Beschluss der Regelung über die Berufsausbildung Behinderter nach 41, 42 m der Handwerksordnung Bauten- und Objektbeschichter/-in

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1 Die Bekanntmachung und Veröffentlichung gemäß 41 der Satzung der Handwerkskammer Halle (Saale) erfolgt am (auf am eingestellt). Beschluss der Regelung über die Berufsausbildung Behinderter nach 41, 42 m der Handwerksordnung Bauten- und Objektbeschichter/-in Regelung über die Berufsausbildung Behinderter nach 41, 42 m der Handwerksordnung Bauten- und Objektbeschichter/-in Auf Grund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Beschlüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer Halle (Saale) vom erlässt die Handwerkskammer Halle (Saale) nach 41, 42 m, 91 Abs. 1 Nr. 4 und 106 Abs. 1 Nr. 10 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die nachstehende besondere Regelung für die Berufsausbildung Behinderter: 1 Berufsbezeichnung - Bauten- und Objektbeschichter/-in 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 3 Jahre. 3 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG/ 42m HwO für Personen im Sinne des 2 SGB IX. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Aus-bildungsregelung für behinderte Jugendliche erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsdiagnostik erfolgen. Sie ist durch die zuständigen Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule oder Bildungseinrichtungen der beruflichen Rehabilitation, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht hergeleitet werden. 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge gemäß 41 in Verbindung mit 42 m HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, eine auf die besonderen Verhältnisse der Behinderten abgestimmte

2 Ausbildung sichergestellt und ein auf die besonderen Verhältnisse der Behinderten abgestimmter Berufsschulunterricht gewährleistet ist. 6 Arbeitsgebiet Bauten- und Objektbeschichter/-innen stellen Beschichtungen für Innen- und Außenflächen an Bauwerken und Objekten her. Sie sanieren, modernisieren und setzen Oberflächen in Stand, stellen Untergründe her, beschichten und gestalten Oberflächen, führen Putzarbeiten durch, verlegen Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bauen Dämmstoffe ein und verarbeiten Trockenbaumaterialien. 7 Berufliche Qualifikationen Bauten- und Objektbeschichter/-innen führen ihre Arbeiten selbständig und kundenorientiert auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen allein und im Team durch. Sie planen und koordinieren ihre Arbeit, richten Arbeitsplätze ein, legen Arbeitsschritte und benötigte Materialien fest und ergreifen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz am Arbeitsplatz. Sie führen Gespräche mit Kunden, prüfen ihre Arbeit auf fehlerfreie Ausführung und dokumentieren sie. Bauten- und Objektbeschichter/-innen - prüfen und bewerten Untergründe und bereiten sie für Beschichtungen vor, - führen Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen und an Objekten durch, - behandeln, bekleiden, beschichten und gestalten Oberflächen, - halten und setzen Oberflächen in Stand, - führen Ausbau- und Montagearbeiten durch, - führen Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten durch, - führen Messungen durch und dokumentieren die Ergebnisse, - wählen Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen für den Arbeitsauftrag aus, richten diese ein, bedienen sie und halten sie in Stand, - bearbeiten Werkstoffe und Bauteile. 8 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4. Umweltschutz 5. Kundenorientierung 6. Umgang mit Informations und Kommunikationstechniken 7. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team 8. Einrichtung von Arbeitsplätzen 9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen 10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen 11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen 12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen 13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen 9 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 8 sollen nach der als Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

3 (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebsspezifische Besonderheiten diese Abweichung erfordern. 10 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung einen Ausbildungsplan zu erstellen. 11 Berichtsheft (1) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig zu kontrollieren. (2) Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden werden. 12 Zwischenprüfung Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die laut Ausbildungsrahmenplan bis dahin vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend der Rahmenlehrpläne vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt 8 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in höchstens 10 min den Arbeitsablauf erklären und begründen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere Beschichten von Oberflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Betracht. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung, der insgesamt höchstens 180 min dauern soll, sind Aufgaben, die in Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, zu lösen. (5) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsaufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz beachten kann. 13 Abschlussprüfung Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die laut Ausbildungsrahmenplan vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend der Rahmenlehrpläne vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

4 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in höchstens 10 min den Arbeitsablauf erklären und begründen. Hierzu kommt besonders in Betracht: Beschichten, Bekleiden, Applizieren und Instandsetzen eines Objektes. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher und technischer Vorgaben planen, Arbeitszusammenhänge erkennen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen und die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 % und das Fachgespräch ist mit 15 % zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Oberflächentechnik, Instandsetzung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommen insbesondere in Betracht: Vorgehensweise bei der Herstellung von Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er - die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages planen, - Applikations-, Putz- und Klebetechniken auswählen, - Geeignete Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe, sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen auswählen kann, - Flächen-, Kosten- und Mengenberechnungen durchführen kann. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommen insbesondere in Betracht: Vorgehensweise bei der Vorbereitung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er - die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages planen, - Befestigungs-, Armierungs- und Beschichtungssysteme, Dämm- und Trockenbausysteme auswählen, - Geeignete Werkzeuge und Geräte festlegen, - Material- und Zeitbedarf ermitteln kann. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf Praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: - Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: * Prüfungsbereich Oberflächentechnik: 150 min * Prüfungsbereich Instandsetzung: 150 min * Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 min (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

5 * Prüfungsbereich Oberflächentechnik: 40 Prozent * Prüfungsbereich Instandsetzung: 40 Prozent * Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (9) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von 2 Jahren gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (10) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/in gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Beruf Maler und Lackierer/in als Zwischenprüfung nach 39 HwO. 14 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften. 15 Inkrafttreten Der Beschluss tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung über die Berufsausbildung Behinderter nach 41, 42 m der Handwerksordnung Bauten- und Objektbeschichter/-in vom außer Kraft. Genehmigungsvermerk: Der Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Halle (Saale) vom Beschluss der Regelung über die Berufsausbildung Behinderter nach 41, 42 m der Handwerksordnung Bauten- und Objektbeschichter/-in) wurde am durch das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt gemäß 106 II HwO genehmigt. Bekanntmachungsanordnung: Dieser von der Vollversammlung der Handwerkskammer Halle (Saale) am gefasste Beschluss wurde ausgefertigt und wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Halle, den Keindorf Präsident Ass. Neumann Hauptgeschäftsführer

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