GmbH, Prinz-Ludwig-Straße 13-14, Waldsassen; Produktionserweiterung in einer Produktionsstätte von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Fassadenänderung und Demontage der Dachauskragung; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter dem Aktenzeichen B Sg. 17-Kl folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Von Art. 6 Abs. 2 BayBO wird hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsfläche auf der Ost- und West-Seite gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen. Von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO wird hinsichtlich der erforderlichen inneren Brandwand nach 40 m gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) V. Die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten: ( ) VI. VII. VIII. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. ( ) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

7 Seite 7 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 407 eingesehen werden. Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Meyer Regierungsdirektor Nr Sch Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit; Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Erbendorf Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Erbendorf hat in ihrer Sitzung am die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Erbendorf beschlossen. Die neu erlassene Verbandssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Tirschenreuth vom Nr Sch nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Satz 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Diese Satzung wird nachstehend bekannt gemacht (Art. 24 Abs. 1 KommZG):

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10 Seite 10 Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth gez. Schraml Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde

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